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6 Ob 47/12y
Der viel zitierte Online-Kommentar 4
• in Gerichtsentscheidungen • in Literatur
6 Ob 47/12y Der
Oberste
Ob eine Zession Sicherungsfunktion hat, ist nicht Senatspräsidenten des (allein) anhand der im Vertragstext gebrauchten Hon.-Prof. Worte, Dr. Pimmer als sondern danach zu beurteilen, welche übereinstimmende Hofräte des Obersten
Gerichtshof
hat
durch
Obersten Vorsitzenden Gerichtshofs
den
Gerichtshofs und
durch
die
Dr. Schramm,
Parteiabsicht der Abtretung zugrundeliegt ( Lukas in Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1392 Rz 14 mwN). Die Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am weitere Auslegung eines Vertrags hängt so sehr von den Umständen 25. Februar 2011 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche gewesenen M***** B***** B*****, über den Revisionsrekurs des Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet. Die Auffassung Verlassenschaftsgläubigers W W***** C***** M*****, des Rekursgerichts, dass im Anlassfall nach Wortlaut und durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in vertreten Zweck der Vereinbarung die Abtretung zur Sicherung des gegen den Beschluss des Landesgerichts für Wien,
Die Herausgeber Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Fachbereich Privatrecht an der Universität Salzburg Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht an der Universität Wien
Rückzahlungsanspruchs des Revisionsrekurswerbers erfolgte, Zivilrechtssachen ist nicht korrekturbedürftig. 30. November 2011,
Wien
als
Rekursgericht
vom
GZ 45 R 441/11b-25, womit der Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. Juli 2011, des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssenGZ sie7 im A 259/11x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Sitzung den Dies ist nach den für die Entstehung maßgebenden Bestimmungen
des
bürgerlichen
Rechts,
des
B e s c h l u s s
Unternehmensrechts, des Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen
Rechts
Wirksamkeit
zu
einer
beurteilen.
Wurde
Sicherungszession
der
für die gefasst: notwendige
Publizitätsakt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, so ist die Sicherungszession nicht wirksam
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
zustandegekommen (RIS-Justiz RS0032577; vgl RS0032552). Im
Anlassfall
kam
nur
die
Drittschuldnerverständigung als Publizitätsform in Frage. Da hier die Drittschuldnerverständigung erst nach dem Tod des Erblassers, der im gegebenen Zusammenhang an die Stelle der
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Insolvenzeröffnung tritt, erfolgt ist, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass der Revisionsrekurswerber nicht Absonderungsgläubiger
am
Gehaltsguthaben
der
Verlassenschaft geworden ist.
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R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 013
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