Lenzburger Bezirks-Anzeiger, Donnerstag, 17. Januar 2013 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
2
Amtliches Zu vermieten per 1. April 2013 bzw. sofort in der Fuchs-Überbauung, Leutwilerstrasse 12
Baugesuch Bauherr:
Daniel Vazquez Gaspar Othmarsingerstrasse 35 Lenzburg Bauobjekt: Umnutzung bestehendes Lokal in Weinhandlung mit Café Bauplatz: Aavorstadt 40, Parzelle Nr. 340 Öffentliche Auflage auf der Bauverwaltung vom 18. Januar bis 18. Februar 2013. Einwendungen sind während der Auflagefrist dem Gemeinderat schriftlich (mit Begehren und Begründung) einzureichen. Lenzburg, 16. Januar 2013 Gemeinderat
2½-Zimmer-Wohnung, 1. Stock 2½-Zimmer-Wohnung, 2. Stock Zentrale Lage, rollstuhlgängig, Lift, Wohnbalkon, Möglichkeit zur Miete eines Autoeinstellhallenplatzes. Geeignet für Senioren, Paare oder Einzelpersonen. Mietzins pro Monat Fr. 1120.– bzw. Fr. 1140.–, NK/HK ca. Fr. 120.–. Auskünfte erteilt die Gemeindekanzlei, Tel. 062 767 71 11. Dürrenäsch, 15. Januar 2013 GEMEINDERAT DÜRRENÄSCH
EGLISWIL
Notfall-Apotheke Samstag, 19. Januar 2013, 16.00 Uhr, bis Samstag, 26. Januar 2013 Inhaber: Dr. A. Brunner
Tel. 062 897 33 48, Mitteldorf 4, Rupperswil Notfall: 0800 300 001, Verw.: N. Cazzato In sehr dringenden Fällen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach ortsüblichem Geschäftsschluss nur telefonischer Dienst. An Sonn-, Fest- und Feiertagen geöffnet 10.00–11.30, 17.30–18.30 Uhr
Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse
Baugesuch Bauherrschaft: Villiger Patrick Hausacher 16, Auenstein Strasse/Parz.: Hausacher 16 / 550 Bauvorhaben: Garagenanbau Dieses Baugesuch liegt vom 21. Januar bis 20. Februar 2013 während der ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Auenstein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat Auenstein, 5105 Auenstein, zu richten. Auenstein, 16. Januar 2013 Gemeinderat
BONISWIL www.boniswil.ch
Baugesuch
113. Jahrgang
158. Jahrgang 90. Jahrgang Amtliches Publikationsorgan der Gemeinden Ammerswil, Auenstein, Bettwil, Birrwil, Boniswil, Brunegg, Dintikon, Dürrenäsch, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil, Hendschiken, Holderbank, Hunzenschwil, Lenzburg, Leutwil, Meisterschwanden-Tennwil, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Sarmenstorf, Schafisheim, Seengen, Seon, Staufen und Veltheim. Regionale Wochenzeitung der Gemeinde Beinwil am See. Herausgeberin: AZ Anzeiger AG Geschäftsführer: Oscar Meier Adresse Redaktion/Verlag/Anzeigen: AZ Anzeiger AG, Kronenplatz 12, 5600 Lenzburg 2 www.lba.azmedien.ch Kennzahlen: Gesamtauflage: 30 314 Ex. Erscheint jeden Donnerstag. Kontakt: Alle Mitarbeiter erreichen Sie unter: vorname.name@azmedien.ch Redaktion redaktion@lenzburger-lba.ch Telefon 058 200 58 20 Redaktionsleitung: Beatrice Strässle (ST) Redaktionsteam: Graziella Hartmann (GRH) Redaktionelle Mitarbeit: Alfred Gassmann (AG), Ruth Steiner (RS) Helen Schatzmann (HS) Redaktionsschluss: Dienstag, 12 Uhr Copyright: Herausgeberin Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für eingesandtes Material Anzeigen inserate@lenzburger-lba.ch, Telefon 058 200 54 91, Fax 058 200 54 95 Markus Cueni, markus.cueni@azmedien.ch; Telefon 058 200 58 27, Fax 058 200 58 21 Susanne Basler, susanne.basler@azmedien.ch; Telefon 058 200 58 28, Fax 058 200 58 21 Inseratenannahmeschluss: Dienstag, 16 Uhr. Probeabzüge: Freitag, 12 Uhr, Vorwoche. Sistierungen/Korrekturen: Dienstag, 12 Uhr. Todesanzeigen: Mittwoch, 11 Uhr. Prospektbeilagen/Marketing Claudine Meier claudine.meier@azmedien.ch, Telefon 058 200 58 18, Fax 058 200 58 21 Vertrieb: Die Post Aboservice und Zustellung abo@azmedien.ch, Telefon 058 200 55 86, Fax 058 200 55 56 Preise 2010 inkl. 2,4% MwSt: Fr. 96.