Broschüre «Finanzielle Probleme»

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_Finanzielle Probleme Wohin wende ich mich? Informationen f端r den Kanton Luzern 1


Inhalt

ZU DIESER BROSCHÜRE

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VORBEUGEN

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Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen

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Budgetplan

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Impressum

WAS SOLL ICH TUN?

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Caritas Luzern

Arbeit

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Brünigstrasse 25

Wohnen

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6002 Luzern

Familie

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Renten

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Schulden

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Not- und allgemeine Lebenshilfe

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ÖFFENTLICHE INSTITUTIONEN

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Tel. 041 368 51 00 Fax 041 368 51 01 mail@caritas-luzern.ch www.caritas-luzern.ch Postkonto 60–4141–0

Öffentliche Sozialhilfe

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Alimentenbevorschussung, Inkassohilfe und Mutterschaftsbeihilfe

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Mutterschaftsentschädigung

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Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV)

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Nach einer Vorlage von Caritas Zürich,

Ausbildungsbeiträge

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überarbeitet von Heidi Ittig-Fellmann, Caritas Luzern

AHV/IV und Ergänzungsleistungen

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Fotos: Silvia Voser, Urs Siegenthaler, Dominic Büttner, Andreas Schwaiger

Arbeitslosenversicherung (ALV)

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Druck: beagdruck, Emmenbrücke

Opferhilfe-Beratungsstellen

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KIRCHLICHE UND PRIVATE BERATUNGSSTELLEN

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Caritas Luzern

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Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien

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Sozial-BeratungsZentren (SoBZ)

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Vertrieb: Caritas Luzern

Auflage: 2500 Exemplare © Caritas Luzern, Juli 2011

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?


Frauenzentrale Luzern

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Fachstelle für Schuldenfragen

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Ehe- und Lebensberatungsstelle elbe

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Fachstelle für die Beratung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern FABIA

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Jugend- und Elternberatung CONTACT

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Schweizerisches Arbeiterhilfswerk (SAH) Zentralschweiz

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Arbeitslosen-Treff Luzern

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Pro Juventute

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Pro Infirmis

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Traversa – Netzwerk für Menschen mit einer psychischen Erkrankung

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Pro Senectute

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Winterhilfe

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Gesundheitsligen und -verbände

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INSTITUTIONEN ZUR NOT- UND ÜBERBRÜCKUNGSHILFE

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Günstiges Essen

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Übernachtungsmöglichkeit

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Kriseninterventionsstelle

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Aufenthaltsmöglichkeit

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Notfalladressen

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ANHANG

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Weiterführende Beratungsstellen

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Beratungsstellen für Mieterinnen und Mieter

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Rechtsberatung

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Beratungsstelle für Unfallopfer, Patienten, Behinderte

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Ausländerinnen und Ausländer: Aufenthaltskategorien

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EU-/EFTA-Angehörige

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Zu dieser Broschüre Die Caritas Luzern erlebt in ihrer Beratungstätigkeit immer wieder, wie schwierig es für Menschen in Notlagen ist, sich angesichts des grossen und vielfältigen Angebots an staatlichen und privaten Hilfsmöglichkeiten zurechtzufinden. Viele wissen nicht, wohin sie sich wenden können, oder suchen am falschen Ort. Hier möchte die Caritas Luzern mit der vorliegenden Broschüre informieren. Sie will Menschen ermutigen und befähigen, selber angemessene Hilfe für ihre Probleme zu finden, ihre Rechte und Möglichkeiten auszuschöpfen und möglichst direkt an die zuständige Stelle zu gelangen. Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf finanzielle Belange und auf Hilfsangebote im Kanton Luzern. Da finanzielle Schwierigkeiten in vielen Fällen eng mit juristischen und sozialen Fragen in Zusammenhang stehen, wurden nicht nur Institutionen und Stellen aufgenommen, die finanzielle Direktunterstützung leisten, sondern auch solche, die im weiteren und längerfristigen Sinne Beratung leisten. Ohnehin sind die Übergänge fliessend: Die meisten Stellen legen Wert darauf, dass sie nicht nur für die finanziellen Belange der Ratsuchenden da sind, sondern umfassende persönliche Beratung anbieten.

Diese Broschüre ist in sechs Teile gegliedert. Den Anfang bildet ein Kapitel zu Vorsorge und Planung. Es soll aufzeigen, wie finanzielle Notlagen verhindert werden können. Als Orientierung für das Auffinden von spezifischen Institutionen dient der zweite Teil mit Beispielen von typischen individuellen Notsituationen, wie sie sich in der Beratungstätigkeit immer wieder präsentieren. Es folgen die beiden Hauptteile mit den öffentlichen Institutionen, die finanzielle Unterstützung gewähren können, sowie den privaten und kirchlichen Stellen. Eine Auswahl der wichtigsten Fachstellen und Institutionen, die niederschwellige Angebote in Notsituationen bereitstellen, ist im fünften Teil aufgelistet. Den Abschluss bilden Hinweise auf weiterführende Informationsquellen, die je nach Problemlage zu einer grundsätzlichen und längerfristigen Lösung Hand bieten können. Die vorliegende Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ratsuchende und professionell Tätige finden darin aber einen Katalog von Möglichkeiten, der ihnen die ersten Schritte zur Lösung des finanziellen Problems erleichtert. Sämtliche enthaltenen Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft, diese sind jedoch ohne Gewähr, denn auch im Sozialbereich ändern sich Adressen, Reglemente und Richtlinien. Wir bedanken uns herzlich bei all jenen, die durch ihre Mitarbeit zum Entstehen der vorliegenden Broschüre beigetragen haben. Thomas Thali Geschäftsleiter Caritas Luzern

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

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Vorbeugen Diese Broschüre befasst sich mit Auswegen aus finanziellen Krisensituationen. Sie will

gen der eigenen beruflichen Vorsorge (Pen-

Die Altersvorsorge ist ein wichtiges The-

aber auch Hinweise geben, wie sich Geldsorgen vermeiden lassen. Die folgenden Tipps zu Vorsorge und Budgetplanung helfen, sich über die eigene finanzielle Situation Klarheit zu verschaffen und wenn nötig rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, damit es gar nicht erst zu Engpässen kommt.

sionskasse) zu informieren sowie auf eigene Rücklagen zu achten (3. Säule).

ma bei einer Scheidung. Während der Ehe erzieltes Einkommen wird den Ehepartnern für die Berechnung der AHV-Rente und der Altersleistungen aus der Pensionskasse je hälftig angerechnet (Splitting): Die Einkommen bzw. der während der Ehe erzielte Zuwachs in den Freizügigkeitsguthaben werden zusammengezählt und zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Die spätere AHV-Rente kann durch die Ausgleichskasse berechnet werden. Ein Merkblatt dazu kann vom Internet heruntergeladen werden: www.ahv.ch Wer beabsichtigt, wieder ins Berufsleben einzusteigen, sollte sich möglichst schnell beim Arbeitsamt bzw. Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Hausfrauen und Hausmänner haben nach einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengelder (maximal 260 Taggelder) und auf Weiterbildungsangebote. Nicht erwerbstätige Personen müssen sich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons melden, um zu verhindern, dass Beitragslücken entstehen, die zu Rentenkürzungen im AHV-Alter führen würden.

Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen Wer seine Finanzen im Griff haben will, muss zum einen seine aktuellen Möglichkeiten realistisch einschätzen  Budgetplan  Seite 11 und zum andern prüfen, ob und wie er/sie sich für die Zukunft absichern kann. Familienplanung, Ausbildungen oder Stellenwechsel haben einen entscheidenden Einfluss auf die finanzielle Situation und müssen rechtzeitig eingeplant werden. Welche Schritte müssen jetzt unternommen werden, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt? www.budgetberatung.ch Bin ich richtig versichert? Alle persönlichen Versicherungen sollten in regelmässigen Abständen überprüft werden. Entscheidend ist dabei die Existenzsicherung bei langwierigen Krankheiten und Unfallfolgen. Diese kann sowohl durch die individuelle Krankenversicherung als auch durch die entsprechenden Versicherungen beim Arbeitgeber gewährleistet sein. Im Krankheitsfall muss vor der Wahl einer Klinik oder vor Beginn einer Therapie (z. B. Psychotherapie) überprüft werden, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist. Es ist abzuklären, ob ein Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämie  Prämienverbilligung (IPV)  Seite 23 besteht. 6

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Auch Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen müssen regelmässig auf ihre Aktualität hin kontrolliert werden. Frühzeitig vorsorgen Allzu oft vernachlässigt wird die Altersvorsorge: Nur Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV). Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Auch Nichterwerbstätige – wie Studierende, ausgesteuerte Arbeitslose, nicht berufstätige Geschiedene und Verwitwete – müssen Beiträge bezahlen. Der Mindestbeitrag für die AHV beträgt 475 Franken pro Jahr (Stand 2011). Für die Entrichtung dieses Betrags ist man selber verantwortlich: Wer noch nicht erfasst ist, muss sich deshalb von sich aus bei der Ausgleichskasse des Kantons oder der Zweigstelle der Gemeinde melden. Auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen sind beitragspflichtig. Ihre Beiträge gelten jedoch als bezahlt, wenn der Ehemann / die Ehefrau erwerbstätig ist und im Minimum den doppelten Mindestbeitrag pro Jahr leistet (2011: 950 Franken). Für die Altersvorsorge kann man sich nicht allein auf die AHV abstützen, weil diese kaum zum Leben reicht. Es ist deshalb wichtig, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber über die Leistun-

Stellenwechsel Wer eine neue Stelle antritt, muss darauf achten, dass der Arbeitgeber die Pensionskassengelder in die Kasse des neuen Arbeitgebers überweist. Bei Arbeitsunterbrüchen kann die Unfallversicherung der letzten Arbeitsstelle in der Regel bis maximal 180 Tage verlängert werden. Diese sogenannte Abredeversicherung, die auch ein Taggeld beinhaltet, muss innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden. Wer an eine KollektivKrankenversicherung seines Arbeitgebers angeschlossen war, kann diese bei einer Kündigung in eine Einzelversicherung umwandeln lassen. Dies muss allerdings innert bestimmter Fristen beantragt werden – weitere Auskunft erteilt der Personaldienst des Arbeitgebers. Da einige Versicherungen automatisch mit dem Arbeitsvertrag gekoppelt sind, muss bei Eintritt einer Erwerbslosigkeit der Versicherungsschutz unbedingt überprüft werden. Scheidung – was tun? Im Scheidungsurteil müssen die Höhe und die Dauer der  Kinderalimente  Seite 21 festgelegt werden. Es sollte zudem erwähnt sein, dass die Kinderzulagen zusätzlich ausgezahlt werden. Kinderalimente sind von der Empfängerin oder dem Empfänger zu versteuern – eine Mehrbelastung, die das Budget von Alleinerziehenden sehr strapazieren kann. Diesem Umstand muss bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen werden.

Ich habe Schulden Viele der in dieser Broschüre aufgeführten Stellen befassen sich grundsätzlich auch mit Schuldenfragen. Manche von ihnen sind aus zeitlichen Gründen jedoch nicht in der Lage, eine umfassende Beratung, Begleitung und Sanierung durchzuführen. Sie vermitteln deshalb auch an entsprechende Fachstellen weiter. Bei einer Schuldenberatung geht es nicht um eine Übernahme des Schuldenbergs. In einer ersten Phase muss gemeinsam eine Übersicht über die finanzielle Situation erarbeitet Vorbeugen

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und ein realistisches, aktuelles Budget erstellt werden. Weist das Budget einen Ausgabenüberschuss auf, muss zuerst das Budget saniert werden. Bei einem Einnahmenüberschuss wird ein Plan zur Abzahlung der Schulden erstellt. Die Höhe der Quote, die zur Tilgung der Schul-

Grundsätzlich gilt: Kredite und Leasingverträge lohnen sich in den seltensten Fällen. Und: Der Privatkonkurs (auch Insolvenzerklärung genannt) ist kein Ausweg aus den Schulden. Er verhilft lediglich zu einer Atempause, ohne dass die Schulden damit aus der Welt geschafft wären.

den zur Verfügung steht, entscheidet nebst anderen Faktoren über die Sanierungsmöglichkeit: Ratenzahlungen oder ein Nachlassvertrag sind zwei häufige Formen, die Schulden längerfristig in den Griff zu bekommen. Schuldensanierungen verlangen viel Zeit, ein grosses persönliches Engagement, Disziplin und die Bereitschaft zu Einschränkungen.

Zudem sind hohe Verfahrenskosten zu begleichen. Der Privatkonkurs kann nur dann sinnvoll sein, wenn eine Neuverschuldung ausgeschlossen werden kann und längerfristig die Konkursverlustscheine ebenfalls saniert werden können. Die Publikation im Amtsblatt kann sich für gewisse Bevölkerungs- bzw. Berufsgruppen negativ auswirken und die Wohnungssuche erschweren. Eine gründliche Beratung vor der Erwägung eines Privatkonkurses ist unerlässlich.

