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› Arbeitsschutz im GaLaBau
Sicher Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau
Die Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau sind äußerst vielfältig. Mit der Komplexität der Anforderungen steigt auch das Unfallrisiko. Für eine erfolgreiche Unfallverhütung sind weitreichende Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewinnt zunehmend an Bedeutung.
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Von: MARKUS TISCHENDORF – freier Autor
Gefährdungsbeurteilung – Arbeiten im Freien
Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau finden überwiegend im Freien statt. Die Beschäftigten sind dabei Nässe, Kälte, Wind und natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt. Geländebedingte Unebenheiten können außerdem zu Stolper- Rutsch- und Sturzunfällen führen. Arbeiten im Freien sind deshalb sorgsam zu planen und dürfen nur von qualifizierten Personen durchgeführt werden. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und außerdem regelmäßig unterwiesen werden. Für die Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen - diese gibt Auskunft über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Technische Schutzmaßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Auch organisatorische und verhaltensbedingte Maßnahmen sind sinnvoll. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann zusätzlich helfen, um sich vor unvermeidbaren Gefahren zu schützen. Im Garten- und Landschaftsbau ist das Tragen von PSA oft unerlässlich. Nur dadurch lassen sich arbeitsbedingten Gesundheitsschäden vermeiden. Aufgrund der vielfältigen Gefährdungen können hier nur einige ausgewählte Aspekte der Unfallverhütung beschrieben werden.

W Hinweis: Weitere Informationen zum Thema Arbeitssicherheit können beispielsweise der DGUV-Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege“ entnommen werden.
Von oben nach unten:
Beschäftigte sind vor Arbeitsbeginn und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen. Ein besonderer Schutz gilt für Jugendliche während ihrer Berufsausbildung.
Schutz vor intensiver Sonneneinstrahlung gehört mittlerweile zum guten Ton. Denn wer sich nicht vor schädlicher UV-Strahlung schützt, kann schnell an Hautkrebs erkranken. Quelle: DGUV
Gefahren durch natürliche UV-Strahlung
In den Sommermonaten sind die Beschäftigten oft intensiver UV-Strahlung ausgesetzt. Sonnenstrahlen sind für den menschlichen Körper nicht grundsätzlich schädlich. Sie sind sogar lebensnotwendig, z.B. für die Produktion von Vitamin D, das für einen gesunden Knochenbau benötigt wird. Intensive UV-Strahlung dagegen schädigt die Haut und kann Hautkrebs verursachen. In Deutschland erkranken jedes Jahr etwa 200.000 Personen an Hautkrebs. Dabei lässt sich das Hautkrebsrisiko einfach reduzieren: Allein das Tragen von Kopfbedeckungen (möglichst mit Nackenschutz) und Baumwollhemden mit langen Ärmeln schützt den Körper ausreichend. Bei Arbeiten wie beispielsweise der Wildkrautbeseitigung oder bei Pflanzarbeiten sollten im Sommer mobile Sonnenschirme genutzt werden. Zusätzlich sind vom Arbeitgeber Sonnenschutzmittel mit einem Lichtschutzfaktor von 30 bis 50 zur Verfügung zu stellen.
Die Beschäftigten sollten die bereitgestellten Sonnencremes konsequent benutzen. Die Einwirkdauer spielt ebenfalls eine bedeutsame Rolle bei der Beurteilung der Hautgefährdung durch die Sonne. Intensive Sonneneinstrahlung (UV-Index > 6) ist möglichst zu vermeiden oder zeitlich zu reduzieren. Folgende organisatorische Maßnahmen werden hierzu empfohlen:
• Verlegung des Arbeitsbeginns in die früheren Morgenstunden • Verlängerung der Pausen zu den
Mittagszeiten • Änderung der Arbeitsabfolge (Tätigkeiten mittags im Schatten ausführen)
W Arbeitsmedizin: Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Arbeiten bei intensiver Sonnenstrahlung dient der Aufklärung und Früherkennung von Hautkrebs. Beschäftigte sollten die Angebotsvorsorge des Arbeitgebers wahrnehmen.
