Maßgebliche Änderungen beim neuen Erbrecht Mit 1. Jänner 2017 tritt eine wichtige Erbrechtsnovelle in Kraft. Die neuen Bestimmungen werden für Todesfälle ab diesem Zeitpunkt gelten. Die wichtigsten Neuerungen hat Dr. Nina Raich, Substitutin des öffentlichen Notars Dr. Herbert Samek in Bad Aussee zusammengefasst. Änderungen im Anrechnungsrecht bei Pflicht- und Erbteil Bisher wurden zu Lebzeiten gemachte unentgeltliche Zuwendungen in Schenkungen einerseits und Vorschüsse und Vorempfänge andererseits unterteilt. Die Methoden der Anrechnung waren bei diesen zwei Arten von Zuwendungen unterschiedlich, was im Ergebnis im Einzelfall zu höchst ungerechten Ergebnissen geführt hat. Ab 1. Jänner 2017 wird das Anrechnungsrecht vereinheitlicht. Ein Beispiel zum Pflichtteilsrecht soll die Anrechnungsmethode verdeutlichen: Der Verstorbene V hat ein Testament errichtet und darin seine Ehegattin zur Alleinerbin eingesetzt sowie sein Kind K auf den Pflichtteil verwiesen. Die Anrechnung wird so erfolgen, dass der Wert der von V gemachten lebzeitigen Zuwendungen auf Verlangen von K zum Nachlassvermögen von V hinzugerechnet wird. Auf Basis dieses erhöhten Wertes wird dann der Pflichtteilsanspruch von K errechnet. Auf seinen Pflichtteilsanspruch muss sich K alles anrechnen lassen, was K an lebzeitigen Zuwendungen von V erhalten hat oder aus dessen Nachlass erwirbt. Es kann unter bestimmten Umständen sogar Ansprüche von K gegen die von V lebzeitig Beschenkten (auf Zahlung des Fehlbetrages oder sonst auf Herausgabe des Geschenkes) geben. Jedoch sind nicht alle Zuwendungen anrechenbar: So werden etwa Schenkungen aus dem laufenden Vermögen von V (also übliche kleinere Geschenke) und bestimmte andere Zuwendungen nicht angerechnet. In Zukunft wird es möglich sein, den Pflichtteil (also den Mindestanspruch von Kindern oder dem Ehegatten / eingetragenen Partner) durch lebzeitige Zuwendungen abzudecken, ohne eine Anrechnungsvereinbarung abzuschließen. Diese Änderungen sind zwar an sich sehr zu begrüßen, doch kann es durch die gesetzlichen Änderungen dazu kommen, dass bisherige Vereinbarungen zwischen den Parteien an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Deshalb empfehle ich, eine gründliche Beratung einzuholen, gerade wenn man schon ● Pflichtteils- oder Erbverzichtsverträge errichtet, ● größere Schenkungen oder sonstige lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen gemacht oder ● ein Testament errichtet hat. Das künftig geltende Recht lässt nämlich Spielraum für diverse testamentarische oder vertragliche Regelungen der Anrechnungsfolgen. Pflichtteilsverzichts- oder Erbverzichtsverträge können auch nach 24
künftiger Rechtslage nur in Notariatsaktsform (d. h. bei einem Notar) oder als gerichtliches Protokoll errichtet werden. Änderungen im Pflichtteilsrecht Eine Pflichtteilsminderung wird in Zukunft schon bei längerer Kontaktlosigkeit möglich sein. Wenn jemand also zum Beispiel schon lange keinen Kontakt zu einem Kind hat und diesem so wenig wie möglich zukommen lassen möchte, muss er diese Pflichtteilsminderung in einem Testament anordnen. Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen wird unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Diese Stundung (d. h. Möglichkeit der späteren Zahlung) kann sogar testamentarisch angeordnet werden! Bislang waren Vorfahren bei Kinderlosigkeit des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht der Eltern wird wegfallen. Enterbung Die Enterbungsgründe werden geändert. Unter einer Enterbung versteht man den Entzug des Pflichtteilsrechts, der nur aus ganz bestimmten Gründen zulässig ist. So können etwa Straftaten gegen den Verstorbenen oder dessen Familie einen Enterbungsgrund darstellen. Zur Enterbung ist es erforderlich, dass ein Testament errichtet wird. Zusätzliche Formvorschriften für Testamente Weitere Formerfordernisse wird es in Zukunft für das fremdhändige 3Zeugen-Testament geben. Dies ist eine Testamentsform, die ich Laien ohne juristische Unterstützung nicht empfehlen würde, weil sie relativ kompliziert ist und die Gefahr der Errichtung eines ungültigen Testaments besteht. Pflegevermächtnis In Zukunft wird einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat und die dafür kein Entgelt und keine testamentarische Begünstigung erhalten hat, ein gesetzlicher Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen zustehen. Man sollte also unentgeltliche Pflegeleistungen bei nahen Angehörigen zumindest ganz genau dokumentieren. Empfehlenswert ist die detaillierte Auflistung der Pflegeleistungen unter Angabe der Pflegezeiten. Es wäre sinnvoll, diese Aufstellungen mit der Unterschrift des Gepflegten oder sonstiger Zeugen versehen zu lassen. Noch besser wäre es jedoch zur Vermeidung von Streitigkeiten, wenn der Pflegende noch zu Lebzeiten ein angemessenes Entgelt für seine Pflegeleistungen erhält.
Erbrechtliche Besserstellung des Ehegatten / eingetragenen Partners Der Ehegatte wird im Verhältnis zu Geschwistern des Verstorbenen besser gestellt. Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Wenn jemand kinderlos verstirbt und an lebenden Verwandten nur eine Schwester hinterlässt, erbt der Ehegatte des Verstorbenen bisher 2/3 und die Schwester 1/3 des Nachlasses, wenn kein Testament errichtet wurde. Bei Todesfällen ab 1. Jänner 2017 wird der Ehegatte in einem derartigen Fall bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge den gesamten Nachlass erhalten. Rechtsposition des Lebensgefährten Der Lebensgefährte, der mit dem Verstorbenen zumindest drei Jahre lang vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wird das Recht erhalten, dort noch ein Jahr nach dem Tod des verstorbenen Lebensgefährten weiter zu wohnen. Außerdem wird es ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten geben, das aber nur bei völligem Fehlen von erbberechtigten Seitenverwandten (und somit ganz selten) zum Tragen kommen soll. Möchte man seinem Lebensgefährten nach dem Tod etwas zuwenden, sollte man jedenfalls ein Testament errichten!
Scheidung oder Trennung errichteten) Testament noch als Begünstigter erwähnt wird, wird aufgrund des Gesetzes diese Begünstigung verlieren. Im Testament könnte allerdings angeordnet werden, dass der geschiedene Ehegatte trotz Scheidung oder der Lebensgeführte trotz Trennung erben soll. Es wird empfohlen, bei Fragen zum Erbrecht fachlichen Rat einzuholen. Der hier gebotene kurze Überblick über die wichtigsten Neuerungen kann eine ausführliche Beratung keinesfalls ersetzen.
Weihnachtsbasar in Bad Mitterndorf Der traditionelle Weihnachtsbasar des Roten Kreuzes Bad Mitterndorf findet noch am Freitag, 9., Samstag, 10., Donnerstag, 15., Freitag, 16., und Samstag, 17. Dezember, von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr im Haus Ram statt. Es gibt Weihnachtskekse, Baumschmuck, Holzarbeiten, Gesticktes und Gestricktes, selbstgemachten Schmuck, handgemachte Billets und Geschenkver packungen und viele liebe Mitbringsel.
Auswirkung von Scheidungen oder Trennungen von Lebensgefährten Ein geschiedener Ehegatte oder Lebensgefährte, der im (vor der
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Obwohl wir Dir die Ruhe gönnen, ist voller Trauer unser Herz. Dich leiden sehen, und nicht helfen können, das war für uns der größte Schmerz.
Danke Für die große Anteilnahme am Ableben von unserer guten Mama, Schwiegermutter, Oma, Urli, Schwester, Schwägerin und Tante, Frau
Anna Leitner vlg. Stieger Pichl 22 möchten wir uns sehr herzlich bedanken. Besonders bedanken möchte ich mich bei meiner Frau Andrea und den Mobilen Diensten der Volkshilfe Bad Aussee für die hervorragende Pflege meiner Mama, bei Herrn Dr. Schultes für die jahrelange gute Betreuung, Herrn Pfarrer Michael Unger, dem Kirchenchor, der MK Maria Kumitz für die sehr schöne musikalische Umrahmung, bei Herrn Ruhsam Walter für die liebevollen Abschiedsworte sowie der Bestattung Schlömicher. Vielen Dank allen Verwandten, Freunden, Nachbarn und Bekannten für ihren Bestand, für die Blumen, Geldspenden und Kondolenzschreiben sowie allen, die unsere liebe Oma auf ihrem letzten Weg begleitet haben. In stiller Trauer
Erich Leitner im Namen aller Verwandten