Kanzlei News

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Im Fokus

Kanzlei News 2 Aktuelles

September Nr. 11/10

5 Kompetenz

7 Internes

Verstärkung im ­Vertriebsrecht

Unter den Top 50

Selbstanzeige bei ­Steuerhinterziehung

Augen auf bei der Befristung Seit einiger Zeit wird die Befristung von Arbeitsverhältnissen für die betriebliche Praxis immer wichtiger. So wird hierzulande aktuell etwa jedes zweite Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen.

D Liebe Mandanten, liebe Geschäftsfreunde, erfreulicherweise hat die Konjunktur in vielen Wirtschaftsbereichen angezogen, Unternehmen stellen wieder ein und ergreifen in einem sich aufhellenden Marktumfeld Chancen, ihre Marktposition zu sichern und auszubauen. So berichten wir in der 11. Ausgabe über Trends, die wir in der wirtschaftsrechtlichen Beratungspraxis sehen, gerade vor dem Hintergrund der gestiegenen Investitionsbereitschaft vieler Marktteilnehmer. Um in Zeiten steigender Auftragseingänge die entsprechenden Personalkapazitäten vorhalten zu können, wählen Arbeitgeber befristete Anstellungsverträge. Wir zeigen, wie Dr. Matthias Heisse, Sie die Fallstricke vermeiden können. Managing Partner Zudem haben wir wieder interessante Neuigkeiten zusammengetragen und berichten auch über personelle Entwicklungen und den weiteren Ausbau im Erb- und Familienrecht sowie dem Bereich Vertriebsrecht. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre mit unseren Kanzlei News Ihr

Matthias Heisse

as rechtliche Grundproblem bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen liegt in der damit einhergehenden Umgehung des Kündigungsschutzes. Um diesen nicht zu unterlaufen, hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Befristung über die Vorschrift des § 14 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich unter den Vorbehalt des Vorliegens eines sachlichen Grundes gestellt. Nur ausnahmsweise ist bei Neueinstellungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bei bis zu drei möglichen

Verlängerungen auch eine sachgrundlose Befristung möglich (§ 14 Absatz 2 TzBfG). Doch was sich zunächst ganz einfach anhört, macht Probleme in der praktischen und rechtssicheren Umsetzung. Einige Themen des Befris­ tungsrechts sind in den Grundzügen weithin bekannt wie etwa das Schriftformerfordernis, das grundsätzliche Erfordernis eines Sachgrundes oder der Ausschluss der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn diese nicht vertraglich vorgesehen ist. Doch der Teufel steckt im Detail und wer nicht penibel die Vorschriften A Fortsetzung Seite 4

Mit guter Beratung zum Erfolg Unternehmen setzen vermehrt auf Beteiligungen und die Hereinnahme von Privatinvestoren zur Finanzierung.

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angsam, aber sicher erholt sich die Wirtschaft und so kommen auch die verschiedenen Marktsegmente wieder in Schwung. Dies zeigt sich etwa in der gestiegenen Bereitschaft von Finanzinvestoren, ihr Engagement zu verstärken. Damit entstehen vermehrt Möglichkeiten für Unternehmen, sich auch außerhalb der herkömmlichen Finanzierung durch Banken mit Kapital zu versorgen. Vor Jahren ins Gerede gekommen in Zusammenhang mit feindlichen Übernahmen und anschließendem Abzug von Liquidität – damals in der Öffentlichkeit unter

dem Schlagwort „Heuschrecken“ diskutiert – hat sich das Bild gewandelt. Private Inves­ toren setzen eher auf langfristige Engagements, unterstützen und sanieren mit Fingerspitzengefühl.

Sybille Flindt, Gesellschaftsrecht

Freundliche Beteiligung Bestes Beispiel hierfür ist die Beteiligungsholding BAVARIA IndustriekapiA Fortsetzung Seite 6

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Aktuelles

BGH verschärft Selbstanzeige Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist restriktiv auszulegen. Der Steuerhinterzieher muss „reinen Tisch“ aufgrund vollständiger und richtiger Angaben machen.

