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Hürden bei IT-Beschaffungen und wie leichter beschafft werden kann ....................................................................... Seite

Eine Rüge im Vergabeverfahren kann schnell geschehen. Dies legte Dr. Christine Maimann, Vorsitzende Richterin im Vergabesenat am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, anschaulich auf dem Hamburger Vergabetag dar. Als Beispiel zog sie einen verhandelten Fall heran, in dem ein Bieter den Auftraggeber bei der Vergabe einer Leistung, die die Durchführung der Luftrettung an einem bestimmten Standort in NRW umfasste, mehrmals rügte. So rügte der Bieter unter anderem die Wahl des Verhandlungsverfahrens, die geforderten Nachweise und die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. An das Verfahren schloss sich ein Nachprüfungsverfahren an, das zugunsten des Auftragsgebers entschieden wurde. Damit ein solches Verfahren optimal verläuft, empfahl Maimann – natürlich neben der Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben – eine gewissenhafte und gründliche Dokumentation des kompletten Verfahrens, um späteren Verfahren am besten begegnen zu können. Diese Dokumentation müsse kein literarisches oder langes Meisterwerk werden, sondern präzise jeden Schritt festhalten, um Rechtssicherheit zu bieten sowie den Richterinnen und Richtern eine leichtere Entscheidung zu ermöglichen.

Was, wenn es schiefgeht?

Zurücksetzung, Nachprüfung oder Aufhebung von Vergabeverfahren

(BS/bk) Der Idealfall ist es nicht, aber manchmal laufen Vergabeverfahren nicht so, wie sie sollten. Die Gründe können dafür vielfältig sein. Doch auch wenn eine Ausschreibung scheitert oder es zu einem Nachprüfungsverfahren kommt, gibt es keinen Grund zur Panik. Es müssen jedoch einige Dinge beachtet werden.

Auslaufmodell Nachprüfung?

Doch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Nachprüfverfahren angestrebt und im Sinne des Bieters erfolgreich entschieden wird, sinkt seit Jahren. “Zahlen lügen nicht”, sagte Prof. Dr. Heiko Höfler, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei Oppenhoff und Partner. In den vergangenen zehn Jahren sei die Tendenz der erfolgreichen Verfahren für Bieter rückgängig. Ebenso würden die Streitigkeiten auf niedrigem Niveau abnehmen. Gleichzeitig steige die Verfahrensdauer. “Wir haben es anscheinend mit komplexeren Verfahren zu tun”, vermutete Höfler. Gleichzeitig steige die Zahl der Verfahren, die ohne einen Beschluss beendet worden seien. Er sieht mehrere Punkte für diese Entwicklung. Zum einen seien öffentliche Auftraggeber besser geworden. Das Know-how sei durch Datenbanken, bessere Personalausstattung sowie durch gestiegene Erfahrung im Zuge der regelmäßigen Vergabeverfahren gestiegen. Er sieht außerdem einen fehlenden gesetzgeberischen Willen für Nachprüfungsverfahren und eine ablehnende Haltung der Vergabekammern für diese Art von Verfahren. Letzteres wies Maimann jedoch entschieden zurück.

Empfiehlt eine gewissenhafte Dokumentation, um Nachprüfungsverfahren zu erleichterm: Dr. Christine Maimann, Vorsitzende Richterin im Vergabesenat am OLG Düsseldorf. Erfolglose Verfahren sollten formell beendet werden, sagt Rechtsanwältin Dr. Valeska Pfarr.

Während Dr. Gundula Fehns-Böer, Richterin im Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die Fallstricke bei Eignungskriterien und Referenzen anhand der Beschaffung eines Videokonferenzsystems für Schulen erläuterte, stellte Sönke E. Schulz, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistags, die komplizierten Fallkonstellationen der Inhouse-Vergabe bei den OZG-Leistungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen hin. Screenshot: BS/Fieseler

Für Bieter erfolgreiche Nachprüfungsverfahren werden seit Jahren immer weniger, sagt Prof. Dr. Heiko Höfler. Screenshots: BS/Klawon

Erst mildere Mittel nutzen

Aber ein Scheitern kann auch im Laufe eines Verfahrens für den Auftraggeber offensichtlich werden. Grundsätzlich sei ein Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren zivilrechtlich nicht verpflichtet, den Auftrag zu vergeben, unterstrich Dr. Valeska Pfarr, Rechtsanwältin und Partnerin bei der Kanzlei Menold Bezler. Dennoch dürfe ein Auftraggeber ein erfolgloses Verfahren nicht einfach im Sande verlaufen lassen, sondern es müsse formell aufgehoben werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen bzw. Aufhebungstatbestände sind nach § 63 I Vergabeverordnung (VgV) geregelt. Demnach kann ein Verfahren aufgehoben werden, wenn kein Angebot einging, dass den ausgeschriebenen Bedingungen entsprach, die Grundlage des Verfahrens sich wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden konnte oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Bei Bau-Vergabeverfahren ähneln sich die Tatbestände nach § 17 I VOB/A. Einzig der Tatbestand des fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses ist nicht extra aufgeführt. Dies falle aber unter die anderen schwerwiegende Gründen, sagte Pfarr. Doch gerade beim Tatbestand des fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses ist der Auftraggeber gefordert. Ein unwirtschaftliches Ergebnis liegt dann vor, wenn selbst das wirtschaftlichste Angebot erheblich über der ordnungsgemäßen Schätzung liegt. Diese Schätzung müsse realistisch und aktuell sein. Dass dies der Fall sei, müsse der Auftraggeber darlegen und beweisen können, so die Juristin. Diese Beweislast umfasse eine genaue Darstellung der Schätzung sowie der angewandten Methodik. Doch wann ist ein Angebot “erheblich” zu teuer? Wie so häufig in der deutschen Rechtsprechung gibt es keine festen Grenzen und es kommt immer auf den Einzelfall an. Als Alternative zur Umgehung dieser Problematik, könnte der Auftraggeber zu Beginn des Verfahrens eine Preisobergrenze festlegen. Dies hätte den Vorteil, dass Transparenz für den Bieter entstehe. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass diese Obergrenze dem Auftraggeber zum Nachteil gereiche, wenn sich die Bieter an dieser Grenze zu stark orientieren würden, warnte Pfarr. Rückversetzung öfters sinnvoll