– (12 Monate) Druck: Mittelland Zeitungsdruck AG, Neumattstrasse 1, 5001 Aarau Ein Produkt der Verleger: Peter Wanner www.azmedien.ch Namhafte Beteiligungen nach Art. 322 Abs. 2 StGB: AZ Anzeiger AG, AZ Fachverlage AG, AZ Management Services AG, AZ Regionalfernsehen AG, AZ TV Productions AG, AZ Verlagsservice AG, AZ Vertriebs AG, AZ Zeitungen AG, Belcom AG, Dietschi AG, Media Factory AG, Mittelland Zeitungsdruck AG, Vogt-Schild Druck AG, Vogt-Schild Vertriebs GmbH, Weiss Medien AG
Bauherrschaft: Hauri Heidi Gartenweg 6, Boniswil Projektverf.: Architekt Menziger Peter Dorfstrasse 24, Brugg Bauvorhaben: Vergrösserung Windfang Ortslage: Parzelle Nr. 1130, Gartenweg 6 Öffentliche Auflage des Baugesuchs auf der Gemeindekanzlei Boniswil vom 18. Januar bis und mit 18. Februar 2013. Einwendungen sind während der Auflagefrist dem Gemeinderat Boniswil, 5706 Boniswil, schriftlich einzureichen, versehen mit einem Antrag und einer Begründung. Boniswil, 16. Januar 2013 Gemeinderat
Baugesuch Bauherrschaft: Läser Angela Altweg 35, Boniswil Projektverf.: Holzbau & Solartechnik Bajramaj Shaban, Rothenburgstrasse 30, Eschenbach Bauvorhaben: Photovoltaikanlage Ortslage: Parzelle Nr. 867, Altweg 35 Öffentliche Auflage des Baugesuchs auf der Gemeindekanzlei Boniswil vom 18. Januar bis und mit 18. Februar 2013. Einwendungen sind während der Auflagefrist dem Gemeinderat Boniswil, 5706 Boniswil, schriftlich einzureichen, versehen mit einem Antrag und einer Begründung. Boniswil, 16. Januar 2013 Gemeinderat
DINTIKON
Grabräumung Für die Gräber mit den Bestattungsjahren 1982 bis 1985 (inklusive später in diesen Gräbern beigesetzter Urnen) ist die vorgeschriebene Grabesruhe von mindestens 25 Jahren abgelaufen. Es ist vorgesehen, diese Gräber Anfang Mai 2013 aufzuheben. Die Angehörigen werden eingeladen, die Grabmäler, Bepflanzungen und weiteren Elemente der Grabgestaltung bis 15. April 2013 zu entfernen. Danach gehen allfällige Ansprüche verloren. Müssen einzelne Grabmäler und Pflanzen nach Fristenlauf durch das Bauamt entfernt werden, so werden diese, ohne Entschädigungsanspruch der Verwandten, Eigentum der Gemeinde. Diese Aufforderung erfolgt aufgrund des Bestattungs- und Friedhofreglements der Gemeinde Dintikon. Dintikon, 16. Januar 2013 Gemeinderat
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 30. November 2012 in Rechtskraft erwachsen. Egliswil, 16. Januar 2013 Gemeinderat
Papiersammlung Am Mittwoch, 23. Januar 2013, führt die Gemeinde die Papier- und Kartonsammlung durch. Das Papier und der Karton sind separat zu bündeln und auf das Areal beim Bauamtsgebäude an der Aescherstrasse zu bringen. In der Zeit von 13.00 bis 16.00 Uhr sind dort Sammelmulden abgestellt, in welchen das Papier und der Karton getrennt deponiert werden können. Nicht ordnungsgemäss gebündeltes und/oder in Plastiksäcken abgefülltes Material wird nicht angenommen. Fahrwangen, 16. Januar 2013 Gemeindekanzlei Fahrwangen
Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse Mit dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist am 7. Januar 2013 sind alle Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 28. November 2012 in Rechtskraft erwachsen. Fahrwangen, 16. Januar 2013 Gemeinderat