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Karel Schweiß, Steuerrecht

er Bundesgerichtshof (BGH) verschärft auch die Sperrwirkungen für eine Selbstanzeige, d. h. für das Erscheinen eines Amtsträgers, die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder die Entdeckung der Tat. Kommt etwa ein Steuerfahnder ins Haus, sperrt dies nicht nur Steuerverkürzungen, die bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, sondern auch solche, die bei üblichem Gang des Ermittlungsverfahrens aufgedeckt würden. Auch Selbstanzeigen werden wirkungslos für alle anderen Besteuerungszeiträume, sofern es um dieselbe Steuerart und identische Einkunftsquellen geht. Die Tat ist bereits entdeckt, wenn bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist und eine Steuerverkürzung naheliegt, spätestens jedoch, wenn ein Abgleich mit den Steuererklärungen ergibt, dass Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt wurden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Tat bereits mit dem Einspielen von Daten – etwa einer erworbenen sogenannten „Steuersünder-CD“ – in die Datenerfassung der Finanzverwaltung entdeckt. Bei einer gestuften Selbstanzeige müssen geschätzte Angaben so geartet sein, dass das Finanzamt die Steuer ohne langwierige Nachforschungen richtig festsetzen kann. Daher sollten gestufte Selbstanzeigen stets mit einem ausreichenden Sicherheitszuschlag versehen sein. Sofern Zweifel an der Wirksamkeit einer Selbstanzeige bestehen sollten, muss das Finanzamt die Staatsanwaltschaft beteiligen (Evokation). Derzeit sind weitere Verschärfungen der Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige geplant. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen und die steuerlichen Konsequenzen einer Selbstanzeige § zu informieren.

Versicherung immer informieren? Schäden, die nach einem erfolglosen Erpressungsversuch entstehen, sind nur versichert, wenn die ­Versicherung vorher informiert wurde.

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in Gastwirt hatte seinen Einbruchdiebstahl-Versicherer nicht darüber informiert, dass ihm von Schutzgelderpressern die Zerstörung seines Lokals angedroht wurde. Die Gaststätte wurde sodann von Einbrechern heimgesucht, welche Bargeld und eine Musikanlage entwendeten, die Einrichtung zerstörten und die Räume großflächig mit schwarzem Lack besprühten. Es entstand ein Schaden von rund € 150.000. Dieser Tat vorausgegangen waren mehrere Erpressungsversuche, welchen unter anderem mit einem Einbruch in das Lokal sowie der Mitnahme von Bargeld und technischen Geräten Nachdruck verliehen worden war. Der Gastwirt offenbarte sich erst nach dem zweiten Einbruch seinem Versicherer. Der Gastronomie-Versicherer kündigte daraufhin den Vertrag und lehnte es ab, den Schaden 2 Kanzlei News 11 x 2010

zu übernehmen. Nach Ansicht des Versicherers stellten die Erpressungsversuche samt erstem Einbruch – den der Versicherer reguliert hatte – eine Gefahrerhöhung dar, die der Gastwirt hätte melden müssen. Der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 (IV ZR 229/09) dem Versicherer Recht. Die wiederholten, nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgten Erpressungsversuche stellten eine dauerhafte Gefahrerhöhung dar. Dies hätte der Gastwirt seinem Versicherer spätestens nach dem ersten Einbruch anzeigen müssen. Dass die Gefahrerhöhung Folge eines kriminellen Verhaltens Dritter sei, auf welches der Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe, stehe dem nicht entgegen. Denn der Versicherer trage seinerseits jedenfalls keine Verantwortung für die veränderte

