COMPETENCE - Wettbewerb und Konkurrenz

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Hochschulperspektive

Haftung für Kartellrechtsverstösse durch Mitarbeitende Das Schweizerische Kartellgesetz (KG) sieht für Unternehmen, die gegen das Kartellrecht verstossen, schwerwiegende Folgen vor: Einerseits kann die Wettbewerbskommission hohe Buss­ gelder gegen Unternehmen verhängen, andererseits können Geschädigte zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen. Können bei einem Kartellrechtsverstoss durch Mitarbeitende Vorgesetzte verantwortlich gemacht werden? Der nachfolgende Beitrag beleuchtet Haftungsrisiken für Vorgesetzte und formuliert entsprechende Handlungsempfehlungen. Text: Fabio Babey und Patrick Krauskopf

Vorgesetzte können sich bei Kartellrechtsverstössen durch Untergebene von verschiedenen Seiten mit Haftungsansprüchen konfrontiert sehen: Schadenersatz kann einerseits vom Unternehmen, für das sie tätig sind, andererseits aber auch von weiteren Geschädigten sowie Aktionären verlangt werden.

Schadenersatzanspruch des Unternehmens als Arbeitgeber Die Haftung von Vorgesetzten für Kartellrechtsverstösse durch Mitarbeitende ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Pflichten. Werden diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann der Vorgesetzte für den verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden (Art. 321e Abs. 1 OR). Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die Instruktion und Kontrolle der Untergebenen. Vernachlässigen Vorgesetzte diese Pflichten, indem sie Kartellrechtsverstös­ se durch ihre Mitarbeitenden zulassen oder nicht frühzeitig

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erkennen, verletzen sie ihren eigenen Arbeitsvertrag. Das Unternehmen als Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen an den Vorgesetzten schadlos halten.

Schadenersatzansprüche von Dritten Vorgesetzte müssen überdies gegenüber Geschädigten für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden einstehen. Dies ergibt sich aus der sogenannten «Geschäftsherrenhaftung» (Art. 12 KG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 OR). Demnach haftet ein Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursacht haben. Neben den üblichen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität und Widerrechtlichkeit) müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss zwischen dem Geschäftsherrn und der schädigenden Hilfsperson ein Subordinationsverhältnis vorliegen. Dies ist bei einem Arbeitsverhältnis begriffsnotwendig immer der Fall. Zweitens muss ein Konnex mit der Arbeit bestehen. Die angestellte


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