Ebenso sei eine Aufhebung möglich, wenn sich der Bedarf des Auftraggebers geändert habe. Dies könne bei besonders langen Verfahren der Fall sein. Wichtig sei aber, dass der Bedarf nicht fahrlässig durch den Auftraggeber verursacht worden sei. Eine Aufhebung sei also in Grenzen zulässig. Sie sollte aber immer die Ultima Ratio sein, betonte die Rechtsanwältin. Zwar seien Aufhebungen ohne die genannten Gründe möglich, aber schwierig. Dabei bestünde immer die Gefahr, dass die Bieter auf Schadensersatz aufgrund von entgangenem Gewinn oder den Kosten, die bei einer Beteiligung entstanden, klagen könnten. Vor einer Aufhebung müssten immer erst mildere Mittel wie eine Zurücksetzung des Vergabeverfahrens genutzt werden. Es dürfe jedoch nicht einfach das komplette Verfahren auf den Tag null gesetzt werden, mahnte Pfarr. Dies sei zwar möglich, komme aber einer faktischen Aufhebung gleich. Eine Rückversetzung komme nicht in Betracht, wenn kein Angebot oder kein Teilnahmeantrag eingereicht worden sei. Wichtig sei aber immer, dass man transparent arbeite und die Gründe für eine Aufhebung oder eine Zurücksetzung nenne. Die Ursachen für ein fehlgeschlagenes Verfahren lägen jedoch oft schon in der frühen Phase der Verfahrenskonzeption. Pfarr empfahl, auf die häufigen Fehler wie eine unrealistische Kostenschätzung, einen undurchdachten Beschaffungsbedarf oder eine unzureichende Marktübersicht zu achten.

Das Land Hessen musste bekanntermaßen die Vergabe für ein Videokonferenzsystem für sämtliche öffentlichen Schulen im letzten Jahr wiederholen, nachdem der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, an der zuerst beschafften Lösung erhebliche Mängel beim Schutz personenbezogener Daten festgestellt hatte. Doch auch die neue Ausschreibung war nicht fehlerfrei, diesmal allerdings aus vergaberechtlicher Sicht, wie Dr. Gundula FehnsBöer, Richterin im Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main, auf dem Hamburger Vergabetag darstellte.

Intransparente Referenz

Das Land hatte ein einheitliches System für alle rund 2.000 Schulen ausgeschrieben, um zwischen 200.000 und 450.000 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig unterrichten zu können. Dazu wurde in den Vergabeunterlagen lediglich eine Referenz gefordert, mit der der potenzielle Auftragnehmer Bereitstellung, Betrieb und Support eines Systems für mindestens 10.000 Nutzer belegen sollte. Allerdings hatte es der Auftraggeber versäumt, in den Vergabeunterlagen die Eignungskriterien festzulegen, die durch eine Referenz zu belegen sind. Zwar könne eine solche ausreichen, wenn sie eindeutig sei. Dazu müsse es den Bietern möglich sein, aus der Beschreibung der beizubringenden Referenz Rückschlüsse ziehen zu können, welche Eignungskriterien damit abgeprüft werden sollen. Dies sei aufgrund der Mittelbarkeit der Referenz generell möglich, erläuterte Fehns-Böer. Damit habe sich ihr Senat der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen. Das bedeute aber auch, dass der Bieter darauf vertrauen können müsse, dass der öffentliche Auftraggeber sich an das Vergaberecht halte. Im zugrunde liegenden Verfahren sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Der Senat sah sich deshalb gezwungen, selbst ein Mindestverständnis für die Anforderungen des Videokonferenzsystems zu definieren. Ein Videokonferenzsystem müsse die Kommunikation in Bild und Ton von mindestens drei Teilnehmern in Echtzeit ermöglichen. Hier sollte die gleichzeitige Nutzung in zahlreichen “Klassenzimmern” mit ca. 30 sichtbaren Teilnehmern möglich sein und die Lösung browsergestützt funktionieren. Diese Anforderungen konnte der Bieter, der den Zuschlag erhalten sollte, mit seiner Referenz nicht erfüllen. Er hatte als Referenz eine Fernwartungssoftware für medizinische Geräte hinterlegt, die in über 70.000 Arztpraxen zum Einsatz kam. Diese Referenz reichte am Ende nicht, entschied das OLG Frankfurt (23.12.2021 – 11 Verg 6/21). Das Produkt sei eher für eine Ende-zu-Ende-Kommunikation ausgelegt und nicht für mehrere Gesprächsteilnehmer. Damit habe der Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Er habe diesen, räumte Fehns-Böer ein, aber nur im Rahmen des Vergaberechts. Zudem seien die Anforderungen an die Referenz im Ergebnis zu intransparent. Das Verständnis des öffentlichen Auftraggebers, was er mit der Referenz prüfen wolle, müsse sich am durchschnittlichen Verständnis der Bieter orientieren. “Das wäre durch die positive Formulierung von Eignungskriterien vermeidbar gewesen”, betonte die Richterin.

Komplex statt einfach

Hürden bei IT-Beschaffungen und wie leichter beschafft werden kann

(BS/Jörn Fieseler) Ein Videokonferenzsystem auszuschreiben ist nicht ganz so einfach und selbst in Corona-Zeiten fehlerhaft, wenn Kriterien nicht sauber definiert werden. Diese Erfahrung musste im letzten Jahr das Land Hessen machen. Auch bei den Leistungen, die nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) bereitzustellen sind, sind die vergaberechtlichen Hürden sehr komplex. Bei Letzterem wird aktuell an einer Konstellation für Inhouse-Vergaben gearbeitet. Dabei könnte das Vergaberecht mit wenig Aufwand deutlich vereinfacht werden, mit einem Vorschlag aus der kommunalen Landschaft.

Neue Ausschreibung nötig

Zugleich kritisierte der Vergabesenat, dass ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der Ausschreibung nicht beachtet worden sei. Die Ausschreibung sei wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nötig geworden, in den Unterlagen hätten sich keine Anforderungen und Kriterien diesbezüglich gefunden. Deshalb habe die Vergabekammer in erster Instanz richtig entschieden, ein objektives Beanstandungsverfahren durchzuführen und die Ausschreibung in den Zustand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückzuversetzen.