Sachlage. Dem Argument des Gastwirts, dass der Versicherer Schutz gerade bei Vandalismusschäden biete und er selbst ansonsten im Falle Daniela Just, von Drohungen Versicherungs- und Produkthaftungsrecht schutzlos gestellt sei, folgte der BGH nicht. Die Argumentation des BGH lässt sich auf andere Versicherungen übertragen: Ein Versicherungsnehmer ist regelmäßig dazu verpflichtet, Gefahrerhöhungen anzuzeigen, auch wenn er auf den Eintritt der Gefahr­ erhöhung selbst keinerlei Einfluss hat. Ausreichend ist die Kenntnis des Versicherungsnehmers von Umständen, die eine Gefahrerhöhung § begründen. HEISSE KURSAWE EVERSHEDS


Aktuelles

Schönheitsreparaturen selbst ­ausführen Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“, ist unwirksam.

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er Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Formulierung einer Klausel zu Schönheitsreparaturen zu beschäftigen. Die zwischen Mieter und Vermieter strittige Klausel lautete, „der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen … in der Wohnung ausführen zu lassen …“. Der Vermieter klagte – unter anderem – diesbezüglich angefallene Kosten für die Schönheitsreparaturen ein. Das Amtsgericht München, sowie das Landgericht München I wiesen die Klage bezüglich der Kosten für die Schönheitsreparaturen ab. Nach Ansicht der Gerichte könne die Regelung jedenfalls bei „mieterfeindlichster“ Auslegung so verstanden werden, dass Eigenleis­ tungen des Mieters einschließlich der Hinzuziehung von Freunden oder Bekannten ausgeschlossen seien und die Durchführung der Arbeiten nur durch eine Fachfirma erfolgen dürfe. Als so verstandene „Fachhandwerkerklausel“ benach-

A Impressum Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Partnerschaft Maximiliansplatz 5 80333 München Tel.: +49 89 545 65 0 Fax: +49 89 545 65 201 E-Mail: munich@heisse-kursawe.com www.heisse-kursawe.com Verantwortlich für den Inhalt: Axel Zimmermann Projektleitung: Frank Knabe Druck: Fibo Druck- und Verlags GmbH Fotos: Heisse Kursawe Eversheds, iStockphoto, fotolia

teilige sie den Mieter unangemessen und sei unwirksam. Mit Urteil vom 09.06.2010 (Az. VIII ZR 294/09) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Richter bejahten unwirksam ansieht. Bei Carsten Eichler, dabei die Anwendung des der Prüfung der AngeBaurecht Grundsatzes der „mietermessenheit der Praxis der feindlichsten Auslegung“. Überwälzung der SchönDanach reicht es aus, dass heitsreparaturen auf den bei einer objektiv mehrdeutigen Mieter sei mitentscheidend, dass Klausel eine Auslegung – neben dieser die Schönheitsreparaturen in anderen – möglich ist, die zu einer Eigenleistung ausführen können soll, unangemessenen Benachteiligung um ­Kosten zu sparen. Der Mieter und damit zur Unwirksamkeit führen schulde nur die fachgerechte Auskann, um die Klausel zu kippen. führung in mittlerer Art und Güte, nicht durch fachkundige Dritte. Erstmals bestätigte der BGH außerdem, dass er entgegen der aktuellen Der Mieter wurde damit von der Kritik in der Literatur den formularPflicht, die Schönheitsreparaturen mäßigen Ausschluss von Eigenleis­ auszuführen bzw. bezahlen zu müs§ tungen des Mieters weiterhin als sen, vollständig befreit.

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? Das Finanzgericht Niedersachsen ist der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist. Nun entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

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m diese Frage einer endgültigen Klärung zuzuführen, hat das Finanzgericht Niedersachsen in einer ausführlich begründeten Vorlage die Frage zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Verfassungswidrigkeit soll sich insbesondere aus der inzwischen unbegrenzten zeitlichen Dauer des Soli ergeben, der damit den Charakter einer echten Steuer und nicht mehr nur einer zweckgebundenen Ergänzungsabgabe habe.

