Exekutive
c) Rolle
Management der Bundesverwaltung (Recht und Praxis) In welchem Ausmass hat sich die Regierung dazu verpflichtet und ist dafür besorgt, dass die die Bundesverwaltung gut gesteuert wird?
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Score: 100 60
Die Bundesverfassung hält fest, dass der Bundesrat die Bundesverwaltung leitet.58 Diese ist in die Bundeskanzlei59 und sieben Departemente60 aufgeteilt und unterliegt einer strengen hierarchischen Ordnung. Die Departemente erledigen die Aufgaben der Bundesverwaltung, sofern sie nicht vom Bundesrat selbst oder von der Bundeskanzlei besorgt werden, wobei jedes Departement durch einen Bundesrat geführt wird. Die tragenden Verwaltungseinheiten, welche die Verwaltungsgeschäfte erledigen, sind die Ämter. Bei der Schaffung der Ämter und der Zuteilung der Geschäftsbereiche an die Departemente verfügt der Bundesrat über eine weitreichende Organisationskompetenz.61 Die Einteilung der Ämter erfolgt u.a. nach dem Kriterium der Führbarkeit. Die Detailorganisation der Ämter wird durch die Amtsdirektoren festgelegt.62 Diese tragen gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der Gruppen und Ämter und für die Erfüllung der ihnen übertragenen Arbeiten die Verantwortung.63 Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat, d.h. eine Stabstelle, welche den Bundesrat u.a. bei der Aufsicht des jeweiligen Departements unterstützt.64 Ein weiteres Aufsichtsgremium ist die EFK, welche die Finanzaufsicht über die ganze Bundesverwaltung ausübt und dem Bundesrat bzw. dem oder der betroffenen Departementsvorstehenden Bericht erstattet.65 Die EFK ist gestützt auf das Finanzkontrollgesetz zwar als Verwaltungseinheit dem EFD administrativ beigeordnet, jedoch vom Wirkungskreis (Steuerung) des Bundesrates oder Vorsteherin des Finanzdepartements unabhängig.66 Geeignete Verwaltungseinheiten können vom Bundesrat zudem mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden, wobei diesbezüglich die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (New Public Management) beachtet werden müssen.67
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Die personalrechtlichen Grundlagen sind im BPG und in verschiedenen Ausführungserlassen geregelt, insbesondere in der Bundespersonalverordnung68 sowie in Weisungen und Richtlinien der verschiedenen Verwaltungseinheiten.69 Für die Steuerung und Überwachung der öffentlich-rechtlich Angestellten steht zudem ein umfassendes Controlling- und Reportingsystem zur Verfügung.70 Die departementsübergreifende Human-Resources-Konferenz ist zuständig für die Überwachung der Personalpolitik des Bundes.71 Besondere Anreize für transparentes und verantwortungsvolles Handeln sind dagegen nicht existent. Gemäss Pierre Tschannen sind die vorhandenen Regeln und Mechanismen ausreichend; wie diese in der Praxis konkret gehandhabt werden, ist jedoch schwierig zu beurteilen.72
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Zusammenfassend verfügt der Bundesrat damit über verschiedene fundierte Grundlagen und Führungsinstrumente, um das Funktionieren der Verwaltung zu überwachen und zu gewährleisten.
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Art. 178 Abs. 1 BV. Die Bundeskanzlei ist für die Kanzleigeschäfte des Bundesrates zuständig und ist zudem die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates, vgl. HÄFELIN et al., 2008: Rz. 1687. Es bestehen folgende Departemente: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD), Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vgl. http://www.admin.ch/org/oe/ index.html?lang=de [besucht am 24. Februar 2011]. HÄFELIN et al., 2008: Rz. 1690. Innerhalb des eigenen Departements verfügen Regierungsmitglieder «grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte» (sog. Dienstaufsicht), vgl. Art. 38 RVOG. Art. 43 Abs. 3 und 4 RVOG. Art. 45 RVOG. Art. 41 und 42 Abs. 2 RVOG. HÄFELIN et al., 2008: Rz. 1691. Art. 1 Abs. 1 FKG. Selbst zum FKG kann der Bundesrat keine Ausführungsbestimmungen erlassen (Artikel 21 FKG). Dies sind sogenannte FLAG-Verwaltungseinheiten, vgl. Art. 44 RVOG. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV kann der Bundesrat darüber hinaus Verwaltungsaufgaben auf andere Organisationen des öffentlichen Rechts übertragen. Zu diesen organisatorisch ausgegliederten Verwaltungseinheiten gehören in erster Linie die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes, z.B. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder die Eidgenössisch Technischen Hochschulen (ETH). Diesen personell und sachlich verselbständigten Verwaltungseinheiten sind verschiedene Bundesaufgaben übertragen, und sie verfügen über eine gewisse Autonomie, vgl. HÄFELIN et al., 2008: Rz. 1700. Die Auslagerung und Steuerung solcher Betriebe erfolgt nach den vom Bundesrat festgelegten, im CorporateGovernance-Bericht festgehaltenen Grundsätzen, vgl. http://www.efd.admin.ch/ dokumentation/zahlen/00578/01061/ index.html?lang=de [besucht am 25. Februar 2011]. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, SR 172.220.111.3. Auf der Homepage des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) ist eine Übersicht der verschiedenen personalrechtlichen Grundlagen verfügbar, vgl. http://www.epa.admin.ch/ dokumentation/gesetz/00373/index.html? lang=de [besucht am 25. Februar 2011]. Vgl. Art. 3 und Art. 4 der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) vom 20. Dezember 2000, SR 172.220.11. Vgl. Art. 20 BPV. Interview mit Pierre Tschannen, befragt durch Reto Locher, Bern, 15. März 2011.