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Eine Reihe von Websites ist auf das Thema Schulden spezialisiert und bietet nützliche Tipps und Informationen zum Umgang mit Geld: www.caritas-schuldenberatung.ch oder www.schulden.ch Budgetplan Das Aufstellen eines persönlichen Budgets ermöglicht einen Überblick über die eigenen finanziellen Verhältnisse und kann auch als Grundlage für die Berechnung von Hilfeleistungen dienen. Die Tabelle  Budgetplan  Seite 9 hilft beim Aufstellen eines Budgets. Wichtige Rechnungen Es gibt Rechnungen, deren Nichtbezahlen schnell zu grossen Schwierigkeiten führen können. Dazu zählt in erster Linie die Miete. Bleibt die Miete auch nur für einen Monat unbezahlt, kann nach einer erfolgten Kündigungsandrohung die Kündigung der Wohnung innert 30 Tagen ausgesprochen werden. Falls die Miete in einer Notlage nicht oder zu spät bezahlt werden kann, ist es deshalb wichtig, sich rechtzeitig bei einer Beratungsstelle zu melden. Bei Nichtbezahlung von Strom- und Telefonrechnungen muss mit dem Abschalten der entsprechenden Leistungen gerechnet werden. Auch das Nichtbezahlen der Krankenkassenprämien und Leistungsabrechnungen kann schwerwiegende Folgen haben: Die Kasse verfügt einen Leistungsaufschub.

die Krankenkasse zahlt keine Beiträge an die eingesandten Arzt- oder Spitalrechnungen. Zudem wird das Betreibungsamt die Höhe der Prämien nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum einrechnen. In der Folge davon bleiben auch die laufenden Prämien meist unbezahlt. Es gibt einen Ausweg aus diesem Teufelskreis: die laufende Prämie bezahlen und die Quittung beim Betreibungsamt vorlegen. Dieses zahlt die Prämie zurück, sofern die gepfändete Quote mindestens dem Prämienbetrag entspricht. Dadurch wird es möglich, die aktuellen Prämien zu bezahlen. Die Krankenkasse wird den Leistungsaufschub jedoch erst aufheben, wenn sämtliche Betreibungen bezahlt sind – in der Regel durch die Lohnpfändung. Sobald der Leistungsstopp aufgehoben ist, können die Rückerstattungsbelege der Leistungserbringer (Ärzte, Spitäler usw.) nachträglich bei der Kasse eingereicht werden. Für Leistungen (Grundversicherung) aus dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) werden die Rechnungen der letzten fünf Jahre berücksichtigt.

Leistungsstopp bei der Krankenkasse? Falls die Prämien der Krankenkasse über eine längere Zeit nicht bezahlt werden, wird die Krankenkasse die Ausstände betreiben und einen Leistungsstopp verfügen. Das bedeutet,

Vorbeugen

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Was soll ich tun? Dieses Kapitel stellt anhand von Fallbeispielen verschiedene «typische» Krisensituationen vor. Die Hinweise auf mögliche Anlaufstellen geben einen Überblick über die Inhalte der Broschüre und dienen als Orientierungshilfe. Die Fallbeispiele sind in verschiedene Themenbereiche gegliedert.

Arbeit

Mein Lohn reicht nicht zum Leben Silvya Z. ist zu 80 Prozent berufstätig, damit sie mehr Zeit für ihren zwölfjährigen Sohn hat, den sie allein erzieht. Kürzlich erhielt sie eine Mietzinserhöhung, und auch ihre Krankenkassenprämien sind gestiegen. Ihr Verdienst reicht immer weniger zum Leben. Die Fixkosten für Miete und Versicherungen verschlingen einen Grossteil ihres Lohnes. Deshalb sind Einsparungen nur in sehr kleinem Rahmen möglich. Zunächst überprüft sie, ob sie mehr verdienen könnte. Eine hundertprozentige Anstellung ist im Moment nicht möglich. Nachfragen bei ihrem Berufsverband ergeben, dass sie lohnmässig nicht zu tief eingestuft ist. Frau Z. erstellt für sich ein genaues Budget  Budgetplan  Seite 9. Sie geht damit zum Sozialamt ihrer Wohngemeinde  Öffentliche Sozialhilfe  Seite 19 und erkundigt sich dort über ihre Rechte und Möglichkeiten. Falls Silvya Z. mit ihrem Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, erhält sie möglicherweise die volle Prämienverbilligung oder wird vom Sozialamt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe ergänzend unterstützt. Nach der Kündigung wurde ich schwanger Erika T. kündigt ihre Arbeitsstelle. Während der Kündigungsfrist wird sie schwanger. Ihre Kün-

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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

digung ist rechtsgültig, obwohl ihr umgekehrt der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen könnte. Da sie bis zur Geburt ihres Kindes gerne arbeiten würde und sich gleich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldet, kann sie – nach Ab-zug einer bestimmten Zahl von Einstelltagen – die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen  Arbeitslosenversicherung  Seite 27. Als Bezügerin von ALV-Taggeldern kann sie nach der Geburt des Kindes über die Ausgleichskasse ihres letzten Arbeitgebers Mutterschaftsentschädigung beantragen  Mutterschaftsentschädigung  Seite 22. Die notwendigen Anschaffungen für ihr Kind übersteigen jedoch Erikas finanziellen Möglichkeiten. Sie wendet sich an eine Beratungsstelle (z. B.  Schwangerschaftsberatung  Seite 38). Dort wird sie ausführlich beraten und es wird ihr eine Babyausstattung zu einem günstigen Preis vermittelt. Infolge Krankheit kann ich längere Zeit nicht arbeiten Heinz L. erkrankt schwer. Da er erst kurze Zeit in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, erhält er keine langdauernde Lohnfortzahlung. Auch die Leistungen seiner Krankentaggeld-Versicherung reichen nicht aus. Obwohl er in einem Arbeitsverhältnis steht, ist er auf eine vorübergehende

Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen, bis er wieder arbeiten kann  Öffentliche Sozialhilfe  Seite 19. Ich finde keine Arbeitsstelle Die gerichtliche Trennung ist für Daniela U. schwer zu verkraften. Sie kann ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen, weshalb sie so schnell wie möglich eine unselbstständige Erwerbsarbeit aufnehmen muss. Die Stellensuche gestaltet sich jedoch schwieriger als erwartet, denn sie kann durch den Berufsunterbruch in den letzten Jahren keine genügende Praxis nachweisen. Gleich nach der Trennung erkundigt sie sich beim Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde und wird nach der Anmeldung an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) überwiesen  Arbeitslosenversicherung  Seite 27. Sie ist erstaunt, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, obwohl sie vorher nicht erwerbstätig gewesen ist. Über die Arbeitslosenversicherung wird für Frau U. ein Weiterbildungskurs finanziert. So kann sie ihre beruflichen Kenntnisse auffrischen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Durch die Abfragemöglichkeit beim RAV kann sie sich selber über gemeldete offene Stellen informieren.

vereinbart sie einen Termin bei der Berufs- und Studienberatung des Kantons Luzern oder bei einer privaten Berufsberatungsstelle. Im Laufe der Beratung, die mehrere Gespräche umfasst, klären sich ihre Fragen und es rückt ein bestimmtes Tätigkeitsfeld ins Zentrum ihres Interesses. Im  Berufsinformationszentrum (BIZ)  Seite 25 kann sie sich anhand von Unterlagen noch genauer über die entsprechenden Ausbildungswege informieren. Sie findet viele Informationen über Grundberufe, Berufsausbildungen für Erwachsene sowie über Schulen und Weiterbildungskurse. Im Laufe der weiteren Beratung kommen auch die finanziellen Fragen zur Sprache. Ida N. ist alleinerziehend, ihre Kinder sind aber schon sehr selbstständig. Ihre Eltern sind bereits pensioniert und können ihr finanziell nicht unter die Arme greifen. Die Berufsberatung nennt ihr die zuständige kantonale Stipendienstelle  Ausbildungsbeiträge  Seite 23.

Ich will wieder ins Berufsleben einsteigen Ida N. möchte nach einer Familienphase wieder ins Berufsleben einsteigen. Sie überlegt zuerst für sich selber: Was will ich? Was kann ich? Was ist in der heutigen Situation und auch für meine Zukunft realistisch? Nachdem sie erfahren hat, dass die öffentliche  Berufsberatung  Seite

Ich habe den vereinbarten Lohn nicht erhalten Peter Y. arbeitete während rund zwei Jahren in einer Bar, bis das Arbeitsverhältnis infolge Verkaufs durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nie erstellt. Gegenüber der Arbeitslosenkasse gab der Arbeitgeber an, der vereinbarte Lohn habe rund 2000 Franken betragen. Demgegenüber machte Peter Y. geltend, dass mehr als das Doppelte ausgemacht worden sei, er aber wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers bereit gewesen sei, vorerst zuzuwarten. Die von der  Rechtsberatung  Seite 46

25 nicht nur von Jugendlichen, sondern auch von Erwachsenen beansprucht werden kann,

veranlasste Forderungsklage beim Arbeitsgericht wurde vollumfänglich gutgeheissen und Was soll ich tun?

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auch vom Obergericht bestätigt. Der Arbeitgeber muss den Lohn nachzahlen. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichen nicht zum Leben Giovanna O. verliert infolge von Rationalisierungsmassnahmen ihre Stelle. Ihr Lohn hat bis jetzt immer knapp gereicht. Sie erhält von der Arbeitslosenversicherung nicht den vollen Verdienstausfall. Giovanna O. kann ihren Lebensbedarf mit der Arbeitslosenentschädigung nicht mehr decken. Ihr wird auf dem RAV gesagt, dass sie sich an das Sozialamt ihrer Wohngemeinde wenden soll  Arbeitslosenversicherung  Seite 27,  Öffentliche Sozialhilfe  Seite 19. Dort wird man berechnen, ob ihr reduziertes Einkommen den Existenzbedarf nach den SKOS-Richtlinien deckt. Ist dies nicht der Fall, hat sie Anspruch auf ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe.

Wohnen

Umziehen kostet Geld Isabelle K. ist eine alleinerziehende Mutter von zwei Schulkindern. Sie arbeitet Teilzeit und hat ein Einkommen, das gerade den Existenzbedarf deckt. Der Vater der Kinder bezahlt nur bescheidene Alimente, da er noch in einer Ausbildung ist. Frau K. musste nach der Trennung in eine günstigere Wohnung umziehen. Die Umzugskosten plus Mietzinsdepot belasten ihr Budget übermässig. Sie wendet sich an einen  Sozialdienst  ab Seite 32, der ihr bei der Bewältigung der Kosten für Zügeltransport und Mietdepot hilft. 14

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Neue Wohnungseinrichtung ist zu teuer Die Familie M. hat drei Kinder, ein viertes ist unterwegs. Sie wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, die zu klein wird für die (bald) sechsköpfige Familie. Für die grössere Wohnung und den Familienzuwachs sind einige Anschaffungen notwendig, die das ohnehin knappe Budget sprengen. Beim  Caritas Laden  Seite 33 und im  Caritas Bauteilmarkt  Seite 34 kann die Familie die notwendigen Einrichtungsgegenstände günstig einkaufen. In Ausnahmesituationen können Möbel und Hausrat unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

alimente. Sie hilft Frau P. zudem, die Frauenalimente, die ihr laut Scheidungsurteil zustehen, über die Inkassostelle geltend zu machen. Es ist Gertrud P. zwar unangenehm, dass ihr geschiedener Mann betrieben wird, sie weiss jedoch, dass es für sie keine andere Möglichkeit gibt.

der Winterhilfe Schweiz. Für den Kauf von warmen Kleidern und Schuhen erhält die Familie von der  Caritas Kleiderhilfe  Seite 34 Einkaufsgutscheine.

