AVH: Ehepaare sind nicht benachteiligt

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Presse- und Informationsdienst Nr. 2420 – 10. März 2021

Wöchentliche Publikation

AVH: Ehepaare sind nicht benachteiligt Entgegen der landläufigen Meinung werden Ehepaare bei den Sozialversicherungen nicht bestraft. Trotzdem schlägt die zuständige Kommission des Ständerates im Rahmen der Beratungen bei der Vorlage „AHV 21“ vor, eine kostspielige Zusatzleistung für Ehepaare einzufügen.

Mini-Reform AHV im Parlament Das Parlament berät derzeit über die Vorlage „AHV 21“. Vorgesehen wird damit der ersten Säule der Altersvorsorge eine finanzielle Verschnaufpause von rund zehn Jahren zu verschaffen. Es handelt sich um eine minimalistische Reform, die rasch in Kraft treten soll, bevor dann eine weitreichendere und ambitiösere Reform in Angriff genommen wird. Im Wesentlichen soll mit der „AHV 21“ eine Angleichung des Rentenalters für Frauen und Männer bei 65 Jahren erfolgen, was gewichtige Einsparungen zur Folge hätte. Dabei sollen Frauen aber von verschiedenen Kompensationsmassnahmen profitieren. Diese lassen einen mehr oder weniger grossen Teil der Einsparungen wiederum dahin schmelzen. Zusätzliche Mittel sollen durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer bereitgestellt werden.

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Ehepaaren von 150 auf 155% der Maximalrente anzuheben, um „eine Ungerechtigkeit“ zu mildern. Eine solche Massnahme würde zusätzliche Kosten in der Höhe von 650 Mio. Franken nach sich ziehen. Die Vorstellung, dass Ehepaare in der AHV benachteiligt sind, scheint sich in den Köpfen der Menschen hartnäckig verankert zu haben. Aber wie sieht die Realität aus? Privilegien für Ehepaare

Der Ständerat ist Erstrat für die Behandlung. Das Geschäft ist für den 15. März traktandiert. Die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates schlägt im Vergleich zur Vorlage des Bundesrats verschiedene Änderungen vor, insbesondere bei den Kompensationsmassnahmen.

Nach geltendem Recht haben verheiratete Ehepartner jeweils Anspruch auf eine individuelle Alters- oder Invaliditätsrente, wobei die Summe der beiden Renten das Eineinhalbfache der maximalen Einzelrente nicht übersteigen darf. Um diese 150%-Grenze nicht zu überschreiten, werden gegebenenfalls beide Renten anteilsmässig gekürzt. Beleuchtet man nur diesen Gesichtspunkt, trifft es zu, dass Ehepaare schlechter gestellt sind als Unverheiratete, die jeweils eine volle Rente erhalten können. Um sich bei einer allfälligen Benachteiligung ein umfassendes Urteil bilden zu können, sind ebenso die verschiedenen Privilegien zu berücksichtigen, welche die AHV/IV Ehepaaren gewährt.

Gleichzeitig möchte die Kommissionsmehrheit ein neues, kostspieliges Element in die Vorlage einfügen, das wenig zu tun hat mit den zur Diskussion stehenden Punkten der Reform: Sie fordert, den Plafonds für die Renten von

Zur Berechnung der Höhe der Alters- oder Invaliditätsrente wird in einem ersten Schritt jedem Ehegatten die Hälfte des Einkommens zugewiesen, welches die Ehegatten zusammen während der Ehe erzielt haben. Dadurch Bitte wenden


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