wd Herbst 2018

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STEUERN

Auch das Steuerrecht ist im Internet aktiv! Der deutsche Gesetzgeber plant - im Vorgriff auf eine erwartete europarechtliche Vorgabe - ab 2019 eine Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze (z. B. E-Bay oder Amazon) für durch Verkäufer hinterzogene deutsche Umsatzsteuer. Damit verbunden sind umfassende Aufzeichnungspflichten über alle in- und ausländischen Händler. Im Fokus stehen hier eigentlich nicht die deutschen Händler. Für diese wird die Regelung aber zumindest Verwaltungsaufwand bedeuten, da die Plattformbetreiber Nachweise über die umsatzsteuerliche Registrierung fordern werden. Privatverkäufer müssen außerdem damit rechnen, dass die Finanzämter aufgrund der aufgezeichneten Daten häufiger Kenntnis erlangen und es vermehrt zu Rückfragen kommen wird.

Unseren Mandanten steht ein persönlicher Berater als Partner zur Seite, der die Bedürfnisse seiner Mandanten genau kennt und individuell und intensiv betreuen kann. Trotz unserer Größe und internationalen Ausrichtung gehören der persönliche Bezug und die Verwurzelung in der Region zu unserer Unternehmensphilosophie. Hier im Bild die Geschäftsführer Christian Slabon, Dr. Simone Jäck, Thorsten Waibel, Dr. Johannes A. Huber, Peter Rucker, Thomas Vogl und Christian Plötz.

Die Möglichkeiten und Angebote im Internet sind vielfältig. Gleiches gilt für damit zusammenhängende steuerliche Problemkreise. Immer wieder tauchen neue Entwicklungen auf, für die es erst nach und nach steuerliche Antworten gibt - manches bleibt aber auch offen. Häufig kommen steuerliche Besonderheiten für die Betroffenen überraschend.

Warenverkauf übers Internet… Online-Handel ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Handelsunternehmer erschließen sich auf diese Weise neue Absatzmärkte und einen größeren Kundenkreis. Privatpersonen haben die Möglichkeit, gebrauchte Gegenstände zu veräußern.

… durch Unternehmer Unternehmer sind mit ihren steuerlichen Rahmenbedingungen in der Regel bestens vertraut. Neu überlegt werden muss jedoch immer dann, wenn durch den Verkauf über das Internet Kunden im Ausland erreicht werden. Lieferungen an andere Unternehmer im EU-Ausland und an Kunden in Nicht-EU-Ländern können ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. Allerdings sind Nachweispflichten zu beachten. Verkäufe an Privatkunden im EU-Ausland unterliegen grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer. Steigt der Umsatz mit Kunden aus einem europäischen Land über dessen "Lieferschwelle", ist die Umsatzsteuer des Ziellandes in Rechnung zu stellen und abzuführen. Die steuerliche Registrierung im betroffenen Land wird notwendig. Die Lieferschwelle kann von Land zu Land variieren, liegt aber in den meisten Ländern bei 35.000 EUR (z. B. Österreich).

Unternehmer als Käufer Online-Handel betrifft Unternehmer möglicherweise auch als Käufer, wenn unternehmerisch genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen über das Internet bezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug vorliegt. Erfolgt der Bezug aus dem Ausland, muss die die richtige umsatzsteuerlichen Behandlung sichergestellt werden. In vielen Fällen darf vom ausländischen Unternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, vielmehr hat der deutsche Unternehmer diese in Deutschland abzuführen.

Instagram, Youtube und die Steuer In den allermeisten Fällen stellen Aktivitäten auf Social Media Kanälen ein privates Hobby dar. Manchmal wird aus dem Hobby jedoch mehr! Immer dann, wenn die Tätigkeit Einnahmen (z. B. für Werbung) generiert, sind steuerliche Folgen zu beachten. Auch Sachzuwendungen (z. B. Testprodukte, kostenlose Hotelübernachtungen) können Steuerpflichten auslösen.

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… durch Privatpersonen Wer gelegentlich gebrauchte Gegenstände über das Internet verkauft, wird steuerlich nicht gleich zum Unternehmer. Die Verkäufe sind weder umsatzsteuerlich noch einkommensteuerlich relevant. Steigt der Umfang jedoch an oder werden nicht mehr nur zuvor selbst genutzte Gebrauchsgegenstände veräußert, sollte Rat eingeholt werden, um steuerliche Pflichten frühzeitig zu erkennen.


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