RECHTaktuell Oktober 2014

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Der Klassiker des Bürgerlichen Rechts Der Erwerb des Besitzes

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mit ihrer Aushändigung an den Transporteur als übergeben, wenn die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung oder – mangels einer solchen – der Verkehrsübung entspricht. Andernfalls wird sie erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Erwerber erhält.

Auf neuestem Stand!

Der § 429 wurde durch das VRUG40) sprachlich neu gefasst, inhaltlich aber nicht verändert.41) Schon bisher hat man die Regelung nämlich so verstanden, dass ein Erwerber von vornherein stillschweigend mit der verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn oder Post,42) Flugzeug oder Schiff43)) einverstanden ist, sodass Besitzübergang mit Übergabe an den Transporteur der Regelfall war.44) Dies spricht § 429 durch Verweisung auf die Verkehrsübung nunmehr explizit aus, wobei selbstverständlich eine Vereinbarung über die Art der Versendung der Verkehrsübung vorgeht.

Weil von der Übergabe einer Sache regelmäßig die Verteilung der 857/2 Preisgefahr zwischen den Parteien abhängt, ist § 429 auch für die Gefahrtragung bedeutsam.45) Der Erwerber wird erst ab dem Zeitpunkt mit der Gefahr belastet, in dem die Sache als an ihn übergeben gilt (so nunmehr ausdrücklich § 905 Abs 3). Eine Sonderbestimmung findet sich im neuen § 7 b KSchG: Wenn 857/3 ein Unternehmer Waren an den Verbraucher übersendet, kommt es erst mit Ablieferung an den Verbraucher (einen von diesem bestimmten Dritten) zum Gefahrenübergang. Wenn nichts anderes (zB Eigentumsvorbehalt) vereinbart ist, erwirbt der Verbraucher in diesem Zeitpunkt auch das Eigentum an der Sache. Abweichend davon erfolgt wie nach § 429 der Gefahren- und Eigentumsübergang schon mit Übergabe an den Beförderer, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit genützt zu haben. Auch wenn diese Bestimmung nur die Gefahrtragung und den Eigentumsübergang erwähnt, kann für den Besitzerwerb nichts anderes gelten. C. Der Besitzwille Nach § 309 muss der Besitzer den Willen haben, die Sache „als die 858 seinige zu behalten“ (animus rem sibi habendi). Behalten ist nicht wörtlich zu nehmen. Gemeint ist, dass der Inhaber mit der Sache so verfährt, als wäre sie seine eigene. Daher ist auch der Dieb, der die Beute sofort veräußern will, Besitzer. Der Besitzwille muss in der Regel nicht besonders nachgewiesen werden; er wird vermutet.46)

„…unübertroffen in Lesbarkeit, Übersichtlichkeit und Prägnanz…“ urteilen die Salzburger Nachrichten

40) BGBl I 2014/33. 41) ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 10; s auch Kolmasch, Das VerbraucherrechteRichtlinie-Umsetzungsgesetz, Zak 2014/232 (129). 42) OGH HS 5345. 43) OGH EvBl 1990/34. 44) Vgl hiezu Ch. Rabl, Gefahrtragung 147 ff mwN. 45) Ausführlich Ch. Rabl, Gefahrtragung 109 ff; Hofmann/Linder, Gedanken zur Gefahrtragung beim Versendungskauf, JBl 2008, 623. 46) Schey/Klang in Klang II 60; Kodek in Kletec ˇka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 309 Rz 5.

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Der Autor Band I wurde bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Universität Salzburg.

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