SR-07_Krankenversicherung_I_Allgemeiner_Teil

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Anmerkungen

Seit 1. 8. 2006 ist die Möglichkeit der beitragspflichtigen Mitversicherung des Lebensgefährten bzw. der -gefährtin nur noch möglich, wenn er/sie sich der Kinder­erziehung widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Eine Übergangsbestimmung sah für jene LebensgefährtInnen, die zum Stichtag am 1. 8. 2006 kostenlos mitversichert waren, die Beibehaltung der kostenlosen Mitversicherung bis 1. 1. 2010 vor. LebensgefährtInnen, die das 27. L ­ ebensjahr am 1. 8. 2006 bereits überschritten haben, können ohne zeitliche ­Begrenzung mitversichert bleiben, solange sich an ihrem Status nichts ändert. Sobald einmal eine Pflichtversicherung eingetreten ist, ist eine Rückkehr zur beitragfreien Mit­ versicherung nicht mehr möglich!

Altersgrenzen für Kinder

• Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit ih­ ren Eltern mitversichert. Über diese Altersgrenze hinaus dann, wenn ein Kind studiert oder sich in Berufsausbildung befindet. • Für studierende Kinder gilt in der Regel die Vollendung des 27. Lebensjahres als Altersgrenze. • Für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfä­ hig sind, besteht die Möglichkeit der Mitversicherung als Angehörige/r ohne zeitliche Begrenzung.

Auch bei freiwilliger Versicherung werden die Angehörigen vom Versicherungsschutz erfasst.

Zeitliche Abgrenzung des Krankenversicherungsschutzes Wann leistet die Krankenversicherung?

Bei der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Krankenversicherung können drei Fallgruppen unterschieden werden: 1. Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherung Die Versicherungsleistungen sind über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gege­ ben sind. 2. Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn der Versicherung Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gebühren auch dann, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits be­ standen hat. Die Leistungen werden ab Beginn der Krankenversicherung gewährt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für die in Frage stehende Versi­ cherungsleistung keine Wartezeit vorgesehen ist. 3. Eintritt des Versicherungsfalles nach Ende der Versicherung In bestimmten Fällen (insbesondere: Eintritt eines Versicherungsfalles wäh­ rend der 6-wöchigen Schutzfrist nach Ausscheiden aus der Pflichtversiche­ rung oder Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während beson­ derer Schutzfristen nach Ablauf der Versicherung) gibt es Versicherungsschutz auch nach Ende der Versicherung.

Örtliche Abgrenzung des Krankenversicherungsschutzes Wo leistet die ­Krankenversicherung?

Zur örtlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Kran­ kenversicherung lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: 1. Leistungsgewährung im Ausland Ein Auslandsaufenthalt führt zum Ruhen der Barleistungen (sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung gilt). Sachleistungen werden auch im Ausland gewährt. 8


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