Wir haben kein Geld für dringend benötigte Anschaffungen Die beiden Kinder der Familie Z. schlafen auf einer alten Matratze auf dem Boden. Der Verdienst von Herrn Z. deckt gerade den Lebensunterhalt, die Miete und die Prämien der Krankenkasse. Für spezielle Anschaffungen, wie Betten und Kleider, fehlt der Familie jedoch das Geld. Die  Winterhilfe  Seite 43 bestellt für die Familie ein Etagenbett aus dem Bettenfonds

Leben mit dem Existenzminimum Herr K. ist Vater von drei Kindern. Er verdient den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Arbeiter in einer Fabrik. Frau K. verdient mit Putzen hin und wieder etwas dazu. Das Budget ist knapp und schon kleinere Auslagen bringen die Familie in einen finanziellen Engpass. Das Geld fürs Kino, für einen Sprachkurs oder Fitnessangebote ist knapp. Mit der  KulturLegi von

Familie

Ich möchte mein Kind selber betreuen Franziska S. ist alleinerziehende Mutter. Ihr Kind ist drei Monate alt. Sie möchte ihr Kind selber betreuen. Für das erste Jahr nach der Geburt erhält sie Mutterschaftsbeihilfe  Öffentliche Sozialhilfe  Seite 19. Sie muss sich beim Sozialamt ihres Wohnorts melden. Dort klärt die beratende Person zunächst mit ihr ab, ob sie stundenweise arbeiten könnte. Da sich aber weder eine geeignete Betreuungsperson noch ein Krippenplatz finden lässt, erhält Frau S. finanzielle Unterstützung, bis eine Berufstätigkeit möglich ist. Die Alimentenzahlungen des Ex-Ehemannes bleiben aus Nach der Scheidung wartet Gertrud P. vergeblich auf die Überweisung der Alimentengelder. Die Alimentenbevorschussungsstelle  Öffentliche Sozialhilfe  Seite 19 bevorschusst die Kinder-

Caritas Luzern  Seite 34 kann die Familie im Was soll ich tun?

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Lebensmittelladen der Caritas in Luzern und Sursee  Caritas-Markt  Seite 33 günstiger einkaufen und damit das Budget entlasten. Viele Angebote in der ganzen Schweiz – wie ein Zoobesuch, das Billett für den Fussballmatch oder das Abonnement für die Zeitung – sind mit der KulturLegi wesentlich günstiger.

wie viel Haushaltsgeld ihr zusteht – sie wendet

Meine Aufenthaltsbewilligung läuft ab José N. aus Ecuador hat eine Jahresaufenthaltsbewilligung B, die in wenigen Monaten abläuft. Für die Verlängerung benötigt das Amt für Migration verschiedene Dokumente und Informationen. Herr N. ist damit überfordert. Er wendet sich an  FABIA, die Fachstelle für die Beratung und Integration von Ausländerinnen und Ausländer  Seite 38, die ihm hilft, die Dokumente und notwendigen Informationen zusammenzustellen. Er kann abklären lassen, ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht und welches Verfahren dazu notwendig ist.

Meine AHV-Rente deckt meine Lebenskosten nicht Rosmarie I. erhält nur eine kleine AHV-Rente. Bei der Scheidung war sie 45 Jahre alt und hatte auf alle Ansprüche gegenüber dem Ehemann verzichtet. Nach der Scheidung musste sie eine Erwerbsarbeit suchen. Sie fand nur mit Mühe eine schlecht bezahlte Stelle. Entsprechend knapp fielen ihre AHV-Beiträge aus. Weil die Minimalrente ihren Lebensbedarf nicht deckt, hat sie bei ihrer Wohnsitzgemeinde die ihr zustehenden  Ergänzungsleistungen  Seite 25 geltend gemacht. Sie weiss auch, dass Krankenkosten-Selbstbehalte in der Regel über die Ergänzungsleistungen rückvergütet werden. Trotz Ergänzungsleistungen reichen ihre finanziellen Mittel jedoch nicht aus, um unvorhergesehene Rechnungen – zum Beispiel für eine grössere Anschaffung – zu begleichen. Sie wendet sich deshalb an eine Beratungsstelle (z. B.  Pro Senectute  Seite 41).

Welche finanziellen Folgen hat eine Trennung oder eine Scheidung für mich? Chantal P. möchte sich von ihrem Ehemann trennen. Sie will wissen, wie sie bei einer Trennung / Scheidung vorgehen soll und welche finanziellen Folgen zu erwarten sind. Chantal P. vereinbart einen Termin mit einer Beratungsstelle: zum Beispiel  Frauenzentrale Luzern  Seite 37,  Ehe- und Lebensberatung  Seite 38,  Rechtsberatungsstellen  Seite 46. Mein Mann gibt mir zu wenig Haushaltsgeld Lilian G. ist verheiratet und Mutter. Sie führt den Haushalt und betreut die Kinder. Das Haushaltsgeld, das sie von ihrem Mann monatlich bekommt, reicht nicht aus. Lilian möchte wissen, 16

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

sich an eine Beratungsstelle  kirchliche und private Beratungsstellen  ab Seite 32.

Renten

Ich bin Witwe geworden Irene Z.s Ehemann ist gestorben. Sie steht mit ihren Kindern alleine da. Irene beantragt für sich die Witwenrente und für ihre Kinder die Waisenrenten der  Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)  Seite 25. Da die Pension der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen Mannes nicht sehr hoch ist, erhält sie zusätzlich

zu den AHV-Renten  Ergänzungsleistungen  Seite 26. Bis zur Auszahlung dieser Gelder verstreicht einige Zeit, in der Irene und ihre Kinder von der  Öffentlichen Sozialhilfe  Seite 19 bevorschusst werden. Sie wird eine Rückerstattungserklärung unterschreiben müssen. Meine IV-Rente reicht nirgends hin Ivan K. erhält eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen. Trotzdem bringen ihn ausserordentliche Auslagen immer wieder in finanzielle Engpässe. Er wendet sich an eine Fachstelle, wo der/die Sozialarbeiter/in mit Ivan K. ein Budget erstellt (z. B.  Sozialdienste der Kirchgemeinden  Seite 35,  Pro Infirmis  Seite 40,  Gesundheitsligen und -verbände  Seite 44). Das Budget dient als Grundlage für Gesuche an Stiftungen und Fonds, die finanzielle Hilfe leisten können. Infolge Krankheit bin ich (teilweise) erwerbsunfähig geworden Fritz M. erkrankt plötzlich schwer. Nach einem mehrwöchigen Klinikaufenthalt wird klar, dass eine Wiederaufnahme seiner Arbeit höchstens teilweise oder vielleicht gar nicht mehr möglich ist. Der Sozialdienst der Klinik vermittelt ihn an eine Beratungsstelle  Gesundheitsligen und -verbände  Seite 44. Dort wird Fritz M. empfohlen, abklären zu lassen, ob er Anspruch auf Leistungen der  Invalidenversicherung (IV)  Seite 25 hat. Eine Zeitlang erhält Fritz M. noch Lohnfortzahlungen. Dann wendet er sich an das zuständige Sozialamt, um die lange Wartezeit des IV-Antrags bis zur Auszahlung der Leistungen überbrücken zu können  Öffentliche Sozialhilfe  Seite 19. Die Sozialhilfe bevorschusst Fritz M. daraufhin das Existenzminimum

und wird ihre erbrachten Leistungen später mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnen.

Schulden

Ich bin verschuldet Der Freund wollte schon lange zu ihr ziehen, und endlich hatte Rita B. auch eine grössere Wohnung gefunden. Zusammen richteten sie die Wohnung schön ein. Dafür nahm Rita B. einen Kredit auf. Doch der Freund packte seine Sachen bereits nach ein paar Monaten wieder. Rita B. muss nun neben der Miete auch für die Kreditraten alleine aufkommen. Und da sind noch die hohen Handy-Rechnungen, die Steuern und die Kosten der Zahnbehandlung. Rita B. hat sich in letzter Zeit um nichts mehr gekümmert, weil sie die Situation stark belastet. Jetzt machen die Gläubiger Druck. Sie meldet sich auf Empfehlung einer Freundin hin bei einem Sozialdienst oder einer Fachstelle für Schuldenfragen zum Gespräch an. Das dort mit Rita B. erstellte Budget zeigt den finanziellen Spielraum auf. Sie möchte ihre Schulden sanieren und muss dafür eine wesentliche Reduktion ihrer gewohnten Ausgaben in Kauf nehmen. Mit den Gläubigern wird ein Zahlungsplan vereinbart, der Rita B.s Möglichkeiten entspricht. Wir möchten uns trennen, haben aber Schulden Heidi und Heiri T. haben gemeinsam Kleinkredite aufgenommen und einen Autoleasingvertrag abgeschlossen. Seit einiger Zeit hegen die beiden jedoch Trennungsabsichten. Heidi Was soll ich tun?

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Öffentliche Institutionen T. weiss nicht, was für finanzielle Folgen eine Trennung hat. Sie wendet sich deshalb an einen Sozialdienst oder eine  Rechtsberatungsstelle  Seite 46. Zahlungsbefehle, Betreibungen, Lohnpfändung und kein Ende Karl P. hat nach der Scheidung den Boden unter den Füssen verloren: Die Trennung von Frau und Kindern machten ihm zu schaffen. Die Einsamkeit versuchte er mit Aktivitäten zu umgehen. Diese kosteten viel Geld, dazu kamen Unterhaltsbeiträge, Leasingraten und Steuerausstände, die das Einkommen zunehmend belasteten. Er verlor die Übersicht über seine Finanzen und es folgten Mahnungen, Zahlungsbefehle und bald eine Pfändung des Lohnes. Das war vor drei Jahren. Bis heute ist es ihm nicht gelungen, aus der Schuldenspirale herauszukommen. Er verliert zunehmend die Motivation zu arbeiten und hat kaum Hoffnung, je wieder über ein Einkommen zu verfügen, das über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt. Er wendet sich an einen Sozialdienst oder eine Fachstelle für Schuldenfragen. Dort wird gemeinsam mit ihm die Schuldensituation analysiert und abgeklärt, ob die Möglichkeit einer Sanierung besteht.

Not- und allgemeine Lebenshilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden Fatima K. wurde Opfer eines Raubüberfalls. Als Folge des Schocks und der körperlichen Verletzungen wird sie für längere Zeit auf ärztliche und therapeutische Betreuung angewiesen sein. Von der Polizei wird Fatima K. auf das Angebot der Beratungsstellen für Opfer aufmerksam gemacht und über deren Auftrag, auch im Bereich der Finanzhilfe, informiert   Opferhilfe-Beratungsstelle  Seite 30. Ich brauche Rechtsauskünfte Oft ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten Beratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden, ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften oder politische Parteien (siehe öffentliches Telefonbuch) kennen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte, ist es wichtig, die Kosten im Voraus abzuklären. Sind die eigenen Mittel beschränkt, können Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden. Dies hat vor dem Verfahren zu geschehen  Rechtsberatungsstellen  Seite 46. Nothilfe Für den Fall, dass alle Stricke reissen oder zu reissen drohen, sind in dieser Broschüre eine Reihe von  Institutionen zur finanziellen Nothilfe  Seite 45 aufgelistet, wo man gratis oder kostengünstig zu einem warmen Essen und zu einer kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeit gelangt sowie offene Ohren bei Schwierigkeiten findet.

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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Öffentliche Sozialhilfe Gemäss Bundesverfassung, Art. 12, besteht in der Schweiz ein Recht auf Hilfe in Notlagen: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Das Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern legt fest, was Sozialhilfe bedeutet: • Persönliche Hilfe wie Beratung und Begleitung in persönlichen Notlagen • Wirtschaftliche Hilfe für Personen, die für den eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie nicht aufkommen können Umgekehrt haben Personen, die Sozialhilfe beziehen, auch Pflichten. Sie müssen alles in ihrer Kraft Stehende tun, um wieder wirtschaftlich selbstständig zu werden. Sie müssen sich aktiv um ihre soziale und berufliche Integration bemühen und wahrheitsgetreu Auskunft geben über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Wer wird unterstützt? Die öffentliche Sozialhilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn alle Sozialversicherungsleistungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung usw.), alle anderen Versicherungsleistungen sowie andere Rechtsansprüche (wie Alimente) ausgeschöpft sind und das Einkommen trotzdem nicht reicht. Welche Hilfe ist möglich? Die Höhe der Sozialhilfe wird individuell in einem Gespräch zwischen einer Beraterin oder einem Berater und der antragstellenden Person festge-

legt. Als Grundlage gelten dabei die Richtlinien der SKOS (siehe unten). Der Entscheid liegt grundsätzlich bei der zuständigen Behörde. Zunächst wird das verfügbare Nettoeinkommen berechnet. Dazu gehören neben dem Erwerbseinkommen auch Versicherungsleistungen, Renten, Alimente und Stipendien. Das Vermögen muss bis zu einem Betrag von 4000 Franken aufgebraucht werden (Freibetrag für eine volljährige Einzelperson). Bei einem Antrag auf Sozialhilfe wird die Verwandtenunterstützungspflicht abgeklärt. Laut Gesetz können Grosseltern, Eltern und Kinder bei einer Notlage zu gegenseitiger finanzieller Hilfe verpflichtet werden. Besorgt eine unterstützte Person in einer Lebens- oder Wohngemeinschaft den Haushalt, so muss sie dafür von den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern angemessen entschädigt werden. Nachträglich eingehende Einkommen, zum Beispiel Taggelder oder Renten aus Versicherungen, müssen zur Abgeltung der geleisteten Sozialhilfe an das zuständige Sozialamt abgetreten werden. Wer Leistungen der Sozialhilfe durch unwahre oder nicht vollständige Angaben erhält oder aus Erbschaft oder Lotteriegewinn in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, kann zur Rückerstattung der geleisteten Beiträge verpflichtet werden. SKOS-Richtlinien Für die Höhe der Sozialhilfe hat die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Richtlinien erarbeitet (www.skos.ch). Diese sind im Kanton Luzern massgeblich und dienen auch als Referenz für die Rechtsprechung. Öffentliche Institutionen