EfA-Prinzip und FIT-Store

Deutlich anders und zugleich wesentlich komplexer ist die Rechtslage bei der Beschaffung von OZG-Leistungen. Knapp 600 Verwaltungsdienstleistungen müssen bis Ende des Jahres 2022 digitalisiert und in sämtlichen Kommunen ausgerollt sein. Was an sich schon eine Mammut-Aufgabe ist, wird durch die vergaberechtlichen Fragen bei der Bereitstellung der Leistungen zusätzlich erschwert, berichtete Sönke E. Schulz, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied beim Schleswig-Holsteinischen Landkreistag. Zur Erläuterung: Die Verwaltungsleistungen werden von einem Bundesland in Zusammenarbeit mit dem Bund digitalisiert und nach dem sogenannten EfA-Prinzip, Einer für alle, den übrigen Ländern und sämtlichen Kommunen bereitgestellt. Dies soll vergaberechtsfrei ablaufen. Bund und Länder haben dazu die Föderale IT-Kooperation, kurz FITKO, gegründet. Diese wiederum hat den sogenannten FIT-Store eingerichtet, eine Plattform analog zu den Stores für Handy-Applikationen, über den die Länder die digitalisierten Verwaltungsdienstleistungen als Software as a Service (SaaS) abrufen können. Gegen die Teilnahme der Kommunen am FIT-Store sprechen jedoch die Regelungen des § 108 GWB zur Inhouse-Vergabe, wie Schulz darstellte.

Komplexität der InhouseVergabe

Generell basiert die Nutzung des FIT-Stores auf zwei Verträgen. Einerseits schließt die FITKO mit den jeweiligen Ländern, die die Leistung entwickeln, einen Einstellungsvertrag ab. Hinzu kommt ein Nachnutzungsvertrag, der mit den übrigen Ländern geschlossen wird, damit diese die Leistungen abrufen dürfen. “Damit sind die Verhältnisse zwischen der FITKO und Bund und Ländern als deren Träger geregelt und die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. IV Nr. 1 bis 3 GWB von der Mutter an die Tochter klar erfüllt”, so Schulz. Ebenfalls rechtlich zulässig sei Inhouse-Vergabe, wenn mehrere Mütter Träger einer Tochtergesellschaft seien oder die Vergabe von der Mutter an eine Tochter der Tochter, von Schulz als Enkel bezeichnet, erfolge. Auch die umgekehrte Vergabe von der Tochter an die Mutter hält er für zulässig, ebenso die Inhouse-Vergabe unter zwei Tochterunternehmen (Schulz: “Schwesternvergabe”), obwohl es dazu aktuell keine Rechtsprechung des EuGH gebe. Damit nicht genug. Der Vertreter des Landkreistages im “echten Norden”, hält sogar die eigentlich rechtlich unzulässige Direktver-

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gabe zwischen verschiedenen Müttern “übers Eck” mittels einer Tochter genauso für möglich wie die eigentlich unzulässige Direktvergabe unter Schwestern

oder Halbgeschwistern sowie die Inhouse-Vergabe von einem Enkel an die Großmutter. Entscheidend ist für den Juristen, dass die Voraussetzungen des § 108 GWB in sämtlichen Konstellationen erfüllt sind. Dazu gehöre, dass der öffentliche Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle ausübe wie über seine eigenen Dienststellen, mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der beauftragten Unternehmen öffentliche Aufgaben seien sowie keine direkte private Kapitalbeteiligung bestehe.

Diskutierten über vergaberechtliche Herausforderungen und mögliche Lösungen der Kommunen: Bernd Düsterdiek, Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB), Martin Schellenberg, fachlicher Leiter des Hamburger Vergabetages, und Sönke E.-Schulz (v.l.). Screenshot: BS/Fieseler

Lücke: Kommunen

All diese Konstellationen erfassen jedoch nicht die Kommunen. Diese sind nicht als Träger der FITKO vorgesehen. Damit sie dennoch die OZG-Leistungen vergaberechtsfrei anschaffen und nutzen können, sind verschiedene Optionen denkbar: Entweder organisierten die Länder für ihre jeweiligen Kommunen eine NachNach-Nutzung, nannte Schulz eine Möglichkeit. Dazu könnten neue kooperative Organisationsstrukturen zwischen Land und Kommunen institutionalisiert werden oder ein gemeinsamer Dienstleister gegründet werden. Oder aber auf der Ebene der FITKO wird der Marktplatz govdigital als weiterer Träger aufgenommen. In diesem sind wiederum ein Großteil der Kommunen Mitglied. So liegt der Mitgliedsanteil in Ländern wie Nie-

dersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen ebenso wie in den Stadtstaaten bei 100 Prozent, gefolgt von Ländern wie BadenWürttemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit mehr als 90 Prozent. Während der Anteil der Mitgliedskommunen in Sachsen bei 54 Prozent liegt, gibt es aber auch Länder, in denen keine einzige Kommune Mitglied bei diesem Marktplatz ist (Brandenburg und RheinlandPfalz) oder nur sehr wenige wie im Saarland oder in SachsenAnhalt (jeweils zwei Prozent) und Mecklenburg-Vorpommern (16 Prozent). Letzteres wäre die einfachste Variante, zeigte die Diskussion unter den Teilnehmern des Hamburger Vergabetages. Fest steht auf jeden Fall eins: “Der Trend wird zu mehr Institutionalisierung gehen”, so Schulz abschließend.

Schwellenwerte anheben

Das schließt auch professionellere Beschaffungsstrukturen ein, etwa durch die Bildung weiterer zentraler Vergabestellen. Dies ist aber nur eine Möglichkeit, um die Handhabung des Vergabewesens zu vereinfachen. Eine andere wäre, das Recht selbst zu ändern. “Das Vergaberecht muss in seiner Struktur vereinfacht und praxisgerechter werde”, fordert Bernd Düsterdiek, Beigeordneter des Deutschen Städte- und Ge-

meindebundes (DStGB). Die von Schulz aufgezeichneten Kooperationsformen, die de facto eine unzulässige Direktbeauftragung seien, sollten ermöglicht werden. Ebenso sollten Bündelungen forciert werden. Dazu sollten die EU-Schwellenwerte deutlich erhöht werden, fordert Düsterdiek, gerade im Liefer- und Dienstleistungsbereich. Wenn für soziale Dienstleistungen ein Schwellenwert von 750.000 Euro gelte, sollte überlegt werden, den derzeitigen Wert von 215.000 Euro auf diese Marke anzuheben. Auch die Schwellenwerte für die Vergabe von Planungsleistungen sollten auf diesen Wert erhöht und den Kommunen dadurch deutlich mehr Flexibilität ermöglicht werden. Entsprechend müssten auch die Werte für Bauvergaben angehoben werden, wobei der Beigeordnete des DStGB hier keinen konkreten Wert nannte. Nähme man eine Relation des Faktors drei an, käme ein Schwellenwert bei Bauvergaben von rund 15 Millionen Euro in Betracht.

