Solidarität 4/2019

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Nachgefragt 15

Und wo bewahre ich die Dokumente auf? Bewahren Sie die Originale an einem sicheren Ort auf, zu dem nur Sie und von Ihnen autorisierte Personen Zugang haben.

Nicht nur, wer über den Tod hinaus wirken möchte, sollte vorsorgen. Warum das so ist, erklärt René Bätschmann, Experte im Bereich Erwachsenenschutz. Interview: Christof Hotz, Fundraiser bei Solidar Suisse, Foto: VoBox AG

Bald werde ich pensioniert. Ein Anlass, über meine Zukunft nachzudenken: Wie stelle ich sicher, dass in meinem Sinne gehandelt wird, wenn mir etwas passiert? Ich empfehle Ihnen, sich nicht erst ein paar Jahre vor der Pensionierung über Ihre Zukunft Gedanken zu machen. Sondern bereits, wenn Sie eine Familie gründen oder Wohneigentum kaufen: Erstellen Sie eine Patientenverfügung, einen Vorsorgeauftrag und ein Testament. Lassen Sie sich dabei von ExpertInnen beraten. Was ist der Unterschied zwischen einem Testament, einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag? Mit einem Testament regeln Sie die Verteilung Ihres Nachlasses nach dem Tod, mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag Ihre Wünsche und Bedürfnisse vor dem Tod, z. B. bei Krankheit und Urteilsunfähigkeit. Worauf muss ich beim Testament achten, wenn ich über den Tod hinaus solidarisch wirken möchte?

Das Testament hat dieselben Formvorschriften wie der Vorsorge­auftrag. Entweder ist es vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben, oder es muss notariell beurkundet sein. Damit es gültig ist, müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Pflichtteile gegenüber den gesetzlichen ErbInnen verletzen. Wann braucht es einen Vorsorgeauftrag? Da eine Urteilsunfähigkeit nicht vorhersehbar ist, empfiehlt sich dies für jede volljährige, handlungsfähige Person. Darin können Sie eine Person bezeichnen, die Ihre Interessen im Falle einer Urteilsunfähigkeit wahrnimmt – sonst werden diese durch die KESB vertreten. Bei Fragen zum Testament hilft mir eine Notarin, bei der Patienten­ verfügung mein Hausarzt. Wer tut dies beim Vorsorgeauftrag? Hier empfiehlt sich ein Gespräch mit ExpertInnen auf einem Notariat, bei Rechtsberatungsstellen oder spezialisierten Unternehmen.

Gilt es sonst noch etwas zu beachten? Es ist sinnvoll, Wichtiges mit ExpertInnen zu besprechen, damit die Dokumente nicht anfechtbar oder gar ungültig sind, wenn sie benötigt werden. Können Sie uns von einem Fall aus Ihrer Praxis erzählen, in dem es wichtig war, alles geregelt zu haben? Ja, gerne: Es geht dabei um ein Ehepaar mit Miteigentum zu je 50 Prozent an der selbst bewohnten Liegenschaft. Durch einen Unfall wurde die Frau urteilsunfähig. Ohne Vorsorgeauftrag hätte die KESB ihre Interessen wahrgenommen. Dann hätte der Mann ohne Einwilligung der KESB weder eine Renovation vornehmen noch die Liegenschaft vermieten oder gar verkaufen können. Da der Ehemann im Vorsorgeauftrag der Frau als Vertretungsperson eingesetzt war, konnte er jederzeit selber über die Liegenschaft entscheiden. René Bätschmann ist Gründer und Mit­inhaber der VoBox AG (vobox.ch), die auf Vorsorge spezialisiert ist.

NACHGEFRAGT

DANK VORSORGEN KEINE SPÄTSORGEN

Was ist, wenn ich in Testament, Patientenverfügung oder Vorsorge­ auftrag etwas anpassen will? Von Hand verfasste Vorsorgeaufträge und Testamente können Sie mit einer handschriftlichen, datierten und unterschriebenen Ergänzung versehen. Notariell beurkundete Dokumente müssen neu erstellt werden. Bei der Patientenverfügung füllen Sie am besten ein neues Formular aus und vernichten das alte.


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