Urteil Sammelklage vom 11.02.2009

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Aktenzeichen: 142 C,2930108 Verkündet sm 11.02.2009

Probst,

Justizobersekretir

als U1<tKldsbearTtet der GeschMlssleDe

Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES

Urteil In dem Rechtsstreit

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Erozessbevollmächtigte zu 1 - 46:

Rechtsanwälte Or. Schneider & Partner, Simrockstr. 6, 56075 Koblenz

gegen Tierschutzverein Koblenz und Umgebung e.V., vertreten durch die Vereinsvorsitzende Giseia Kroppenberg, In der Hört 1, 56073 Koblenz • Beklagter .

.

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwatt Jörg Schultheis, Sachsenstr. 11, 56068 Kobienz

c wegen Feststellung, Vomahme einer Handlung

hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter.am Amtsgericht lambert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2009 fIlr Recht erkannt:

1.

Es wird festgesteil~ dass die in der Mtgliederversamtung des Beldagten vom 30.09.2008 gefassten Beschlüsse nichtig sind.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, zu ·einer neuen Mtgliederversammlung. mit . . ' dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes" einzuladen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vortäufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheiilsleistung vori 1.500,- Euro abwenden, wenn nicht die KJäger vor der Vollstreckung


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Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

,

Die Kiäger und deren selbst als Kläger zu 36. auftretender Prozeßbevolimächtigter sind Mtglieder des beklagten Tierschutzvereins, dessen amüerender Vorstand letztmalig am 26.10.2006 neu gewählt wurde. Nach § 7 derzu diesem Zeitpunkt gülügen Satzung (BI. 20 d. Al war die Amtszeit des Vorstandes zu dieser ze~ auf 4 Jahre festgeschrieben. U. a. auf Initiative der amtierenden Vorsitzenden des Beklagten (BI. 87 ff d. Al wurde in der Mtgliederversammiung vom 14.12.2007 die Satzung des Beklagten insoweit geändert, als nunmehr die Amtszeit des gewählten Vorstandes auf 2 Jahre verkürzt wurde (BI. 15 ff d. Al. Die Satzungsänderung wurde am 16.05.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz elngelregen. . Mt Einladungsschreiben vom 14.09.2008 (BI. 23 d. Al wurden die Mtglieder des Beklagten zur Mtgliederversammlung am, 30.09.2008 eingeladen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beanIragte daraufhin mit Schreiben vom 17.09.2008 (BI. 24 ff d. A) die Er9änzung .der mitgeteilten Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt: "Wahl des Vorstandes", Dieses Ansinnen wurd~ durch Schreiben des Beklagten vom 26.09.2008 (BI. 26 d. A) abschlägig beschieden, was der Prozessbevollmächtigte der Kläger m~ einer in der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 zu Protokollgerelchten Eingabe. (BI. 27 d. A) monierte. Neuwahlen erfolgten indessen nicht Ni der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 nahmen 117 sümmberechtigte tvltgiieder tell, der BekI'agte verfügte'zu diesem Zeitpunkt über 2.094 Mtglleder. Die Kläger verfolgen nunmehr mit der vorliegenden Klage Feststellung der Nichügkeit der in der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 gefassten Beschlüsse soWie Verurteilung des Beklagten, im Rahmen einer umgehend einzuberufenden tvitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. .

Die Kläger tragen vor:

Für den amtierenden Vorstand sei die Amtszeit von 2 Jahren gemäß der neu gefassten Satzung verbindlich. Da der derzeitige Vorstand am 28.10.2006 geWählt worden und seine Amtszeit daher beendet sei, habe in der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 eine Neuwahl des Vorstandes erfolgen und diese als Tagesordnungspunkt in die .Tagesordnung der genannten Versam mlung aufgenommen werden müssen. Aufgrund des Fehlens des satzungsgemäß notwendigen und. somit zwingenden TagesQrdnungspunktes I1WahJ des Vorstandes" sei es "den Vereinsmitgliedern nicht möglich gewesen, auf ausreichender Informationsbasis zu entscheiden, ob sich eine Teilnahme. an der Milgliederversammlung rechtfertige: . Die fehierhafte Einberufung der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 führe auch zur Nichtigk~ der gefassten Beschlüsse, da es angesichts einer Gesamtrn~gliederzahl von 2094 und hiervon in der Sitzung erschienenen 117 Mtglieder naheliege, dass es bei komMer Einberufung der Mtgliederversammiung durch eine TageSordnung mit dem Tagesordnungspunkt "Nauwahl des