MELDUNG

Trilog-Verfahren zum IPI

(BS/jf) Noch vor Weihnachten hat das Europäische Parlament den Zweiten Bericht zum International Procurement Instrument (IPI) abgenommen, wie der vergaberechtliche Informationsdienst “vergabe spezial” berichtete. Seit neun Jahren dauert das dazugehörige Gesetzgebungsverfahren. Doch die umfassende Weiterentwicklung des Vergaberechts machte diese lange Verfahrensdauer nötig. Daniel Caspary, parlamentarischer Berichterstatter der Europäischen Volkspartei (EVP), sieht in dem IPI eine dringend benötigte Toolbox, mit welcher die Europäische Kommission auf zunehmend feindliche internationale Handelspraktiken reagieren könne. Deshalb dränge das Parlament auf die einheitliche Anwendung des IPI in den Mitgliedstaaten. Ähnlich wie beim europäischen Vergaberecht sollen auch für das International Procurement Instrument einheitliche europäische Schwellenwerte von mehreren Millionen Euro pro Auftrag gelten. Zudem sollen öffentliche Auftraggeber einem einheitlichen Katalog unterworfen werden. Mit dem IPI soll die Eingriffsmöglichkeit geschaffen werden, im laufenden Verfahren entweder Angebote von Bietern aus Drittstaaten gänzlich auszuschließen oder diese Bieter im Ranking per Zwang abzuwerten. Die politische Notwendigkeit des IPI wird durch Artikel 25 der Richtlinie 2014/24/EU deutlich. Dieser verbietet eine Ungleichbehandlung zwischen Staaten, die das General Procurement Agreement (GPA)unterzeichnet haben und den Staaten, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Diesbezüglich hatte das OLGH Düsseldorf kürzlich entschieden, dass diese Regelung im Umkehrschluss keine Diskriminierung von Staaten zulassen, die das GPA nicht unterzeichnet haben. Die endgültige Fassung des IPI wird nun im Trilog-Verfahren zwischen Parlament, Rat und Kommission ausgehandelt werden.

Beratung für Bewerter und Bieter

Ausschreibungen · Submissionen ► Entscheidungen zum Vergaberecht

► ZUSCHLAG

Keine Vorabgestattung...

... im Anfangsstadium eines Großprojektes

In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Museumsneubau geplant, der mehrere Jahre in Anspruch nehmen soll. Doch schon um den Aushub der Baugrube gibt es einen komplizierten Streit über die Auftragsvergabe. In einem ersten Verfahren gingen nur Angebote ein, die der Auftraggeber für überteuert hielt und daher die Aufhebung anstrebte. Hiergegen wendet sich der Bestbieter mit einer ersten Nachprüfung, deren Ausgang noch offen ist. Zugleich ordnet der Auftraggeber die Baugrube nun dem vergaberechtsfreien 20-Prozent-Kontingent zu und schreibt den Auftrag neu aus. Dagegen wehrt sich der gleiche Bieter erneut: Die Kontingentzuordnung sei unzulässig nachgeschoben, der Auftrag unterliege weiterhin dem Vergaberecht und dürfe nicht vergeben werden, solange das erste Verfahren nicht abgeschlossen sei. Die Vergabekammer sieht dies anders und gestattet den vorzeitigen Zuschlag. Das OLG stellt das Zuschlagsverbot wieder her. Die Einwände des Bieters sind nicht offensichtlich unbegründet. Die bereits ungewöhnlich lange Verfahrensdauer selbst könne auch kein Interesse an einem vorzeitigen Zuschlag begründen. Die Einnahmeausfälle durch eine verspätete Inbetriebnahme könnten auch entgegen der Darlegung des Auftraggebers nicht in seine Insolvenz führen, weil ein Fehlbetrag aus dem Landeshaushalt ausgeglichen werde. Und vor allem: Die Baugrube steht ganz am Anfang des Projektes. Es ist nicht dargelegt, warum es im Verlauf der kommenden Jahre nicht möglich sein sollte, diesen Zeitverlust wieder aufzuholen.

OLG Rostock (Beschl. v. 16.09.2021, Az.: 17 Verg 7/21)

► SPEKULATION

Geringer Wertverlust

Kein Risiko für den Besteller

Der Auftraggeber schrieb den Betrieb mehrer Regionalbuslinien aus. Dabei wurde unter anderem der Restwert der Busse abgefragt, mit denen die Bieter nach Ablauf der sechsjährigen Beauftragung kalkulieren. Der Auftraggeber ging offenbar davon aus, dass die bietenden Busunternehmen nach Ende der Laufzeit die dann für den Auftrag nicht mehr benötigten Fahrzeuge am freien Markt würden veräußern müssen. Eine Bietergemeinschaft aber kalkulierte anders. Sie will ihre Busse am Vertragsende nicht frei veräußern, sondern sie zu zuvor festgelegten Preisen an die einzelnen Unternehmen der Gemeinschaft abgeben, die die Busse dann für eigene Zwecke weiternutzen wollen. Deswegen war der Restwert vergleichsweise hoch angesetzt, was wegen besonders niedriger Abschreibung zu einem preislich besonders attraktiven Angebot führt. Das Angebot aber will der Auftraggeber nicht annehmen. Er bezweifelt die Restwertberechnung und fürchtet, dass der Bieter bei Leistungsmehrungen in den kommenden Jahren mit Hinweis auf den hohen Fahrzeugwert dann besonders hohe Nachträge fordern wird. Die Vergabekammer hält diese Befürchtung für unzutreffend und daher einen Bieterausschluss wegen eines Spekulationsangebotes für unbegründet. Es war im Betriebsvertrag nämlich kein Automatismus angelegt, nachdem der Restwert zwingend zur Berechnungsgrundlage für Nachträge würde. Vielmehr sollten solche Nachträge frei verhandelt werden. Damit kann der Auftraggeber durch den hohen Restwert nicht übervorteilt werden – er hat bei Nachverhandlungen allenfalls einen schwereren Stand.

