Boulevard Baden, Ausgabe Durlach, 11.04.10

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BOULEVARD BADEN I Anzeigensonderveröffentlichung I 11. April 2010 I Nr. 15, 13. Jahrgang

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Steuererklärung kann sich lohnen

FOTO I ROLF VAN MELIS/PIXELIO.DE

Region (bb). Viele Steuerzahler schieben ihre Steuererklärung monatelang auf oder verzichten ganz darauf sie zu machen. Dabei zahlt sich die Mühe in der Regel aus. Arbeitnehmer, die Lohnsteuer zahlen, verschenken oft viel Geld, wenn sie es sich nicht vom Staat wiederholen. Auch bei der Lohnsteuer für 2009 wird das nicht anders sein. Manche Steuerzahler sind sogar verpflichtet eine Erklärung bis zum 31. Mai abzugeben. Dazu gehören zum Beispiel Ehepaare, von denen ein Partner nach Steuerklasse V abgerechnet wurde sowie Arbeitnehmer, die mehrere lohnsteuerpflichtige Jobs haben. Auch wer zusätzliche Freibeträge, zum Beispiel für Fahrtkosten, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat, muss eine Erklärung abgeben. Alle berufsbedingten Aufwendungen wie Arbeitsmittel, Berufsbekleidung und Dienstreisen sollten in der Steuererklärung aufgeführt werden, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro übersteigen. Außerdem wurde die Pendlerpauschale wieder eingeführt, sodass Arbeitnehmer jeden Kilometer des Weges zur Arbeit mit 30 Cent anrechnen können. Auch Sonderausgaben wie Spenden und selbstgetragene Krankheitskosten für Brillen, Zahnersatz, Praxisgebühren und die Pflege von Angehörigen werden steuerlich berücksichtigt. Dabei muss allerdings ein größerer Betrag zusammenkommen, denn ein Teil der Krankheitskosten, die so ge-

Urlaubsrechtsprechung gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter

Wer auf eine Steuererklärung verzichtet, verschenkt oft viel Geld.

nannte „zumutbare Eigenbelastung“ muss immer selbst getragen werden. Diese richtet sich nach den eigenen Einkünften, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Jeder aufgeführte Posten muss durch eine Quittung belegt sein. Eingezahlte Beiträge für die Altersvorsorge oder die Krankenund Pflegeversicherung lassen sich ebenfalls von der Steuer absetzen. Für die Einkommenssteuererklärung 2009 gibt es erstmals eine Vorsorge-Anlage. Beiträge für Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei berufstätigen Eltern erkennt das Finanzamt für jedes Kind Betreuungskosten bis maximal 6000 Euro an. Zwei Drittel davon können als Werbungskosten oder Sonderausgaben angerechnet werden. Betreuungskosten müssen immer per Banküberweisung belegt

werden, Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bis zu 7680 Euro dürfen volljährige Kinder jährlich selber verdienen, ohne dass ihren Eltern der Kindergeld-Anspruch verloren geht. Wird neben dem Hauptwohnsitz noch eine Wohnung am Arbeitsort unterhalten, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an. Bedingung ist, dass die vom Arbeitsort weiter entfernte Hauptwohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Außerdem gilt dies nur bei befristeten Arbeitsverträgen bis zu zwei Jahren. Seit Jahresbeginn 2009 können für Handwerker maximal 1200 Euro und für Haushaltshilfen bis zu 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Es sind aber lediglich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten absetzbar – nicht die Materialkosten. Des-

halb muss man darauf achten, dass die Rechnungen genau aufgeschlüsselt sind. Auch dürfen die Rechnungen nicht in bar, sondern müssen per Überweisung bezahlt werden. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in voller Höhe von der Steuer absetzbar, wenn man seiner Tätigkeit zu hundert Prozent von zu Hause aus nachgeht. Zu diesen Kosten zählen unter anderem auch Ausgaben für Renovierungen oder die Anschaffung von Teppichen für das Arbeitszimmer. Auch wer nicht komplett zu Hause arbeitet, sollte Ausgaben für das Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung aufführen. Aktuell läuft eine Klage gegen die jetzige Regelung. Fällt das Urteil positiv für die Kläger aus, finden die Kosten für das Arbeitszimmer rückwirkend steuerliche Berücksichtigung.

DAV fordert Änderung der EU-Richtlinie Berlin (bb). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung als Stärkung für den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger begrüßt. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die Grundlage für die Regelung war, muss nun auf den Prüfstand gestellt werden. „Es bestehen schon berechtigte Zweifel daran, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Inkrafttreten der

verbindlichen EU-Grundrechtscharta im Dezember 2009 überhaupt noch Bestand hat“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Die Achtung der Privatsphäre habe im demokratischen Rechtsstaat oberste Priorität. Der DAV begrüßt daher auch das Vorhaben der neuen EU-Kommissarin Viviane Reding. Diese hatte angekündigt, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf den Prüfstand zu stellen. Denn – ungeachtet aller Sicher-

heitsauflagen und Zugriffsbeschränkungen – die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das strikte nationale Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat, ohne dass dafür ein konkreter Anlass vorliegt. Davon sind Millionen Menschen betroffen, die sich überhaupt nicht verdächtig gemacht haben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nunmehr gestoppt hat, besteht

kein Anlass zum hektischen Handeln des Gesetzgebers. Auch angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus muss der Schutz der Privatheit aller Bürgerinnen und Bürger im Rechtsstaat gewährleistet sein. „Gesetzgeberische Schnellschüsse wären jetzt verfehlt“, so Ewer weiter. Der Gesetzgeber sei vielmehr aufgefordert, die Vorgaben aus Karlsruhe genau zu prüfen und ein verfassungsgemäßes Gesetz vorzulegen und am besten die EU-Richtlinie zu ändern.

