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Kooperationen & Lizenzen

 TECHNOLOGIETRANSFER

Die neue GVO-TT – Überblick und Auswirkungen Anfang Mai tritt die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (GVO-TT) in Kraft. Sie ändert insbesondere die Freistellung von Kündigungsklauseln in Lizenzverträgen. Von Peter Homberg und Judith Spiegel, Dentons, Frankfurt am Main Aufgrund der überwiegend positiven Erfahrungen der Europäischen Kommission mit der bisherigen GVO-TT (Verordnung (EG) Nr. 772/2004), die Ende April außer Kraft tritt, wurde Mitte März die neue GVO-TT (Verordnung (EU) Nr. 316/2014) erlassen, die zum Anfang Mai in Kraft tritt und bis Ende April 2026 gelten wird. Wie bisher enthält die neue GVO-TT Regeln zu Vereinbarungen im Bereich des Technologietransfers, insbesondere für Lizenz- und Patentkaufverträge. Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Bereich des Technologietransfers vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden.

Anwendungsbereich der neuen GVO-TT Der Anwendungsbereich bleibt auf das Zweipersonenverhältnis zwischen Lizenznehmer und -geber beschränkt, wobei auch solche Vereinbarungen erfasst werden, die Bedingungen für mehrere Handelsstufen enthalten. Nach wie vor ist für die Anwendbarkeit ausschlaggebend, dass der Lizenznehmer – und/oder nach der neuen GVOTT auch seine Zulieferer – die lizenzierte Technologie zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwenden. Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnungen für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen oder für Spezialisierungsvereinbarungen fallen sowie Lizenzvereinbarungen zur Errichtung von Technologiepools, werden – wie teilweise bereits bislang – nicht vom Anwendungsbereich der GVO-TT umfasst. Des Weiteren stellt die neue Verordnung klar, dass Vereinbarungen zur reinen Vervielfältigung und zum reinen Vertrieb urheberrechtlich geschützter Software sowie Vereinbarun-

Die Autoren Peter Homberg ist Partner bei Dentons in Frankfurt am Main. Seine Arbeitsschwerpunkte im Bereich Life Sciences liegen insbesondere bei IP-Transaktionen, R&D Agreements, M&A-Projekten und Finanzierungen. Im April 2012 wechselte Homberg von Raupach & Wollert-Elmendorff in das Frankfurter Salans-Büro. Salans ist seit 2013 Teil von Dentons. Judith Spiegel ist Rechtsanwältin und Associate bei Dentons in Frankfurt. Sie ist in den Bereichen Life Sciences und Litigation tätig, berät Unternehmen im Life-Sciences-Sektor, insbesondere hinsichtlich kommerzieller Verträge, M&A Transaktionen, regulatorischer Aspekte sowie IP bezogener Transaktionen.

gen eines Technologiepools, Technologien Dritten anzubieten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der neuen GVO-TT fallen sollen.

Neue Definitionen, neue Regeln Die neue GVO-TT enthält teilweise überarbeitete Definitionen, wie zum Beispiel die der Technologietransfer-Vereinbarung. Nach den bisherigen Leitlinien kam es für die Beurteilung, ob eine Technologietransfer-Vereinbarung vorlag, darauf an, ob der Hauptgegenstand der Vereinbarungen der Technologietransfer und nicht der Erwerb von Waren und Dienstleistungen oder die Lizenzierung anderer Arten von Rechten des geistigen Eigentums war. Zukünftig ist grundsätzlich das Ziel der Produktion von Vertragsprodukten durch den Lizenznehmer und/oder seiner Zulieferer ausschlaggebend. Auch die neuen Leitlinien heben hervor, dass die lizenzierten Technologierechte „den Lizenznehmer in die Lage versetzen [sollten], die Vertragsprodukte – gegebenenfalls un-

ter Verwendung weiterer Inputs – zu produzieren.“ Im Bereich der sogenannten Kernbeschränkungen enthält die neue GVO-TT Änderungen für „Passivverkäufe“, das heißt Verkäufe, die auf Nachfrage von Kunden zustandekommen. So wird es künftig keine generelle Freistellung mehr geben für beschränkende Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern „des passiven Verkaufs in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das beziehungsweise die vom Lizenzgeber einem anderen Lizenznehmer für die ersten beiden Jahren, in denen dieser Lizenznehmer die Vertragsprodukte in dieses Gebiet beziehungsweise diese Kundengruppe verkauft, zugewiesen worden ist.“ Während es dem Lizenzgeber aufgrund der bisherigen GVO-TT möglich war, Lizenznehmern zu untersagen, passive Verkäufe in exklusive Bereiche eines anderen Lizenznehmers während der ersten zwei Jahre zu tätigen, unterfällt dies nun nicht mehr per se einer Freistellung. Nach den neuen Leitlinien ist in diesen Fällen eine Kernbeschränkung gegeben, die jedoch Itranskript I Nr. 5 I 20. Jahrgang 2014

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