City News - Ausgabe 6 2014

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KALEIDOSKOP

Drum prüfe, wer sich ewig bindet Letztwillige Verfügungen sind unter Umständen unwiderruflich …

Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Alexander Wandscher Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner

D

er letzte Wille kann in unterschiedlicher Form bestimmt werden. Der Erblasser kann entweder ein einseitiges Testament aufsetzen oder mit einer anderen Person gemeinsame Verfügungen in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament treffen. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur zwischen Ehepartnern errichtet werden. Ein Erbvertrag kann auch zwischen anderen, auch mehr als zwei

Personen geschlossen werden. Eine der wesentlichen Besonderheiten der Instrumente des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrages ist, dass darin getroffene Verfügungen nach dem Tod eines der Beteiligten für die oder den anderen Beteiligten unter Umständen nicht mehr rückgängig zu machen sind. Für die Verfügungen des verstorbenen Beteiligten liegt diese Folge auf der Hand. Die Unwiderruflichkeit betrifft aber gegebenenfalls gerade auch die Verfügungen des überlebenden Beteiligten. Dies gilt namentlich bei sogenannten wechselbezüglichen bzw. vertragsmäßigen Verfügungen. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um Verfügungen, bezüglich derer sich die Eheleute oder Vertragspartner ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen gegenseitig binden wollten. Nicht selten ist dem überlebenden Beteiligten diese Bindungswirkung nach dem Tode des anderen Beteiligten aber gar nicht mehr so recht. Es wird dann nach Wegen gesucht, diese Bindungswirkung zu

umgehen. Eine nahe liegende Idee besteht dann oft darin, dass der überlebende Beteiligte, also der spätere Erblasser,Vermögensgegenstände, die er lieber einem anderem als dem im gemeinschaftlichen Testament bzw. Erbvertrag Genannten zukommen lassen will, bereits zu Lebzeiten an die andere Person verschenkt. Hier hat der Gesetzgeber allerdings Vorsorge getroffen. Wer in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag in einer bindenden Verfügung bedacht ist, kann von dem Beschenkten nach dem Tod des länger lebenden Beteiligten das Geschenk zurückfordern, wenn der Erblasser das Geschenk mit der Absicht gemacht hatte, den Erben zu beeinträchtigen. Nun könnte man weiter auf die Idee kommen, auch diese Regelung zu umgehen, indem der Beschenkte das Geschenk einfach weiter verschenkt. Die gesetzliche Vorschrift über die Rückforderung des Geschenks richtet sich nämlich nur gegen den unmittelbar vom späteren Erblasser Beschenkten. Hat der das Geschenk

aber weiterverschenkt, ist bei ihm nach dem Tode des Erblassers nichts mehr zu holen. Wie der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 20.11.2013 klargestellt hat, nützt allerdings auch dieses Manöver im Ergebnis nichts. Der BGH hat für diese Konstellation eine Vorschrift des Bereicherungsrechts für entsprechend anwendbar erklärt, wonach der Berechtigte im Fall einer solchen Kettenschenkung auf den jeweils zuletzt Beschenkten durchgreifen kann, soweit bei dem zuvor Beschenkten nichts mehr zu holen ist. Erbverträge können nur vor einem Notar geschlossen werden. Gemeinschaftliche Testamente können aber jederzeit privatschriftlich aufgesetzt werden. Gerade vor dem Hintergrund der potentiell sehr weitreichenden Bindungswirkungen der in einem solchen gemeinschaftlichen Testament gemachten Verfügungen sollten Erblasser dabei große Vorsicht walten lassen und im Zweifel keine Entscheidungen ohne vorherige anwaltliche oder notarielle Beratungen treffen.

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City News Juni 2014

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