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Wer Sozialhilfe beansprucht, kann im Konfliktfall eine schriftliche Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung verlangen, damit Beschwerden und Rekurse möglich sind. Die SKOS sieht folgende Ziele der Unterstützung vor: Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Existenzsicherung und Ermöglichung der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben. Um diese Ziele zu erreichen, werden folgende Leistungen empfohlen (die Zahlenangaben beziehen sich auf Pauschalen pro Monat in Franken): Ab Juli 2011 Haushaltgrösse Pro Haushalt Pro Person 1 Person 977.– 977.– 2 Personen 1495.– 747.– 3 Personen 1818.– 606.– 4 Personen 2090.– 522.– 5 Personen 2364.– 473.– 6 Personen 2638.– 440.– 7 Personen 2912.– 416.– Pro weitere Person zusätzlich 274 Franken. Die materielle Grundsicherung Zur materiellen Grundsicherung gehören: • Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Er umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Lebenshaltungskosten wie: • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren • Bekleidung und Schuhe • Energieverbrauch (Elektrizität, Gas; ohne Wohnnebenkosten) • Haushaltsführung (Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung; inkl. Kehrichtgebühren) • kleine Haushaltsgegenstände 20

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• Gesundheitspflege (ohne Selbstbehalte und Franchisen) • Verkehrsauslagen (inkl. Halbtaxabo, öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo / Mofa) • Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post) • Unterhaltung und Bildung (Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) • Körperpflege (Coiffeur, Toilettenartikel) • persönliche Ausstattung und Dinge wie Vereinsbeiträge oder kleine Geschenke. • Die Wohnkosten, aber nur im ortsüblichen Rahmen. Wer in einer teuren Wohnung lebt, wird angehalten, eine günstigere zu suchen. In den meisten Gemeinden bestehen Richtlinien für die maximale Miete für Ein- und Mehrpersonenhaushalte. • Die medizinische Grundversorgung (inkl. Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchise). Die zusätzlichen Leistungen • Haftpflichtversicherung • Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige • Integrationszulage für Nichterwerbstätige • Erwerbsunkosten • Andere situationsbedingte Leistungen ergeben sich aus der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Person, zum Beispiel Fremdbetreuungskosten für Kinder, wenn die Eltern berufstätig sind. Detaillierte Informationen finden sich im Handbuch für den Kanton Luzern: www.disg.lu.ch/sozialhilfe/handbuch

Welche Unterlagen sind mitzubringen? Wer sich auf dem Sozialamt meldet, wird aufgefordert, alle Unterlagen zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen vorzulegen und genaue Angaben zur persönlichen Situation zu machen. Eine Liste mit allen notwendigen Unterlagen ist beim zuständigen Sozialamt erhältlich. Es sind dies unter anderem: • Schriftenempfangsschein oder Wohnsitzbestätigung • Pass oder Identitätskarte und für Ausländer die Aufenthaltsbewilligung • Schriftliche Unterlagen über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen (z. B. Lohnausweis, Auszüge von Bankkonti, Versicherungsausweise, Mietvertrag, Police der Krankenversicherung usw.)

Adressen Jede politische Gemeinde hat ein Sozialamt, in kleineren Gemeinden ist der Sozialvorsteher, die Sozialvorsteherin Ansprechperson. Einige Gemeinden verfügen neben dem Sozialamt über einen Sozialdienst. Zum Teil haben sich mehrere Gemeinden zur Erfüllung ihrer Unterstützungsaufgaben zu Zweckverbänden zusammengeschlossen, die eine gemeinsame Beratungsstelle führen. Diese kommunalen Sozialdienste bieten umfassende Beratung an und stehen den Gemeindemitgliedern unentgeltlich offen. Auskünfte erteilen die Gemeindeverwaltungen.

Alimentenbevorschussung, Inkassohilfe und Mutterschaftsbeihilfe

Rückerstattungspflicht Wer zu Unrecht Sozialhilfe bezieht, muss diese zurückerstatten. Sozialhilfebeziehende, die später wieder in guten finanziellen Verhältnissen leben, können zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen verpflichtet werden.

Die Sozialämter der Gemeinden im Kanton Luzern bieten folgende finanziellen Dienstleistungen an: • Bevorschussung von Kinderalimenten • Alimenteninkasso

Müssen Verwandte finanziell mithelfen? In der Sozialhilfe gilt grundsätzlich die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht: Grosseltern, Eltern und Kinder von Sozialhilfebezügern können zu finanziellen Leistungen verpflichtet werden. Im Januar 2009 hat die SKOS neue Richtlinien erlassen, wonach die Unterstützungspflicht nur noch bei Verwandten zum Zug kommen soll, die ein steuerbares Einkommen von mehr als 120 000 Franken bei Einzelpersonen bzw. 180 000 bei Ehepaaren erzielen.

Alimentenbevorschussung Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommen. Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder Unterhaltsvertrag) genannten Unterhaltsbeitrag, maximal 928 Franken monatlich je Kind (Stand 2011). Geschuldete Kinderzulagen werden nicht bevorschusst (siehe Inkassohilfe).

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Einschränkung des Anspruchs auf Bevorschussung Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn der Unterhalt anderweitig gesichert ist, das Kind sich dauernd im Ausland aufhält oder die Eltern zusammenwohnen. Der Anspruch auf Bevorschussung ist zudem abhängig vom Einkommen und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt. Die Einkommensgrenze beträgt 33 000 Franken steuerrechtliches Reineinkommen, zusätzlich 10 000 Franken pro Kind, das im gleichen Haushalt lebt. Die Vermögensgrenze ist auf 33 000 Franken Reinvermögen festgelegt. Inkassohilfe Wenn Alimentenschuldner/innen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen, können sich Hilfesuchende an das Sozialamt ihrer Wohnsitzgemeinde wenden. Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich. Grundlage des Inkassoauftrags ist auch hier der Rechtstitel. Anspruch auf Hilfe beim Eintreiben von Unterhaltsbeiträgen haben das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsberechtigte Ehegatte. Das Alimenteninkasso wird nicht nur für die laufenden und verfallenen Kinderalimente übernommen, sondern auch für Kinderzulagen und Ehegattenalimente. Der Auftrag ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Mutterschaftsbeihilfe Eine Mutter hat Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe, wenn vor oder nach der Geburt das soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist und sie sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes widmet. Die Mutterschaftsbeihilfe 22

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sichert das soziale Existenzminimum der Familie (gemäss SKOS-Richtlinien) während zwölf Monaten ab der Geburt des Kindes (maximal drei Monate können vor der Geburt ausgerichtet werden). Anträge auf Alimentenhilfe und Gesuche um Mutterschaftsbeihilfe sind beim zuständigen Sozialamt einzureichen. Sie erfahren dort auch, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.

gelder der Arbeitslosenversicherung beziehen oder Anspruch darauf hätten oder • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Voraussetzung ist, dass die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war.

Mutterschaftsentschädigung

Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV)

Berufstätige Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzahlung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Die Mutterschaftsentschädigung kann über den Arbeitgeber geltend gemacht werden oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse. Bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, auch nur Teilzeit, erlischt der Anspruch. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag bzw. 7350 Franken im Monat. Anspruchsberechtigt sind Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt • Arbeitnehmerinnen oder selbstständig erwerbend sind oder • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten oder • arbeitslos sind und entweder bereits Tag-

Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämie haben im Kanton Luzern wohnhafte Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Massgebend für die IPVBerechtigung sind das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen. Das Formular für den Antrag auf Prämienverbilligung kann bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde bezogen werden oder im Internet heruntergeladen werden (www.ahvluzern.ch). Anmeldefrist ist der 31. Oktober für das folgende Jahr. Bei verspäteter Anmeldung muss mit Kürzungen gerechnet werden. Nach der ersten Anmeldung wird in den Folgejahren das Antragsformular automatisch zugestellt.

gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder ihres Ehepartners / ihrer Ehepartnerin für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen. Ausbildungsbeiträge garantieren den bisherigen Lebensstandard nicht und stellen keinen Lohnersatz dar. Für Ausbildungsbeiträge für Erwachsene mit abgeschlossener Erstausbildung ist in der Regel die Stipendienstelle jenes Kantons zuständig, in welchem die gesuchstellende Person vor Beginn der geplanten Ausbildung zuletzt während zweier Jahre ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und aufgrund eigener Berufstätigkeit finanziell unabhängig war. Geht es um die Unterstützung der Ausbildung der Kinder, ist der aktuelle zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw. des zuständigen Elternteils massgebend. Stipendien oder Darlehen? Als Ausbildungsbeiträge gelten Stipendien oder Darlehen. Stipendien sind Beiträge à fonds perdu des Kantons an die Ausbildung einer Person – diese Beiträge müssen also nicht zurückbezahlt werden (aber: anteilmässige Rückerstattung nach Abbruch der Ausbildung). Darlehen müssen innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung verzinst zurückbezahlt werden. Ob die gesuchstellende Person ein Stipendium oder ein Darlehen oder beides erhält, ist von der Ausbildungsstufe abhängig.

Ausbildungsbeiträge Der Kanton Luzern gewährt Ausbildungsbeiträge für diverse Aus- und Weiterbildungen nach der obligatorischen Schulzeit. Diese werden nach dem Bedürftigkeitsprinzip gewährt, das heisst, wenn die zumutbaren Leistungen der

Wer erhält Ausbildungsbeiträge? Stipendien erhalten im Kanton Luzern wie in den meisten anderen Kantonen Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder C-Bewilligung, oder Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit fünf Jahren in der Schweiz sind und eine Aufenthaltsbewilligng haben, Öffentliche Institutionen

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sowie von der Schweiz anerkannte Gründen, ist abzuklären, ob ein Anspruch Flüchtlinge und Staatenlose. Die gesuch- auf Leistungen aus Sozialversicherungen stellende Person muss für die beabsichtigte (IV, SUVA, ALV) besteht. Ausbildung befähigt sein und der gewählte In zahlreichen Kantonen gibt es obere AltersAusbildungsgang muss zu einem anerkannten limiten. So sollte im Kanton Luzern eine AusbilBeruf führen. Zudem ist der Nachweis zu er- dung vor Erreichen des 30. Altersjahrs begonbringen, dass die eigenen finanziellen Verhältnisse nen werden. Ausnahmen sind möglich.

Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Fachstelle Stipendien Obergrundstrasse 51 6002 Luzern Tel. 041 228 52 45 Für die Klärung von Ausbildungsmöglichkeiten sind die Berufsberatungsstellen und das Bildungsinformationszentrum (BIZ) zuständig. Im Internet sind unter www.beruf.lu.ch Informationen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Berufsbilder, Voraussetzungen usw. abrufbar. Berufsinformationszentrum (BIZ) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Obergrundstrasse 51 6002 Luzern Tel. 041 228 52 52 Montag bis Donnerstag, 13.30 bis 18.00 Uhr Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Leopoldstrasse 6 6210 Sursee Tel. 041 925 26 60 Montag, Mittwoch und Donnerstag, 13.30 bis 18.00 Uhr Anmeldungen für ein Beratungsgespräch sind telefonisch oder online möglich.

und diejenigen der nächsten Angehörigen die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen rechtfertigen. Ausbildungsbeiträge werden auch gewährt, wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg (Nachholen der Erstausbildung) oder dem Wiedereinstieg dient, insbesondere nach Erfüllen von Familienpflichten. Erfolgt eine Weiterbildung (Umschulung) aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen 24

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Grundsätzlich ist es ratsam, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt den Kontakt mit der kantonalen Stipendienstelle zu suchen, damit die vielen Fragen rechtzeitig geklärt werden können. Detaillierte Informationen sind abrufbar unter www.beruf.lu.ch > Beratung > Stipendien.

AHV/IV und Ergänzungsleistungen Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) sind Leistungen der staatlichen Sozialversicherung. Sie werden hauptsächlich durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert.

