Schulgesetz SH

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- 97 1. ein Kreiselternbeirat gebildet wird, soweit mindestens drei berufsbildende Schulen im Kreis oder der kreisfreien Stadt vorhanden sind, 2. der Schulelternbeirat jeder berufsbildenden Schule aus seiner Mitte ein Mitglied in den Landeselternbeirat entsendet. Soweit kein Kreiselternbeirat zu bilden ist, können sich die Elternvertretungen von berufsbildenden Schulen an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen beteiligen.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Schulelternbeiräte über die die Schule betreffende Schulbauplanung zu unterrichten.

§ 99 Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nicht abweichend geregelt, finden auf die Arbeit der Schülervertretung einschließlich der Unterstützung durch Verbindungslehrerinnen und -lehrer, der Schülerzeitungen und Schülergruppen die §§ 79 bis 81 und 83 bis 87 entsprechende Anwendung.

(2) An berufsbildenden Schulen bestehen die Klassensprecherversammlungen für die jeweiligen Schularten; die Klassensprecherversammlungen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für Berufsschulen können Tagessprecherinnen und Tagessprecher gewählt werden. Die Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied der Klassensprecherversammlung sowie die Tagessprecherinnen und Tagessprecher wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher.

(3) Eine Landesschülervertretung kann entweder bezogen auf die berufsbildenden Schulen als Schulart oder schulartübergreifend gemeinsam mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren gebildet werden. Das Landesschülerparlament setzt sich aus je zwei Mitgliedern der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen.


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