HALLWIL
Projektauflage (Ist letzte Woche irrtümlich unter der Stadt Lenzburg publiziert worden)
Gemeinde: Hallwil Strecke: Hallwil, IO, K250 Dürrennäscherstrasse, Strassenausbau mit Gehweg Die Projektpläne und die Landerwerbstabelle mit ausführlicher Aufforderung zur Rechtsanmeldung liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 14. Januar bis 12. Februar 2013, in der Gemeindeverwaltung Hallwil während der ordentlichen Bürozeiten öffentlich auf. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel an den Gemeinderat Hallwil, zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Einwendungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Allfällig im Auflageprojekt enthaltene Verkehrsanordnungen werden separat nach strassenverkehrsrechtlichen Verfahrensregeln verfügt. Aarau, 21. Dezember 2012 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb
DÜRRENÄSCH
Baugesuch-Planauflage Baugesuch Bauherr:
Stefan und Maja Thöni Freienwilerstrasse 25 Ehrendingen Bauobjekt: Einfamilienhaus Standort: Parz. 893, Breitacherstrasse Öffentliche Auflage in der Gemeindekanzlei vom 18. Januar bis 18. Februar 2013. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat, 5724 Dürrenäsch, zu richten. Sie müssen persönlich oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Dürrenäsch, 16. Januar 2013 Gemeinderat
Bauherrschaft: Bryner Werner und Silvia Rebenhübel 144, Hallwil Grundeigent.: do. Bauobjekt: Schopfersatz und Erweiterung Hauseingang Bauplatz: Parz. Nr. 446, Rebenhübel 144 Auflagefrist: 18. Januar bis 18. Februar 2013 Die Baupläne können während der Auflagefrist bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und begründet einzureichen. Hallwil, 16. Januar 2013 Gemeinderat
Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Die Gemeindeversammlung hat am 15. November 2012 die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage beschlossen: Bauzonenplan • Am Höhenweg, Parzellen 1872 und 813, wurde die Grünzone auf einen Radius von 17 m ab der Waldgrenze reduziert. Die dadurch freiwerdende Fläche der Parzellen 813 und 1172 wurden der Wohnzone W2 zugewiesen. • Am Meierhofweg, Parzellen 712 und 1452, wurde eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt, um die Entlassung des Objektes 207 als Gebäude mit Substanzschutz erwirken zu können. • Am Chaletweg, Parzelle 974, wurde die Grünzone so festgelegt, dass sie an der engsten Stelle 14 m breit ist und so das gesamte Gebäude inkl. Vordach in der Wohnzone W2 liegt. • An der Lindenmattstrasse, nördlich angrenzend an die Gewerbezone, wurde die Parzelle 1863 der Malermeister Meier GmbH der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugeteilt. • Im Areal Kirchrain; Reduktion der Einzonungsfläche von 1,85 ha auf 0,99 ha. • An der Delphinstrasse wurden die Parzellen 867 und 1979 aus der Gestaltungsplanpflicht entlassen. BNO • § 4 Abs. 2 BNO: Anpassung Ziel und Zweck für das gestaltungsplanpflichtige Areal Kirchrain. • § 28 Abs. 1 BNO: Präzisierung, welche baulichen Massnahmen bei Gebäuden mit Substanzschutz möglich sind. • § 28 Abs. 5 BNO: Qualitative und erschliessungstechnische Anforderungen für die beiden Parzellen 712 und 1452 im Rahmen eines Gestaltungsplanes, um das Gebäude mit Substanzschutz 207 aus dem Schutz entlassen zu können. • § 49 Abs. 3 BNO anpassen: Terrassierte Stufen müssen mindestens 2 m (bisher 3 m) zurückgesetzt sein. • Anhang BNO; Anpassung der Hecke Nr. 5.1.53 bei der Seerose