Wer erhält eine Altersrente (AHV)? Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters folgt (Männer 65, Frauen 64 Jahre). Eine Frau, die am 17. Juni 1945 geboren wurde, erhält ihre erste ordentliche Altersrente ab 1. Juli 2009; ein Mann mit dem gleichen Geburtsdatum ab 1. Juli 2010. Wer seine Altersrente um ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer die Rente um ein Jahr bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Damit die Rentenberechnung bei geschiedenen Personen ohne Verzug vorgenommen werden kann, müssen die Einkommen aus früheren Ehen vorgängig gesplittet werden. Es ist daher ratsam, das Splittingverfahren rechtzeitig vor dem Rentenalter zu verlangen. Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben AHV-Rentnerinnen und -Rentner für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente Die Anmeldung muss fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Rentenalters erfolgen. Sie ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden. Erhält jedoch ein Ehepartner bereits eine Rente, so ist die gleiche Ausgleichskasse auch für den anderen Ehepartner zuständig. Die Anmeldeformulare sind bei der AHVÖffentliche Institutionen

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Zweigstelle der Gemeinde oder bei jeder Ausgleichskasse erhältlich. Das Formular kann auch im Internet heruntergeladen werden: www.ahvluzern.ch Wer erhält Leistungen der Invalidenversicherung (IV)? Das Recht auf IV-Leistungen haben Versicherte, die wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für längere Zeit (mindestens ein Jahr) oder dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind, unabhängig davon, ob die Ursache auf ein Geburtsgebrechen, auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen ist. Minderjährige sind bezugsberechtigt, wenn sie später voraussichtlich in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Das Hauptziel der IV ist die (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben. Welches sind die Leistungen der IV? Frühinterventionsmassnahmen: Nach der Anmeldung bei der IV werden die invaliditätsbedingten Voraussetzungen geklärt und verschiedene Massnahmen getroffen, zum Beispiel Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse oder Berufsberatung. Integrationsmassnahmen: Wer seit mindestens einem halben Jahr zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist, hat Anrecht auf Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dienen. Berufliche Massnahmen: Dazu gehören die Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe. Bei der erstmaligen Ausbildung übernimmt die IV die Kosten, welche durch die Invalidität zusätzlich anfallen. Umschulungs26

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kosten werden von der IV getragen, wenn die Betroffenen ihre bisherige Arbeit nicht mehr oder nur noch mit grossen Problemen verrichten können. Wenn die Stellensuche wegen der Behinderung erschwert ist, kann die IV die Versicherten dabei aktiv unterstützen. IV-Renten: Der Anspruch auf eine IV-Rente wird von der IV erst geprüft, wenn sämtliche zumutbaren Eingliederungsmassnahmen durchlaufen worden sind. Regelmässige IVRenten erhalten Versicherte, die über 18 Jahre alt sind, während einer einjährigen Wartezeit durchschnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig waren und anschliessend mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig sind. Die Höhe der monatlichen IV-Renten richtet sich nach dem Grad der Invalidität, den Beitragsjahren und der Höhe der bezahlten AHV-/IV-Beiträge. Falls weniger Beitragsjahre erbracht wurden als für den entsprechenden Jahrgang vorgesehen, werden Teilrenten ausgerichtet. IV-Renten werden mit der Pensionierung durch die AHV-Renten abgelöst. Behinderte, die dauernd auf fremde Hilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen (wie Ankleiden, Essen, Toilette) angewiesen sind, können Hilflosenentschädigung beantragen. Ergänzungsleistungen (EL) Wenn die AHV- und IV-Renten zur Deckung der Lebenskosten nicht ausreichen und alle weiteren möglichen Geldquellen ausgeschöpft sind, besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt somit vom Einkommen und Vermögen ab. Auf der Website der Pro Senectute Schweiz (www.pro-senectute.ch) kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen provisorisch ausgerech-

net werden. Ergänzungsleistungen sind keine Almosen: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Anspruch darauf. Rentner und Rentnerinnen in bescheidenen Verhältnissen haben bereits während des Rentenvorbezugs Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz und der EU unterliegen für die Ergänzungsleistung keiner Karenzfrist. Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern müssen vor der Gesuchstellung während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben (fünf Jahre bei Flüchtlingen und Staatenlosen). Zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist die AHV-Zweigstelle der entsprechenden Wohnsitzgemeinde. Anmeldung Die Anmeldung für IV-Leistungen hat bei der IVStelle des Wohnkantons zu erfolgen. Die meisten Sozialberatungsstellen helfen beim Beantragen der Leistungen oder verweisen an die zuständigen Stellen. Ergänzungsleistungen müssen bei der AHVZweigstelle der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Ein entsprechendes Formular kann dort bezogen werden. Auskunft erteilt die Zweigstelle oder die Kantonale Ausgleichskasse. Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 Tel. 041 375 05 05 www.ahv-iv.info www.ahvluzern.ch

Arbeitslosenversicherung (ALV) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Mindesteinkommen von 500 Franken im Monat sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Diese Versicherung wird durch Lohnbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden finanziert. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist zuständig für die Hilfe bei der Arbeitsvermittlung und die Kontrolle der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenkasse prüft den Anspruch, berechnet die Taggelder und zahlt sie aus. Wichtig: Als arbeitslos gilt erst, wer sich beim Arbeitsamt angemeldet hat. Wer kann Leistungen beziehen? Arbeitslosenentschädigung erhält, wer • ganz oder teilweise arbeitslos ist und eine Voll- oder Teilzeitarbeit sucht, • einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat, • in der Schweiz wohnt, • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch nicht im AHV-Alter steht, • genügend Beitragszeit vorweisen kann, das heisst innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmer/in gearbeitet hat, • vermittlungsfähig ist – also in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, • entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich an einer halbtägigen Informationsveranstaltung sowie an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnimmt und ausserdem alles Zumutbare unternimmt, um die Öffentliche Institutionen

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Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Trotz fehlender Beitragszeit versichert ist, wer während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht arbeiten konnte wegen • einer Ausbildung (nach mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz), • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (wenn in der fraglichen Zeit in der Schweiz wohnhaft), • Aufenthalt in einer Strafanstalt, • Arbeitsaufenthalt von über einem Jahr ausserhalb eines EU-/EFTA-Staates. Auch Scheidung, Trennung, Tod des Ehegatten und der Wegfall einer IV-Rente können unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz fehlender Beitragszeit führen. Für Personen, die sich vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. während einer laufenden Rahmenfrist der Erziehung eines unter zehn Jahre alten Kindes gewidmet haben, gelten spezielle Bestimmungen. Auch Bemühungen, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Arbeitslosenversicherung finanziell unterstützt werden. Im Konkursfall des Arbeitgebers steht die Kantonale Arbeitslosenkasse mit der Insolvenzentschädigung bereit, versicherten Personen die nötige Unterstützung zu gewähren. Welche Leistungen sind möglich? Es empfiehlt sich, bereits während der Kündigungsfrist das RAV zu kontaktieren – spätestens aber am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Eine genügende Anzahl nachweisbarer Bewer28

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

bungen wird bereits für die Zeit der Kündigungsfrist erwartet; Leistungen werden erst ab Datum der Anmeldung und nach einer anschliessenden Wartefrist von fünf Tagen erbracht. Die Arbeitslosenversicherung zahlt Arbeitslosentaggelder, kann bei gegebenen Voraussetzungen aber auch Weiterbildungs- bzw. Umschulungskurse finanzieren, sofern dadurch die Chancen für eine neue Stelle erhöht werden (Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit). Die Taggelder betragen 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Wenn vorher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde, werden die Taggelder nach einem Pauschalansatz ausgerichtet. Wer selber gekündigt hat, muss am Anfang mit einer vorübergehenden Taggeldreduktion (Einstelltage) rechnen, zusätzlich zu der oben erwähnten Wartefrist von fünf Tagen. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zeitlich begrenzt. Nach Ablauf des Anspruchs auf Taggelder kann das zuständige Sozialamt weiterhelfen. Welche Unterlagen müssen zum Erstgespräch mitgebracht werden? • Kopie AHV-Ausweis und Personalausweis • Schriftenempfangsschein bzw. Ausländerausweis • Aufenthaltsbewilligung oder Wohnsitzbescheinigung • Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben • Arbeitgeberbescheinigung der letzten zwei Jahre oder Dokument, das belegt, warum ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht wird, wie Trennungs- oder Scheidungsurteil, Urkunde über den Tod des Ehegatten, Geburtsscheine von Kindern.

Anmeldung Die Anmeldung erfolgt beim Arbeitsamt der Wohngemeinde bzw. bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV; Adressen siehe nebenan sowie auf Seite 30).

Für Internet-Benutzer ist folgende Adresse zu empfehlen: www.treffpunkt-arbeit.ch

Eine Adressliste aller Arbeitslosenkassen ist beim Gemeindearbeitsamt und beim RAV erhältlich. Genauere Informationen bietet die Broschüre «Arbeitslosenentschädigung», erhältlich beim Arbeitsamt / RAV oder bei der Ausgleichskasse (siehe letzte Seite im Telefonbuch).

Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) RAV Luzern Baselstrasse 61a 6000 Luzern 7 Tel. 041 249 47 47 rav-luzern@lu.ch

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RAV Luzern – Filiale Maihofstrasse Maihofstrasse 1 6000 Luzern 6 Tel. 041 228 46 99 rav-luzern@lu.ch RAV Emmen Gerliswilerstrasse 17 6021 Emmenbrücke 1 Tel. 041 267 95 50 rav-emmen@lu.ch RAV (Kriens) Landenbergstrasse 39 6002 Luzern Tel. 041 228 43 60 rav-pilatus@lu.ch RAV Sursee Spitalstrasse 38 6210 Sursee Tel. 041 926 71 20 rav-sursee@lu.ch RAV Wolhusen Im Schmitteli 2 6110 Wolhusen Tel. 041 492 50 30 rav-wolhusen@lu.ch

Opferhilfe-Beratungsstellen Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Opferhilfegesetz in Kraft getreten. Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf Beratung und Betreuung nach der Straftat, sie haben besondere Rechte im Strafverfahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Hilfe. Den Opfern einer Straftat wird empfohlen, sich mit einer anerkannten Opferhilfe-Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Nebst Beratung, Information und Unterstützung findet man dort Verständnis für die belastende Situation und wird mit Fragen und Anliegen ernst genommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen unterstehen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Die Beratung erfolgt kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym. Wer wird unterstützt? Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist – unabhängig von Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit – jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Täterschaft bekannt ist, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde und ob eine Strafanzeige eingereicht wurde. Auch nahe Angehörige können sich beraten lassen und haben je nachdem Anspruch auf finanzielle Hilfe. Infrage kommt die Opferhilfe namentlich in folgenden Fällen: • Körperverletzung, Tötung • Sexualdelikten • Schwere Drohung und Nötigung

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• Freiheitsberaubung und Geiselnahme • Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge Welche Hilfe ist möglich? Beratungshilfe: Unterstützung bei der Verarbeitung der Straftat, Hilfe bei allen Fragen, die sich wegen der Straftat stellen, wenn nötig Vermittlung von Fachpersonen. Auf Wunsch Begleitung zu Befragungen im Rahmen des Strafverfahrens. Besondere Rechte im Strafverfahren: Wenn es zu einem Strafverfahren kommt, haben das Opfer und seine nahen Angehörigen unter anderem Anspruch auf besonders genaue Informationen und auf erhöhten Schutz. Finanzielle Hilfe: Schäden bzw. Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, können von der Opferhilfe übernommen werden. Dabei geht es einerseits um die Finanzierung von Hilfeleistungen, die von den Opferhilfe-Beratungsstellen nicht selbst erbracht werden können (z. B. therapeutische oder anwaltliche Hilfe). Andererseits geht es um den Ersatz von materiellem Schaden (Entschädigung, z. B. Erwerbsausfall) und immateriellem Schaden (Genugtuung). Entschädigung und Genugtuung müssen innert fünf Jahren nach der Straftat geltend gemacht werden. Die finanzielle Opferhilfe soll Lücken schliessen und kommt nur dann zum Zuge, wenn weder vom Täter selbst noch von anderen Dritten (z. B. Versicherungen) Leistungen erhältlich sind. Die finanzielle Leistung hängt also (ausser bei der Genugtuung) von der wirtschaftlichen Situation des Opfers ab. Die Beratungsstellen helfen dem Opfer bei der Einreichung eines Gesuchs um finanzielle Hilfe.