VK Südbayern (Beschl. v. 27.10.2021, Az.: 3194.Z3-3-_0121-24)

► NACHPRÜFUNG

Verkalkuliert

Nicht gegen den eigenen Zuschlag

Der Bieter um einen Auftrag für Sicherheitsdienstleistungen hält die Risiken, die ihm der Auftraggeber aufbürdet, für nicht kalkulierbar. Die Vorgaben u. a. zur Personalstärke seien so unklar, dass mit ihnen kein Angebot sauber kalkuliert werden könne. Entsprechende Rügen trägt er auch gegenüber dem Auftraggeber vor, der jedoch nicht abhilft. Das schreckt den Bieter aber nicht davon ab, dennoch ein Angebot abzugeben – letztlich eines, das seiner Ansicht nach die Kalkulationsrisiken aber nicht hinreichend abbilden kann. Parallel dazu stellt er einen Nachprüfungsantrag, mit dem er verhindern will, dass auf ein Angebot, das ohne geeignete Kalkulationsgrundlage erstellt werden musste, ein Zuschlag erteilt wird. Womit er nicht gerechnet hat: Sein Angebot stellt sich für den Auftraggeber nach der Auswertung als das wirtschaftlichste heraus. Genau dies trägt der Auftraggeber vor der Vergabekammer vor: Er beabsichtige, diesem Bieter den Zuschlag zu erteilen. Für den Bieter ist das ein Problem, denn damit entfällt für ihn das Rechtsschutzinteresse, sagt die Vergabekammer. Ein Nachprüfungsverfahren diene dazu, ihn davor zu bewahren, im Rahmen des Vergabeverfahrens in eine rechtwidrig schlechte Position zu geraten. Er aber ist in der besten Position, die er erlangen kann: Er wird den Auftrag erhalten. Hätte er verhindern wollen, dass er am Ende einen Auftrag ausführen muss, den er nicht richtig kalkulieren konnte, hätte er nach der Rügezurückweisung parallel zur Nachprüfung kein Angebot abgeben dürfen.

VK Baden-Württemberg (Beschl. v. 23.07.2021, Az.: 1 VK 44/21)

► BETRIEBSSYSTEM

Nur iPads gewünscht

Android darf ausgeschlossen werden

Im Rahmen des Digitalpaktes Schule will der Schulträger digitale Endgeräte für seine Schüler beschaffen, nämlich rund 600 Tablet-Computer. Er legt sich dabei auf Tablets des Betriebssystems iOS fest, weswegen nur Geräte des Herstellers Apple infrage kommen: iPads. Die Beschränkung auf diese Geräte begründet er im Vergabevermerk damit, dass bereits durch ein mehrere Jahre zuvor begonnenes Pilotprojekt eine IT-Infrastruktur auf Basis dieses Betriebssystems geschaffen worden sei, die inzwischen mehrjährig erprobt sei und stabil liefe. Hiergegen wendet sich ein Bieter, der Andoid-basierte Tablets vertreibt. Er hält dem Schulträger vor, durch den Einsatz einer zusätzlichen Steuerungssoftware sei es möglich, gemischte Systeme von iOS und Android zu betreiben. Eine Verengung auf iOS sei daher nicht zulässig. Die Vergabekammer und nachfolgend auch das OLG folgen hingegen der Auffassung des Schulträgers, der vorträgt, dass die Erweiterung seiner Infrastruktur um eine bislang unbekannte zusätzliche Softwarekomponente für den Mischbetrieb einen erhöhten Wartungsaufwand und eine erhöhte Fehleranfälligkeit des Systems nach sich ziehen würde, wofür nicht einmal das nötige Personal zur Verfügung stünde. Schließlich hätten die Administratoren bisher nur iOS-Kenntnisse. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung auch nicht alle für den Unterricht benötigte Programme als Android-Versionen verfügbar waren. Ob die Verengung auf iOS bei der Pilot-Vergabe zulässig war, spielt keine Rolle mehr, weil dieses vier Jahre zurückliegende Verfahren nicht mehr angegriffen werden kann.

OLG Brandenburg (Beschl. v. 08.07.2021, Az.: 19 Verg 2/21)

► ABHILFE

Auflagen überflüssig...

...für den einsichtigen Auftraggeber

Im Streit um die korrekterweise anzuwendende Vergabeordnung ging einem Bieter die Entscheidung der Vergabekammer nicht weit genug. Der Auftraggeber hatte die Lieferung von Pflastersteinen ursprünglich nach UVgO ausgeschrieben. Das war in jedem Falle fehlerhaft. Der Wert des Auftrags lag nämlich oberhalb der Schwelle für Lieferaufträge. Sind die Steine als Teil eines Bauauftrages anzusehen, hätten sie nur nach VOB/A unterschwellig beschafft werden können. Sind sie ein isolierter Lieferauftrag, wäre ein oberschwelliges Verfahren nach VgV erforderlich. Letzteres wäre nach Auffassung der Vergabekammer der richtige Weg gewesen, weswegen sie auch die Nachprüfung zuließ. Der Auftraggeber hatte sich nach Prüfung der Sachlage dazu entschlossen, im Nachprüfungsverfahren selbst zu beantragen, den zwischenzeitlich fehlerhaft erteilten Zuschlag als nichtig zu erklären, damit er das Verfahren korrekt wiederholen kann. Der Bieter verfolgt aber sein Ansinnen vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) weiter, dass dem Auftraggeber auch noch auferlegt werden solle, beim zweiten Versuch das korrekte Verfahren zu wählen. Damit scheitert er: Das für Beschwerden in Nachprüfungssachen in Bayern zuständige BayObLG sieht kein Bedürfnis mehr, dem Auftraggeber konkrete Auflagen zur Wahrung der Bieterrechte zu machen, wenn er seinen Fehler bereits erkannt und eingeräumt hat.

BayObLG (Beschl. v. 08.11.2021, Az.: Verg 10/21)

Zusammenfassung der Entscheidungen: RA und FA für Vergaberecht Dr. Rainer Noch, München (Oppler Büchner PartGmbB)

Leitungsstab

Leitung: Jesko von Samson Leitung Büro Staatsministerin Jesk o von Samson -43170

Parlaments und Kabinettsangelegenheiten MinR‘n Mil ena Rudolph Geschäftsstelle Innenrevision -44312

RD Martin Budsinowski

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Staatsministerin Claudia Roth, MdB

Foto: BS/Kristian Schuller -43177

Leitender Beamter MinDir Dr. Andreas Görgen Persönliche Referentin ORR’n Laura Wenner Flötotto

Stabsstelle Kommunikation und Digitalisierung -43201

Leitung: MinDirig Dr. Robin Mishra -43187

Presse und Soziale Medien Stab 1 Dr. Jo achim Riecker Öffentlic hkeitsarbeit und Internet, Stab 2 N N. -43178

Reden und Texte Stab 3 MinRMinR’n Caroline Waldeck Projektgruppe Digitalisierung in Kultur und Medien -43201

MinDirig Dr. R obin Mishra K 5 Grundsatzfragen der Kulturpolitik; Denkmal- und Kulturgutschutz Berlin: -44290