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Vorstandes" zu· einer anderen Präsenz bei der Mitgliederversammlung und ".1ÖQlicherweise einem anderen I'Ilstimmungsergebnis hinsichtlich sämtlicher in der Versammlung gefasster Beschlüsse gekommen wäre.

Die Kläger beantragen,

1. Die Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der Mtgliederversammlung des Beklagten vom 30.09.2008 festzustellen; 2. den Beklagten zu verurteilen. zu einer neuen Mtgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt 'Wahl des Vorstandes" einzuladen.

Der Beklagte beantragt, die Kiage abZuweisen. Der Beklagte trägt vor:

Die Amtszeit des amtierenden Vorstandes richte sich nach der alten Satzung und betrage 4 Jahre. so dass erst im Jahre 2010 Wahlen anstünden. DieSatzungsänderung wirke nur zukünftig. so dass. die Amtszeit gemaß der veränderten Satzung grundsätzlich. nicht für den bereits im Amt befindiichen Vorstand gelte. •

Bezüglich des Sach- und Streitslandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gew';"hselten Schriftsätze mtl ihren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgr'ünde Die Klage ist insgesamt begründet. Die erhobehe Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Da oem Vereinsrecht eine kassatorische Anfechtungsklage fremo ist, kann nur mit der Feststellungsklage erreicht werden, dass ein Versammlungsbeschluss oder eine sonstige Vereinsmaßnatime für unwirksam erklärt wird.

Die Klage ist hinsichtiich des Feststellungsantrages auch begründet. Die Kläger sind durch die Nichtaufnahme des Tagesordnungspunktes "Neuwahlen des Vorstandes" in die Liste der Tagesordnungspunkte für die Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 in ihren Mtgliedsrechten ver. letzt worden.


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Bestandteil des Mtgliedschattsrechtes eines jeden Vereins mitgliedes isl der einklagbare AAspruch, dass· der Ver~in, vertreten durc.h den Vorstand, nach Gesetz, der Satzung und der anerkannten Grundsätzen des Vereinsrechtes verlährt. Der Beklagte hat aber gegen die Satzung verstoßen, da die Amtszeit des am 28.10.2006 gewählten Vorstandes in entsprechender Anwendung der §§ 187 I'lls. 1, 188 I'lls. 2 BGB mit I'lliauf des 29.10.2008 endeIe, Dies folgtaus § 8 I'lls. 4 Satz 1 der mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.12.2007 neu gefassten und mit Eintragung vom 16.05.2008 in das Vereinsregister wirksam gewordenen Satzung des Beklagten. Der Beklagte ist. mutmaßlich in Anlehnung an die Grundsätze des Verbotes der echten Rückwirkung belastender GesetZe (BVerfG 30, 392 ff); der Auffassung, dass sich eine Rückwirkung der geänderten Satzung verbiete. Dem vermag das Gericht nicht.zu folgen.

