KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung
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2013
VwGH zum Beginn der Mindestkörperschaftsteuerpflicht StExp 2013/69. Nach Ansicht des VwGH entsteht die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit erstmaligem nach außen In-Erscheinung-Treten der juristischen Person. Darunter fällt bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist. Jakob Mayer Sachverhalt Die Bw-GmbH ist seit 1980 im Firmenbuch eingetragen. Das FA schrieb der Gesellschaft für die Jahre 2003 bis 2007 Mindest-KSt mit der Begründung vor, dass sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz habe, sowie nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Aus der Vorhaltsbeantwortung, einem Schreiben und den im Firmenbuch eingereichten Daten der Bilanz geht hervor, dass die Bw-GmbH über ein Bankkonto, Bankguthaben und Vorräte verfüge, Vorschüsse für künftige Leistungen erbracht habe und Verbindlichkeiten aufweise. Als Einwand wurde von der Bw-GmbH eingebracht, dass sie lediglich einen „Mantel“ ohne jegliche Geschäftstätigkeit darstelle. Sie verfüge über keine Gewerbe-
berechtigung und habe daher keine Geschäftstätigkeit entwickelt bzw Einkünfte lukriert. Weiters wurde von Seiten der Bw-GmbH vorgebracht, dass die Mindest-KSt im Ergebnis eine Registersteuer sei, die gegen die EG-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital verstoße.
Entscheidung des VwGH Der VwGH stellte fest, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit dem Tag des Eintretens der unbeschränkten Steuerpflicht beginnt. Bei juristischen Personen beginnt die Steuerpflicht, wenn die Rechtsgrundlage „festgestellt“ ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Dieses InErscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit. Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung
eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH 4. 3. 1987, 84/13/0239). Von einem Verstoß gegen die RL 69/335/EWG ist nach Ansicht des VwGH mit Verweis auf EuGH 18. 1. 2001, C-113/99, Schmid, ebenfalls nicht auszugehen. Aus diesen Gründe war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
• VwGH 22.11.2012, 2012/15/0138 • § 4 Abs 1 KStG; § 24 Abs 4 KStG
• Mantelgesellschaft; Mindestkörperschaftsteuer
Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
Verkehrsabsetzbetrag für beschränkt Steuerpflichtige StExp 2013/71. Der UFS Salzburg hat sich mit dem Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer auseinandergesetzt und schließt den Absatz von Absetzbeträgen generell aus, wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorliegt. Gabriele Hemm Sachverhalt Ein in Österreich tätiger Gf einer deutschen Gesellschaft erzielt aufgrund seiner Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Es erfolgt kein LSt-Abzug, da die Einkünfte in Deutschland ausbezahlt werden. Das FA versagte die Zuerkennung des Verkehrsabsetzbetrags (VAB), da sich § 102 Abs 3 EStG nur auf § 33 Abs 1 EStG bezieht und die Gewährung von Absetzbeträgen ausschließlich auf den Lohnsteuerabzug abstellt. Den LStR 2002 Rz 1241 ist zu entnehmen, dass auch beschränkt StPfl, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, der VAB zusteht.
Entscheidung des UFS Salzburg Für den UFS ist zur Beurteilung der Rechtsfrage § 102 Abs 3 EStG relevant.
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Nach dem UFS wird die Steuer für beschränkt StPfl ausschließlich nach § 33 Abs 1 EStG berechnet. Da kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorliegt, scheidet der Ansatz von Absetzbeträgen generell aus. Der UFS verweist in seiner Entscheidung auf die Lehre (Ludwig in Doralt, EStG § 102 Tz 42, Fellner in Hofstätter/ Reichel, EStG-Kommentar § 102 Tz 4) und Verwaltungspraxis, die den ersten Satz des § 102 Abs 3 EStG übereinstimmend dahingehend auslegt, dass die ESt nach Tarif zu berechnen ist und die Absetzbeträge grundsätzlich nicht zustehen. Für den UFS ist die Anspruchsvoraussetzung des § 33 Abs 5 Z 1 EStG im vorliegenden Fall nicht gegeben: „Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerab-
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setzbetrag) zu, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.“
Abschließende Anmerkung Die vom UFS Salzburg zitierte Anspruchsvoraussetzung (Lohnsteuerabzug) des § 33 Abs 5 Z 1 EStG (VAB) ist im Gesetzestext aber nur beim Arbeitnehmerabsetzbetrag (Z 2) zu finden.
• UFS Salzburg 19.9.2012, RV/0182-S/12 • § 1 Abs 3 EStG; § 33 EStG; § 102 Abs 3 EStG • beschränkte Steuerpflicht; Verkehrsabsetzbetrag