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[S T E U E R R E C H T ] wenn die Privatstiftung „ihren Verpflichtungen“ zur Offenlegung nicht nachkommt.52) Dagegen sehen die Stiftungsrichtlinien die Offenlegungspflicht nicht als verletzt an, wenn „noch keine behördliche Aufforderung ergangen“ ist.53) Dementsprechend wird mit dem BBG 2011 der Gesetzeswortlaut angepasst: Eine Meldung erfolgt nunmehr erst dann, wenn die „Privatstiftung die-
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sen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht“ nachkommt.
52) § 13 Abs 6 KStG. 53) StiftR 2009 Rz 26.
Ü In Kürze
Ü Zum Thema
Das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) sieht für die Besteuerung von Privatstiftungen ab 2011 erhebliche Änderungen vor. Die Zwischensteuer wird von 12,5% auf 25% erhöht. Durch die Neudefinition zwischensteuerpflichtiger Einkünfte (Anpassung an die Einkünfte aus Kapitalvermögen im EStG) kommt es zu einer maßgeblichen Ausdehnung solcher Einkünfte. Schließlich sind nach dem BBG 2011 Grundstücksveräußerungen der Privatstiftung idR nur dann steuerfrei, wenn keine Körperschaft oder § 5-Gewinnermittler Stifter bzw Zustifter ist. Der vorliegende Beitrag stellt die Änderungen in Kurzform dar und beleuchtet gleichzeitig einzelne Zweifelsfragen, die sich aus den Änderungen ergeben.
Über den Autor: MMag. Daniel Varro ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanzrecht der Universität Wien. Er studierte Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen des Einkommensteuerrechts und der Stiftungsbesteuerung. Vom selben Autor erschienen: Stiftungseingangssteuer (2009); Ludwig/Varro, Änderungen der Stiftungsbesteuerung nach dem 31. 7. 2008, JEV 2008, 88.
Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen Problembereiche im „maßgeblichen Wert“ und im „Substanz-Evidenzkonto“ aufgedeckt PSR 2011/7 § 27 Abs 1 Z 8 EStG; § 1 Abs 1 StiftEG mittelbare Zuwendungen; maßgeblicher Wert; intransparente Stiftung
Die Möglichkeit, eine der Stiftung zugeführte Vermögenssubstanz steuerfrei auskehren zu können, wurde im Zuge des Schenkungsmeldegesetzes 20081) eingeführt, zumal sich das bis dahin bestehende Zuwendungsbesteuerungssystem2) als nicht mehr systemkonsistent erwiesen hat.3) Mit der Erfüllung der in § 27 Abs 1 Z 8 EStG4) genannten Voraussetzungen für eine steuerfreie Substanzzuwendung ergeben sich jedoch in bestimmten Fällen Unstimmigkeiten, die bislang in der Literatur und Rechtsprechung noch nicht aufgegriffen wurden. Jener Unstimmigkeiten soll sich der nachfolgende Beitrag annehmen. Von Harald Moshammer
Inhaltsübersicht: A. „Maßgeblicher Wert“ bei vergleichbaren ausländischen Stiftungen (sonstigen Vermögensmassen) 1. Problemstellung 2. Lösungsansatz B. „Maßgeblicher Wert“ beim Wechsel von der „nicht vergleichbaren“ zur „vergleichbaren“ ausländischen Stiftung 1. Problemstellung 2. Lösungsansatz C. Mittelbare Zuwendungen 1. Problemstellung 30
Ü Harald Moshammer Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen
2. Lösungsansatz: Ertragsteuern 3. Lösungsansatz: Stiftungseingangssteuer (Exkurs) D. Fazit
1) BGBl I 2008/85. 2) Vor Inkrafttreten des SchenkMG 2008 ergaben sich für Zwecke der Besteuerung grundsätzlich keine Unterschiede im Hinblick darauf, ob vonseiten der Privatstiftung erwirtschaftete Erträge oder reine Vermögenssubstanz zugewendet wurde, was als sog „Mausefalleneffekt“ bezeichnet wurde, vgl bspw Cerha/Ludwig, Umgründungen von Privatstiftungen, ÖStZ 2004, 364 (366). 3) Vgl ErläutRV 549 BlgNR 23. GP zu § 27 Abs 1 Z 8 EStG. 4) Im neuen Besteuerungsregime für Kapitalerträge ist die Regelung unverändert in § 27 Abs 5 Z 8 EStG übernommen worden.
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