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Erbrecht des Lebensgefährten Kommt dem Lebensgefährten ein Erbrecht zu?
Erich Hasibar
Versicherungstipps
Richtige Vorsorge für Ihre Pension Die gesetzliche Pensionsvorsorge weist in der Regel große Lücken auf. Ziel ist es, in der Pension 80% des letzten Nettomonatsgehalts zu beziehen, doch dieses Pensionseinkommen wird in der Regel nur sehr selten erreicht. Nicht zuletzt deshalb gibt es zahlreiche Möglichkeiten, um privat für die Zukunft vorzusorgen und sich abzusichern. Trotzdem ist dieses Thema für viele Österreicher zu komplex oder gar nicht wichtig. Die beliebtesten privaten Vorsorgeformen sind laut „KonsumentInnen-Barometer“ 2013 Bausparer, Sparbuch und Lebensversicherung – nur ein Bruchteil des gesamten Angebots. Trotz der zahlreichen Möglichkeiten am Markt sind viele Österreicher nicht optimal versichert oder haben überhaupt nicht vorgesorgt. 34% sehen keine Notwendigkeit, 22% wollen später vorsorgen. Ein Fünftel hat sich noch keine Gedanken darüber gemacht. Doch die staatliche Pensionsvorsorge ist in den meisten Fällen zu gering, um in der Pension zumindest 80% des letzten Monatsgehalts zu bekommen. Niedrige Pensionsgehälter sind daher für viele Pensionisten ein ernstzunehmendes Problem und Fixkosten lassen sich oft sehr schwer abdecken. Aus diesem Grund ist es notwendig, stärker privat vorzusorgen. Hierbei ist es einerseits wichtig, generell eine Vorsorge zu wählen, aber vor allem den individuell passenden Schutz für Ihre Zukunft zu finden. Ein Versicherungsmakler hat die Möglichkeit, zahlreiche Produkte unabhängig zu vergleichen und Ihnen dadurch die optimale Vorsorge empfehlen zu können. Nähere Informationen dazu bei Ihrem EFM Versicherungsmakler!
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EFM Sinabelkirchen Gewerbepark-Untergroßau 183/4, 8261 Sinabelkirchen Tel.: 03118 / 81560 www.efm.at
Mag. Kurt Painsipp Der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Ebenso wenig hat dieser einen Pflichtteilsanspruch, wie z.B. ein Ehegatte. Entspringen aus der Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder, so sind diese gesetzliche Erben nach ihrem verstorbenen Elternteil. Der überlebende Partner hat auch in diesem Fall kein Erbrecht. Erst mit der Errichtung eines Testaments, mit welchem der Lebensgefährte zum Erben eingesetzt wird, erhält dieser einen Erbanspruch. Wird der Lebensgefährte zum Erben eingesetzt, ist zu beachten, dass daneben noch Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Personen, wie den Eltern bzw. den Kindern des Verstorbenen, bestehen können. Vor allem kann im Testament die Wohnversorgung des hinterbliebenen Partners geregelt werden, z.B. indem dieser zum Eigentümer der Liegenschaft eingesetzt wird oder zumindest ein Wohnrecht erhält. Dies ist besonders wichtig, wenn er nicht Eigentümer der Liegenschaft war, da unabhängig davon wie lange die Lebensgemeinschaft bestanden hat und ob bzw. wie lange diese einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, der hinterbliebene Lebensgefährte kein Recht hat weiterhin an der Liegenschaft zu wohnen und dadurch vom Wohlwollen der Erben abhängig ist. Bei der Errichtung des Testaments ist darauf zu achten, dass jeder Lebensgefährte ein eigenes Testament errichten muss. Die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, wie bei Ehegatten, besteht nicht. Zu beachten ist weiters auch, dass bei Auflösung der Lebensgemeinschaft das Testament nicht automatisch widerrufen wird, sofern dies nicht ausdrücklich im Testament festgehalten wurde. Es ist daher zu empfehlen bei der Errichtung des Testaments fachlichen Rat durch einen Notar, vor allem im Hinblick auf Fragen wie Pflichtteilsansprüche, die Wohnversorgung des hinterbliebenen Partners und die Auflösung der Lebensgemeinschaft, heranzuziehen.
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Notariat Feldbach Bürgerg. 40 8330 Feldbach Tel.: 0 3152 / 4050-0 www.kuenzel.at
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