BusiNETvs 05/03/2015 - Dr. Aron Pfammatter, Anwalt und Notar, Grossrat Kanton Wallis

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Dr. Aron Pfammatter Anwalt und Notar, Grossrat Kanton Wallis

Zweitwohnungsinitiative: Wo steht das Oberwallis? Susten, 5.03.2015 eine Partnerschaft der Walliser Kantonalbank und der HES‐SO Valais‐Wallis


Zweitwohnungsinitiative: Rechtliche Herausforderungen heute und morgen Dr. Aron Pfammatter Rechtsanwalt & Notar, Grossrat


Problematische Theorie – praktische Probleme 1.

Was gilt heute? Zweitwohnungsverordnung und der Baustopp des Bundesgerichts

2.

Begriffsbestimmungen (Zweitwohnung, Niederlassung, altrechtliche Wohnung)

3.

Altrechtliche Wohnungen – Umnutzung, Um‐, Wiederaufbau und Erweiterung sowie projektbezogener Sondernutzungsplan

4.

Neue Wohnungen – mit und ohne Nutzungsbeschränkung

5.

Vollzugs‐ und Strafbestimmungen

6.

Parlamentsdebatten

05.03.2015

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1. Was gilt heute? • Die Zweitwohnungsverordnung und deren Verfassungsmässigkeit

• Das Bundesgericht und der Baustopp

 Die Verordnung ist anzuwenden! 05.03.2015

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1. Was gilt heute? • Altrechtliche Wohnungen (Begriff: 01.01.2013?) ‐ Kauf / Verkauf  frei ‐ Umnutzung  im Rahmen der vorbestandenen BGF frei (Bundesgerichtsentscheid St. Moritz) ‐ Projektbezogener Sondernutzungsplan? • Neue Wohnungen ‐ Erstwohnung ‐ Beherbergungsbetrieb oder Einliegerwohnung ‐ Landschaftsprägende Bauten ausserhalb Bauzone 05.03.2015

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2. Begriffsbestimmungen: Ist eine touristisch bewirtschaftete Wohnung eine Zweitwohnung?

• Der Umkehrschluss gemäss Art. 2 Abs. 4 E‐ZWG • Touristisch bewirtschaftete Wohnung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a‐c E‐ZWG • Die Begründung in der Botschaft des Bundesrates • Die Definition der Initianten VOR der Abstimmung • Der Volkswille? 05.03.2015

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…da lass Dich nieder: Niederlassung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 E‐ZWG

Niederlassungsfreiheit und Beweisproblematik

Kriterium: Nutzung

Rechtsmissbrauch?  Urteile des Bundesgerichts vom 04. April 2014 (1C_874/2013) und vom 24. Oktober 2014 (1C_240/2014)

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3. Altrechtliche Wohnungen • Definition (Art. 11 E‐ZWG) • Umnutzung (Art. 12 Abs. 1 E‐ZWG) • Um‐ und Wiederaufbau (Art. 12 Abs. 2 E‐ZWG) • Erweiterung? (Art. 12 Abs. 3 E‐ZWG) • Projektbezogene Sondernutzungspläne (Art. 24 E‐ZWG) 05.03.2015

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Naters – mis «Zweitwohnigs‐Derfji» ?

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4. Neue Wohnungen – mit und ohne Nutzungsbeschränkung •

Erstwohnung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 E‐ZWG)

Touristisch bewirtschaftete Wohnung (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a‐c E‐ ZWG)

Bezeichnung von Gebieten für touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Art. 8 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c E‐ZWG)

Sistierung der Nutzungsbeschränkung (Art. 15 E‐ZWG)

• Strukturierte Beherbergungsbetriebe (Art. 7 Abs. 2 lit. b E‐ZWG) – mit und ohne Nutzungsbeschränkung [Lex Koller] •

Geschützte Bauten (Art. 10 E‐ZWG)

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5. Vollzugs‐ und Strafbestimmungen • Meldepflichten (Art. 17 E‐ZWG) – Gemeinden und Grundbuchamt • Amtliche Massnahmen (Art. 18 f. E‐ZWG) – Benutzungsverbot, Versiegelung und (Zwangs‐)Vermietung • Strafbestimmungen (Art. 22 f. E‐ZWG) – Freiheitsstrafe

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6. Hauptstreitpunkte in den Parlamentsdebatten •

Was bis 31.12.2012 rechtskräftig bewilligt wurde, wird ausdrücklich als «altrechtlich» erklärt.

Touristisch bewirtschaftete Wohnungen sind den Erstwohnungen gleichzustellen.

Erweiterungen sollen im Rahmen der möglichen Ausnützung und der bestehenden Grenzabstände möglich bleiben.

Die Bezeichnung von Gebieten mit «Plattformwohnungen» muss dem Kanton überlassen werden.

Umnutzungen von Stadeln / Ställen sowie von Hotels.

«Misstrauens‐Bestimmungen» einschränken.

Gesetz «dringlich» erklären?

Grundsatz der Gleichrangigkeit aller verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen! Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Strukturpolitik, Rücksichtnahme auf die Berggebiete, Vertrauensgrundsatz, Kantons‐ und Gemeindeautonomie, Verhältnismässigkeit

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