Fleischkennzeichnung 2015

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Fleischkennzeichnung Was unter Herkunft und Ursprung zu verstehen ist

NEU ab April 2015


Transparenz und Kontrolle schaffen Vertrauen Aufgrund der BSE-Vorkommnisse und der damit verbundenen Verunsicherung der Konsumentinnen und Konsumenten wurde für Rind- und Kalbfleisch die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und damit die verpflichtende Kennzeichnung der Herkunft bei Rind- und Kalbfleisch erlassen. Seit 1. April 2015 gilt eine Kennzeichnungspflicht auch für Schweine-, Geflügel- sowie Schaf- und Ziegenfleisch. Basis dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 1337/2013. Von der Kennzeichnung betroffen sind verpacktes frisches, gekühltes, tiefgekühltes Fleisch und Faschiertes für die Abgabe an die Endverbraucher und Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung (Gastronomie). Für Rind- und Kalbfleisch gilt die Kennzeichnung auch für unverpacktes Fleisch und für die Lieferung an die Fleischverarbeitungsbetriebe. Sämtliche Kennzeichnungsangaben zur Herkunft von Fleisch, aber auch weiterführende Informationen müssen durch ein nicht näher definiertes Registrierungssystem hinterlegt sein. Das heißt, dass zusätzlich zur Kennzeichnung über die gesamte Herstellungskette nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen sind. Die seitens der AMA-Marketing entwickelten Systeme „bos“ für Rind- und Kalbfleisch sowie „sus“ für Schweinefleisch zeigen, wie es geht.

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Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Wie funktionieren die Herkunftssicherungssysteme am Beispiel „sus“?

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GEBURTSBETRIEB • Kennzeichnung der Schweine mit Ohrmarken • Eintragung in das Bestandesverzeichnis • Abgangsmeldung an das Veterinärinformationssystem (VIS) • Transport zum Mastbetrieb mit Begleitdokumenten (Lieferschein) mit allen relevanten Daten zum Tier

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MASTBETRIEB • Zugangsmeldung im VIS bei Kauf eines Schweines • Kennzeichnung mit Tätowierstempel des Mastbetriebs • Abgangsmeldung im VIS bei Verkauf eines Schweines

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SCHLACHTBETRIEB • Schlachtmeldung an das VIS • Überprüfung der „Identität“ der Schweine anhand der Daten am Lieferschein, der Ohrmarkennummern und der Tätowierung • Kennzeichnung der Schlachtkörper mit Stempeln oder Etiketten durch ein vom Schlachthof unabhängiges Klassifizierungsorgan • Dokumentation im Klassifizierungsprotokoll • Verkaufsregistrierung

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ZERLEGEBETRIEB • Ausschließliche Übernahme von gekennzeichneten Schweineschlachtkörpern • Chargen-/Partieweise Zerlegung der Schweineschlachtkörper • Kennzeichnung der zerlegten Fleischteilstücke mit einer Identifikationsnummer • Dokumentation im Zerlegeprotokoll • Verkaufsregistrierung

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VERKAUFSGESCHÄFT • Ausschließliche Übernahme von gekennzeichnetem Schweinefleisch • Klare Kennzeichnung im Geschäft durch Etiketten oder Aushang • Verkaufsregistrierung

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Neue Verpflichtung ab April 2015

Etiketten – was muss gekennzeichnet werden?

Verpflichtende Angaben am Beispiel eines standardisierten „sus“Zerlegeetiketts bei Schweinefleisch

n

n

n

n

n

Logo des freiwilligen Kennzeichnungs- und Registrierungssystems

AT-12345 EG

Rind Beiried

AT

AT

AT-12345

AT-12345

300607/21

A123456

n

Angabe des Staates, in dem das Rind/die Rinder geboren wurde(n) AT steht für Österreich Angabe des Staates/der Staaten, in dem/denen das Rind/die Rinder aufgezogen wurde(n) Staat, in dem das Rind/die Rinder ge­schlachtet wurde(n), und Zulas­sungs­­­­­­num­mer (Ve­teri­när­­­kon­troll­­­­ num­mer) des Schlacht­be­triebes Identifikationsnummer (kann die Ohr­­marken­ nummer des Tieres oder eine Zerlege­char­ge­nnum­mer sein. Über die Zer­lege­chargen­nummer sind die Ohr­ mar­ ken­ nummern der Tiere, die in dieser Zer­lege­charge enthalten sind, er­uierbar.) Staat/Staaten, in dem/denen das Rind- bzw. Kalbfleisch zer­ legt wurde, und Zulas­sungs­­num­mer(n) (Ve­ter­inär­kon­troll­num­mern) des/ der Zer­­le­ge­be­triebe(s)

n

RIND

30060721

Angabe des Staates, in dem das Schwein/die Schweine aufgezogen wurde(n) n Staat, in dem das Schwein/die Schweine geschlachtet wurde(n) n Identifikationsnummer Angaben zur Geburt und Zerlegung sind bei Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch freiwillig. n Logo des freiwilligen Kennzeichnungs- und Registrierungssystems

AT54321 EG

Schweinefleisch

Schopf

A123456

Verpflichtende Angaben am Beispiel eines standardisierten „bos“Zerlegeetiketts bei Rindfleisch

n

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Mit April 2015 tritt die neue Verpflichtung (Verordnung (EU) Nr. 1337/2013) in Kraft. Verpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch ist mit einem Hinweis zu versehen, in welchem Land das Tier, von dem das Fleisch stammt, aufgezogen und geschlachtet wurde, sofern dies an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird. (Spezielle Regelungen für Fleisch aus Drittländern, Faschiertes und Abschnitte!)

