RECHTaktuell März 2017

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[TOPTITEL DES MONATS

Die jährliche Gesetzausgabe mit dem Plus! §6

Aktueller Gesetzestext

Neue Entscheidungen

MRG

§ 16 a

BlgNR 18. GP 13 [„Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“]), der bisherigen Rsp (jüngst 5 Ob 213/15 g; vgl auch RIS-Justiz RS0112326) und im Grundsatz auch der Lehre (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 16 MRG Rz 6; Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht2 § 16 MRG Rz 39; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 16 MRG Rz 81). Es entspricht auch nicht forensischer Erfahrung, dass Bestandnehmer Mietzinsvereinbarungen üblicherweise ohne Kenntnis der (mietzinsrelevanten) Beschaffenheit des Bestandgegenstands abschließen und diese daher erst nach dessen – ebenfalls praxisfremd lange Zeit später angesetzten – Übergabe feststellen könnten. 5 Ob 90/16 w Zak 2016/473 = immolex‑LS 2016/48. E 7. § 1 Abs 4 Z 3 MRG ist nicht auf im WE stehende Mietgegenstände anzuwenden, die nach § 15 Abs 9 und 10 WWG mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden. 5 Ob 18/16 g s auch E 1 zu § 58 MRG. E 8. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Mietzinsbildungsvorschriften der §§ 62 ff WWFSG keine Anwendung finden, wenn es sich um Wohnungen und Geschäftsräume handelt, die von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung gegen Entgelt überlassen werden. 5 Ob 128/15 g immolex‑LS 2016/27 = Zak 2016/183 = RZ-EÜ 2016/167 s auch E 1 zu § 14 WGG, E 2 zu § 20 WGG, E 2 zu § 22 WGG.

BauKG

Vorankündigung

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich 1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder 2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt. (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden. (2 a) Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31 a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden. (3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. (4) Die Vorankündigung muß beinhalten: 1. das Datum der Erstellung, 2. den genauen Standort der Baustelle, 3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren, 4. Angaben über die Art des Bauwerks, 5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer, 6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen, 8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen. (5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

NEU

Abs 2 letzter Satz entfällt, Abs 2 a neu eingefügt durch BGBl I 2016/72 Abs 2 und 2 a idF BGBl I 2016/72 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

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Literatur: Gruber/Reithofer/Sammer, Mietzinsbildung bei gefördertem Wiederaufbau nach Kriegsschäden, immolex 2016, 214 Kothbauer, Der Lagezuschlag zum Richtwert, immolex 2016, 208 © MANZ 9. 2. 2017 1 – 484 Kothbauer, Der VfGH hat entschieden: Im Mietrecht bleibt vorläufig alles beim W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2017/3B2/Fahne/Wohnrecht2017_Kern_Fahne Alten, immolex 2016, 367

us

Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

§ 16 a. (1) Vereinbarungen, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. (2) Ist oder war das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im Sinn des Abs. 1 Beweggrund für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung, so ist diese

Relevante Literatur

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© MANZ 9. 2. 2017 1 – 484 W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2017/3B2/Fahne/Wohnrecht2017_Kern_Fahne

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Wohnrecht 2017 Aut or : G ar tn e r

• Neuauflage aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 1. 2017 • Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick: » Gesetzestexte mit allen Novellen » Die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2016 kurz zusammengefasst » Hinweise auf die wohnrechtlich relevanten Beiträge in Fachzeitschriften Für Ihre schnelle Recherche: ausführliche Stichwortverzeichnisse zu jeder Norm!

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ABGB • BTVG • BauKG • BauRG • EAVG • HeizKG • KSchG • MaklerG • ImmMV • Standesregeln • MRG • RichtWG • WEG • WGG

2017. XXIV, 484 Seiten. Br. EUR 39,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06767-0

Mit den Neuerungen: • 2. Mietrechtliches InflationslinderungsG • Novelle zum BauKG Der Autor Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt in Wien und Spezialist sowie Fachautor auf dem Gebiet des Miet- und Wohnrechts.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


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