MinDirig’n Dr. Kathrin Hahne

Referat K 51 Grundsatzfragen der Kulturpolitik; Verbindung zu Ländern, Kommunen und Kulturverbänden -44243

Dr. Katharina Henschen Gedenkmünzen und Sonderpostwertzeichen, Ordensangelegenheiten, Sonderaufgaben -43219

Ol af Gehrke Referat K 52 Kulturelle Bildung; Integration; Kultur in den Regio nen und ländlichen Räumen -44278

MinR’n Elisabeth Gorecki-Schöberl Beauftragter für Extremismus- und Antisemitismus - prävention; Verbindung zu Religionsgemeinschaften -43149

MinR Hag en Philipp Wolf Referat K 53 Nationaler und internationaler Schutz von beweglichem Kulturgut -13545

MinR’n Dr. Katharina Knüppel Referat K 54 Denkmalschutz und Weltkulturerbe -44316

MinR Titus Graf Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz -44267

Dr . Ulrike Wendland Referat K 55 Allgemeine Grundsatzfragen Bau; Bauangelegenheiten und Baukultur -44268

MinR’n Katharina Cramer-Hadjidimos Referat K 56 Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten -44274

MinR Christoph Schütt Projektgruppe Corona Hilfen für Kultur und Medien Leitung wird wahrgenommen durch -44290

Ständige Vertreterin des Leitenden Beamten K 4 Geschichte; Erinnerung -44350

MinDir‘n Maria Bering Berlin Per s. Ref‘n.: ORR’n Dr. Henriette Whitmore von -44366

Breitenbuch

Referat K 41 Grundsatzfragen zur Geschichte und Erinnerung; Historische Museen; Politikergedenkstiftungen -13634

MinR Dr. Thomas Wagner Referat K 42 Aufarbeitung des Nationalsozialismus -13572

MinR‘n Dr. Britta Bopf Referat K 43 Schriftliches Kulturgut; Archiv und Bibliothekswesen; Suchdienste; Sekre tariat der Deutsch-Russischen Geschichtskommision -13622

MinR Jörg Frhr. v. Wangenheim Referat K 44 Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa – Grundsatzfragen und Wissenschaftsförderung; Kulturforschung -13306 -13536

Forschungsbeauftragte der BKM RD’n Dr. Susanne Schoen Stef an Schmitt-Hüttebräuker Referat K 45 Museen und kulturelle Vermittlung nach § 96 BVFG; Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung -13676

MinR‘n Dr. Susanne Olbertz -13660

Referat K 46 SED-Unrecht MinR Dr. Thomas Lindner Referat K 47 Kulturgutverluste; Provenienzforschung -44227

K 3 Medien und Film; Internationales Berlin:-43112

MinDirig Dr. Jan Ole Püschel

Referat K 31 Internationale Zusammenarbeit im Medienbereich; Deutsche Welle; Rundfunk -43100

Wolfgang Wohnhas Referat K 32 Grundsatzfragen Medien; Medienkompetenz -13304

MinR Oliver Schenk Referat K 33 Kultur- und Kreativwirtschaft -43150

Sandra Wemmel Referat K 34 Internationale Zusammenarbeit Kultur; Protokoll; Europabeauftragter; Beauftragter für die deutsch französische Zusammenarbeit -43146

MinR Dr. Christian Groni Referat K 35 Kulturelle Angelegenheiten des deutschen Films; Förderungen; Preise; Festivals; Audiovisuelles Erbe -43113

MinR’n Ulrike Schauz Referat K 36 Filmwirtschaft; internationale Angelegenheiten des Films -43128

MinR’n Manuela Kehlenbach Projektgruppe EU-Ratspräsidentschaft 2020

K 2 Kunst und Kulturförderung Berlin: -44200

Ingo Mix

Referat K 21 Literatur und deutsche Sprache; Sekretariat Orden Pour le mérite -44201

Dr. Nicole Zeddies Referat K 22 Musik; Darstellende Künste -44207

Martin Eifler Referat K 23 Preußisches Erbe; Humboldt Forum -44360

RD Gregor Kollmorgen Geschäftsstelle Strukturreform Stiftung Preußischer Kulturbesitz -44288

RD Dr. Chri stoph Faden Referat K 24 Zeitgenössische Kunst; (Museen; Ausstellungen; Künstlerförderung) -13599

MinR Dr . Horst Claussen Referat K 25 Kultureinrichtungen in Ostdeutschland; kulturelle Förderung autochthoner Minderheiten; Investitionen für nationale Kultureinrichtungen -44202

MinR Dr . Sebastian Saad Referat K 26 Hauptstadtkulturangelegenheiten -44331

MinR Dr. Peter Müller

K 1 Zentrale Angelegenheiten; Kultur und Recht MinDirig’n Dr . Stephanie Schulz-Hombach Berlin: -43202

Referat K 11 Kultur und Recht; Justitiariat; IFG Sponsoringbeauftragte/r -13114

MinR‘n Dr. Isabel Tillmann Referat K 12 Personalangelegenheiten -13547

MinR’n Sabine Deres Referat K 13 Organisation und Verwaltungsaufgaben -13502 -13653

RD’n Sonja Heinke Zakowski RD’n Anja Kr aus Referat K 14 Haushalt; Beauftragter für den Haushalt (§ 9 BHO) -43210

MinR Bernd Gallep Referat K 15 Innerer Dienst; Arbeitsschutzbeauftrage; Geheimschutzbeauftragter; Umwelt managementbeauftragter -44266

MinR Chris tian Freiesleben Referat K 16 Informationsmanagement; Deutsche Digitale Bibliothek -13651

MinR Matthias Harbort -13628

Projektgruppe Einführung der E-Akte RR Dr . Thorsten Kim Schreiweis Projektgruppe EURO 2024; Sport und Kultur

Projektgruppe Ausbau Kunstverwaltung des Bundes

Gleichstellungsbeauftragte -13108

Ingrid Merkelbach

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OAR Thomas Riedel Vorsitzender des Hauptpersonalrates -030 18 665 7032

RA Roman Edner Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen -0228 99 681 13794 OAR Emmerich Schneider IT Sicherheitsbeauftragter -0228 99 68113655 OAR Alexander Oechsner Datenschutzbeauftragter OAR Alexander Oechsner -0228 99 681 13655 Ansprechperson für Korruptionsprävention -0228 99 681 13510

