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GRI-Index Swisscom Geschäftsbericht 2009

LA9

Arbeits- und Sicherheitsvereinbarungen mit Gewerkschaften

LA10 LA11 LA12 LA13

Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter Programme zu lebenslangem Lernen Leistungsbeurteilung und Entwicklungsplanung von Mitarbeitern Zusammensetzung der leitenden Organe und Aufteilung der Mitarbeiter nach Kategorie

LA14

Lohnunterschiede nach Geschlecht

S. 25 Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) S. 44 Gesamtarbeitsvertrag und Sozialplan S. 43 Personalentwicklung S. 43 Personalentwicklung S. 43 Personalentwicklung S. 46 Die Mitarbeitenden in Zahlen S. 101 Mitglieder des Verwaltungsrates S. 105ff. Zusammensetzung der Ausschüsse S. 108 Mitglieder der Konzernleitung S. 44 Mitarbeiter- und Management-Vergütung Unabhängige Studien im Auftrag von Swisscom belegen, dass im Unternehmen Männer und Frauen in gleicher Funktionsstufe diskriminierungsfrei entlöhnt werden. Diese Studien und deren Informationen sind Eigentum von Swisscom.

Gesellschaftliche Leistungsindikatoren: Menschenrechte Managementansatz

HR1 HR2 HR3 HR4 HR5 HR6

Investitionsvereinbarungen Prüfung der Zulieferer zu Menschenrechtsaspekten Schulungen zu Menschenrechten Vorfälle von Diskriminierung Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen Kinderarbeit

HR7

Zwangsarbeit

HR8 HR9

Schulung des Sicherheitspersonals Verletzung der Rechte von Ureinwohnern Gesellschaftliche Leistungsindikatoren: Gesellschaft Managementansatz

SO1

Auswirkungen auf das Gemeinwesen

SO2

Korruptionsrisiken

Swisscom AG COM-EXR-CR

S. 50 Managementansatz S. 52 Zuständigkeitsregelung des Verwaltungsrates Swisscom Einkaufspolicy Keine Investitionsvereinbarungen, die Menschenrechtsklauseln enthalten im Jahr 2009 S. 54ff. Lieferanten S. 56 Mitarbeiterschulung Keine Vorfälle von Diskriminierung im Jahr 2009 bekannt S. 45 Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaftsbeziehungen Kinderarbeit ist in der Schweiz grundsätzlich verboten für Jugendliche unter dem vollendeten 15. Altersjahr. In Ausnahmefällen, deren Details in einer Verordnung geregelt sein müssen, dürfen Jugendliche über 13 Jahre zum Beispiel zu Botengängen und leichten Arbeiten oder Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Darbietungen oder Werbung beschäftigt werden. Schweizerisches Arbeitsgesetz, Art. 30 In der Schweiz ist Zwangsarbeit, gestützt auf die von der Schweiz ratifizierte Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (vgl. insbesondere Art. 4) und gestützt auf ebenfalls ratifizierte völkerrechtliche Bestimmungen wie insbesondere das Internationale Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, verboten. Swisscom beschäftigt kein Sicherheitspersonal Keine Verletzung der Rechte von Ureinwohnern im Jahr 2009 S. 50 Managementansatz S. 52 Zuständigkeitsregelung des Verwaltungsrates S. 56 Gesellschaft S. 57 Medienkompetenz S. 48 Reputationsrisikomanagement

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