Werden von der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die im Rechtsstaatsprinzip verwurzelten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zur Be-gründung· für ein Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze angeführ!, so hegt das GeriCht. unbehebbare ZWeifel daran, dass diese Grundsätze auf die grundsätzlich denkbare und m.ögliche Rückwirkung einer Satzung AnwendunQen finden können. Schon dogmatisch handelt es sich "bei einer Satzung nicht um ein Gesetz im Sinne der genannten Rechtsprechung, sondern ~nerseits um Elinen von den Gründern des Vereins geschlosser,en Vertrag und andererseitS um selbst gesetztes Binnenrecht einer juristischen Vereinigung als Ausffus der durch Art. 9 I'lls. 1 GG garan~erteri Satzung.autonomie. Derartige Satzungen sind aber in den Grenzen der §§ 25 ff BGB, der Vereins- und Versammlungsgesetze etc. durch die Mlgliederversammlung frei und auch mit Rückwirkung abänderbar Aspekte des Vertrauen.schutzes und der Rechtssicherheit kann der Beklagte im vorliegenden Fall nicht für sich ,in Anspruch nehmen, da ein Vereinsvorstand grundsätzlich nicht darauf vertral..ten kann, für die gesamte Dauer der Wahlperiode im Amt zu verbleiben. f><Js § 27 I'lls. 2 BGB folgt vielmehr, dass die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mlgliederversammlung jederzeit im Rahmen der Satzung widerruflich ist Mthin besteht auch im vorliegenden Fall für den am~erenden Vorstand kein Vertrauensschutz dahingehend, bis zum I'lliauf der zum . Zeitpunkt der Wahl am 28.10.2006 gemäß damaligem Stand der Satzung der geltenden 4-jährtgen Amtsperiode im Amt zu verbleiben.

Dies. umso mehr, als die konkrete Satzungsänderung zumindest von Teilen des amtierenden Vorstandes, wie ein Initia~vschreiben vom 09,02,2005 (BI. 87 ff d. A) zeigt, betrieben worden ist Haben jedoch Teile des amtierenden Vorstandes quasi "sehendes f><Jges" die Satzungsänderung .mit einer Verkürzung der Amtszeit betrieben, so können diese Organteile nun nicht damit gehört werden, . auf eine Amtszeit nach allem Satzungsrecht vertraut zu . haben. Für den am~erenden Vorstand ist daher die Neufassung der am 14.02.2007 beschlossenen und mit Eintragung am 16.05.2008 wirksam ge"Nordenen Satzungsänderung mit einer Verkürzung der Amtzeit auf 2 Jahre maßgebend. Leg! die Satzung die Dauer des Vorstands amtes fest und wird diese insoweit geändert, also die Amtsperiode verkürzt, oder verlängert, so ist nach der Eintragung der Satzungsänderung diese Neuregeiung auch für die zu diesem Zeitpunkt.im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder verbindlich (Bemhard Reicher!, Vereins- und Verbandsrepht, 11. Aufiage, Randnummer 2172). .


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Dies bedeutet in der Sache. dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Begehren des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schreiben vom 17.09.2008 nachzukommen und den Tagesotdnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes" in die Tagesordnung aufzunehmen und entsprechende Neuwahlen durchzuführen. Liegt insoweit ein Satzungsverstoß vor, sind die Kläger in ihren Mtgliedschaftsrechten als Vereinsm~glieder verletzt worden. Darüber hinaus 'ist der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Kläger zu 36. als Vereinsm~glied durch die formelle Behandiung des mit Schreiben vom 17.09.2008 gestellten Antrages auf Aufnahme eines ~tsprechenden Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung in sein€!n Mtgliedschaftsrechten verletzt worden. Jedes Vereinsmitglied genießt das Recht auf Mtwirkung an der Aufstellung der Tagesordnung zur Mtgliederversammlung. Grundsätzlich kann daher jedes Mtglied. von evident querulatorischen oder lediglich auf eine Störung der Versammlung abzielenden Anträgen einmal abgesehen, verlangen, dass sein Antrag für die bevorstehende Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen wird.. Andernfalls hätte das Einberufungsorgan die Möglichkeit. die Beschlussgegenstände der Mtgliederversammlung alleine.zu bestimmen. 'lJNar steht es einem Verein darüber hinaus frei, in seiner Satzung bestimmte formelle Anforderungen an einen Antrag (Begründungszwang, Schriftform e!c.) vOl2usehen und dem Vorstand ein entsprechendes Vorprüfungsrecht einzuräumen. Die Satzung des Beklagten sieht aber weder bestimm.te. formelle Anforderungen. an einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung, noch ein entsprechendes Vorprüfungsrecht des Vorstandes vor, so dass schon aus diesem Grund eine Aufnahme des Tagesordnungspunktes in die Ta~ gesordnung der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 hätte erfolgen müssen. Der Mitgliederversammlung hätte es sodenn oblegen, über die Behandlung des Antrages zu befinden. Keinesfalls durfte der Antrag auf AUfnahme in die Tagesordnung aber allein durch eine Entscheidung des Vorstandes oder gar eine alleinige Entscheidung der Vorsitzenden zurückgewiesen ·werden. Hinzu tritt noch, dass auch bei Bestehen eines entsprechenden Vorprüfungsrechtes des Vorstandes eine ZUrückweisung des Antrages auf A.sfnahme eines Tagesordnung5pUri~en in die Tages .ordnung nur durch begründeten Bescheid erfolgen k.ann, .da das Antrag stellende Vereinsmitglied nur dann in die lage versetzt wird; den Tagesordnungspunkt notfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben des Beklagten vom 26.09.2008 (Blatt 26 d. A) . . . indessen nicht, da es an einer weitergehenden, materiellen Begründung der zurückweisenden Entscheidung fehlt. Über die zuvor genannte Verletzung der Mtgliedschaftsrechte der Kläger hinaus, ist der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zusätziich durch die Behandlung seines Antrages im Vorfeld der Mtgliederversammlung vom 30.09.2008 in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt worden. w

