Die Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union - Grundlagen, Strategien und Rechtspakete

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Die Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union Grundlagen, Strategien und Rechtspakete

EUROPA 2020 ǀ ENERGIE 2020 ǀ ROADMAP 2050 ǀ ENERGIESTRATEGIE 2030 ǀ ENERGIEUNION


Der Weltenergierat (World Energy Council, WEC) ist die führende globale Nichtregierungsorganisation (NGO) für Energiefragen. Er verfügt im Energiebereich über eine anerkannte Reputation als geografisch am weitesten verbreitete, wirtschaftsnahe und alle Energieträger umfassende Organisation. Er ist anerkannter Partner von Programmen, der UNO und anderen internationalen Gremien. Gestützt auf ein dichtes Netzwerk von Führungskräften und Personen aus der Praxis fördert der Weltenergierat ein kostengünstiges, stabiles und ökologisch verträgliches Energiesystem zum Nutzen aller. Der Schweizerische Energierat ist Gründungsmitglied und nationales Mitgliedkomitee des Weltenergierates. Ihm gehören Unternehmen der gesamten Energiewirtschaft, Vertreter der Energiekonsumenten und Institutionen der Wissenschaft sowie Vertreter interessierter Behörden an. Der Schweizerische Energierat ist damit ein Abbild der Schweizerischen Energielandschaft.

Impressum Die Energie- und Klimapolitik der EU Schweizerischer Energierat Bern, August 2015. Redaktion Jürg E. Bartlome Wolfgang Kweitel Oliver Fehlmann

Herausgeber Schweizerischer Energierat Postfach 6021, 3001 Bern Tel. +41 31 388 82 83 Fax. +41 31 388 82 88 www.worldenergy.ch info@worldenergy.ch Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Bildnachweis © Schweizerischer Energierat


Vorwort Die Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union hat sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt. Die Umsetzung der Ziele bis 2020 und die Implementierung der entsprechenden Rechtsetzung sind in vollem Gang. Finanzielle sowie rechtliche Schritte wurden eingeleitet, um die noch immer unvollständige Integration des europäischen Energiebinnenmarktes weiter voranzutreiben. Derweil hat sich der Europäische Rat auf der Grundlage der Arbeiten der Europäischen Kommission auf den Rahmen für die energie- und klimapolitischen Ziele der EU bis 2030 geeinigt. Gleichzeitig wurden von der neuen Kommission unter Präsident Jean-Claude Juncker bereits neue Ziele und Prioritäten gesetzt: Eine Europäische Energieunion soll die Kompetenzen der EU verstärkt wahrnehmen. Bereits ist eine detaillierte Strategie zur Gründung der Energieunion verabschiedet worden. Diese vielseitigen Entwicklungen hat der Schweizerische Energierat zum Anlass genommen, seine erste Publikation über die Energie- und Klimapolitik der EU zu aktualisieren und vollständig zu überarbeiten. Auch die zweite Ausgabe konzentriert sich sowohl auf die strategischen als auch auf die rechtlichen Grundlagen der europäischen Energie- und Klimapolitik. Im Fokus stehen die verschiedenen Rahmenstrategien der Kommission sowie die daraus folgenden Rechtspakete. Die Inhalte der entsprechenden Dokumente sollen einem interessierten Publikum schnell und übersichtlich vermittelt werden. Trotzdem soll die Energie- und Klimapolitik mit ihren vielseitigen Aspekten möglichst umfassend dargestellt werden. Für das Verständnis der Energie- und Klimapolitik der EU von Bedeutung ist ebenfalls das Thema der staatlichen Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Diese werden im Zusammenhang mit den Aufgaben und Kompetenzen der Europäischen Kommission in Form einer knappen Zusammenfassung gestreift. Obschon die europäische Energie- und Klimapolitik auch die Schweiz tangiert, wird bewusst darauf verzichtet, diesen Zusammenhang darzustellen. Um sich über die Inhalte dieser Publikation hinaus informieren zu können, werden mit Hilfe von Kästen weiterführende Informationen, Dokumente, Rechtstexte und Links angeboten. Die elektronische Version dieser Publikation bietet ferner zusätzliche Links zu Internetseiten und Dokumenten. Das vorliegende Dokument erfasst die bis Redaktionsschluss (31. Juli 2015) bestehenden Fakten und Ereignisse. Insbesondere die Umsetzung der strategischen Grundlagen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und die Gründung einer Europäischen Energieunion erfordern in den kommenden Jahren eine rechtliche Konkretisierung. Ein besonderer Dank gebührt Frau Sophie Ruffing von der Delegation der Europäischen Union für die Schweiz, Herrn Stefan Dörig, Energierat in der Mission der Schweiz bei der EU in Brüssel und Frau Cornelia Abouri, Mitautorin der ersten Ausgabe, die unseren Text kritisch geprüft haben und uns wertvolle Hinweise auf inhaltliche Lücken und Fehler gegeben haben. Gerne hoffen wir, mit dieser Broschüre einen Beitrag an eine klarere Sicht auf die vielseitige europäische Energie- und Klimapolitik zu leisten.