Opferberatungsstelle Dienststelle Soziales und Gesundheit DISG Opferberatungsstelle des Kantons Luzern Obergrundstrasse 70 6003 Luzern Tel. 041 228 74 00

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Kirchliche und private Beratungsstellen Caritas Luzern Die Caritas Luzern ist Mitglied des nationalen Caritas-Verbandes und wird von der katholischen Kirche des Kantons Luzern mitgetragen. Die Caritas Luzern hilft mit verschiedenen Angeboten, Armut im Kanton Luzern zu bekämpfen und / oder zu verhindern. www.caritas-luzern.ch Sozialberatung Die Mitarbeitenden der Sozialberatung helfen Menschen bei persönlichen oder materiellen Problemen: Sie beraten, leisten Überbrückungshilfe, öffnen Türen zu amtlichen Stellen und stehen den Ratsuchenden im Falle von administrativen Problemen bei. Wenn Menschen ihr Leben wieder in eigener Verantwortung gestalten und am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben teilhaben können, haben die Sozialarbeitenden der Caritas Luzern ihr Ziel erreicht. Die Caritas Luzern berät und unterstützt Menschen unabhängig von Alter, Konfession, Nationalität und ethnischer Zugehörigkeit nach klar definierten Richtlinien. Sämtliche Angebote richten sich an Menschen mit Wohnsitz im Kanton Luzern. Wo sinnvoll, leitet die Caritas Luzern Ratsuchende an spezialisierte Stellen weiter. Wer längerfristige finanzielle Unterstützung benötigt, wird an das zuständige Sozialamt vermittelt. Welche Hilfe ist möglich? Die Caritas Luzern hilft beim Erstellen von Budgets und leistet, nach eingehender Prüfung, einmalige Überbrückungshilfen in unterschiedlichen Notlagen. Die Caritas Luzern informiert über das breite Angebot sozialer Dienstleis32

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tungen in Stadt und Kanton Luzern. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen bietet Gewähr, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden. Schuldenberatung Die Schuldenberatung der Caritas Luzern bietet überschuldeten Personen und Familien einen Überblick über die Möglichkeiten im Umgang mit Schulden. Ein kompetentes Team von Fachleuten (Schuldenberater/innen, Sozialarbeiter/ innen, Juristen und Juristinnen) berät und informiert in Verschuldungssituationen: individuelle Budgetplanung, Abklärung von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Schulden, vermittelnde Funktion bei Problemen mit Gläubigern und Behörden, Durchführung von Schuldensanierungen. Die Leistungen der Beratungsstelle sind kostenlos. Seit Januar 2011 gibt es eine kostenlose Beratungs-Hotline. Fachleute der CaritasSchuldenberatung und anderer Beratungsstellen beantworten rechtliche Fragen, beraten im Umgang mit Gläubigern und Inkassobüros und vermitteln bei Bedarf eine weiterführende persönliche Beratung. Tel. 0800 708 708, Mo–Do, 10 bis 12 Uhr www.caritas-schuldenberatung.ch Caritas Luzern Sozial- und Schuldenberatung Brünigstrasse 25 6002 Luzern Tel. 041 368 51 00 (telefonische Anmeldung empfohlen) sozialberatung@caritas-luzern.ch schuldenberatung@caritas-luzern.ch

Caritas-Markt Die beiden Lebensmittelläden in Luzern und Sursee bieten Personen am Existenzminimum günstige Grundnahrungsmittel und Produkte des täglichen Bedarfs an. Es handelt sich dabei um einwandfreie Ware, die aber aus irgendei-

Caritas Laden Zu günstigen Preisen werden Möbel und Geschirr, Bücher, Secondhand-Kleider und gebrauchte Bauteile angeboten. Neben Flohmarktartikeln gibt es ein grosses Sortiment an gut erhaltenen Schuhen und neuen Schuhen

nem Grund nicht tauglich zum normalen Verkauf ist (falsche Etikette, Verpackungsfehler, Überproduktion usw.). Alle Produkte entsprechen jedoch der Lebensmittelverordnung. Berechtigt zum Einkauf im Caritas-Markt sind Inhaber / Inhaberinnen einer KulturLegi (vgl. Seite 34).

aus Liquidationskäufen. Der Caritas Laden in Luzern wie auch der in Sursee und Hochdorf steht allen Interessierten offen. Caritas Laden und Caritas-Markt Luzern Bleicherstrasse 10 6003 Luzern Tel. 041 368 51 50 laden@caritas-luzern.ch

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Caritas-Markt Sursee Münchrütistrasse 14 6210 Sursee Tel. 041 368 51 40 markt-sursee@caritas-luzern.ch Caritas Laden Hochdorf Lavendelweg 8 6280 Hochdorf Tel. 041 368 51 70 dienstleistungen-seetal@caritas-luzern.ch Caritas Bauteilmarkt Wohnungsräumungen, Abholen von gut erhaltenen Möbeln und Zügeltransporte werden durch den Betrieb Caritas Bauteilmarkt organisiert. Zügeltransporte erfolgen nur auf Kostengutsprache von Sozialämtern und Sozialdiensten. Im Angebot sind Bauteile, die aus alten Gebäuden ausgebaut, gereinigt und repariert wurden. Zu finden sind gut erhaltene Lavabos, Badewannen und Spiegel für den Sanitärbereich, Kühlschränke, ganze Kücheneinrichtungen sowie Ersatzteile und Zubehör. Daneben führt der Bauteilmarkt ein Sortiment an Möbeln und diversem Hausrat. Der Caritas Bauteilmarkt steht allen Interessierten offen. Caritas Bauteilmarkt und Laden Sursee Münchrütistrasse 14 6210 Sursee Tel. 041 368 51 40 bauteilmarkt@caritas-luzern.ch Caritas Secondhand Kleiderladen Modische Secondhand-Bekleidung, gut erhaltene Schuhe, Taschen und Accessoires zu güns34

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

tigen Preisen sind hier zu finden. Schnäppchen und gepflegte Stücke sind das Markenzeichen des Secondhand Kleiderladens der Caritas Schweiz in Waldibrücke. Caritas Kleiderhilfe Schweiz Wer eine KulturLegi besitzt, kann bei Caritas Kleiderhilfe in Waldibrücke neue oder neuwertige Kleider, Schuhe, Bettwäsche und vieles mehr mit einem Rabatt von 40 Prozent einkaufen. Caritas Kleiderzentrale Waldibrücke Feldmattstrasse 28 6032 Emmen Tel. 041 269 00 30 KulturLegi Zentralschweiz Die KulturLegi Zentralschweiz ist ein persönlicher Ausweis für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Dieser Ausweis erleichtert Personen mit schmalem Budget den Zugang zu Kultur, Freizeit, Sport und Bildung und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Integration. Über 250 Anbieter in der ganzen Zentralschweiz (Luzern, Zug, Schwyz, Uri, Obund Nidwalden) akzeptieren die KulturLegi und gewähren einen Rabatt. Alle Angebote sind auf www.kulturlegi.ch/zentralschweiz zu finden. Wer ist berechtigt? Ein Anrecht auf die KulturLegi Zentralschweiz haben Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Luzern, Zug, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden, welche mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, Ergänzungsleistungen zu AHV/ IV beziehen oder ein Einkommen am Existenz-

minimum erzielen (Einkommen und Vermögen sind massgebend). Anspruch auf die KulturLegi haben ebenso Personen mit einer mindestens neun Monate dauernden Lohnpfändung. Abgegeben wird die KulturLegi Zentralschweiz von der Caritas Luzern, den Sozialämtern, der AHV-Ausgleichskasse und vielen Beratungsstellen. KulturLegi Zentralschweiz Caritas Luzern Morgartenstrasse 19 6002 Luzern Tel. 041 368 52 22 www.kulturlegi.ch/zentralschweiz

Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien Kirchgemeinden haben zum Teil eigene Sozialdienste, die unterschiedlich organisiert sind. Die katholischen Pfarrämter in der Stadt Luzern und in einigen Agglomerationsgemeinden verfügen über eigene Sozialdienste. Die Sozialberatung der reformierten Kirchgemeinde Luzern ist zentral organisiert und ist neben der Stadt Luzern und den Agglomerationsgemeinden auch für viele weitere Gemeinden im Kanton Luzern zuständig. Sozialberatung Reformierte Kirche Luzern Morgartenstrasse 16 6003 Luzern Tel. 041 227 83 34 sozialberatung.rkluzern@lu.ref.ch

Wer wird unterstützt? Grundsätzlich stehen diese Einrichtungen den Kirchgemeinde-Mitgliedern, also den Angehörigen der jeweiligen Konfessionen, unentgeltlich offen. Welche Hilfe ist möglich? Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien bieten umfassende Sozialberatungen an. Sie helfen auch, den Kontakt zu öffentlichen Hilfsstellen und zu Einrichtungen der Sozialversicherungen herzustellen. In Notlagen leisten sie Überbrückungshilfen aus kircheneigenen Mitteln oder anderen Fonds und Stiftungen. Adressen Die Adressen der Sozialdienste der Kirchgemeinden und Pfarreien stehen im Telefonbuch unter Kirchgemeinde oder Pfarrei oder in Publikationen der Kirchgemeinde (z. B. Pfarrblatt). Der Kontakt kann auch über die zuständige Pfarrerin oder den Pfarrer hergestellt werden. Es empfiehlt sich, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Sozial-BeratungsZentren (SoBZ) Der Bevölkerung des Kantons Luzern stehen vier Sozial-BeratungsZentren (SoBZ) zur Verfügung, welche die Fachbereiche Sozial- und Schuldenberatung, Suchtberatung sowie teilweise die Fachbereiche Mütter- und Väterberatung, Familien- und Jugendberatung und Vormundschaftswesen abdecken. Die Sozialberatung und persönliche Hilfe ist für alle Personen im Einzugsgebiet des jeweiligen SoBZ grundsätzlich unentgeltlich. www.sobz.ch Kirchliche und private Beratungsstellen

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SoBZ Region Willisau-Wiggertal Kreuzstrasse 3B 6130 Willisau Tel. 041 972 56 20 willisau@sobz.ch

SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Hauptstrasse 13 + 22 6170 Schüpfheim Tel. 041 485 70 40 schuepfheim@sobz.ch

Frauenzentrale Luzern

Fachstelle für Schuldenfragen

Der Verein Frauenzentrale Luzern ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und führt folgende Beratungsstellen:

Die Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Luzern ist eine Beratungsstelle für überschuldete Privatpersonen und als gemeinnütziger Verein konstituiert. Finanziert wird der Verein aus Subventionen von Kanton und Gemeinden, Zuwendungen von Institutionen und Spenden von Organisationen und Privaten.

Rechts- und Sozialberatung Persönliche Beratung im Gespräch oder am Telefon zu den Rechtsgebieten: Eherecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen und Vertragsrecht. Für die Beratung wird eine Kostenbeteiligung nach Einkommen erhoben. Offene Sprechstunde ohne Voranmeldung: Dienstag und Freitag, 14 bis 17 Uhr Budgetberatung Auskünfte über Budgets, finanzielle Folgen bei Trennung oder Scheidung und Aufteilung der Finanzen bei erwerbstätigen verheirateten Frauen oder im Konkubinat. Berechnung von Taschengeld, Einteilung des Lehrlingslohns oder Kostgeld für Jugendliche zu Hause. Kostenbeteiligung nach finanziellen Möglichkeiten.

SoBZ Standort Sursee Haselmatte 2A 6210 Sursee Tel. 041 925 18 25 sursee@sobz.ch SoBZ Standort Hochdorf Bankstrasse 3b 6281 Hochdorf Tel. 041 914 31 31 hochdorf@sobz.ch

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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Das SoBZ Amt Luzern ist eine ambulante Beratungsstelle im legalen Suchtbereich. Sie bietet Beratung, Begleitung und Therapie für Menschen mit auffälligem Konsumverhalten. Dazu zählen beispielsweise übermässiger Alkoholkonsum, Medikamenten-Missbrauch, Ess-Störungen, Glücksspiel- oder Kaufsucht. SoBZ Amt Luzern Obergrundstrasse 49 6003 Luzern Tel. 041 249 30 60 luzern@sobz.ch

Vermittlungsstelle für Tageseltern Die Stelle kennt die Betreuungsangebote für Kinder und sucht geeignete Tagesfamilien und vermittelt abgeklärte Betreuungsplätze. Sie informiert bei finanziellen Fragen und bietet Erfahrungsaustausch sowie Aus- und Weiterbildung an. Die Beratung ist für alle Eltern unentgeltlich.

