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„Resl-Tant“ und BFI spendeten an burgenländische Brandopfer
by soj.at
Die berühmteste aller Burgenländerinnen – die Resl-Tant – hat mit Hilfe der Firma Schlögl Ei, dem „Eierkratzer“ Thomas Engelmeyer sowie den Künstlern Andreas Lehner und Paul Mühlbauer und dem Organisationstalent Horst Horvath auch heuer zu Ostern wieder viele „gekratzte“ Eier verkauft. Der Reingewinn – es wurden sowohl Eier als auch die Arbeitszeit kostenlos zur Verfügung gestellt – kommt Familie Baer, deren Haus abgebrannt ist, für die Schulausbildung ihrer Tochte Arifa Kager zugute. Resl-Tant und ihre Helferlein konnten kürzlich im Kunstpark Süd in Olbendorf eine Spende von 3.215 Euro an Arifa Kager übergeben. Auch das BFI Burgenland sammelte bei der 30 Jahr Feier des HolzAusbildungsZentrum in Güssing Spenden und konnte 1.010 Euro übergeben.

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Kürzlich konnten die Absolventen der drei Jahrgänge 5AHEL, 5BHEL und 5CHEL der Abteilung Elektronik und Technische Informatik der HTL Pinkafeld ihre Reife- und Diplomprüfungszeugnisse bei der Verabschiedung im neuen Festsaal entgegennehmen. Die sieben Absolventen Arben Demaj, Stefan Gaal, Stefan Kaiser, Simon Pechlaner, Samuel Pichler, Michael Putz und Lukas Supper konnten ihre Prüfungen mit ausgezeichne- tem Erfolg absolvieren. Die Jahrgangsvorstände Prof. Christoph Csebits (5AHEL), Prof. Christian Putz (5BHEL) und Prof. René Hirschmanner (5CHEL) freuten sich mit ihren Absolventen besonders über die weißen Fahnen. Abteilungsvorstand Karlheinz Oswald hob das hohe Niveau bei den Prüfungen hervor. Als Anerkennung erhielten die Ausgezeichneten zudem Silbermünzen mit dem Prägejahr 2023.
25 YEARS
Gerade bei der Vielzahl der Ehescheidungen stellt sich die Frage des Ehegattenunterhalts. Geschiedene Paare können vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Eheleute Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar keine Vereinbarung trifft, kommen gesetzliche Regelungen zur Anwendung. Je nachdem, ob bei der Scheidung ein Schuldspruch erfolgte oder nicht, beziehungsweise ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder widmete, gibt es unterschiedliche gesetzliche Unterhaltsansprüche. Ist ein Ehepartner allein oder überwiegend schuldig geschieden, muss er dem anderen Ehegattenunterhalt zahlen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der schuldige Ehepartner muss jedoch ein ausreichendes Einkommen haben, ebenso sind weitere finanzielle Verpflichtungen (frühere Partnerschaften, Kinder, pflegebedürftige Angehörige) zu berücksichtigen. Auf die Frage »Muss sich der Unterhaltsempfänger Arbeit suchen?«, gibt der Anspannungsgrundsatz keine direkte Auskunft und ist auf die einvernehmliche Lebensführung während aufrechter Ehe abzustellen. Jedoch regelt der Anspannungsgrundsatz die Rechte der Unterhaltsberechtigten und besagt, dass der Unterhaltspflichtige unter Einsatz seiner Kräfte den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen muss. Bei Verletzung des Anspannungsgrundsatzes beim Ehegattenunterhalt, kann das Gericht ein fiktives Einkommen festlegen. Hierfür werden die Berufsausbildung und die bisherigen Erfahrungen des unterhaltspflichtigen Ehepartners unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsmarktlage als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bei gleichteiligem Verschulden beider Ehepartner, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch, nur wenn ein Ehepartner, für seine Lebenskosten nicht aufkommen kann, kann ein Unterhalt nach Billigkeit zugesprochen werden. Neben den genannten Gründen für einen Ehegattenunterhalt gibt es auch einen verschuldungsunabhängigen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung. Dabei geht man davon aus, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Kindererziehung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Ferner besteht ein Unterhaltsanspruch für jenen Ehepartner, der während der Ehe für die Haushaltsführung zuständig war und nun kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann.

Um nicht den Anspruch für den Ehegattenunterhalt zu verlieren oder gegenüber Ihrem Ehepartner unterhaltspflichtig zu sein, sollten man sich rechtzeitig fachlichen Rat einholen.