BBB Nachrichten 01/02 2014

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Recht

Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern

Vollzugshinweise zum Bayerischen Disziplinargesetz

Erforderliche Maßnahmen werden geprüft

Belehrung über die Wahrheitspflicht, Durchsuchung und außerdienstliche Straftaten

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Getrennte Abrechnungen für 2013 und 2014 erforderlich Zum 01.01.2014 wurden das Einkommenssteuergesetz und damit das steuerliche Reisekostenrecht geändert. Das Landesamt für Finanzen hat die wesentlichen Änderungen in der Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen bei der Festsetzung von Reisekostenvergütungen in einem Merkblatt (www.lff.bayern.de/download/ nebenleistungen/reisekosten/merkblatt_ mitversteuerung_2014.pdf) zusammengestellt. Der Stichtag 01.01.2014 macht es erforderlich, Reisekostenabrechnungen nach den Kalenderjahren 2013 und 2014 zu trennen, d. h. bei Papierabrechnungen jeweils ein eigenes Antragsformular zu verwenden. Dies gilt für alle Reisearten und für Dienstgänge. Einzelheiten zur Verfahrensweise können unter www.lff.bayern.de/download/nebenleistungen/reisekosten/index. aspx#allgemein nachgelesen werden.

stimmungen verstoße. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erfolgt eine Belehrung über die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage nicht mehr.

Durchsuchung, Art. 29 BayDG Im Rahmen der Aufsichts- und Kontrollpflichten des Vorgesetzten kann es im Einzelfall nötig werden, das Büro und den Dienstcomputer der Mitarbeiter nach dienstlichen Vorgängen zu untersuchen. Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens muss hierfür zwar kein Durchsuchungsbeschluss vorliegen, die Abgrenzung zwischen dienstlicher Sphäre und Privatsphäre des Beamten sind jedoch zwingend zu beachten. Ist ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet, so ist hierfür ein richterlicher oder – bei Gefahr in Verzug – disziplinarbehördlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

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In zwei Parallelentscheidungen vom 25.07.2013 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Frage der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern. Das Gericht stellte dabei in seinen Leitsätzen u. a. fest, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern kein Beurteilungsspielraum zusteht und die gesundheitliche Eignung dann zu verneinen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (siehe hierzu ausführlich BBB-Nachrichten 9/10-2013, Seite 23). Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat übersandte die am 19. November 2013 veröffentlichten Entscheidungsgründe nun mit der Bitte um Prüfung ggf. erforderlicher Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich an die einzelnen Ressorts.

Sind Beamte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens über ihre Wahrheitspflicht zu belehren? Wo sind die Grenzen der Aufsichts- und Kontrollpflichten des Vorgesetzten? Führen außerdienstliche Straftaten immer zur Annahme eines Dienstvergehens? Antworten auf diese und andere Fragen finden sich in aktuellen Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zum Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG), die mit Schreiben vom 25. November 2013 an die übrigen Geschäftsbereiche übermittelt wurden:

Belehrung über die Wahrheitspflicht, Art. 22 BayDG Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Beamte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht dazu verpflichtet seien, vollumfänglich und wahrheitsgemäß auszusagen (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2012 – Az. 2 B 5612 – sowie vom 28.02.2013 – Az. 2 C 62.11). Die Grenze des dienstrechtlich zulässigen Verteidigungsverhaltens sei erst dann überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte namentlich bezichtige oder sonst vorsätzlich gegen Strafbe-

Außerdienstliche Straftaten, Art. 14, 15 BayDG Bei Straftaten ohne Dienstbezug geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe „allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich“ veranlasst sei. In der Regel wird in dieser Fallkonstellation deshalb auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten sein. Was die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten betrifft, so tendiert das BVerwG in neueren Entscheidungen dazu, in Fällen außerdienstlicher Straftaten einen „Orientierungsrahmen“ für die Bemessung der konkreten Disziplinarmaßnahme vorzugeben, der sich ausschließlich nach dem Strafrahmen der begangenen Straftat richtet. Eine solche starre Orientierung am Strafrahmen der begangenen Straftat wird nach Ansicht des Ministeriums dem Schuldprinzip nicht gerecht. Es bestehen zwar keine Bedenken den vom BVerwG vorgegebenen Orientierungsrahmen als Ausgangspunkt heranzuziehen. Die konkret zu verhängende Disziplinarmaßnahme kann sich jedoch erst aus Bemessungsgrundsätzen wie dem Persönlichkeitsbild, dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beamten und der Schwere des Dienstvergehens ergeben. Seite 24


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