Welche Hilfe ist möglich? In der Beratung geht es vor allem darum, die eigenen finanziellen Möglichkeiten zu erkennen und sich mit den Überschuldungsursachen auseinanderzusetzen. Auf der Basis eines gemeinsam erarbeiteten Budgets kann ein Plan zur Sanierung der Schulden erstellt werden. Auch Hilfe bei den Verhandlungen mit den Gläubigern kann angeboten werden. Der Verein unterhält einen Fonds de Roulement, aus dem unter bestimmten Voraussetzungen zinsfreie Darlehen für die Durchführung einvernehmlicher Schuldensanierungen sowie gerichtlicher und aussergerichtlicher Nachlasse gewährt werden können. Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Luzern Töpferstrasse 5 6004 Luzern Tel. 041 211 00 18 luzern@schulden.ch

Frauenzentrale Luzern Winkelriedstrasse 25 6003 Luzern Tel. 041 211 00 30 Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr www.frauenzentraleluzern.ch Kirchliche und private Beratungsstellen

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Ehe- und Lebensberatungsstelle elbe Die Beratungsstelle hilft bei Fragen zu Lebensgestaltung, Partnerschaft, Sexualität, Schwangerschaft und Familienplanung: Beratung und Therapie für Paare, Familien und Einzelpersonen, Begleitung in Scheidungs- und Trennungsphasen und durch Trauerzeiten, Beratung, Information und finanzielle Überbrückungshilfe bei Problemen rund um Schwangerschaft und Geburt. elbe ist offizielle Beratungsstelle der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden. Ehe- und Lebensberatung sowie Schwangerschaftsberatung elbe Hirschmattstrasse 30b 6003 Luzern Tel. 041 210 10 87 info@elbeluzern.ch www.elbeluzern.ch

Fachstelle für die Beratung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern FABIA Die Fachstelle informiert und berät Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B, C, L und F ab zehn Jahren (mehr zu den Aufenthaltsbewilligungen siehe Seite 48) zu den Themen Aufenthaltsrecht, Versicherungen, Arbeitsrecht, Mietrecht und Budget. Die Beratungsgespräche werden nebst in Deutsch in folgenden Sprachen angeboten: Portugiesisch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Albanisch und Serbokroatisch. 38

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

FABIA Tribschenstrasse 78 6005 Luzern Tel. 041 360 07 22 info@fabialuzern.ch www.fabialuzern.ch

Jugend- und Familienberatung CONTACT Das Beratungsangebot von CONTACT richtet sich an Familien mit Kindern in allen Altersgruppen: Als Familienberatung an Eltern mit Kindern bis 13 Jahren. Als Jugendberatung an Jugendliche ab ca. 13 Jahren und junge Erwachsene bis 25 Jahre, sowie deren Eltern und Bezugspersonen aus Schule und Ausbildung. Im Vordergrund stehen familiäre, erzieherische, persönliche und soziale Probleme. Die Beratungen sind kostenlos. Familienberatungen für Eltern aus den Gemeinden Gisikon, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Rain, Root, Rothenburg, Schwarzenberg, Udligenswil und Jugendberatungen für Personen aus den Gemeinden Dierikon, Gisikon, Greppen, Honau, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Meggen, Rain, Root, Rothenburg, Schwarzenberg, Udligenswil, Vitznau und Weggis. CONTACT Jugend- und Familienberatung Winkelriedstrasse 14 6002 Luzern Tel. 041 208 72 90 info@contactluzern.ch www.contactluzern.ch Verschiedene Gemeinden führen eigene Bera-

tungsstellen für Jugendliche. Auf der Website

6210 Sursee

www.no-zoff.ch ist aufgeführt, wo Beratung in Anspruch genommen werden kann.

Tel. 041 921 93 05 info@sah-zs.ch www.sah-zs.ch

Jugend- und Familienberatung Emmen Hochdorferstrasse 1 6020 Emmenbrücke Tel. 041 268 08 88 Jugendberatung Ebikon und Buchrain Dorfstrasse 21 6030 Ebikon Tel. 041 440 62 88

Schweizerisches Arbeiterhilfswerk (SAH) Zentralschweiz Die Informations- und Beratungsstelle für Arbeitslose unterstützt Menschen bei der Stellensuche, bei der Auseinandersetzung mit beruflichen Perspektiven sowie bei der Verarbeitung von Erfahrungen während der Arbeitslosigkeit. Nebst der Möglichkeit zur Nutzung einer grosszügigen Infrastruktur (PC, Stellenanzeigen usw.) erhält man auf Wunsch persönliche Beratung und Unterstützung beim Zusammenstellen von Bewerbungsunterlagen. SAH Zentralschweiz Infozentrum Luzern Bundesstrasse 9 6003 Luzern Tel. 041 360 30 04 info@sah-zs.ch Infozentrum Sursee Centralstrasse 14b

Arbeitslosen-Treff Luzern Im Sentitreff an der Baselstrasse wird arbeitslosen Menschen die Möglichkeit geboten, sich zu treffen, Informationen auszutauschen, Kontakte zu knüpfen und sich an gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen. Arbeitslosen-Treff Luzern Baselstrasse 21 6003 Luzern Tel. 041 240 94 71 oder 041 240 97 38

Pro Juventute Pro Juventute ist eine private, politisch und konfessionell unabhängige gemeinnützige Organisation. Mit der nationalen Stiftung und den regionalen Vereinen in den Kantonen ist Pro Juventute in der ganzen Schweiz präsent. Sie engagiert sich in umfassender Weise für das Wohl und die Würde von Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie sieht den Schwerpunkt ihrer Arbeit in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Armut. Die wichtigsten Angebote umfassen Dienstleistungen und Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Familien, Unterstützung von Kinder- und Jugendprojekten und die Hilfe für Familien mit einem finanziellen Engpass.

Kirchliche und private Beratungsstellen

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Als Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen kann Pro Juventute Beiträge aus dem AHVFonds «Zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen» ausrichten, den sie verwaltet. Anlaufstellen sind die kantonalen Pro Juventute Sekretariate. Welche Hilfe ist möglich? Pro Juventute Kanton Luzern vermittelt Kontakte zu Fachstellen und kann in Notsituationen einmalige Überbrückungsbeiträge leisten. Aus dem genannten AHV-Fonds zahlt Pro Juventute periodisch an den Lebensunterhalt von Witwen, Witwer und Waisen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Einmalige Beträge werden zur Behebung vorübergehender Notlagen oder für spezifische Anschaffungen ausgerichtet. Pro Juventute Kanton Luzern Waldstätterstrasse 6 6003 Luzern Tel. 041 210 63 27 info@projuventute-luzern.ch www.projuventute.ch www.projuventute-luzern.ch

Pro Infirmis Pro Infirmis bietet Menschen mit einer Behinderung bei persönlichen, familiären, finanziellen und anderen Problemen Sozialberatung an. Bei finanziellen Problemen kann Pro Infirmis Beiträge aus den von ihr treuhänderisch verwalteten Bundesgeldern «Finanzielle Leistungen an Behinderte» (FLB) oder aus dem Pro-Infirmiseigenen Fonds entrichten. 40

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Wer wird unterstützt? Pro Infirmis berät behinderte Menschen (die das AHV-Alter noch nicht erreicht haben ) in finanziellen Notlagen, nachdem alle Leistungen von IV, EL, SUVA, Krankenkasse und privaten Versicherungen ausgeschöpft sind. Die Unterstützungsbeiträge sind in der Regel einmalig und bei periodischen Unterstützungen zeitlich begrenzt. Sie werden nicht ausgerichtet, wenn eine dauernde Unterstützung durch die Sozialhilfe erfolgt. Je nach Art der finanziellen Leistungen durch Pro Infirmis müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, die bei der Beratungsstelle Pro Infirmis Luzern abgeklärt werden. Welche Hilfe ist möglich? Finanzielle Beiträge werden zur Behebung einer vorübergehenden Notlage ausgerichtet. Es werden auch Sachleistungen, wie zum Beispiel Hilfsmittel zur Förderung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, und Dienstleistungen, wie Haushaltshilfe oder Hauspflege, finanziert. Auskunft über das Vorgehen erteilt die Beratungsstelle Pro Infirmis. Gesuche für FLBBeiträge können auch durch andere Sozialberatungsstellen eingereicht werden. Andere Unterstützungen werden nur im direkten Kontakt zur Pro Infirmis vermittelt. Auf die Leistungen besteht kein klagbarer Anspruch. Pro Infirmis Beratungsstelle für behinderte Menschen Zentralstrasse 18 6002 Luzern Tel. 041 226 60 30 contact@proinfirmis.ch www.proinfirmis.ch

Traversa – Netzwerk für Menschen mit einer psychischen Erkrankung Die Informationsstelle ist für Menschen da, die unter einer psychischen Erkrankung leiden sowie für Angehörige, Freunde, Nachbarn und Fachstellen, die Hilfe oder Klärung suchen.

Sie bietet Auskünfte und Kurzberatungen an bei sozialen, finanziellen und rechtlichen Fragen. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Traversa – Sozialberatung Tribschengasse 8 6005 Luzern Tel. 041 319 95 00 www.traversa.ch

Pro Senectute Die Sozialberatung von Pro Senectute richtet sich an Menschen im AHV-Alter, deren Angehörige und Bezugspersonen. Sie berät bei Fragen des Alters und informiert über Freizeit, Wohnen und Entlastungs-

möglichkeiten für pflegende Angehörige. Sie hilft bei Krankheit und Behinderung, im Umgang mit Sozialversicherungen sowie bei finanziellen Problemen. Wer wird unterstützt? Pro Senectute unterstützt Einzelpersonen und Ehepaare, die das AHV-Alter erreicht haben. Auf Grundlage eines Gesuchs erhalten Personen schweizerischer Nationalität sowie ausländische Kirchliche und private Beratungsstellen

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Staatsangehörige, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und im Kanton Luzern wohnen, finanzielle Hilfe, wenn sie sich nach Ausschöpfung der gesetzlichen Ansprüche in einer Notlage befinden. Keine Beiträge sind möglich an Heimbewohner und -bewohnerinnen zur Finanzierung der Pensionskosten oder an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger sowie an Alleinstehende mit mehr als 25 000 Franken bzw. an Ehepaare mit mehr als 40 000 Franken Vermögen.

Bildung + Sport Tel. 041 226 11 99 bildung.sport@lu.pro-senectute.ch

Welche Hilfe ist möglich? Einmalige Geldleistungen werden in vorübergehenden Notlagen ausgerichtet. Möglich ist auch die Finanzierung von Sachleistungen wie Hilfsmitteln oder Gegenständen des persönlichen Bedarfs. Die Höhe der Beiträge wird jährlich neu festgesetzt und es besteht kein klagbarer Anspruch darauf. Gesuche müssen durch die Pro-Senectute-Sozialberatungsstellen eingereicht werden. Um Näheres zu erfahren, empfiehlt sich zuerst ein telefonischer Kontakt mit der dem Wohnort nächstgelegenen Zweigstelle. Besprechungen können sowohl bei der Pro Senectute als auch zu Hause durchgeführt werden.

Alltags- und Umzugshilfe Tel. 041 211 25 25 hzh@lu.pro-senectute.ch

Adressen Pro Senectute Kanton Luzern Geschäftsstelle Bundesplatz 14 Postfach 3640 6002 Luzern Tel. 041 226 11 88 info@lu.pro-senectute.ch www.pro-senectute.ch 42

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Mahlzeitendienst Tel. 041 360 07 70 hzh@lu.pro-senectute.ch Treuhanddienst Tel. 041 226 11 86 treuhand@lu.pro-senectute.ch

Beratungsstellen im Kanton Beratungsstelle Luzern Stadt, Kriens, Luzern-Land Taubenhausstrasse 16 6003 Luzern Tel. 041 319 22 88 luzern@lu.pro-senectute.ch Beratungsstelle Emmen, Littau, Hochdorf und Michelsamt Oberhofstrasse 25 6020 Emmenbrücke Tel. 041 268 60 90 emmen@lu.pro-senectute.ch Beratungsstelle Willisau, Sursee, Entlebuch Ettiswilerstrasse 7 6130 Willisau Tel. 041 970 40 20 willisau@lu.pro-senectute.ch

Winterhilfe Entsprechend den Grundsätzen der Winterhilfe Schweiz hilft die Winterhilfe Kanton Luzern in erster Linie mit finanziellen Beiträgen und Sachleistungen, Notsituationen zu überbrücken. Daneben vermittelt sie Familien und Einzelpersonen Informationen über weitergehende Hilfsmöglichkeiten und fördert Projekte, die das Entstehen von Notlagen verhindern helfen bzw. zu deren Beseitigung beitragen. Die Winterhilfe Kanton Luzern arbeitet mit anderen Hilfswerken und mit öffentlichen Institutionen zusammen und stimmt ihre Tätigkeit mit ihnen ab. Sie nimmt Bund, Kanton und Gemeinden keine Aufgaben ab, zu denen diese nach Gesetz verpflichtet sind. Wer wird unterstützt? Die Winterhilfe Kanton Luzern unterstützt das ganze Jahr hindurch Familien und Einzelpersonen, die im Kanton Luzern wohnhaft und gemeldet sind und sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden (unabhängig von Alter, Konfession, Nationalität und ethnischer Zugehörigkeit).

Weiter besteht die Möglichkeit, kostenlos über den Bettenfonds der Winterhilfe Schweiz neue Betten oder Bettenbestandteile (einzelne Betten, Kinderbetten, Etagenbetten, Kissen, Duvets und Matratzen) an hilfsbedürftige Personen abzugeben (spezielles Gesuchsformular). Wo es an Kleidern oder Schuhen fehlt und die notwendigsten Anschaffungen nicht getätigt werden können, gibt die Winterhilfe Kanton Luzern (anhand eines schriftlichen Gesuchs) Einkaufsgutscheine kostenlos an Einzelpersonen oder Familien ab. Zu guten Konditionen werden neue Nähmaschinen vermittelt oder einwandfreie Occasionsmaschinen gratis an hilfsbedürftige Personen abgegeben. Die Anfragen und Gesuche sind erwünscht über kommunale oder private Sozialdienste. Winterhilfe Luzern Reussblickstrasse 16 6038 Gisikon Tel. 041 450 27 44 luzern@winterhilfe.ch www.winterhilfe.ch

Welche Hilfe ist möglich? Die Winterhilfe Kanton Luzern leistet vorwiegend finanzielle Überbrückungshilfen – dies oft in Zusammenarbeit mit anderen Hilfswerken. Die Unterstützungsbeiträge haben meistens einmaligen Charakter (keine Dauerhilfe). Ein Gesuch kann in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres erneuert werden und es sind genaue Angaben mit Belegen erforderlich. Die Winterhilfe Kanton Luzern leistet keine Unterstützungsbeiträge in Form von Stipendien und gibt keine Darlehen. Kirchliche und private Beratungsstellen

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Institutionen zur Not- und Überbrückungshilfe Gesundheitsligen und -verbände Eine Reihe von spezialisierten Institutionen und Vereinen bietet Beratung im Zusammenhang mit bestimmten Krankheiten und deren Folgen an. Wer wird unterstützt? Alle Personen, die gesundheitliche Probleme haben, können sich an die entsprechenden Gesundheitsligen und -verbände wenden.

Welche Hilfe ist möglich? Die Gesundheitsligen und -verbände bieten meistens umfassende Beratung zum Umgang mit der Krankheit an und geben spezielle Hilfsmittel kostengünstig ab. Sie beraten und unterstützen auch in Fällen, in denen Ansprüche bei den Sozialversicherungen (beispielsweise ein Antrag bei der IV) geltend gemacht werden müssen. Sie leisten Überbrückungshilfen, wenn krankheitsbedingte Kosten entstehen, die durch die staatlichen Leistungen nicht abgedeckt werden können. Adressen Es kann hier nur eine Auswahl der am häufigsten kontaktierten Institutionen vorgelegt werden. Die Anschriften von weiteren Stellen, bei denen noch andere gesundheitliche Probleme im Mittelpunkt stehen, finden sich im Telefonbuch oder auch im Internet. Ausserdem sollte auch der behandelnde Spezialarzt bzw. die -ärztin über die entsprechenden Informationen verfügen. Telefonische Anmeldung ist bei allen Stellen sinnvoll.

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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Zentralschweizerische Krebsliga Hirschmattstrasse 29 6003 Luzern Tel. 041 210 25 50 www.krebsliga.info Lungenliga Luzern Schachenstrasse 9 6030 Ebikon Tel. 041 429 31 10 info@lungenliga-lu-zg.ch www.lung.ch Rheumaliga Luzern und Unterwalden Waldstätterstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 377 26 26 www.rheumaliga.ch Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Josefstrasse 129 8005 Zürich Telefonische Beratung INFOLINE 0844 674 636 info@multiplesklerose.ch www.multiplesklerose.ch Aids-Hilfe Luzern Museggstrasse 27 6000 Luzern 5 Tel. 041 410 69 60 www.aidsluzern.net Schweizerische Stiftung pro mente sana Hardturmstrasse 261 8031 Zürich Tel. 044 563 86 00 Beratungstelefon 0848 800 858 www.promentesana.ch

Für Personen, die ihren Wohnsitz verloren haben, mittellos sind oder kurzfristig ein Dach über dem Kopf oder ein warmes Essen brauchen, sind hier einige Adressen aufgeführt. Es handelt sich dabei um niederschwellige und kostengünstige Angebote. Für die meisten der aufgeführten Institutionen sind Kostengutsprachen oder Gutscheine beim zuständigen Sozialamt oder bei Sozialberatungsstellen erhältlich.

Aufenthaltsmöglichkeit Stutzegg Baselstrasse 75 6003 Luzern Tel. 041 240 05 67

Günstiges Essen GasseChuchi Geissensteinring 24 6005 Luzern Tel. 041 360 00 98

Elternnotruf Tel. 01 261 88 66 24 Stunden, telefonische Beratungsstelle für Eltern und Bezugspersonen www.elternnotruf.ch

Diverse Pfarreien und kirchliche Institutionen in der Stadt Luzern bieten günstige Mittagessen an. Die Zeiten und Orte sind über die Sozialberatungsstellen oder Pfarreien zu erfahren.

Gebührenfreie Notrufnummer für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Telefonisch, per SMS und Chat. Tel. 147 24 Stunden, 365 Tage www.147.ch

Übernachtungsmöglichkeit Obdach-Notschlafstelle Gibraltarstrasse 29 6003 Luzern Tel. 041 240 26 25 Täglich 21 bis 9 Uhr (an Feiertagen und Wochenenden 21 bis 10 Uhr) Die Übernachtungskosten variieren pro Nacht zwischen 10 und 32 Franken für Personen, die im Kanton Luzern gemeldet sind. Kriseninterventionsstelle Für physisch und psychisch misshandelte oder bedrohte Frauen und deren Kinder: Frauenhaus Luzern Tel. 041 360 70 00, Tag und Nacht

Notfalladressen Ärztlicher Notfalldienst, Luzern Tel. 041 211 14 14

Opferberatungsstelle des Kantons Luzern Tel. 041 227 40 60 Mannebüro Gewalt-Hotline Tel. 078 744 88 88 www.manne.ch Die Dargebotene Hand Tel. 143 Fr. 0.20 unbeschränkt; kostenlose, anonyme Begleitung im Gespräch am Telefon in jeder Lebenssituation und Notlage, rund um die Uhr; persönliche Aussprachen und Beratungen nach Voranmeldung möglich. Institutionen zur Not- und Überbrückungshilfe

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Anhang Im Folgenden sind Stellen aufgeführt, die sich nicht in erster Linie mit finanziellen Fragen auseinandersetzen, mittelbar jedoch in vielen Fällen zu einer längerfristigen Problemlösung Hand bieten können. Die Liste mit den aufgeführten Aufenthaltskategorien soll helfen, ausländische Personen an die richtigen Anlaufstellen weiterleiten zu können.

Weiterführende Beratungsstellen Beratungsstellen für Mieterinnen und Mieter Der Bereich «Wohnen» steht zwar oft eng mit finanziellen Schwierigkeiten in Zusammenhang, kann in dieser Broschüre jedoch nur am Rande behandelt werden. Folgende Anlaufstellen können bei Problemen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis weiterhelfen: Mieterinnen- und Mieterverband Luzern Hertensteinstrasse 40 6004 Luzern Tel. 041 220 10 22 9 bis 12 Uhr www.mieterverband.ch/lu Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Bahnhofstrasse 22 6003 Luzern Tel. 041 228 63 66 Telefonische Beratung: Dienstag und Donnerstag, 14 bis 15.30 Uhr

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Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Persönliche Beratung: Dienstag und Donnerstag, 16 bis 17.30 Uhr Die telefonische und persönliche Rechtsauskunft der Schlichtungsbehörde ist unentgeltlich.

Rechtsberatung Oft ist es wichtig, seine rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten Beratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden führen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen, ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften und politische Parteien. Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte, ist es wichtig, die Kosten im Voraus abzuklären. Wenn die eigenen Mittel beschränkt sind, können Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden. Dies hat vor dem Verfahren zu geschehen. Unentgeltliche Rechtsauskunft Arbeitsvertragsrecht:

betreffend

Arbeitsgericht / Schlichtungsbehörde Arbeit / Schlichtungsbehörde Gleichstellung Zentralstrasse 28 6002 Luzern Tel. 041 228 63 13 Telefonische Beratung: Montag und Mittwoch, 9 bis 11 Uhr Persönliche Beratung: Dienstag und Donnerstag, 9 bis 11 Uhr

Unentgeltliche Rechtsauskunft betreffend Familienrecht (nach telefonischer Voranmeldung) Bezirksgericht Luzern Grabenstrasse 2 6005 Luzern Tel. 041 228 63 05 Mittwoch, 13.30 bis 16.30 Uhr Bezirksgericht Kriens Villastrasse 1 6010 Kriens Tel. 041 228 35 40 Mittwoch, 14 bis 17 Uhr Bezirksgericht Hochdorf Standort Hohenrainstrasse 8 6280 Hochdorf Tel. 041 914 60 10 Montag, 9 bis 14 Uhr Standort Bellevuestrasse 6 6280 Hochdorf Tel. 041 914 25 52 Donnerstag, 13.30 bis 15.30 Uhr Bezirksgericht Willisau Standort Willisau Schlossstrasse 3 6130 Willisau Tel. 041 972 79 69 Freitag, 14 bis 16 Uhr Standort Sursee Centralstrasse 35 6210 Sursee Tel. 041 925 22 22 Montag, 9 bis 11 Uhr

Unentgeltliche Rechtsauskunft des Luzerner Anwaltsverbandes: Luzern: Zentralbibliothek Sempacherstrasse 10 6003 Luzern Mittwoch, 17 bis 19 Uhr Obligatorische Voranmeldung: Tel. 041 418 81 35 Horw: Gemeindehaus Jeden zweiten Dienstag, 17 bis 19 Uhr Auskunft unter Tel. 041 349 11 11

Beratungsstellen für Unfallopfer, Patienten, Behinderte Rechtsberatung UP für Unfallopfer und Patienten Morgartenstrasse 19 6003 Luzern Tel. 0800 70 72 77 www.rechtsberatung-up.ch Procap Sektion Luzern Neustadtstrasse 7 6003 Luzern Tel. 041 210 43 84 www.procap.ch Procap Sozialversicherungs-Beratung Zentralschweiz Rechtsberatung für Behinderte Neustadtstrasse 7 6003 Luzern Tel. 041 210 88 42

Anhang

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Ombudsmann Krankenversicherung Morgartenstrasse 9 6003 Luzern Tel. 041 226 10 10 Fax 041 226 10 13 info@com-kv.ch Montag bis Freitag, 9 bis 11.30 Uhr Auskunftsdienst und Vermittlung bei Streitigkeiten mit Krankenversicherungen

Ombudsmann der Privatversicherung und der SUVA In Gassen 14 Postfach 2646 8022 Zürich Tel. 044 211 30 90 Unentgeltliche telefonische Beratung. help@versicherungsombudsman.ch www.versicherungsombudsman.ch

Ausländerinnen und Ausländer Aufenthaltskategorien Im Kanton Luzern wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer verfügen je nach Aufenthaltsstatus über eigene Sozialdienste und Beratungsstellen. Damit unnötige Umwege vermieden werden, sind hier die wichtigsten Kategorien und die entsprechenden Anlaufstellen aufgeführt.

Asylsuchende, Ausweis N Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich?

Caritas Luzern Sozialdienst Asylsuchende und Flüchtlinge Brünigstrasse 25 6005 Luzern Tel. 041 368 51 10 Personen mit Ausweis F und anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B oder C werden, sofern sie länger als zehn Jahre in der Schweiz leben und ihren Unterhalt nicht durch eigene Mittel bestreiten können, durch die Sozialämter der Wohnsitzgemeinden unterstützt.

EU-/EFTA-Angehörige Vorläufig Aufgenommene, Ausweis F Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat.

Anerkannte Flüchtlinge, Ausweis B und C Personen, die nach Asylgesetz die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und in der Schweiz Asyl erhalten. Sie besitzen die Aufenthaltsbewilligung B, nach fünf Jahren die Aufenthaltsbewilligung C, sofern kein Ausweisungsgrund vorliegt.

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Zuständig für persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe, sofern die genannten Personen ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, ist im Auftrag des Kantons Luzern:

Kurzaufenthaltsbewilligung, Ausweis L EG/EFTA Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten ausgestellt werden und wird an Personen erteilt, deren befristetes Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert. Stellensuchende erhalten ab drei Monaten ebenfalls eine Bewilligung L EG/ EFTA. Der Wechsel des Wohn- und Arbeitsorts ist frei. Es besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.

Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B EG/EFTA Diese Aufenthaltsbewilligung wird Personen erteilt, die eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung für ein unbefristetes oder mindestens zwöfl Monate dauerndes Arbeitsverhältnis vorlegen. Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird ohne Formalitäten um fünf Jahre verlängert.

Niederlassungsbewilligung, Ausweis C EG/EFTA Staatsangehörige der EU-17 und der EFTA erhalten diese unbefristete Bewilligung nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz. Angehörigen der übrigen EU-Staaten kann sie in der Regel erst nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden. Personen mit Ausweis B oder C EG/EFTA können sich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde melden, sofern sie nicht in der Lage sind, für den Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Bei Fragen zum Aufenthaltsrecht hilft FABIA, Seite 38, weiter.

Weitere Angaben zu Aufenthaltskategorien (nicht EU-/EFTA-Angehörige usw.): www.bfm.admin.ch

Anhang

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Diese Broschüre kann bezogen werden bei:

Sozial- und Schuldenberatung Morgartenstrasse 19 Postfach 6002 Luzern Tel.

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