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Neue Gesichter bei der SPÖ Sankt Stefan im Rosental

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„Flachgelegt“

„Flachgelegt“

Unlängst fand die Mitgliederversammlung der SPÖ St. Stefan im Rosental statt. Dabei wurde das neue Team einstimmig bestätigt: Nikolaus Bösch-Weiss wird in Zukunft verstärkt von Cornelia Eibel-Haberfellner als Stellvertreterin und Susanne Furlan als Kassierin. Als Ehrengäste waren SPÖNAbg. und Gemeindesprecher Andreas Kollross und LAbg. Cornelia Schweiner anwesend. Dem Gastreferat von Kollross folgte eine en- gagierte Debatte über aktuelle Probleme der Politik in Österreich. Die SPÖ St. Stefan ist sich einig: Es braucht eine Politik, die die Bedürfnisse der arbeitenden Menschen erkennt und ernst nimmt: leistbares Wohnen, Löhne, von denen man leben kann, und Unterstützung für berufstätige Familien. Bösch-Weiss blickt vorsichtig optimistisch in die Zukunft: „Die Herausforderungen sind groß, aber wir sind mit dem neuen Team gut aufgestellt!“

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Eine fremdhändige letztwillige Verfügung (welche beispielsweise am Computer geschrieben wurde) ist nur formwirksam, wenn sie unter anderem neben der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers auch seine eigenhändig geschriebene Bekräftigung enthält, dass es sich um den letzten Willen handelt (Nuncupatio). Die Bestätigung des Erblassers, dass die fremdhändige Urkunde tatsächlich seinen letzten Willen enthält, trägt dazu bei, dass der Erblas-

DIE NUNCUPATIO - ZUR BEKRÄFTIGUNG DES LETZTEN WILLENS

ser nicht betrogen wird.

Ob ein handschriftlicher Zusatz als solche Bekräftigung zu verstehen ist, hängt vom Inhalt ab. Die graphologische Zuordenbarkeit des Zusatzes zum Erblasser kann die inhaltlichen Anforderungen an die Nuncupatio jedoch nicht ersetzen. Sollten die Anforderungen an den Zusatz in einem Testament nicht erfüllt werden, so das Testament ungültig.

Im Fall des Obersten Gerichtshofes vom 25.10.2022 hatte dieser zu beurteilen, ob der handschriftliche Zusatz auf dem Testament "Das ich bleib daf ist mein Wille" als Nuncupatio ausreichend ist. Im gegenständlichen Fall hat der OGH dem zugestimmt und beurteilt, dass dieser Zusatz schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur als Bekräftigung im Sinne einer Nuncupatio verstanden werden kann. Ob bei der Auslegung auch auf den individuelle Sprachgebrauch des Erblassers und seine mündlichen Äußerungen abzustellen ist, hat der OGH in der Entscheidung nicht beantwortet. Damit beim Verfassen Ihres letzten Willens nichts schief geht und dieser auch durchgesetzt werden kann, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Mag. Martin Baumgartner ist Experte im Erbrecht und seine Kanzlei unterstützt Sie gerne kompetent bei der Prüfung, Erstellung oder Anfechtung letztwilliger Verfügungen.

RA MAG. MARTIN BAUMGARTNER vormals Notarsubstitut Fabriksgasse 3, 8280 Fürstenfeld, AUT Sprechstelle in 8330 Feldbach, Leitersdorf 204

T +43 (0) 3382 / 52 944

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