Auf den ersteren beiden, 35 km voneinander entfernten, Eilanden leben fünf Millionen Menschen, also 18 pro Quadratkilometer. Bei uns: 232. Kein Wunder, dass die Insulaner einen entspannten Lebensstil haben, Oscar – prämierte Filme wie “Der Herr der Ringe” (Peter Jackson) oder “Das Piano” (Jane Campion) drehen, den die BBC 2019 zum besten Film einer Regisseurin wählt. Höchst bemerkenswert ist auch das von der neuseeländischen Ministerpräsidentin Jacinda Ardern im selben Jahr präsentierte, weltweit erste “Wellbeing Budget”. Darin stellt sie das Wohlergehen ihrer Landsleute in den Mittelpunkt des Regierungshandelns und nicht nur “nackte” Wirtschaftsdaten. Eine Frau, ein Wort – auch im Dezember letzten Jahres. Da verkündet ihre stellvertretende Gesundheitsministerin Ayesha Verrall einen “historischen Tag für die Gesundheit unseres Volkes”. Neuseeland wird bis 2025 rauchfrei und den Verkauf von Zigaretten an zukünftige Generationen verbieten. Passend zu diesem Ambiente – Neuseeland belegt auch 2021, mit Dänemark und Finnland, den ersten Platz auf dem Korruptionswahrnehmungsindex, (Internationaler Korruptions- oder Bestechungsindex), so Transparency International im Januar dieses Jahres. Deutschland liegt auf Platz zehn (siehe Seite 4). Fast 20.000 km oder 30 Flugstunden entfernt findet sich auch in Berlin ein Stück dieses auf mehr Lebensqualität bauenden Staates – die neuseeländische Botschaft in der Friedrich- und Ecke Leipziger Straße. Hausherr ist dort seit Januar 2018 Rupert Thomas Holborow. Der heute 64-jährige Jurist dient zweimal als Diplomat in Australien (1986 – 89 und 2000 – 2004), Indonesien (1994 – 97) und als Hochkommissar in Indien (2008 – 2010). Zuletzt leitet er in Wellington die Wirtschaftsabteilung des Ministeriums, ist als Leitender Beamter für APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation) tätig, arbeitet in den Abteilungen für Handelsverhandlungen und – zu Beginn seiner Karriere – als Privatsekretär des damaligen Handelsministers. Berlin ist für ihn die zweite Station als Botschafter (die erste war in New Delhi als “High Commissioner”) und würdiger Abschluss seiner über 40-jährigen diplomatischen Karriere. Dann sind für Holborow vier außergewöhnliche und schöne Jahre in einem Land zu Ende, das zu seinem seit 1953 enge, feste und vertrauensvolle Beziehungen mit vielen Gemeinsamkeiten unterhält. Beide Staaten “ticken” diplomatisch sehr ähnlich, stimmen in wichtigen Bereichen, wie etwa den Menschenrechten, der Medienfreiheit, dem Recht des Einzelnen und der Frauen überein, sodass es kaum Irritationen gibt. “Es war mir eine große Freude ,hier zu sein, es gab mehr als genug zu tun, wobei ich es immer als sehr angenehm empfand, wie schnell und unkompliziert ich mit den deutschen Partnern zurechtkam. Mein Team und ich tauschten uns intensiv über Fragen von gemeinsamem Interesse aus und fanden so Lösungen für die Probleme. Notwendig war es dabei, die deutsche Sichtweise verstehen und schätzen zu lernen, andererseits aber auch unsere Herangehensweise und Denkweise zu erläutern. Ganz allgemein war es für mich immer wichtig, anderen neuseeländischen Stellen diese Beziehungen zunutze zu machen, seien es unsere wissenschaftlichen Einrichtungen, Einwanderungs-, Tourismus-, Bildungs- oder Investitionsstellen. Das kann bedeuten, dass ich sie berate, ihnen helfe, Türen zu öffnen oder mit ihnen zusammenarbeite, um Botschaften und Positionen aus Neuseeland an die Zielgruppen zu vermitteln. In den letzten zwei Jahren haben wir uns angesichts der Pandemie intensiv mit Fragen der Gesundheitsdiplomatie befasst – mit dem Austausch von Informationen über Grenzkontrollsysteme und interne Abwehrmechanismen, mit der Verfolgung der Entwicklung von Impfstoffen und mit der Beobachtung von Überlegungen zu Therapeutika – alles mit dem Ziel, meiner Hauptstadt Erkenntnisse darüber zu vermitteln, wie Neuseeland diese traurige und schwierige Zeit überstehen kann.” Doch es muss weiter vorwärts gehen. Die Regierung Ardern blickt daher mit Interesse auf ein Freihandelsabkommen mit der EU. “Dazu brauchen wir die Unterstützung der Mitgliedsstaaten und Deutschland ist hier natürlich ein wichtiger Akteur. Dies hat natürlich auch eine kommerzielle Dimension, aber es ist viel strategischer als das. In einer Welt, die weniger wohlhabend, weniger frei, weniger gesund und sicher erscheint, strebt Neuseeland eine stärkere Architektur mit den Teilen der Welt an, mit denen es eine starke Werteübereinstimmung hat. Europa fällt in diese Kategorie und ein Freihandelsabkommen ist ein Mittel, um Neuseeland und Europa enger miteinander zu verbinden. Wir sind zuversichtlich, mit der EU ein nachhaltiges Abkommen zu schließen, das allen modernen Umwelt-, Arbeits- und Tierschutzstandards usw. entspricht. In einigen dieser Bereiche drängen wir die EU, ihr eigenes Anspruchsniveau zu erhöhen. Als kleines Land, das die höchsten Standards ohne Subventionen einhält, sehen wir uns als natürlichen und starken Freihandelspartner für die EU. Wir durften auf die starke Unterstützung der deutschen Regierung zählen und freuen uns darauf, dass dies so bleibt. Sich darum und vieles andere mehr zu kümmern, war eine seiner Maxime der Arbeit in Berlin “als ehrlicher und effektiver Anwalt für die Interessen meines Landes”, so Botschafter Holborow. “Es geht aber auch darum, ein guter und kluger Zuhörer zu sein, denn ein Teil unserer Rolle besteht darin, unserer Regierung die Sichtweise des Gastlandes zu vermitteln, insbesondere dort, wo es Meinungsverschiedenheiten gibt, sodass ein vernünftiger, sachkundiger Dialog stattfinden kann, um Differenzen zu überbrücken. Es geht um Vernetzung und Kontakte – man muss wissen, wer einflussreich ist und wo die Entscheidungsfindung liegt, damit man mit den richtigen Leuten spricht. Und es geht darum, Beziehungen zu pflegen, sodass, wenn man Zugang zu einem wichtigen Thema braucht, wenn nicht heute oder morgen, jemand den Hörer abnimmt und sich bereit erklärt, einen kurzfristig zu treffen. Es geht auch darum, im “Gastland” das öffentliche Gesicht Neuseelands zu sein – es ist also wichtig, Präsenz zu zeigen, zur Verfügung zu stehen und hoffentlich freundlich und zuvorkommend anzukommen. Die vier Jahre hierzulande hat seine Sicht auf unser Land weniger verändert als “gefestigt”. “Ich habe ein besseres Verständnis für seine vielfältigen historischen Schichten bekommen, von denen einige dunkel sind (Neuseeland befand sich im Krieg mit Deutschland) und einige edel in Richtung und Absicht (und Neuseeland war wiederum in einige der Letzteren involviert – wir waren eine der sechs Nationen, die an der Berliner Luftbrücke 1949 beteiligt waren, um das damaligen West-Berlin offen und frei zu halten). Das Leben in Deutschland hat mich darin bestärkt, dass das heutige ein gutes Land ist – auch für die Welt. Wir wollen mehr von Deutschland in der Welt sehen und nicht weniger, weil es unseres Erachtens ein seriöser, konstruktiver Akteur ist, der, wie Neuseeland, Freude an Familie, Freunden, Natur und Umwelt hat. Deutschland hat “Gewicht”, nutzt seinen Einfluss gut – nicht nur im eigenen Interesse – und in vielen Bereichen “zurückhaltend”. Seine Politik ist nicht dramatisch, sondern substanziell und sachbezogen. Es bevorzugt den ernsthaften Diskurs. In der Wirtschaft gibt es eine außergewöhnliche Fülle von beeindruckenden “Hidden Champions” (relativ kleine, aber sehr erfolgreiche, unauffällige Unternehmen). Die öffentlichen Bediensteten sind umsichtig, ehrenhaft und leisten dem Staat gute Dienste. Deutschland zeigt sich als eine Gesellschaft, die sich kümmert. Einer meiner bleibenden Eindrücke von Deutschland ist der eines ernsthaften Akteurs, der seinen Einfluss in aller Ruhe und Bescheidenheit ausübt." Es war ein Privileg, hier in Berlin als Vertreter Neuseelands zu leben und zu versuchen, all diese Eigenschaften zu nutzen, um die gemeinsamen Interessen – von denen es viele gibt – voranzubringen. Ich werde es den Deutschen überlassen, ihre Ansichten über Neuseeland darzulegen – aber ich hoffe, mit einer gewissen Wärme und Zuneigung. Seit Januar dieses Jahres bin ich zurück in Neuseeland, und freue mich darauf, noch viel mehr von meinem Land zu erkunden – es sind viele Camping- und Trekking-Touren geplant. Meine Frau und ich hoffen, dass wir uns bei einer Reihe von Gemeinschaftsprojekten ehrenamtlich engagieren können.“ Letztes Wort – was möchten Sie noch sagen? “Lassen Sie mich dieses indigene Māori-Sprichwort vorschlagen: Na te whakarongo me te titiro ka puta mai te korero – durch Schauen und Zuhören erlangen wir Weisheit! Ein treffendes Sprichwort für jeden Diplomaten. Goodbye Sir.

