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Schützen gehen gerne auf Nummer sicher Wer Waffen in seinem Besitz hat, muss diese sorgfältig aufbewahren. So will es das Gesetz. Viele Schützen setzen deshalb auf einen Waffenschrank. «Standardgewehr, Sturmgewehr, Karabiner und Pistole.» Walter Lack zählt die Waffenarten auf, die im Besitz seiner Familie sind. Der passionierte Schütze ist Präsident der Militärschützen Gunzgen und will seine Gewehre und Pistolen, die ihm und seinen ebenfalls schiessenden Familienmitgliedern gehören, noch sicherer als bisher aufbewahren. Deshalb sitzt er an einem Samstagmorgen im November im Verkaufslokal der Hartmann Tresore in Winterthur. Hier, an der Pflanzschulstrasse 3, stehen mehrere Waffenschrankmodelle in Reih und Glied. Mit Lack zusammen ist Hans Hodel aus dem Solothurnischen angereist. Er ist Mitglied der Schützengesellschaft Hägendorf-Rickenbach und hat diesen Sommer am Eidgenössischen Schützenfest dank seiner hervorragenden Leistungen im Gewehr 300m Ordonnanz einen Gutschein im Wert von 1500 Franken von Hartmann Tresore ge-
Verkaufsleiter Simone Pelleschi (rechts) zeigt Walter Lack (links) und Hans Hodel einen der exklusiveren Wafenschränke von Hartmann Tresore. wonnen. Da er schon einen Waffenschrank besitzt, hat er für den Gutschein keine Verwendung. Walter
Lack war der Abnehmer und wird deshalb nun von Simone Pelleschi, Verkaufsleiter bei Hartmann Tresore,
Das schreibt das Schweizer Wafengesetz vor Das eidgenössische Wafengesetz bleibt vage, was das Aufbewahren von Wafen angeht. In Artikel 26 wird lediglich bestimmt, dass «Wafen, wesentliche Wafenbestandteile, Wafenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugrif unberechtigter Dritter zu schützen» sind. Etwas konkreter ist Artikel 47 der Wafenverordnung. Er legt fest, dass der Verschluss von Seriefeuerwafen «getrennt von der übrigen Wafe und unter Verschluss aufzubewahren» ist. Wafen müssen also nicht wie beispielsweise in Deutschland zwingend in einem
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Wafenschrank aufbewahrt werden. Kantonale Polizeikorps raten aber dazu, entsprechende Schutzmassnahmen zu ergreifen. In jedem Fall strafbar Wie Artikel 26 des Wafengesetzes zu verstehen ist, deinieren letztlich die Gerichte, die sich mit konkreten Fällen beschäftigen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn im Haushalt Kinder und Jugendliche leben. In solchen Fällen genügt der Sorgfaltsplicht nur, wer Munition und Wafen getrennt aufbewahrt, und zwar so verschlossen, dass ein Jugendlicher das Behältnis
nicht öfnen kann. Seine Sorgfaltsplichten erfüllt nicht, wer als Sportschütze Wafen und Munition im Haus frei zugänglich umherliegen lässt, wer eine schussbereite Wafe im verschlossenen Koferraum eines auf einem fremden Grundstück abgestellten Fahrzeugs respektive im unverschlossenen Handschuhfach verwahrt oder nachts unter sein Kopfkissen legt. Die unsorgfältige Aufbewahrung ist gemäss Bundesgericht ein «abstraktes Gefährdungsdelikt». In anderen Worten: Zuwiderhandlung ist strafbar, unabhängig davon, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt. (van)
beraten. Der Fachmann im Bereich Tresore und Waffenschränke weiss genau, welche Fragen er stellen muss, damit bei Lack der richtige Waffenschrank im Keller steht. Neben der Anzahl und der Grösse der Waffen will Pelleschi auch Bescheid wissen, wie viel Munition Walter Lack zuhause lagern will, ob er den Kauf weiterer Waffen plant und in welchem Zustand der Keller in Lacks Haus ist. Allzu viel Feuchtigkeit tut den Waffen nicht gut. Wichtig sind auch die Beschaffenheit der Wände oder die Zugänglichkeit. Schliesslich muss der ziemlich schwere Tresor auch irgendwie in den Keller gebracht werden. Das ist in Walter Lacks Eigenheim kein Problem. Die Treppe ist breit genug, der Keller ist trocken. «Ich habe auch meine Modelleisenbahn dort», sagt Lack und lacht.
Nicht nur für Waffen Knapp 2000 Franken zahlt Walter Lack für sein Modell. Die günstigsten zertifizierten Waffenschränke für Ausgabe 4 // Dezember 2015