Schlei.Journal Januar 2013

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handwerk

Zusammenwohnen ohne Trauschein Was nichteheliche Lebensgemeinschaften beim Mieten einer Wohnung beachten müssen

(djd/pt). Früher war die Reihenfolge klar: Erst heiraten, dann zusammenziehen. Heute ist es bei jungen Paaren meist umgekehrt: Bevor man den Schritt zum Standesamt wagt, wird das Teilen von Tisch und Bett ausprobiert. Dafür muss eine gemeinsame Wohnung her. Und weil es dabei einige rechtliche Fallstricke gibt, sollten sich unverheiratete Paare vorher gut informieren, etwa unter www.ivmieterschutz.de im Internet.

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ichtig ist etwa die Frage, ob beide Partner Mieter der Wohnung sind oder nur einer den Vertrag unterzeichnet. Letzteres ist besonders dann oft der Fall, wenn ein Partner beim anderen in eine bereits gemietete Wohnung einzieht. Zwar muss der Vermieter dies erlauben, wenn zwei Menschen - gleich welchen Geschlechts - einen gemeinsamen Haushalt gründen wollen. Der „Zugezogene“ wird aber nicht automatisch Mietvertragspartei. Zerbricht die Beziehung, kann er dann vom Ex auf die Straße gesetzt werden, denn Kündigungsschutzvorschriften gelten zwischen Partnern nicht. Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz empfiehlt deshalb: „In diesem Fall sollte man möglichst immer ein schriftliches Untermietverhältnis abschließen, in dem alle wichtigen Punkte wie zum Beispiel die Kündigungsfristen geregelt sind.“

Kündigung wider Willen Haben dagegen beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet, kann auch keiner alleine kündigen. Selbst wenn einer von beiden freiwillig auszieht, haftet er weiterhin wie der verbliebene Partner in voller Höhe für die Miete. Zwar kann man mit dem Vermieter eine schriftliche Einigung

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