1 minute read

In Zeiten von Corona: Kooperations-Erleichterungen und GEMA������

In Zeiten von Corona:

Bitte beachten Sie ausführliche und aktuelle Informationen für Verbände und Vereine auf der Website des BSB unter www.bsb-freiburg.de Vereinfachungen in den Kooperationsprogrammen Schule-Verein und Kindergarten-Verein

Advertisement

Die Sportbünde in Baden-Württemberg haben sich hinsichtlich der Kooperationsprogramme abgestimmt, um in der aktuellen Situation Handlungssicherheit und Erleichterungen zu schaffen.

Antragstellung Kooperation Schule-Verein für das Schuljahr 2020/2021

• Die Antragsfrist wird verlängert, eine Antragsstellung ist bis zum 15. Mai 2020 möglich • Die Antragstellung kann in diesem Jahr neben dem bewährten Verfahren auch ohne Stempel und Unterschrift der Schule ausschließlich online erfolgen. Selbstverständlich muss eine Abstimmung mit den jeweiligen Schulen im Vorfeld der

Beantragung erfolgen. • Informationen über bewilligte Kooperationen gehen den Vereinen – und wegen des vereinfachten Verfahrens – zusätzlich auch den Schulen noch vor den Sommerferien zu. • Die Frist zur Abrechnung der bewilligten Kooperationsmaßnahmen wurde verlängert, die Abrechnung kann im Zeitraum 1. Juni bis 30.

September 2020 gestellt werden. Der Kurzbericht muss dem Badischen Sportbund Freiburg online und in

Papierform (Unterschriften/

Stempel) zugehen.

Wichtig: Die Mittel des Solidarpakts stehen dem Sport unverändert zur Verfügung! Aufgrund der Corona-Pandemie werden vor der Schulschließung (17. März 2020) begonnene Kooperationsmaßnahmen in diesem Jahr wie bewilligt bezuschusst, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Stundenzahl. n

Abrechnung laufendes Schuljahr 2019/2020

Änderungen bzgl. der Kooperationen haben die drei Sportbünde im Land vereinbart. Foto: LSBNRW

GEMA: Entlastung für Sportvereine und Sportverbände!

Auch für Sportvereine und Sportverbände, die mit der GEMA Vereinbarungen (Lizenzierungen) zur Musiknutzung getroffen haben, gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020 folgende Maßnahme:

Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Zudem hat die GEMA bestätigt, dass sie durch den DOSB-Pauschalvertrag (gilt für die BSB-Mitgliedsvereine) abgedeckt Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern „virtuell“ erfolgen (z. B. Anleitung durch die Übungsleiter via Internet-Homepage, o. ä.). Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. n

This article is from: