POROTON: Technische Informationen STATIK

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5.8 Mauerwerk und Erdbeben Mauerwerkskonstruktionen können die in Deutschland zu erwartenden Erdbebeneinwirkungen ohne Schwierigkeiten aufnehmen, wenn beim Tragwerksentwurf einige Grundregeln beachtet werden: • Der Gebäudegrundriss soll kompakt und annähernd rechteckig sein. Gegliederte Grundrisse können durch Gebäudefugen in kompakte Teilgrundrisse getrennt werden, bei Reihenhaustrennwänden gilt eine Fugenbreite von 40 mm als ausreichend. • Steifigkeitssprünge zwischen Geschossen und Halbgeschosse sollen vermieden werden. • In den oberen Geschossen sollen keine größeren Massen angeordnet sein. • Tragwerke sollen klar strukturiert sein, mit eindeutigen Wegen für die Übertragung der Erdbebenkräfte. • Aussteifende Wände sollen möglichst symmetrisch angeordnet werden und der Grundriss soll eine ausreichende Torsionssteifigkeit aufweisen. • Aussteifende Wände benötigen eine ausreichende Auflast. Sie sollen den überwiegenden Teil der vertikalen Lasten übernehmen und über die gesamte Gebäudehöhe durchgehen. • Geschossdecken sind als steife Scheiben auszubilden. Weitere Bedingungen sind in DIN 4149 als Voraussetzung für die Anwendung eines stark vereinfachten Nachweiswerfahrens festgelegt: • Verhältnis von Gebäudebreite zu Gebäudelänge größer als 0,25 • mindestens zwei Schubwände je Aussteifungsrichtung mit einer Länge von mindestens 1,99 m • mindestens Steinfestigkeitsklasse 4 • Verwendung in Erdbebenzone 1, 2 oder 3 nach bauaufsichtlicher Zulassung erlaubt • maximale Geschosshöhe 3,50 m • Mindestwanddicken nach Tabelle 5.17 • maximale Anzahl der Vollgeschosse nach Tabelle 5.18 • in den Erdbebenzonen 2 und 3 dürfen nur Ziegelprodukte verwendet werden, die durchgehende Stege in Wandlängsrichtung aufweisen (siehe Tabelle 1.2); diese Anforderung gilt nicht für die Erdbebenzonen 0 und 1

Tabelle 5.17: Mindestanforderungen an aussteifende Wände aus Mauerwerk nach DIN 4149 Erdbebenzone

Wanddicke t

Schlankheit hk/t

Wandlänge l mm

0

keine Anforderung

1

nach DIN 1053-1

≥ 740

2

≤ 18

≥ 150 1

≥ 980

3

≤ 15

≥ 175

≥ 980

Tabelle 5.18: B egrenzung der Anzahl der Vollgeschosse für Gebäude nach dem stark vereinfachten Nachweis der Erdbebensicherheit Erdbebenzone

Bedeutungskategorie

maximale Anzahl von Vollgeschossen

0

keine Einschränkung

keine Anforderung

1

I bis III

4

2

I bis II

3

3

I bis II

2

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