Disclaimer: Der Inhalt dieser Kanzlei News stellt keine Rechtsberatung dar, erfolgt nur zur allgemeinen Information und kann eine am Einzelfall ausgerichtete Rechtsberatung nicht ersetzen.

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Das Bundesverfassungsgericht hatte vor zwei Jahren eine Verfassungsbeschwerde zu dieser Frage nicht angenommen – jetzt muss es jedoch entscheiden. Trotz der von ihm gut

begründeten Verfassungswidrigkeit hat das FG Nieder­ sachsen selbst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Dr. Stefan Diemer, Beitreibung des Steuerrecht Solidaritätszuschlags abgelehnt. Dabei verwies es auf die Möglichkeit des Bundesverfassungsgerichts, ein verfassungswidriges Gesetz für die Dauer einer Auslauffrist für anwendbar zu erklären. Damit dürfte eine Erstattung von Solidaritätszuschlag in großem Umfang für die Vergangenheit eher § unwahrscheinlich sein. Kanzlei News 11 x 2010 3


Kompetenz

Augen auf bei der Befristung A Fortsetzung von Seite 1

einhält und dabei auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Blick hat, muss unter Umständen mit ausgesprochen zeit- und kostenintensiven arbeitsgerichtlichen Verfahren rechnen. Keine mündlichen Verträge Fast schon eine klassische Befris­ tungsfalle ist die vorgeschriebene Schriftform. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entsprechend wird die Schriftform durch eigenhändige Namensunterschrift gewahrt. Möglich sind auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Dass eine mündliche oder per E-Mail getroffene Befristungsabrede nichtig ist, leuchtet wegen der Manipulationsgefahr ein. Doch wie sieht es aus, wenn die Unterschrift geleistet und per Fax ausgetauscht wird? Auch hier lehnt die Rechtsprechung die Wirksamkeit ab mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge sind bei echten Neueinstellungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bei bis zu drei Verlängerungen möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verlänge4 Kanzlei News 11 x 2010

rungsvereinbarung jeweils vor Ablauf der Befristung schriftlich getroffen und nur die Vertragslaufzeit, nicht aber sonstige Arbeitsbedingungen geändert werden. Oftmals werden aber gerade hiermit Mitarbeitern Verlängerungen schmackhaft gemacht: Zwar werde das Arbeitsverhältnis weiter befristet, aber einem Trostpflaster gleich beispielsweise die Vergütung erhöht. Auch hier kennt die Rechtsprechung kein Pardon. Wenn die Arbeitsbedingungen geändert werden, handelt es sich dem BAG zufolge um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, der ohne Sachgrund unzulässig ist. Vorsicht bei der Aufhebung Aufhebungsverträge werden auch gerne mit einer vervielfachten Kündigungsfrist geschlossen. Die Gründe für eine solche Gestaltung sind mannigfaltig: Unternehmen geben dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis heraus zu bewerben, gerade dann, wenn Unsicherheit besteht, ob eine Kündigung der arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Zudem halten Arbeitgeber sich selbst die Tür offen, den Mitarbeiter zu halten, falls sich die wirtschaftliche Situation ändert.

Nach der Rechsprechung des BAG bedarf ein Aufhebungsvertrag, der die Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet Dr. Robert Gorschak, Partner, Arbeitsrecht und damit auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zu seiner Wirksamkeit allerdings eines sachlichen Grundes im Sinne des Befristungskontrollrechts. Ob der Schwerpunkt in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in dessen befristeter Fortsetzung liegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören etwa die Nähe des Beendigungstermins zur Kündigungsfrist sowie Regelungen von Abwicklungsmodalitäten. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist zumindest aus Sicht der Arbeitgeber ein sinnvolles Gestaltungsmittel. Allerdings müssen zwingende formale Aspekte und die jeweils aktuelle Rechtsprechung beachtet werden, um auf der sicheren Seite zu sein. Andernfalls besteht die akute Gefahr, unbeabsichtigt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen mit all den schmerzlichen und teuren Folgen, falls es beendet § werden soll. HEISSE KURSAWE EVERSHEDS


Kompetenz

Familien- und erbrechtliche ­Beratung Kanzlei baut mit einer weiteren Rechtsanwältin Angebote im Bereich des Familien- und Erbrechts weiter aus.

