AR-19_Betriebsrat_-_Personalvertretung_Rechte_und_Pflichten

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1. Es muss dem Betriebsrat/der Personalvertretung mitgeteilt werden, welche Arten von Arbeitnehmerdaten (z. B. Namen, Adressen, Ge­ burtsdaten, Familienstand usw.) automationsunterstützt aufgezeichnet werden.

Anmerkungen

2. Es muss dem Betriebsrat/der Personalvertretung mitgeteilt werden, wel­ che Verarbeitung und Übermittlung der/die Betriebsinhaber/-in vor­ sieht. Es kommt also auf die Absichten des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin an. Um dies zu erkennen, wird der Betriebsrat/die Personalvertretung sachkundiger Beratung bedürfen. Neben dem allgemeinen Informationsrecht gibt es noch mehrere besondere Informationsrechte des Betriebsrats oder der Personalvertretung wie z. B.: 3. Der Betriebsrat/die Personalvertretung ist jederzeit, wenn er/sie es für notwendig erhält, berechtigt, wirtschaftliche Informationen zu verlangen. Dem Betriebsrat/der Personalvertretung sind nicht nur jene Informatio­ nen zu geben, die es ihm/ihr ermöglichen, die derzeitige wirtschaftliche Lage einzuschätzen, sondern auch jene, die ihm/ihr eine Beurteilung der künftigen Entwicklung ermöglichen (§ 108 Abs. 1 ArbVG). Ebenso ist der/die Betriebsinhaber/-in verpflichtet, dem Betriebsrat/der Personal­ vertretung vor geplanten Betriebsänderungen in Kenntnis zu setzen (§ 109 Abs. 1 ArbVG). 4. Plant der/die Betriebsinhaber/-in Einstellungen, so hat er/sie den Be­ triebsrat/die Personalvertretung allgemein zu informieren. Der Betriebs­ rat/die Personalvertretung kann über einzelne Einstellungen eine beson­ dere Information, insbesondere über die Namen der Bewerber/-innen und deren Qualifikation, verlangen (§ 99 Abs. 2 ArbVG). 5. Der/die Betriebsinhaber/-in hat die beabsichtigte Beförderung eines Ar­ beitnehmers oder einer Arbeitnehmerin dem Betriebsrat oder der Perso­ nalvertretung mitzuteilen (§ 104 Abs. 1 ArbVG). 6. Vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin ist der Betriebsrat/die Personalvertretung zu verständigen (§ 105 Abs. 1 ArbVG). 7. Ebenso ist der Betriebsrat/die Personalvertretung von jeder Entlassung zu verständigen (§ 106 Abs. 1 ArbVG). 8. Darüber hinaus ist der Betriebsrat/die Personalvertretung über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der Schulung und Umschulung in Kenntnis zu setzen (§ 94 Abs. 1 ArbVG). 9. Und schließlich: Der/die Betriebsinhaber/-in hat die Vergabe einer Werkwohnung an einem/eine Arbeitnehmer/-in dem Betriebsrat/der Personalvertretung mitzuteilen (§ 103 ArbVG). Im übertragenen Sinne sind durch die Bestimmungen des § 72 PBVG und § 69 BBVG die besonderen Informationsrechte analog dem ArbVG geregelt. Der Betriebsrat/die Personalvertretung hat also einen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/-in auf umfassende Unterrichtung. Der Infor­ mationsanspruch bezieht sich auf jene Maßnahmen, die die Aufgabenstel­ lung des Betriebsrats oder der Personalvertretung berühren – unabhängig davon, ob die Initiative vom Betriebsrat oder von der Personalvertretung oder vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin ausgeht. Das Informa­ tionsrecht des Betriebsrates/der Personalvertretung ist ein Anspruch, der arbeitsgerichtlich verfolgt werden kann. 19


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