JAP MUSTERFALL
[R Ö M I S C H E S
RECHT]
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b) Nach der Zahlung an Publius Figulus möchte nun Blandus von Severus die geleisteten 800 zurückerhalten. Da erklärt ihm Severus, dass die von Publius Figulus hergestellte Amphore nur ein Fassungsvermögen von drei Viertel einer Metrete aufweise, da er dem Töpfer nur 600 dafür geleistet hätte, werde er auch Blandus nur 600 leisten. Im schuldrechtlichen Teil der FÜM I waren 22 Punkte zu erreichen.
MUSTERLÖSUNG Von Dana Al-Awami
I. Teil a) Severus und Publius Figulus schließen einen Werklieferungsvertrag ab. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Töpfer Publius Figulus ein Werk – die Amphore – aus eigenem Material herstellen und liefern soll. Da das Material vom Werkunternehmer stammt, handelt es sich bei der Vereinbarung nicht um eine LOCATIO CONDUCTIO. Die herrschende Lehre in der römischen Klassik hat solche Werklieferungsverträge als EMPTIO VENDITIO qualifiziert.1) Die EMPTIO VENDITIO ist ein Konsensualvertrag.2) Der erforderliche Konsens der Parteien Severus und Publius Figulus hinsichtlich der ESSENTIALIA NEGOTII 3) – des Entgelts (800) und der Ware (Amphore) – besteht. Somit kommt der Vertrag wirksam zustande. Die Übergabe der Amphore erfolgt vereinbarungsgemäß am 15. 5., allerdings hat die Amphore ein geringeres Volumen als vereinbart und entspricht somit nicht den DICTA ET PROMISSA.4) Das zu geringe Fassungsvermögen der Amphore ist ein Sachmangel. Darunter versteht man einen Mangel, der dem Gegenstand körperlich anhaftet und den ausdrücklich bedungenen oder ordentlichen Gebrauch beeinträchtigt.5) Der Verkäufer Publius Figulus haftet verschuldensunabhängig6) für Sachmängel.7) Die ädilizischen Rechtsbehelfe sind nicht anwendbar, da kein Marktkauf von Sklaven bzw Zug-, Last- oder Herdentieren vorliegt.8) Anspruchsgrundlage des Käufers Severus ist somit die ACTIO EMPTI.9) Aufgrund einer materiellen Analogie zu den Rechtsbehelfen des Edikts der kurulischen Ädilen kann Publius Figulus mit der ACTIO EMPTI die Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung geltend machen.10) Eine Klagsführung wird nicht notwendig, denn die Vertragsparteien einigen sich am 30. 5. außerprozessual auf eine Minderung des Entgelts.11) Blandus bürgt für Severus. Der Bürge Blandus verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld des Hauptschuldners mit seinem Vermögen persönlich einzustehen.12) Dadurch wird er zum Schuldner des Gläubigers. In der klassischen Zeit ist der Bürge Alternativschuldner13) des Gläubigers. Die Bürgschaft, eine Personalsicherheit, wird hier in Form einer FIDEIUSSIO zwischen dem Bürgen Blandus und dem Gläubiger Figulus durch eine Stipulation abgeschlossen.14) Die FIDEIUSSIO ist akzesMag. Dana Al-Awami ist Universitätsassistentin am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien. Ein herzlicher Dank für ihren Input gilt Frau Mag. Hafize Celik. 1) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 190; Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 120 (Case 63 = Pomponius D. 18,1,20). 2) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 77. 3) Zu den ESSENTIALIA NEGOTII bei der EMPTIO VENDITIO: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 77. 4) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 160 (FN 36); Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 193 (Case 114 = Pomponius D. 19,1,6,4). 5) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 31, 160. 6) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 31, 164 (zum Edikt der kurulischen Ädilen), 168; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 234; Hausmaninger/Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 193 (Case 114 = Pomponius D. 19,1,6,4). 7) Zur Sachmangelgewährleistung Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 160 ff sowie Kossarz in Olechowski/Gamauf, Studienwörterbuch Rechtgeschichte2 178. 8) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 164, 166. 9) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 166. 10) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 166. 11) Zur Rechtsdurchsetzung im Römischen Recht: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Sachenrecht11 155 ff; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 395 ff. 12) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 271; Näheres zur Bürgschaft Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 300 sowie Ogris in Olechowski/Gamauf, Studienwörterbuch Rechtsgeschichte2 56. 13) Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 273. 14) Zur FIDEIUSSIO: Benke/Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht7 273; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht19 301.
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Ü FÜM I (Schuldrecht)
JAP [2013/2014]