Jürg E. Bartlome Generalsekretär Schweizerischer Energierat

Bern, August 2015


Inhaltsübersicht 1 Einführung in die Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union

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2 Grundlagen und Begriffe 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Das Primärrecht der Europäischen Union 2.1.2 Das Sekundärrecht der Europäischen Union 2.1.3 Grün- und Weissbücher 2.1.3.1 Grünbücher 2.1.3.2 Weissbücher 2.2 Organe und Verfahren 2.2.1 Organe der Europäischen Union und ihre Kompetenzen 2.2.1.1 Europäischer Rat 2.2.1.2 Europäische Kommission 2.2.1.3 Rat der Europäischen Union 2.2.1.4 Europäisches Parlament 2.2.2 Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren 2.2.3 Politische Prozesse

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3 Die Energie- und Klimapolitik bis 2020 3.1 Strategische Grundlage: «Europa 2020» 3.1.1 Ziele von «Europa 2020» 3.1.2 «Energie 2020» 3.2 Energie- und klimapolitisch relevante Rechtspakete 3.2.1 Umsetzung der Ziele bis 2020: Das Klima- und Energiepaket 3.2.1.1 Emissionshandels-Richtlinie 3.2.1.2 Beschluss über die Lastenverteilung 3.2.1.3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie 3.2.1.4 Richtlinie zur Abtrennung und Speicherung von Kohlendioxid 3.2.1.5 Energieeffizienzrichtlinie 3.2.2 Drittes Energiebinnenmarktpaket 3.2.2.1 Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT) 3.2.2.2 Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden (ACER) 3.2.2.3 Verbände der europäischen Übertragungsnetzbetreiber für Strom und Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-E, ENTSOG) 3.2.2.4 Netzwerkkodizes für Strom und Gas 3.2.2.5 Ausblick für den Energiebinnenmarkt 3.2.3 Infrastrukturpaket 3.2.3.1 Infrastrukturfonds-Verordnung «Connecting Europe» 3.2.3.2 Transeuropäische Energieinfrastruktur-Verordnung 3.2.3.3 Zuschüsse vom Gemeinschaftssystem 3.2.3.4 Richtlinie über kritische Infrastrukturen 3.2.4 Die Europäischen Forschungsrahmenprogramme 3.2.4.1 Horizon 2020 3.2.4.2 Euratom-Programm

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4 Die Energie- und Klimapolitik nach 2020 4.1 Strategische Ausrichtung bis 2050 – Roadmap 2050 4.1.1 Klimafahrplan 2050 4.1.2 Energiefahrplan 2050 4.2 Die Energie- und Klimastrategie bis 2030 4.2.1 Das Grünbuch zu den energie- und klimapolitischen Zielen 4.2.2 Das Weissbuch zur Strategie 2030 4.2.3 Endgültige Inhalte des Rahmens bis 2030 4.2.3.1 Treibhausgasemissions-Reduktionsziel 4.2.3.2 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz 4.2.3.3 Schaffung eines funktionsfähigen und vernetzten Energiemarktes 4.2.3.4 Energieversorgungssicherheit