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ie sollte ein Ehevertrag gestaltet werden oder wie stelle ich sicher, dass nach meinem Ableben mein Lebenswerk weitergeführt wird? Unternehmer wie auch Privatpersonen stehen in den verschiedenen Phasen des Lebens vor Fragestellungen, die teilweise nur mit einer anwaltlichen Beratung rechtssicher gelöst werden können. Heisse Kursawe Eversheds hat als Full-Service-Kanzlei den Anspruch, die Mandanten auch in diesen Bereichen noch besser unterstützen zu können, und hat daher mit der Einstellung von Dr. Kirstin Tomforde, einer weiteren versierten Familienrechtlerin, reagiert. Damit bietet die Kanzlei Lösungen in allen Bereichen der familien- und erbrechtlichen ­Gestaltung wie etwa die Ausarbeitung individueller Eheund Erbverträge sowie Testamenten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Unterbreitung maßgeschneiderter Lösungen unter besonderer Beachtung der Interessen der Eltern-

generation. Hierbei wird die spezielle Familiensituation etwa von Unternehmern und Selbstständigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt. Profunde Erfahrung besteht im Zusammenhang mit streitigen Erbauseinandersetzungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Scheidungsrecht. Unser Team erzielt außergerichtliche Vereinbarungen und vertritt die Mandanten vor Gericht. Im Zusammenhang mit Regelungen zum Unterhalt und Zugewinn bieten sie ihre Expertise für Ehepaare wie für eingetragene Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Beratung folgt einem ganzheitlichen Ansatz und schließt gesellschafts- und steuerrechtlich relevante nationale und internatio­nale VorDr. Kirstin Tomforde, § Familienrecht schriften mit ein.

Verstärkung im Vertriebsrecht Mit einem weiteren Partner für Vertriebs- und Franchiserecht entspricht Heisse Kursawe Eversheds den Anforderungen der Mandanten.

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andel und Vertrieb sind Wirtschaftzweige, die seit Jahren in immer stärkerem Maße rechtliche Betreuung brauchen. Nationale und internationale Vertriebssysteme, sei es in Form des Franchising, der Handelsvertretung oder des Vertragshändlerwesens, sind gerade in einem globalisierten Markt vielen rechtlichen Fallstricken unterworfen. Die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen werden stetig komplexer und auch die Rechtsstreitigkeiten nehmen immer mehr zu. Heisse Kursawe Eversheds reagiert darauf mit einer Verstärkung der vertriebsrechtlichen Beratungspraxis unter Hinzunahme eines weiteren Partners. Er war dort auch Mitglied der Geschäftsführung von BurgerHEISSE KURSAWE EVERSHEDS

King-Gesellschaften in Deutschland, der Schweiz und der Niederlande. Zu seinen Aufgaben gehörten die umfassende rechtliche Betreuung von elf Ländern sowie Compliance-Themen. Joos Hellert hat tiefgreifende Erfahrungen mit komplexen rechtlichen Fragestellungen insbesondere auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Seit Juli ist er Partner in den Bereichen Vertriebs- und insbesondere Franchiserecht, Dispute Resolution sowie Corporate Compliance. Er ergänzt das fünfköpfige Team um Partner Christof Lamberts, der die Gruppe aufgebaut und geführt hat. Joos Hellert wird sukzessive auch Teile der Aufgaben von Christof Lamberts übernehmen. Lamberts

kann sich damit verstärkt seinem zweiten Schwerpunkt im Bereich internationaler Transaktionen widmen – denn auch dieser Geschäftsbereich erfährt ein stetiges Wachstum.

