1 minute read

Sachstand August 2020

Next Article
Hintergrund

Hintergrund

für den Einsatz zum Bau von Anlagen für die Herstellung nuklearer, chemischer oder auch biologischer Kampfstoffe und ihrer Trägersysteme – also einer kontrollrelevanten Endverwendung. Das Fehlen weniger Komponenten kann hier bereits einen solchen Herstellungsprozess verhindern.

Die Effektivität der Catch-All-Kontrollen hängt maßgeblich davon ab, dass die Herstellung eines Gutes und dessen technische Risikobewertung aus einer Hand erfolgen. Ingenieur*innen können klar die Gefahr erkennen, die sich aus einer Bestellung für die Nicht-Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergibt. Eine Bewertung möglicher Menschenrechtsverletzungen durch TKÜ hingegen kann nicht allein durch die technische Kompetenz von Unternehmen eingeschätzt werden. Hierzu bedarf es klarer Handlungsleitung durch den Staat. Nachrichtendienstliche Erkenntnisse und sicherheitspolitische Lagebilder aus Regionen, die politischem Wandel unterworfen sind, haben Unternehmen nicht. Ohne jedoch Zugang zu derartigen Informationen zu haben, sollten Wirtschaftsbeteiligte nicht verpflichtet werden, Risiken in Form der Selbstkontrolle eigenverantwortlich zu bewerten.

Um dem stockenden Reformprozess neuen Anschub zu geben, wurde die KOM während der kroatischen Ratspräsidentschaft im Februar 2020 von EP und Rat beauftragt, einen Kompromissvorschlag zur Exportkontrolle von TKÜ vorzulegen.

Vorschlag der Europäischen Kommission

„Cyber-Surveillance Items“ werden auf solche TKÜ begrenzt, die ausdrücklich der verdeckten Überwachung von Informations- und Telekommunikationsdaten dienen.

Eine verwendungsbezogene Exportkontrolle (Catch-All), die neben der regimebezogenen auch drei weitere sachbezogene Kontrollgründe vorsieht: - Militärische Endverwendung; - Terroristische Endverwender; - TKÜ, bei denen Nachweise vorliegen, dass deren Endverwendung der internen Repression dienen könnte und/oder internationale Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzen.

Europäisierung der Catch-All / Beschlussfassung: - Sollte ein EU-Mitgliedsstaat (MS) für ein Gut mit im wesentlichen identischer Endverwendung im obigen Sinne eine verwendungsbezogene Kontrolle verlangen, soll der betreffende MS die KOM und die übrigen MS hiervon unterrichten, außer es bestehen sicherheitspolitische Bedenken; - MS sollen innerhalb von zehn Tagen hierzu eine Positionierung vornehmen. Verlängerungen bis zu 30 Werktagen sind möglich; - Sollten sich alle MS darauf einigen, im Wesentlichen identische Transaktionen zu kontrollieren, wird die KOM die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Damit ist im exportkontrollrechtlichen Sinne die positive Kenntnis der Wirtschaftsbeteiligten gesichert.

This article is from: