BA STUDIES

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1997 wurden in der „Berliner Erklärung zur Biologischen Vielfalt und nachhaltigem Tourismus folgende Punkte festgelegt: 1.Touristische Aktivitäten sollten ökologisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell verträglich sein. Entwicklung und Management touristischer Aktivitäten sollte von den Zielen, Grundsätzen und Verpflichtungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt geleitet sein. 2.Touristische Aktivitäten, die direkt, oder indirekt, zum Schutz der Natur und der Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, und den örtlichen Gemeinschaften nutzen, sollten von allen Beteiligten gefördert werden. Bestandsaufnahmen touristischer Aktivitäten und Attraktionen sollten entwickelt werden; wobei die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt berücksichtigt werden sollten. 18.In Küstengebieten sollten alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um nachhaltige Formen des Tourismus zu erreichen; dabei sollten die Prinzipien des integrierten Küstenzonen-Managements berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz empfindlicher Zonen gewidmet werden, wie z.B. kleinen Inseln, Korallenriffen, Küstengewässern, Mangroven, Küstenfeuchtgebieten, Stränden und Dünen.“ 22


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