Dr. Joos Hellert, Partner, Commercial

Dank der ausgewiesenen Spezialisierung von Heisse Kursawe Eversheds kann im Bedarfsfall auch auf besonderes Know-how in den jeweils betroffenen weiteren Rechtsgebieten, wie etwa Arbeits-, Wettbewerbsoder Kartellrecht, zurückgegriffen § werden. Kanzlei News 11 x 2010 5


Kompetenz

Mit guter Beratung zum Erfolg A Fortsetzung von Seite 1

tal, die Firmen übernimmt, mittels eines ausgeklügelten Restrukturierungs- und Controllingsystems stärkt, zu einer guten Rendite führt und anschließend wieder abgibt. Und das zumeist ohne den Abbau von Arbeitsplätzen. Gleichermaßen lässt sich die Bereitschaft zu Übernahmen oder Beteiligungen durch Unternehmen beobachten, die gut durch die Krise gekommen sind. Sie sehen ihre Stunde gekommen, mit geschickten Investments ihre Marktposition zu

sichern und auszubauen. Beteiligungsformen gibt es viele: von der stillen Minderheitsbeteiligung über den Aufbau von Sperrminoritäten unterhalb der 50-Prozent-Grenze bis hin zur vollständigen Übernahme. Auch werden vermehrt strategische Partnerschaften geschlossen, um etwa Synergiepotenziale bei der ­Produktentwicklung auszuschöpfen. Gemeinsam stärker

Tiefes Verständnis Auch lassen sich durch gegenseitige Beteiligungen lose Partnerschaften

Client Choice Award Dr. Herbert Kunz, Patentanwalt und Leiter der Practice Group Patent Services, ist mit dem Client Choice Award 2010 von ILO (International Law Office) für den Bereich Intellectual Property für Deutschland ausgezeichnet worden. Der Client Choice Award wird aufgrund von Befragungen von über 2000 Inhouse-Anwälten vergeben. Kriterien sind unter anderem die Qualität und Werthaltigkeit der geleisteten Arbeit, Effizienz der Kommunikation Dr. Herbert Kunz, Patent Services sowie die Geschwindigkeit, mit der auf Anfragen reagiert wird. Neben der schriftlichen Erhebung werden zusätzlich Interviews durchgeführt, um eine möglichst genaue Grundlage für die Entscheidung zu erhalten. Zu ILO: International Law Office ist ein englisches Branchenmedium, das verschiedene Newsletter und Handbücher veröffentlicht und Awards vergibt. Hauptzielgruppe sind dabei die Anwälte in Rechtsabteilungen von Unternehmen unterschiedlichster Branchen. Weitere Informationen unter www.clientchoiceawards.com.

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in einen gesellschaftsrechtlich festen Rahmen gießen, gleichzeitig können sich Unternehmen so auch gegen ungewollte Übernahmeversuche Dritter besser schützen. Und dabei sind diese Spielarten von Beteiligungen nicht nur großen Konzernen und internationalen Firmengruppen vorbehalten. Auch mittelständische Unternehmen haben gute Möglichkeiten.

Natürlich steht außer Frage, dass jegliche Form von Beteiligungen und damit gesellschaftsrechtliche Änderungen oder innovative Finanzierungsformen gut überlegt sein wollen, gerade wenn es Familien­ unternehmen sind. Da ist vor etwaigen Engagements eine präzise Bewertung der Handlungsoptionen unabdingbar und damit eine umfassende rechtliche Beratung angezeigt. Gleichzeitig gilt es dabei, die Belange der Alteigentümer zu verstehen und gebührend zu berücksichtigen. Heisse Kursawe Eversheds verfolgt einen ganzheitlichen Beratungsansatz, der den Mandanten in allen rechtlichen Belangen unterstützt. Die Spezialisten aus dem Gesellschaftsrecht arbeiten eng mit den Kollegen aus den anderen Praxisgruppen zusammen, sei es im Blick auf Finanzierungsfragen, Arbeitsrecht oder die Vermögensverwaltung (Asset Management). Denn gute Bera§ tung kommt vor dem Erfolg. HEISSE KURSAWE EVERSHEDS


Internes

Unter den Top-Arbeitgebern 2010

Nominierung

Großer Sprung bei der Bewertung als Arbeitgeber. Kanzlei ist erstmals unter den Top 50.

