Broschüre "EnEV 2014 - Energie- Einsparverordnung"

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9. Anforderungen 2014

9.1 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude Anforderungsniveau ab 1. Mai 2014 Die Hauptanforderung an Wohngebäude sowie gemäß Definition auch an Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen (EnEV §2, Satz 1) richtet sich wie mit der EnEV 2002 eingeführt an den einzuhaltenden Primärenergiebedarf der Wärmebereitstellung für Warmwasser, Heizung und auch der Kühlung. Der auf die Gebäudenutzfläche AN bezogene zulässige Primärenergiebedarf ist bereits seit Inkrafttreten der EnEV 2009 nicht mehr abhängig vom HüllflächenVolumen-Verhältnis A/V eines Gebäudes, sondern allein von dem Energiebedarf des mit normierten Randbedingungen berechneten Referenzgebäudes (EnEV Anlage 1, Tabelle 1). Eine Übersicht der vom Verordnungsgeber festgelegten Randbedingungen zeigt Tabelle 9.1. Damit wurde ein Verfahren gewählt, das exakt dem des Nichtwohngebäudesektors entspricht und welches für derartige Gebäudenutzungen bereits mit der EnEV 2007 eingeführt wurde. Der Vorteil der Vorgehensweise besteht darin, dass der nicht existente Zusammenhang zwischen dem Kompaktheitsgrad (A/V-Verhältnis) des Gebäudes zu den Anlagenverlusten, den Lüftungswärmeverlusten und auch den internen und solaren Einträgen über die Fassaden den zulässigen Primärenergiebedarf nicht mehr unberechtigt dominiert. Selbstverständlich gehen

damit auch Nachteile einher: Die Abhängigkeiten aus Fensterflächenanteilen der Fassaden sowie Einfluss des architektonischen Entwurfs (A/V-Verhältnis) fließen nicht in die Anforderungen ein. Die rechnerische Gebäudenutzfläche AN ergibt sich aus dem Bruttovolumen Ve zu: A N = 0,32 · Ve

[m2]

(33)

Beträgt die Brutto-Geschosshöhe hg mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist AN wie folgt zu ermitteln: A N = (1/h G – 0,04) · Ve

[m2]

(34)

Hinweis: Die nach EnEV und DIN V 4108-6 ermittelte Gebäudenutzfläche AN stimmt nur in den wenigsten Fällen mit der Wohnfläche eines Gebäudes überein und ist lediglich eine normierte Bezugsfläche. Allerdings sind sämtliche in DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 festgelegten flächenbezogenen Kennwerte auf diesen Flächenansatz bezogen. Das führt in der Regel zu niedrigeren rechnerischen, auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Werten als in der Praxis vorgefunden. Gleichwohl zeigen die Absolutwerte für das Gesamtgebäude eine gute Übereinstimmung mit ausgeführten Objekten [L3-L4, L10-L12].

Hinsichtlich der Hauptanforderung Jahresprimärenergiebedarf bleiben die Parameter für das Referenzgebäude für die EnEV 2014 für den Zeitraum 1. Mai 2014 - 31. Dezember 2015 im Wesentlichen unverändert. Dies bedeutet, dass bei Ausführung eines Objektes gemäß der vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten in Verbindung mit der zugrunde gelegten Anlagentechnik der Nachweis der EnEV erbracht werden kann. Die Kenngröße der wichtigsten Nebenanforderung, der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, wird wie auch in der EnEV 2009 anhand von fixen Werten für verschiedene Wohngebäudetypen (EnEV Anlage 1, Tabelle 2) festgelegt. Abweichende Ergebnisse bei der Nachweisführung werden sich ab dem 1. Mai allerdings durch das neu zu verwendende Referenzklima Potsdam mit einem abweichenden Jahresverlauf sowohl bei der solaren Strahlung als auch der Außentemperatur ergeben. Dadurch nimmt der Nutzenergiebedarf für Beheizung ab, der Nutzenergiebedarf für Kühlung steigt jedoch an. Des Weiteren ist der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil am Strom von 2,6 auf 2,4 (Tabelle 2.1) verringert worden und wird sich auf den Einsatz von strombasierten Anlagentechniken positiv hinsichtlich eines zu erbringenden Anforderungsniveaus auswirken.

Bild 9.1: Real geplantes Gebäude (links) und das dazu gehörende Referenzgebäude (rechts) mit Bauteil- und Anlagenausführung gemäß Tabelle 9.1. 38


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