Weitere Anpassungen aufgrund der Rückweisung durch den Grossen Rat oder der daraus resultierten Verzögerung • § 6 BNO: Mehrwertausgleich, Präzisierungen und sprachliche Verbesserungen sowie Abstimmung auf Vertragsentwürfe mit Grundeigentümern • § 10 Abs. 1 BNO: Verkaufsnutzungen gemäss Teiländerungsvorlage «Verkaufsnutzungen im Dorfzentrum» übernommen. • Schutzobjekte Bauzonenplan / Anhang BNO: Objekte Nr. 205 (Substanzschutz) / 313 (Volumenschutz) gestrichen: Für diese wurde gemäss bereinigter Liste aus dem Jahre 2001 kein Schutz verfügt, jedoch gelangte sie irrtümlicherweise trotzdem in die Entwürfe. Objekt 319 (Volumenschutz) wurde bereits mit der Teiländerungsvorlage «Verkaufsnutzungen im Dorfzentrum» aus dem Schutz entlassen • Anpassungen wegen zurückgewiesener Vorlage Anpassung Hallwilerseeschutzdekret – Einzonungen Schachenacher, Rebweg, Äussere Seehalde weggelassen inklusive der Spezialbestimmungen in der BNO (§ 13 äussere Seehalde, § 16 nördlich Delphinstrasse) – Auszonung im Loch weggelassen – Erweiterung Landschaftsschutzzone Langmatt – Objekt 3.1.06, Verzicht auf Trockenstandort Seehalde wegen Nichteinzonung Rebweg Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Von dieser Genehmigung ausgenommen und von der Gemeindeversammlung am 15. November 2012 an den Gemeinderat zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurden: • zwei Nichteinzonungsbegehren (Parzellen Nr. 863 und 311) • Bauzonengrenze im Gebiet Seehaldenstrasse / Alpenblick (Parzellen Nr. 1006 / 1867 / 1879 / 1471 / 2063 und 1731) • Zonengrenze Kernzone / W2 im Dorfgebiet Meisterschwanden (Parzellen Nr. 684 / 1979 und 1370) Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Gemeinderat Meisterschwanden, 16. Januar 2013
Baugesuch Bauherrschaft: Feldmann Generalbau AG Zürcherstrasse 1, Muri Bauobjekt: Neubau von zwei Dreifamilienhäusern und Autoeinstellhalle Parzelle 1507, 1721, Flurengasse/Hügelwegli Das Baugesuch liegt gemäss § 60 Abs. 2 BauG vom 18. Januar bis 18. Februar 2013 bei der regionalen Bauverwaltung MeisterschwandenFahrwangen, Eggenstrasse 2 (Gemeindehaus), 5616 Meisterschwanden, zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind innert der Auflagefrist schriftlich mit Antrag und Begründung dem Gemeinderat Meisterschwanden einzureichen. Meisterschwanden, 16. Januar 2013 Regionale Bauverwaltung
SEON
Baugesuch Bauherrschaft: Fink Martin und Michaela Rebhügelweg 10, Seon Bauobjekt: Stützmauer, Garage und Zufahrt Ortslage: Rebhügelweg 10, Parz.-Nr. 2483 Öffentliche Auflage bei der Gemeindekanzlei Seon vom 18. Januar bis 18. Februar 2013. Einwendungen sind innert der Auflagefrist im Doppel an den Gemeinderat Seon einzureichen. Seon, 16. Januar 2013 Gemeinderat
HENDSCHIKEN
Baugesuche Bauherr: Bauobjekt: Bauplatz: Bauherr:
Baumann Max Heuweg 2, Hendschiken Abbruch Gebäude mit AGV-Nr.49/Neubau Werkstatt, Gartenhaus Dintikerstrasse 12, Parzelle 167
Meier Martin Am Bach 4, Hendschiken Bauobjekt: Kanalisationsanschluss Gebäude mit AGV-Nr. 50/Leitungsbau Bauplatz: Am Bach 4, Schulweg bis Dintikerstrasse, Parzellen 152, 156, 157, 158, 1327, 1021 (K389) Öffentliche Auflage des Gesuchs bei der Gemeindeverwaltung, Schulweg 3, vom 18. Januar bis und mit 18. Februar 2013 während der üblichen Schalteröffnungszeiten der Kanzlei oder nach Absprache. Einwendungen sind dem Gemeinderat innerhalb der Auflagefrist schriftlich mit Begehren und Begründung einzureichen. Hendschiken, 16. Januar 2013 Gemeinderat