Wein4tlerin Sommer 2014

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 weinviertel aktuell

Rechtskolumne

alles was recht ist

neu in au r Stocke von

Dr. Agnes M. Kienast Rechtsanwältin www.kanzlei-kienast.at

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Grunderwerbsteuer NEU Der Plan des Gesetzgebers

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Dr. Wang Hong eröffnet TCM Praxis

Traditionelle Chinesische Medizin im Weinviertel

I

N DER MANHARTSTRASSE 69 eröffnete vor kurzem die chinesische Ärztin Dr. Wang Hong ihre neue Praxis in Stockerau. In Horn ist die Allgemeinmedizinerin, die nun authentische Traditionelle Chinesische Medizin auch ins Weinviertel bringt, schon seit längerem mit einer Praxis tätig.

Viele waren der Einladung zur Praxiseröffnung gefolgt und haben sich vom chinesischen Büffet, der Tai Chi-Vorführung und den neuen Praxisräumlichen in der Manhartstraße 69 angetan gezeigt. Die Programmpunkte der Eröffnung waren nicht zufällig gewählt, ist die bald 5.000 Jahre alte Weisheit der Chinesischen Naturheilkunde doch überzeugt, dass vor allem Ernährung und Bewegung die elementaren Säulen der Gesundheit sind. So reicht auch das umfassende Angebot von Dr. Wang Hong von traditioneller Puls- und Zungendiagnostik über Chinesische Kräutertherapie, Diätik, Akupunktur, Moxibustion, Schröpfen, GuaSha bis hin zu Ernährungsberatung, Qi Gong und Tai Chi. Auch Tuina-Massagen, Elektrostimulation und Infrarotbehandlungen werden hier angeboten. Unter dem Motto ›vorbeugen ist besser als heilen‹, wird das medizinische Angebot durch Kurse ergänzt, die die Grundlagen der TCM vermitteln und authentisches Wissen über gesunde Ernährung sowie medizinisches Qi Gong und Tai Chi weitergeben. Termine können telefonisch unter der Telefonnummer 0664 441 89 68 vereinbart werden. ✤

Mit Wirkung zum 1. Juni 2014 soll die Neuregelung der Grunderwerbsteuer in Kraft treten. Seit Ende April liegt nun eine Regierungsvorlage vor, die jedoch am bisherigen Konzept weitgehend festhält. Nach der bisherigen Rechtslage unterliegen Erwerbsvorgänge, soweit sich diese auf inländische Grundstücke (darunter fallen z.B. auch Superädifikate und Baurechte) beziehen, der Grunderwerbsteuer. Diese wird vom Wert der Gegenleistung, also in der Regel vom Kaufpreis, bemessen. In Fällen, in denen keine Gegenleistung besteht, wie etwa bei Erbschaften oder Schenkungen, wurde bisher der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies wurde vom Verfassungsgerichtshof kritisiert, da dieser nicht den aktuellen Grundstückswert widerspiegelt und Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden. Die Regierungsvorlage versucht (dennoch) weitestgehend am System der Einheitswerte festzuhalten und spezielle Übertragungsvorgänge, vor allem innerhalb der Familie, bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen etc. zu begünstigen. Es soll künftig nur noch zwischen Grundstücksübertragungen innerhalb und außerhalb der Familie unterschieden werden. Somit werden sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche innerfamiliäre Übertragungen gleich und begünstigt besteuert. Bemessungsgrundlage im Familienkreis bleibt der dreifache Einheitswert, bei einem Steuersatz von 2 %. Bei Übertragungen außerhalb der Familie soll ebenfalls die Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung wegfallen. Die Bemessungsgrundlage erfolgt auf Basis der Gegenleistung - und sollte diese nicht vorhanden oder ermittelbar sein - vom gemeinen Wert (de facto der Verkehrswert), bei einem Steuersatz von 3,5 %.

TIPP: Im Detail enthält das geplante Gesetz einige Besonderheiten, im Einzelfall empfiehlt sich deshalb die Einholung von Rat beim Rechtsanwalt, Notar und/oder Steuerberater.

Mehr Informationen & Kontakt:

Dr. Agnes M. Kienast

2100 Korneuburg, Hauptplatz 24 02262 63 633-0 | office@kanzlei-kienast.at

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