Abb. kleines Bild, Mitte:
Maschinen im Garten- und Landschaftsbau dürfen nur bedient werden, wenn die Beschäftigten unterwiesen wurden und eine Beauftragung vom Arbeitgeber erhalten haben. Quelle: DGUV
Qualifikation der Mitarbeiter
Im Garten- und Landschaftsbau werden oft land- bzw. forstwirtschaftliche Fahrzeuge und selbstfahrende Maschinen eingesetzt. Gefährdungen treten meistens auf, wenn Beschäftigte nicht fachkundig sind oder sich unsicher verhalten. Unfallgefahren sind besonders in der Nähe von Anbaugeräten, Arbeitswerkzeugen und Hydraulikauslegern zu erwarten. Zudem können Arbeitsmaschinen umkippen oder abstürzen, entweder durch zu hohe Geschwindigkeiten oder beim Arbeiten an Hängen oder Gräben. Fahrzeugführer müssen grundsätzlich über die notwendige Qualifikation bzw. Fahrerlaubnis verfügen. Öffentliche Straßen dürfen nur Befahren werden, wenn die Fahrzeuge gemäß der StVZO ausgerüstet sind und eine Betriebserlaubnis besitzen. Für eine Vielzahl von weiteren Maschinen und Geräten sind zusätzliche Qualifikationsanforderungen und schriftliche Beauftragungen durch den Arbeitgeber erforderlich, wie die untenstehende Tabelle zeigt.
Werden Jugendliche im Garten- und Landschaftsbau tätig, sind Beschäftigungsverbote zu beachten. Für das Bedienen von Motorsägen, Buschholzhackern und Freischneidern ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben. Einzige Ausnahme: Für die berufliche Ausbildung und unter Aufsicht einer fachkundigen Person liegt das Mindestalter bei 15 Lebensjahren. Dieses „Schutzalter“ gilt übrigens auch für den Umgang mit Heckenscheren und handgeführten Rasenmähern.
W Tipp: Die körperliche Eignung eines Mitarbeiters kann durch eine Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden. Die meisten Betriebsärzte führen ein solche Dienstleistung auf Anfrage durch.
Motorsägen, Buschholzhacker und Freischneider

Arbeitsmittel Schriftliche Beautragung
LKW-Ladekran ja
Gabelstapler ja
Teleskopstapler ja
Hubarbeitsbühne ja Arbeiten mit Motorsägen und Buschholzhackern gelten als „gefährliche“
Tätigkeiten. Bei Unfällen mit diesen
Gerätschaften ist schnelles Handeln erforderlich (z.B. Betätigen des Not-Halts, medizinische Erstversorgung, Notarzt alarmieren). Alleinarbeiten mit Motorsägen und Buschholzhackern sind außerdem verboten. In ständiger Ruf- oder
Sichtverbindung muss mindestens eine weitere Person anwesend sein. Not-
Signalanlagen für Personen, regelmäßige
Kontrollgänge bzw. -anrufe sind kein gleichwertiger Ersatz für die zweite Person vor Ort. Motorsägenbediener müssen umfangreiche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, insbesondere
Freischneidern bestehen Gefährdungen durch Lärm. Augen- und Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Splitter oder Späne sind möglich. Kombinationen aus Helm, Gehör- und Gesichtsschutz helfen, schlimme Kopfverletzungen zu vermeiden. Gesichtsschutzschirme mit
Drahtgewebe bieten allerdings keinen vollständigen Schutz gegen Fremdkörper. Als Augenschutz Befähigungsnachweis, sollte zusätzlich zum Beispiel nach… immer eine enganQualifikation nach DGUV Grundsatz 309-003 liegende Schutzbrille getragen Qualifikation nach DGUV Grundsatz 308-001 werden. Beim ZuQualifikation nach DGUV führen von Material Grundsatz 309-009 können Hände bzw. Qualifikation nach DGUV Arme von Personen Grundsatz 309-008
Motorsäge ja Qualifikation nach DGUV Grundsatz 214-059
*) ZUMBau:
Zulassungsausschuss für
Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Bauwirtschaft
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in die Einzugswalzen des Buschholzhackers eingezogen werden. Die notwendige Trichterlänge der Maschinen muss deshalb mindestens 1.200 mm betragen. Durch genügend Abstand wird so das Erreichen der Hackwerkzeuge verhindert. Der Schaltbügel am Trichterrahmen muss in allen Schaltstellungen vollständig funktionieren. Werden Buschholzhacker durch einen mechanischen Fremdantrieb betrieben, muss ein ausreichender Gelenkwellenschutz vorhanden sein. Bei defekten Schutzeinrichtungen sind die Arbeiten sofort einzustellen.
W RFID-Technologie: Sende-/Empfangseinheiten sind im Maschinentrichter und am Schutzhelm des Bedieners angebracht. Beugt sich der Bediener zu weit in den Trichter hinein, schaltet die Einzugswalze des Buschholzhackers sofort ab.
Der Arbeitsablauf wird durch das beschriebene Schutzkonzept nicht behindert, schwere Verletzungen durch das Einziehen von Personen jedoch vermieden. Werkzeuge und Schutzeinrichtungen von Freischneidern sind vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Insbesondere die Metallwerkzeuge werden durch Kontakt mit harten Gegenständen wie Steinen und Felsbrocken leicht beschädigt. Defekte Werkzeuge sind sofort auszutauschen und gegen neue zu ersetzen. Die technischen Spezifikationen des Herstellers sind bei einem Werkzeugwechsel zu beachten. Freischneider mit Akku-Antrieben sind verbrennungsmotorischen Geräten vorzuziehen, um gesundheitsschädliche Abgase zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind zumindest benzolfreie Sonderkraftstoffe (z.B. Alkylatbenzin) zu verwenden.
Biologische Gefährdungen
Im Garten und Landschaftsbau können Beschäftigte durch den Kontakt zu Pflanzen und Tieren (z.B. Stiche, Bisse, Ausscheidungen) gesundheitlich gefährdet werden. Beispielsweise die Pollen der Beifuß-Ambrosie sind stark allergisierend, sie verursachen Heuschnupfen und Asthma. Die Pflanzenteile der Herculesstaude enthalten den Stoff Furocuramin. Dieser verursacht nach einer Berührung schwere Symptome, die an Hautverbrennungen erinnern und monatelang anhalten können. Aber auch Tiere stellen eine Gefahr dar: Zecken können durch ihren Biss zwei Krankheiten übertragen, die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und die Borreliose.
Die FSME-Viren werden durch eine infizierte Zecke sofort übertragen und können zu einer schweren Hirnhautentzündung führen. Beschäftigten, die in FSME-Risikogebieten tätig sind, wird deshalb eine Impfung dringend empfohlen. Mit der Dauer der Übertragung durch die Zecke steigt das Risiko, an Borreliose zu erkranken. Daher ist es wichtig, den Körper nach dem Schichtende gründlich abzusuchen. Vorhandene Zecken sind möglichst schnell zu entfernen. Treten nach einem Zeckenbiss Symptome wie z.B. Gelenk- und Muskelschmerzen, Fieber oder Nachtschweiß auf, ist unbedingt ein Arzt aufzusuchen.
Bilder unten:
Bei der Beschaffung von Maschinen und Werkzeugen sollten zusätzlich Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Ergonomische Anforderungen sind besonders bei handgeführten Maschinen von großer Bedeutung.
Ohne Schutzkleidung geht meist gar nichts! Nicht nur bei „gefährlichen“ Arbeiten (Beispiel: Motorsäge) ist immer die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Quelle: Stihl W Merke: Eine ZeckenSchutzimpfung schützt nur gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Gegen Borreliose wurde noch kein Impfstoff entwickelt.