Wäre der Bekiagte mithin verpflichtet gewesen. den Tagesordnungspunkt "Neuwahlen des Vorstandes" in die Tagesordnung aufzunehmen, so ist der Verfahrensfehler auch für das Beschlussergebnis der Versammlung vom 30.09.2008 relevant geworden. Entscheidend ist insoweit, ob es bei wertender. 'am Schutzzweck der verletzten Bestimmung orientierter Betrachtung möglich oder ausgeschlossen ist, dass sich der Ver{ahrensfehler zum Nachteil der Mtglieder oder eines Mtgliedes auf das Beschlussergebnis ausgewirkt.hat und demgemäß eine Anfechtung gerechtfertigt ist. Zwischen·den Parteien ist unstreitig. dass von 2.094 stimmberechtigten Mtgliedenn an der Vers~mmlung vom 30.09.2008 117 stimmberechtigte Mtglieder teilgenommen haben. Angesichts


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der Wichtigkeit und des besonderen Interesses einer Neuwahl des Vorstandes für die Mtglieder, erscheint es nicht nur möglich, sondern vielmehr nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass einer um den Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes" ergänzten Einladung zur MtglIederversammlung vom 30.09.2008 erheblich mehr stimmberechtigte Mtglleder gefolgt wären, als dies hier der Fall gewesen ist. Dies umso mehr, als von einer nicht unerheblichen Anzahl von Mtglledem des Beklagten, wie u.a. aus der örtlichen Presse gerichtsbekannt ist (Lokalausgabe derRZ v-. 14.10.2008), schon vor der Versammlung öffentlich die Forderung nach einer Neuwahl des' Vorstandes erhoben worden ist. . Es besteht daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sämtliche Beschlussergebnisse der getroffenen Entscheidungen bedingt durch eine wesentlich größere Anzahl anwesender Stimmberechtigter wesenWeh abweichend ausgefallen wären. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher gerechfertig(, sämtliche Beschlüsse der Versammlung vorn 30.09.2008 für nichtig zu erl<lären.

Über die Feststellung der Nichtigkeit der getroffenen BeschlOsse hinaus war daher der Beklagte als Ausfluss der Mlglledsrechte der Kläger zu verpflichten, umgehend eine neue Mtgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes" einzuberufen und durchzuführen. Die Klage hat daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO Erfolg.

Die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarke~ folgt aus §§ 708 Ziffer 1, 711 ZPO.

Lamberf Richter am Amtsgericht

.Beschluss Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Lamber!· Richter am Amtsge'richt


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