Karlsruhe (bb). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 23. März 2010 entschieden, dass die neue Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gilt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 20. Januar 2009 entgegen der bisherigen BAG-Rechtsprechung, wie folgt geurteilt: Kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit Urlaub innerhalb des Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr nicht nehmen, erlischt der Anspruch auf Urlaub nicht. Er besteht vielmehr fort. Nur zwei Monate nach dieser EuGH-Entscheidung hat das BAG seine bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben und sich mit Urteil vom 24. März 2009 der Entscheidung des EuGH angeschlossen. Diese Urteile warfen jedoch im Nachgang eine Reihe von Fragen auf. Insbesondere war unklar, ob diese neue Urlaubsrechtsprechung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen und für den tariflichen Zusatzurlaub gilt. Das BAG hat nunmehr in seinem Urteil vom 23. März 2010 klargestellt, dass diese neue Urlaubsrechtsprechung nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gilt. Das BAG hat zudem ausgeführt, dass für einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch die Tarifvertragsparteien vereinbaren können, dass eine Abgeltung ausscheidet. Nach der Entscheidung des BAG ist nunmehr für die Praxis geklärt, dass dann, wenn Urlaub während der Krankheit eines Arbeitnehmers nicht genommen werden kann, dieser zeitlich unbegrenzt in

selbst zum 31. März 2010, da er eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen will und fordert von U die Abgeltung des von ihm aufgrund seiner Krankheit nicht genommenen Urlaubes. Bei einem vereinbarten Bruttogehalt von 3000 Euro und einem vereinbarten Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen und einem Zusatzurlaub von fünf Urlaubstagen als Schwerbehindertem stehen dem A nach der neuesten Rechtsprechung für den gesamten 25-jährigen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die folgenden Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber dem U zu:

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4 I RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER

Hans-Jürgen Marx, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Abgeltungsanspruch pro Jahr: 138,46 Euro x 35 Urlaubstage = 4846,10 Euro brutto Ergibt für 25 Jahre: 4846,10 Euro x 25 Jahre = 121.152,50 Euro brutto Konsequenzen für Arbeitgeber: Zur Vermeidung derart hoher Urlaubsabgeltungskosten ist allen Arbeitgebern dringend zu empfehlen, die Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitsunfähigen Arbeitnehmern schnellstmöglichst zu beenden, wobei diese Beendigung durch einen arbeitsrechtlichen Experten vorbereitet werden sollte, um unnötige Kosten zu vermeiden. Zu beachten ist zudem, dass die neue Urlaubsrechtsprechung zwingend nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche) und dem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gilt, nicht jedoch für den zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaub. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn der Arbeitsvertrag eine gewisse Differenzierung zwischen gesetzlichem und darüber hinausgehendem vertraglichen Urlaubsanspruch erkennen lässt, der zusätzliche, über den Mindesturlaub hinaus gewährte Urlaub, weiterhin spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt. Alle Arbeitsverträge sollten daher schnellstmöglichst der neuen Rechtslage angepasst werden!

die Folgejahre zu übertragen ist. Alleinige Grenze ist die dreijährige Verjährungsfrist, wobei diese Verjährungsfrist nach herrschender Meinung erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Scheidet ein dauerkranker Arbeitnehmer aus, ohne wieder arbeitsfähig geworden zu sein, steht ihm für diesen Resturlaub in vollem Umfang ein Abgeltungsanspruch zu. Welche gravierenden finanziellen Konsequenzen diese Rechtsprechungsänderung für Arbeitgeber haben kann, soll an dem folgenden Beispiel veranschaulicht werden: Der bei dem Arbeitgeber U beschäftigte 63-jährige schwerbehinderte Arbeitnehmer A ist seit über 25 Jahren ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Da dem U nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums durch die Weiterbeschäftigung des A keine Kosten entstanden sind und er davon ausging, dass A in Kürze in Rente gehen wird, hat er bisher keine Veranlassung gesehen, das Arbeitsverhältnis mit dem A zu beenden. Völlig überraschend kündigt A das Arbeitsverhältnis Infos unter: www.kanzlei-marx.de

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Claudia Kästner für das Gebiet: Ettlingen, Waldbronn, Karlsbad Schwerpunkt: Rechtsanwälte/Steuerberater, Immobilienmarkt Telefon 07 21 / 93 38 02 - 18, Fax - 99 18 Mobil 01 51 / 16 23 31 12 E-Mail ckaestner@roeser-presse.de ! ! ! !

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Kanzlei für Arbeits- und Wirtschaftsrecht Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Philipp Hochstein Rechtsanwalt Unsere Tätigkeitsbereiche sind u. a.: Ì Umfassende Beratung und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Ì Kündigungsschutzverfahren und Vorbereitung von Kündigungen Ì Überprüfung und Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen, Zeugnissen und Abmahnungen Ì Recht der leitenden Angestellten Ì Recht der Geschäftsführer Ì Wirtschaftsrecht Ì Vertragsrecht

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