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RECHTaktuell 07-08 2013

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MANZ-ONLINE]

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6 Ob 47/12y

Der viel zitierte Online-Kommentar 4

• in Gerichtsentscheidungen • in Literatur

6 Ob 47/12y Der

Oberste

Ob eine Zession Sicherungsfunktion hat, ist nicht Senatspräsidenten des (allein) anhand der im Vertragstext gebrauchten Hon.-Prof. Worte, Dr. Pimmer als sondern danach zu beurteilen, welche übereinstimmende Hofräte des Obersten

Gerichtshof

hat

durch

Obersten Vorsitzenden Gerichtshofs

den

Gerichtshofs und

durch

die

Dr. Schramm,

Parteiabsicht der Abtretung zugrundeliegt ( Lukas in Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1392 Rz 14 mwN). Die Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am weitere Auslegung eines Vertrags hängt so sehr von den Umständen 25. Februar 2011 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche gewesenen M***** B***** B*****, über den Revisionsrekurs des Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet. Die Auffassung Verlassenschaftsgläubigers W W***** C***** M*****, des Rekursgerichts, dass im Anlassfall nach Wortlaut und durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in vertreten Zweck der Vereinbarung die Abtretung zur Sicherung des gegen den Beschluss des Landesgerichts für Wien,

Die Herausgeber Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Fachbereich Privatrecht an der Universität Salzburg Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht an der Universität Wien

Rückzahlungsanspruchs des Revisionsrekurswerbers erfolgte, Zivilrechtssachen ist nicht korrekturbedürftig. 30. November 2011,

Wien

als

Rekursgericht

vom

GZ 45 R 441/11b-25, womit der Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. Juli 2011, des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssenGZ sie7 im A 259/11x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Sitzung den Dies ist nach den für die Entstehung maßgebenden Bestimmungen

des

bürgerlichen

Rechts,

des

B e s c h l u s s

Unternehmensrechts, des Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen

Rechts

Wirksamkeit

zu

einer

beurteilen.

Wurde

Sicherungszession

der

für die gefasst: notwendige

Publizitätsakt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, so ist die Sicherungszession nicht wirksam

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

zustandegekommen (RIS-Justiz RS0032577; vgl RS0032552). Im

Anlassfall

kam

nur

die

Drittschuldnerverständigung als Publizitätsform in Frage. Da hier die Drittschuldnerverständigung erst nach dem Tod des Erblassers, der im gegebenen Zusammenhang an die Stelle der

Werfen Sie einen Blick ins Werk! Details zur Online-Version unter: http://abgb-on.manz.at

Insolvenzeröffnung tritt, erfolgt ist, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass der Revisionsrekurswerber nicht Absonderungsgläubiger

am

Gehaltsguthaben

der

Verlassenschaft geworden ist.

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R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 013

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