Auf Wiedersehen, Herr Botschafter

Ein Gespräch mit dem ehemaligen Botschafter Neuseeland Rupert Holborows.

(BS/ps) Neuseeland liegt “Down Under” in der südlichen Hemisphäre, unterhalb fast aller anderen Länder auf dem Globus, südöstlich von Australien. Es besteht aus zwei großen sowie 700 kleineren Inseln und ist etwa so groß wie Deutschland ohne Bayern.

Der neuseeländische Botschafter Rupert Holborow (links). Plakette zur Erinnerung an die offizielle Eröffnung der Botschaft: Darin spiegeln sich die Flaggen von Neuseeland und Deutschland (rechts oben). Detail eines Türsturzes im Eingangsbereich der Botschaft – ein Zeichen, das traditionell über der Tür oder einem Fenster des Wharenui (Māori: Gemeinschafthaus) angebracht ist (rechts unten). BS/Botschaft Neuseelands.

Rezept der Botschaft

Roasted Kumara-Pumpkin-Special

Zutaten für 4 Personen ½ Hokkaido Kürbis (Pumpkin), 1 Süßkartoffel (Kumara), 4 Kartoffeln, 1 Brokkoli, 1 Zwiebel, 1 Knoblauchzehe, Öl, Salz, Pfeffer, einige Kürbiskerne, 1 Esslöffel, Sonnenblumenkerne, 1 Esslöffel Zitrone, 4 Lammkoteletts

Zubereitung: Das Gemüse (Kürbis, Kumara, Kartoffeln und Brokkoli) gut waschen. Den Kürbis halbieren, aushöhlen (die weichen Innenteil und die Kerne herausnehmen) und in größere Würfel/Stücke schneiden. Kumara und Kartoffeln schälen und ebenfalls in grobe Stücke schneiden. Nun noch den Brokkoli in einzelne Röschen zerteilen, die Zwiebeln klein schneiden und den Knoblauch fein hacken. Die Koteletts kurz unter kaltem Wasser abwaschen, trocken tupfen und in Mehl wenden. Nun die Koteletts zusammen mit dem Gemüse im Ofen braten oder in heißem Öl in einer Pfanne nur kurz knusprig anbraten, salzen und pfeffern und danach in eine große feuerfeste Form geben und zusammen mit dem Gemüse im Backofen garen. Für das Gemüse den Ofen auf 180 -200 °C vorheizen. Zwiebeln und Knoblauch in etwas Öl anschmelzen (entweder im übrigen Bratfett der Koteletts oder in ca. 3-6 EL frischem Öl) und die Kürbis-, Kumara- und Kartoffel-Stücke mit in das heiße Öl geben und bei relativ hoher Hitze braten). Das ganze nun ein paar Minuten von allen Seiten anbraten und den Brokkoli dazugeben. Das Gemüse sollte außen gold braun knusprig, innen aber noch fest (halbgar) sein. Mit Salz und Pfeffer abschmecken und mit dem Fleisch in eine feuerfeste Form geben – falls nötig, noch etwas Öl nachgeben und auf mittlerer Schiene in den bereits vorgeheizten Ofen schieben. 5-10 Min. backen, damit es schön gar wird, die Sonnenblumen- und Kürbiskerne darüberstreuen und ca. 5 Min. überbacken.