Aktion JUS
Die Zeitschrift der AktionsGemeinschaft - Dezember 2007
Olympische Asylfrage Drin sein ist alles? 8,282 Mio Einwohner. 60% Berge. Föderale, parlamentarisch-demokratische Republik. Nord-Süd-Erstreckung 294 Kilometer. 15.000 Selbstmordversuche jährlich. Es gibt drei Wege, um nach Österreich zu gelangen: Reist man ohne Aufenthaltsgenehmigung nach Österreich ein, fällt dies unter das Asylrecht. Im Rahmen des Fremdenrechtes kann von außen ein temporärer oder dauerhafter Antrag auf Aufenthalt gestellt werden. Wer etwa zu den „Schlüsselarbeitskräften“ gehört, hat gute Aussichten auf Genehmigung dessen. Das „humanitäre Bleiberecht“ leitet sich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, dem Recht auf Privat- und Familienleben. Letzteres gab Anlass, um die Ausländerdebatte neu anzuheizen. Mit dem Fall Zogaj
Impressum Medieninhaber: Aktionsgemeinschaft Salzburg Herausgeber: Aktionsgemeinschaft Salzburg Chefredaktion: Mag. Stefanie Trtan LL.B. Sämtliche in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 38a Herstellungs- und Verlagsort: 5020 Salzburg Aktion Nr: 147
schwappte eine Welle der Empörung über Österreich hinweg. Nicht nur in den Medien entging man der harschen Kritik an den Behörden und dem Asyl-, Bleibe- und Fremdenrecht nicht, im Kaffeehaus, der Uni-Mensa, in Internetforen, Rauchpausen und Werbeunterbrechungen, bei Stammtischen und philosophischen Zirkeln wurde das Thema Ausländer und deren Aufenthalt in Österreich heftig und viel diskutiert. Doch nicht die Thematik hielt nicht nur Einzug in Diskussionen unter Laien: Der Verfassungsgerichtshof erstellte in seiner Herbstsession einen Kriterienkatalog. Diese Kriterien müssen sowohl im Einzelfall als auch in einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Aufenthaltsdauer und strafrechtliche Unbescholtenheit sollen ebenso relevant sein wie der Grad der Integration oder ein Bestehen und die Intensität des Familienlebens. Die Verfassungsrichter sehen diese Kriterien als Mindeststandards für die Vollziehung der Gesetze an. Zudem kann eine gebotene Interessenabwägung dazu führen, dass zum Beispiel eine Aufenthaltsdauer von etwa 11 Jahren trotzdem dazu führen konnte, dass ein Serbe rechtmäßig
www.ag-sbg.at
ausgewiesen wurde, da dieser zwei Scheinehen führte und unzulässige Anträge stellte. Einer kroatischen Frau, die nach dem Tod ihres Mannes nach 5 Jahren ausgewiesen werden sollte, wurde jedoch das Bleiberecht im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben gewährt, zudem hatte sie schon zuvor in Österreich als saisonale Arbeitskraft gearbeitet. Am Beispiel Salzburg sei die Problematik der Zuwanderquote dargestellt: Sie betrug im heurigen Jahr 365, und das, obwohl Salzburg mit einer Arbeitslosenquote von 3,2 % (Stand Juni 2007) Vollbeschäftigung aufweisen kann und etliche Arbeitsplätze nicht besetzt werden können. Ist Österreich nun ein Land des rechtlichen Willkommengrußes an all jene, die nicht in im Land der Berge oder der europäischen Union geboren sind? Oder ist der Ausdruck „Bleiberecht“ eher als „Fernhalterecht“ zu interpretieren? Wie kann es sein, dass Österreich immer wieder in die Schlagzeilen gerät, wenn es darum geht, die Rechte von Minderheiten zu achten, Flüchtlingen Asyl zu gewähren oder Zuwanderern den Zuzug zu erlauben? Seit wann
//
wird Ortstafelverrücken in Selbstverteidigungskursen gelehrt? Ist Schubhaft olympisch? Nach dem Motto: Drin sein ist alles? Die Politik, die Behörden und die Gerichte sind konfrontiert mit Menschen, die jahrelang in Österreich leben, integriert sind, sich ein soziales und berufliches Umfeld geschaffen haben oder nach Österreich kommen, um sich oder ihrer Familie ein besseres Leben bieten zu können und hart dafür arbeiten – nur eben keine Österreicher sind. Aber auch mit Menschen, die sich weigern das Gefüge desjenigen Staates zu akzeptieren, den sie in die Pflicht nehmen wollen. Musste erst ein Fall wie jener von Arigona Zogaj die Verantwortlichen wachrütteln und das Spannungsfeld zwischen humanitärer Gerechtigkeit und der Bindung der Verwaltung an die geltenden Gesetze aufzeigen? Eure Stefanie Trtan
info@ag-sbg.at