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5 Die Europäische Energieunion 49 5.1 Paket der Kommission zur Energieunion 50 5.1.1 Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen 50 5.1.1.1 Diversifizierung 50 5.1.1.2 Zusammenarbeit und Solidarität 51 5.1.1.3 Aussenbeziehungen 53 5.1.2 Integration des europäischen Energiemarktes 53 5.1.2.1 Verbundleitungen 54 5.1.2.2 Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften 54 5.1.2.3 Regionale Zusammenarbeit 54 5.1.2.4 Rahmenbedingungen für Verbraucher und Verbraucherschutz 55 5.1.3 Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung der Nachfrage 55 5.1.3.1 Gebäudesektor 56 5.1.3.2 Verkehrssektor 56 5.1.4 Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft 56 5.1.4.1 «Back-Loading» 57 5.1.4.2 Marktstabilitätsreserve 57 5.1.4.3 Erneuerbare Energien 57 5.1.5 Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit 58 5.2 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Energieunion 60 5.3 Vorgehen und Ausblick 61 5.3.1 Fahrplan 61 5.3.2 Sommerpaket Energie 2015 61 5.3.2.1 Erneuerung der Emissionshandels-Richtlinie und Überarbeitung des EU-EHS 62 5.3.2.2 Öffentliche Konsultation zur Neugestaltung des Strommarktes 62 5.3.2.3 Neue Möglichkeiten für die Energieverbraucher 62 5.3.2.4 Überarbeitung der Energieverbrauchskennzeichnung 62 5.3.3 Ausblick 63 Abkürzungsverzeichnis

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Anhänge 1 Das Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020 2 Die Bereiche und das Budget des 8. Euratom-Programms 3 15 Massnahmen für die Energieunion 4 Fahrplan für die Energieunion 5 Erwähnte Richtlinien und Verordnungen

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Verzeichnis der Abbildungen und Kästen Energiepolitisches Dreieck Ebenen des EU-Rechts Informationen zum Primär- und Sekundärrecht der EU Wichtige Organe und Institutionen der EU im Energie- und Klimabereich EU-Beihilferecht für Umweltschutz und Energie Informationen zu den Organen und ihren Kompetenzen Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Qualifizierte Mehrheit im Rat der Europäischen Union Informationen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Idealtypischer Politikzyklus Die Inhalte von «Europa 2020» Zusammenfassung der 20-20-20-Ziele Informationen zu «Europa 2020» Informationen zur Strategie «Energie 2020» Informationen zum Klima- und Energiepaket Informationen zum Energiegrosshandelsmarkt Übersicht Energiebinnenmarkt (Strom und Gas) Informationen zu ACER, ENTSO-E und ENTSOG Der Erarbeitungsprozess von Netzwerkkodizes für Strom und Gas Informationen zum Dritten Energiebinnenmarktpaket Informationen zum Infrastrukturpaket Informationen zu den «EU-Forschungsprogrammen» Informationen zur Roadmap 2050 Treibhausgasemissionen in der EU – Referenzjahr 1990 bzw. 2005 Vorgeschlagene Ziele der Kommission bis 2030 Das NER-Programm Das Emissionshandelssystem der EU Informationen zur Energie- und Klimapolitik bis 2030 Informationen zum Paket zur Energieunion Die Energiegemeinschaft EU, EWR und Energiegemeinschaft Informationen zur Energieversorgungssicherheit Informationen zum Energiebinnenmarkt Informationen zur Verringerung der CO2-Emissionen

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1 Einführung in die Energie- und Klimapolitik der EU Die EU hat in den letzten Jahren ihre Energie- und Klimapolitik signifikant weiterentwickelt. Im Jahre 2014 wurde die bestehende Klima- und Energiestrategie erweitert sowie die Vollendung des Energiebinnenmarktes forciert. Darüber hinaus werden unter der neuen Kommission von Präsident Jean-Claude Juncker  deren Amtszeit von November 2014 bis 2019 dauert  bereits neue Ideen und Visionen verfolgt und vorangetrieben. Diese Dynamik startete 2007 mit der Verankerung einer energie- und klimapolitischen Kompetenz in den Lissabonner Verträgen. Diese Kompetenz wurde in jeweils einem Artikel für Energie (Art. 194 Abs. 1 AEUV) und für Klima (Art. 191 AEUV) – welche die Zuständigkeiten der EU im jeweiligen Politikbereich klar zum Ausdruck bringen und erweitern – gebündelt. Der Energieartikel im Vertrag von Lissabon umfasst das sogenannte energiepolitische Dreieck und fünf Ziele:     

Sicherstellung eines funktionierenden Energiemarktes Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der Union Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen Förderung der Interkonnektivität der Energienetze.

