5.8 Mauerwerk und Erdbeben Mauerwerkskonstruktionen können die in Deutschland zu erwartenden Erdbebeneinwirkungen ohne Schwierigkeiten aufnehmen, wenn beim Tragwerksentwurf einige Grundregeln beachtet werden: • Der Gebäudegrundriss soll kompakt und annähernd rechteckig sein. Gegliederte Grundrisse können durch Gebäudefugen in kompakte Teilgrundrisse getrennt werden, bei Reihenhaustrennwänden gilt eine Fugenbreite von 40 mm als ausreichend. • Steifigkeitssprünge zwischen Geschossen und Halbgeschosse sollen vermieden werden. • In den oberen Geschossen sollen keine größeren Massen angeordnet sein. • Tragwerke sollen klar strukturiert sein, mit eindeutigen Wegen für die Übertragung der Erdbebenkräfte. • Aussteifende Wände sollen möglichst symmetrisch angeordnet werden und der Grundriss soll eine ausreichende Torsionssteifigkeit aufweisen. • Aussteifende Wände benötigen eine ausreichende Auflast. Sie sollen den überwiegenden Teil der vertikalen Lasten übernehmen und über die gesamte Gebäudehöhe durchgehen. • Geschossdecken sind als steife Scheiben auszubilden. Weitere Bedingungen sind in DIN 4149 als Voraussetzung für die Anwendung eines stark vereinfachten Nachweiswerfahrens festgelegt: • Verhältnis von Gebäudebreite zu Gebäudelänge größer als 0,25 • mindestens zwei Schubwände je Aussteifungsrichtung mit einer Länge von mindestens 1,99 m • mindestens Steinfestigkeitsklasse 4 • Verwendung in Erdbebenzone 1, 2 oder 3 nach bauaufsichtlicher Zulassung erlaubt • maximale Geschosshöhe 3,50 m • Mindestwanddicken nach Tabelle 5.17 • maximale Anzahl der Vollgeschosse nach Tabelle 5.18 • in den Erdbebenzonen 2 und 3 dürfen nur Ziegelprodukte verwendet werden, die durchgehende Stege in Wandlängsrichtung aufweisen (siehe Tabelle 1.2); diese Anforderung gilt nicht für die Erdbebenzonen 0 und 1
Tabelle 5.17: Mindestanforderungen an aussteifende Wände aus Mauerwerk nach DIN 4149 Erdbebenzone
Wanddicke t
Schlankheit hk/t
Wandlänge l mm
0
keine Anforderung
1
nach DIN 1053-1
≥ 740
2
≤ 18
≥ 150 1
≥ 980
3
≤ 15
≥ 175
≥ 980
Tabelle 5.18: B egrenzung der Anzahl der Vollgeschosse für Gebäude nach dem stark vereinfachten Nachweis der Erdbebensicherheit Erdbebenzone
Bedeutungskategorie
maximale Anzahl von Vollgeschossen
0
keine Einschränkung
keine Anforderung
1
I bis III
4
2
I bis II
3
3
I bis II
2
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