Sammlung Bachelor- und Masterarbeiten 2016

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Bachelorarbeit – Wirtschaftsrecht

Die straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit einem Exkurs zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen DIPLOMANDIN Stefanie Hug DOZENT Dr. Michael Buchser

Am 1. Januar 2010 trat nach einem langen politischen

Selbstanzeige sowie die Erhöhung des Steuersubstrats

Prozess das Bundesgesetz über die vereinfachte Nachbe­

für die Kantone Aargau und Zürich aufgezeigt.

BSc Wirtschaftsrecht

steuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 in Kraft. Zentrales An­

Trotz teilweise nicht einheitlicher Handhabung der Kanto­

liegen der Gesetzesrevision ist es, den Steuerpflichtigen

ne und Auseinandersetzungen über gewisse Auslegungs­

eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und

fragen im Schrifttum erfreut sich die straflose Selbstan­

das Steuersubstrat für den Bund, die Kantone und die

zeige grosser Beliebtheit. Das Ziel des Gesetzgebers, den

Gemeinden zu vergrössern. Der Steuerpflichtige erhält die

Steuerpflichtigen ein Institut zur Verfügung zu stellen, um

Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige nicht versteuerte

Straflosigkeit bei der Offenlegung bisher nicht deklarierter

Vermögenswerte offenzulegen und somit straffrei zu blei­

Einkommens- und Vermögenswerte zu erlangen und da­

ben. Die strafbefreiende Wirkung umfasst nicht nur die

durch Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden

Steuerhinterziehung als Haupttatbestand, sondern eben­

zu generieren, wurde erreicht. Auch die Verkürzung der

falls alle anderen Delikte, die zum Zwecke der Steuerhin­

Nachsteuerperiode für Erben erfüllt ihren Zweck. Somit

terziehung begangen wurden. Auch eine Busse entfällt.

kann die Einführung der straflosen Selbstanzeige und der

Geschuldet bleiben die Nachsteuern für die letzten zehn

Nachbesteuerung in Erbfällen als Erfolg bezeichnet wer­

Jahre samt Zins. Die vereinfachte Nachbesteuerung in

den. Es gilt nun lediglich die Differenzen in der Auslegung

Erbfällen gibt den Erben die Möglichkeit, eine allfällige

und Anwendung zu beseitigen, um eine einfachere Hand­

Steuerhinterziehung des Erblassers anzuzeigen und somit

habung für den Steuerpflichtigen zu garantieren.

die geschuldete Nachsteuer auf drei anstatt zehn Jahre zu reduzieren. Beide Rechtsinstitute werfen in der Praxis verschiedene Fragen auf. Die Lehre und Rechtsprechung sind sich auch nach gut 5-jährigem Bestehen der straflosen Selbstanzei­ ge und der vereinfachten Nachbesteuerung über deren Ausgestaltung und Handhabung nicht immer einig. Nebst theoretischen Grundlagen wird in der Bachelorarbeit ins­ besondere auf die noch offenen Fragen im Bereich der straflosen Selbstanzeige sowie der vereinfachten Nach­ besteuerung in Erbfällen eingegangen. Ein spezifischer Fokus wird auf die Praxis des Kantons Aargau gelegt. An­ hand von Zahlen werden die Beliebtheit der straflosen


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