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AT

AT

-

143/001

SCHWEIN

Was ist bei Schweinen unter „aufgezogen in“ zu verstehen? • Tiere älter als sechs Monate: Mitgliedstaat bzw. Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten • Tiere jünger als sechs Monate und Lebendgewicht von mindestens 80 kg: Mitgliedstaat bzw. Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat • Tiere jünger als sechs Monate und Lebendgewicht von weniger als 80 kg: Mitgliedstaat bzw. Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat

Die verpflichtenden Angaben für Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch sind ident. 7


Etiketten in der Selbstbedienung – was muss gekennzeichnet werden?

Hendl

geschlachtet in: Österreich Ident-Nr.: 123/84

AT12345 EG

aufgezogen in: Österreich

Hendl

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AT12345 EG

Ident-Nr.: 123/84

231253145672457

Frisch ohne Innereien

Ursprung: Österreich

Geburt, Aufzucht und Schlachtung in ein und demselben Land

=

„HERKUNFT” bei Rind „URSPRUNG” bei Schwein, Lamm, Ziege & Geflügel

Die verpflichtenden Angaben am Beispiel eines „bos“-Etiketts

231253145672457

Frisch ohne Innereien

Die verpflichtenden Angaben am Beispiel eines GeflügelfleischEtiketts

URSPRUNG HERKUNFT

Mögliche Angabe des Begriffs „Ursprung“ Erfolgen Geburt, Auf­zucht und Schlachtung in ein und demselben Staat, kann statt „geboren in:“, „aufgezogen in:“ und „geschlachtet in:“ auch der Begriff „Ursprung“ angeführt werden.

Mögliche Angabe des Begriffs „Herkunft“ Erfolgen Geburt, Auf­ zucht und Schlachtung in ein und demselben Staat, kann statt „geboren in:“ und „aufgezogen in:“ auch der Begriff „Herkunft“ angeführt werden.

Die Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten wird durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Über die Systeme „bos“ und „sus“ gekennzeichnetes Fleisch wird zusätzlich von zugelassenen unabhängigen Kontrollorganen geprüft.

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Genusstauglichkeitsund Identitätskennzeichnung Mit dem GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHEN, das mittels Stempel auf Schlachthälften aufgebracht wird, bestätigt der amtliche Tierarzt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Ländercode Das Zeichen beinhaltet die Abkürzung des Staates, in dem die Schlachtung stattgefunden hat (z.B. AT für Österreich). Nummer des amtlichen Tierarztes, der die Genusstauglichkeit festgestellt hat, und Zulassungsnummer des Schlachtbetriebes Schriftzug EG Die Angabe „EG“ steht als Abkürzung, wenn die Schlachtung in der Europäischen Gemeinschaft erfolgt ist.

Ländercode

Nummer des amtlichen Tierarztes

AT 999 99999 EG Schriftzug EG

Ländercode Das Zeichen beinhaltet die Abkürzung des Staates, in dem der letzte Verarbeitungsschritt oder die Ab­packung erfolgt ist (z.B. AT für Österreich). Zulassungsnummer des Betriebes Mit dieser Nummer kann der letztverarbeitende Betrieb identifiziert werden. Schriftzug EG Die Angabe „EG“ steht als Abkürzung, wenn die Zerlegung in der Europäischen Gemeinschaft erfolgt ist.

Ländercode

Zulassungsnummer des Betriebes

AT -99999 EG Zulassungsnummer des Schlachtbetriebes

DIE BEIDEN ZEICHEN GEBEN KEINE AUSKUNFT

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Das IDENTITÄTSKENNZEICHEN befindet sich auf Produkten tierischer Herkunft, die innerhalb der EG in einem zugelassenen Betrieb erzeugt werden. Dieses Zeichen weist auf eine EG-konforme Produktion und Weiterverarbeitung im Hinblick auf die Einhaltung veterinärrechtlicher Belange und Hygienerichtlinien hin.

Schriftzug EG

ÜBER DIE HERKUNFT/URSPRUNG DES FLEISCHES!

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IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Dresdner Straße 68a, 1200 Wien www.ama.at

© 2015 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Gesamtkoordination und Bildnachweis: AMA-Marketing, Druck: Krammer Diese Broschüre dient ausschließlich dem privaten Gebrauch bzw. Informationszwecken. Die Inhalte der Broschüre wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, der Medieninhaber übernimmt jedoch keine Haftung oder Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Folgen oder Verträglichkeiten. Angaben zu gesundheitlichen oder medizinischen Themen stellen keinen Ersatz für die Beratung durch einen Arzt oder Apotheker oder einen anderen Vertreter von Heilberufen dar.

www.ama-marketing.at


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