Heisse Kursawe Eversheds wurde von JUVE für die Auszeichnung zur „Kanzlei des Jahres für IP (Intellectual Property bzw. Marken-, Wettbewerbsund Patentrecht) nominiert. Sie gehört mit vier weiteren Kanzleien zu denjenigen, die sich u. a. im Blick auf „fachliche Kompetenz, strategische Ausrichtung, Serviceorientierung und Zukunftspotenzial“ besonders hervorgetan haben, wie die Redaktion in ihrer Begründung schreibt. JUVE stützt sich bei ihrer Auswahl auf Informationen aus Gesprächen und Befragungen von Mandanten, Partnern, Nachwuchsanwälten und Richtern. Nach der Nominierung im vergangenen Jahr zur „Mittelständischen Kanzlei des Jahres“ ist die diesjährige Nominierung für das Team im gewerblichen Rechtschutz ein weiterer Beleg für die hervorra§ gende Arbeit der Sozietät.

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eisse Kursawe Eversheds hat beim diesjährigen Ranking des renommierten Karriere-Magazins Azur „100 Top-Arbeitgeber 2010“ Platz 45 erreicht. Sie hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um 13 Plätze verbessert. Mit der Platzierung erkennt JUVE die dynamische Entwicklung der Kanzlei an, die einhergeht mit personellem Wachstum. Die Aufstiegschancen werden als „sehr gut“ bewertet, Familienfreundlichkeit und Frauenfreundlichkeit mit „gut“. „Heisse bietet ihren Anwältinnen ein gutes Arbeitsumfeld; und nur wenig Arbeitgeber haben eine höhere Frauenquote“, heißt es in der Kanzleibewertung. Positiv bemerkt wird zudem die internationale Einbindung mit Eversheds und damit

auch das spannende Arbeitsumfeld für die Mitarbeiter. Für Ihre Bewertung greift die Redaktion auf vielfältige Informationen zurück wie etwa eine Bewerberumfrage, die in Kooperation mit JURAcon Personalmessen durchgeführt wird. Die Auswahl trifft schließlich allein die Redaktion nach Kriterien, die für Berufseinsteiger wichtig sind: Aus- und Weiterbildungsangebot, Aufstiegschancen, Mitarbeiterzufriedenheit, Arbeitsbelastung und Anzahl der Neueinstellungen.

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Personalien Neuer Partner

Neue Rechtsanwälte

Julia Blaufuß, IP

Silke Freund, IP

Dr. Bernd Früchtl, Gesellschaftsrecht

Ricarda Gerlach, Arbeitsrecht

Christine Knoblich, Arbeitsrecht

Benjamin Leuchten, ­Gesellschaftsrecht / M&A

Christopher Mayston, Kapitalmarktrecht

Lilly Oberthür, ­Arbeitsrecht

Wolfgang Troidl, Gesellschaftsrecht

Carsten Ufer, ­Arbeitsrecht

Andrea Wirtz, ­Gesellschaftsrecht

Nicole Wolf, Familienrecht

Dr. Joos Hellert, Partner, Commercial

Neuer Counsel

Dr. Kirstin Tomforde, Erb- und Familienrecht

AMehr Informationen zu unse­ ren Anwältinnen und Anwälten finden Sie unter www.heisse-kursawe.com. §

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Internes

Im Fokus der Fachpresse Die Juli-Ausgabe des JUVE Rechtsmarkts, das führende Branchenmedium, widmet Heisse Kursawe Eversheds einen Großteil der Titelgeschichte.

