Teil 6: Neue Rechtsprechung Teil 6/4 Seite 10
Aktuelle Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
wenn die Nachbarklage eines Dritten (hier: seiner Mutter als Grundstückseigentümerin) noch anhängig ist und er mit diesem die Abrede getroffen hat, dass dieser seine Nachbarklage nicht ohne die Einwilligung des Normenkontrollantragstellers zurücknehmen wird. 15 Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
Fundstelle
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 – 7 A 1298/09 –, ZfBR 2011, 172 = BauR 2011, 475
Leitsätze
Ein über einen Abschiedsraum verfügendes Krematorium ist in einem Gewerbegebiet nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (im Anschluss an BVerwG, 20.12.2005 – 4 B 71.05 –). Ein solches Krematorium kann jedoch eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst nur Anlagen, die einem Gemeinbedarf dienen. Auch eine von einem Privaten in Gewinnerzielungsabsicht betriebene Anlage kann diese Voraussetzung erfüllen, wenn es sich um eine Einrichtung der Infrastruktur handelt, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer hoheitlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit verbindet. Der Begriff der kulturellen Zwecke in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist offen für neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben und nicht auf traditionelle Erschei-