Benders Produktliste Dach 2017

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überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der unternehmerische Kunde regelmäßig vertrauen darf. 2. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. 3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 4. Aufwendungsersatzansprüche des unternehmerischen Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist. VI. Höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt 1. Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, von uns nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung oder Versendung verzögern, gelten als „höhere Gewalt“ und berechtigen uns zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Wir sind verpflichtet, den unternehmerischen Kunden unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorbenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. VII. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem unternehmerischen Kunden vor. Falls der unternehmerische Kunde aufgrund Vereinbarung mit uns durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben unsere Rechte aus dieser Ziffer bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen. 2. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den unternehmerischen Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Pflichten entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der unternehmerische Kunde überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenen Miteigentumsrechte im Voraus auf uns und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. 3. Der unternehmerische Kunde darf die in unserem Allein- oder im Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der unternehmerische Kunde tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift in Folge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte erlangt, so tritt der unternehmerische Kunde die uns gegenüber dem Dritten erwachsenden Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der unternehmerische Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. 4. Wir nehmen die in dieser Vertragsziffer vorgesehenen Abtretungen des unternehmerischen Kunden schon jetzt an. 5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des unternehmerischen Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. 6. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des unternehmerischen Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der unternehmerische Kunde derartige Handlungen vorzunehmen. 7. Befindet sich der unternehmerische Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so können wir die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben. 8. Liegen beim unternehmerischen Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der unternehmerische Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat uns der unternehmerische Kunde unaufgefordert den Namen und die Anschriften aller Schuldner sowie die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln. VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, auch die aus Gewährleistungsrecht, ist Laage. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, falls der unternehmerische Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die klagende Partei ist berechtigt, alternativ stattdessen das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) anzurufen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist deutsch. 3. Alle Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Februar 2016

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