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usgangspunkt der Story war das Ende des Arcon-Verbundes. Drei neue Kanzleien sind entstanden und JUVE schreibt: „Fünf Jahre nach dem Ende des Arcon-Verbunds scheint unter den Nachfolgekanzleien ein Stern besonders hell: Heisse Kursawe Eversheds.“ Weiter schreibt das Magazin: Namenspartner Matthias Heisse hat das geschaffen, was mit Arcon nicht gelang: eine Full-Service-Sozietät mit gesellschaftsrechtlichem Schwerpunkt und internatio-

nalem Profil. (...) Die meisten international tätigen Kanzleien suchen derzeit ihren Platz in diesem Wandel. Der Eversheds-Verbund scheint ihn bereits gefunden zu haben. Er ist jedenfalls viel weiter als die meisten Wettbewerber. (...) Rechtliche Fragen sollen quasi aus einer Hand beantwortet werden – mit transparenten Preissystemen und voller Kostenkontrolle seitens der Mandanten. (Quelle: JUVE Rechtsmarkt, Ausgabe 7 in § 2010, S. 33 ff.)

Veranstaltungen

Golfen für sozialen Zweck

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eit einigen Jahren richtet der Lionsclub München Metropolitan im Juli ein großes Golfturnier aus, bei dem Geld gesammelt wird für ­gemeinnützige Projekte in der Region. Heisse Kursawe Eversheds hat auch in diesem Jahr den guten Zweck als Sponsor unterstützt. Gefördert wird u. a. der Lichtblick Hasenbergl, ein Zentrum für Kinder und Jugendliche, die unter schwierigen Bedingungen in Notunterkünften oder unmittelbar angrenzenden Sozialwohnungen aufwachsen. Das Orange House der Hoffmann Group wurde ebenfalls finanziell unterstützt. Der Tag auf dem Platz des Golfclubs München-Riedhof e.V. begann mit einem Frühstück, gefolgt von einem Kanonenstart der Teilnehmer, damit alle ab 16:00 Uhr den Sieg der deutschen Nationalmannschaft gegen Argentinien beim gemeinsamen Public Viewing erleben konnten. Der Abend klang aus mit einer exklusiven Tombola und einem gemeinsamen festlichen Essen. Wer Interesse hat, im kommenden Jahr bei diesem schönen Event als Golfspieler teilzunehmen, wendet sich § bitte an Axel Zimmermann für weitergehende Informationen.

Erweitern Sie Ihre Kompetenz Auszug aus unserem Veranstaltungskalender: Thema

Referent

Ort

Datum

• Axel Zimmermann, Dr. Helmut Lieber

Hamburg

24.9.2010 10.00 – 17.00 Uhr

• Dr. Stefan Kursawe, Dr. Susanne Giesecke, Prof. Dr. Boemke, Dr. Petra Bernatzeder

München

14.10.2010 ab 17.30 Uhr

• Axel Zimmermann, Dr. Alexandra Bergmann, Dr. Alexander Niethammer, Silke Freund, Christoph Jonas

München

21.10.2010 17.30 – 19.30 Uhr

A Workshop: Der M&A-Vertrag in der Praxis

• Dr. Christophe Samson

München

15. und 16.11.2010 8.30 – 17.00 Uhr

A Workshop: Der Umgang mit Low Performern –

• Dr. Susanne Giesecke

München

18.11.2010 9.00 – 17.00 Uhr

A Forum Seminar: Die einstweilige Verfügung im ­gewerblichen ­Rechtsschutz

A Arbeitsrechtliches Symposium – Ein Überblick über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

A IP-Workshop für Werbeagenturen und Marketing­ fachleute

Arbeitsrecht, Psychologie und Taktik

Melden Sie sich an! A 1. IM INTERNET auf www.heisse-kursawe.com finden Sie ­unter News unsere Teilnahmebedingungen und unser Online-Anmelde­formular.

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A 2. TELEFONISCH unter +49 89 545 65 0 hilft Ihnen unser Team in der Zentrale weiter.

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