Aus diesen Zielen resultiert eine Reihe von Strategien, welche die politischen Leitlinien für die Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union insgesamt vorgeben.

Nachhaltigkeit

Wettbewerbsfähigkeit

Versorgungssicherheit

Energiepolitisches Dreieck

In der umfassenden Langzeitstrategie «Europa 2020» von 2010 wurden die aktuell geltenden europäischen energie- und klimapolitischen Ziele bis 2020 und darüber hinaus aufgenommen und konkretisiert. Ein abgeleiteter Teil ist die Rahmenstrategie «Energie 2020». Diese umfasst insbesondere die sogenannten «20-20-20 Ziele», welche eine Reduktion der Treibhausgase um 20 Prozent gegenüber dem Stand von 1990, eine Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien auf 20 Prozent am Gesamtenergieverbrauch sowie eine Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent vorsehen. Diese Ziele wurden bereits in vorhergegangenen Gesetzespaketen und Aktionsplänen definiert und erneut in «Europa 2020» und «Energie 2020» bestätigt. Um die Stossrichtung der bereits gefassten Ziele auch längerfristig fortzuführen, wurden von der ehemaligen Kommission unter Präsident José Manuel Barroso 2011 Energie- und Klimafahrpläne bis 2050 entwickelt. Die Fahrpläne sind eine unverbindliche Erweiterung der Strategie bis 2020 und skizzieren eine längerfristig ausgerichtete Energie- und Klimastrategie. Zur Umsetzung der in den Strategiepapieren formulierten politischen Leitlinien und Ziele wurden durch den Rat der Europäischen Union und durch das Europäische Parlament konkrete Richtlinien und Verordnungen erlassen. Diese werden in sogenannten Rechtspaketen zusammengefasst.

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Für den Energie- und Klimabereich sind folgende Pakete zu erwähnen:    

Klima- und Energiepaket Drittes Energiebinnenmarktpaket Infrastrukturpaket Europäische Forschungsprogramme.

Die Hälfte der für die Umsetzung der Ziele bis 2020 zur Verfügung stehenden Zeit ist bereits verstrichen. Die Organe der EU haben deshalb damit begonnen, die Inhalte für eine Energie- und Klimastrategie von 2020 bis 2030 zu definieren. Dieser Prozess wurde von der Kommission mit dem Grünbuch «Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030» vom 27. März 2013 initiiert. In der Zwischenzeit wurden die Inhalte mit einem gleichnamigen Weissbuch detailliert erfasst und durch die Staats- und Regierungschefs im Oktober 2014 bestätigt. Neben den genannten energie- und klimapolitischen Massnahmen ist eine weitere Entwicklung im Gange: die Gründung einer Europäischen Energieunion. Ihr Ziel ist die Versorgung der EU mit «sicherer, nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie». Das Projekt vereint zahlreiche Bereiche und versucht die verschiedenen Bestandteile einer gesamtheitlichen europäischen Energie- und Klimapolitik in einer einheitlichen Art und Weise zu koordinieren. Obschon die ausgearbeitete Strategie der Kommission detailliert und umfassend ist, befindet sich die Energieunion noch am Anfang ihres Entstehungsprozesses. Die neu geschaffene strategische Grundlage wird in der näheren Zukunft durch entsprechende Rechtssetzungsvorstösse konkretisiert werden müssen. Die Inhalte der genannten Bestandteile werden in dieser Publikation möglichst umfassend mit folgendem Aufbau dargestellt:   

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In Kapitel 2 werden die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der EU, insbesondere mit Blick auf die energie- und klimapolitischen Kompetenzen, aufgezeigt. In Kapitel 3 wird die Energie- und Klimapolitik bis 2020 erfasst. Hierfür wird zuerst auf die strategischen Grundlagen und danach auf die erlassenen Rechtspakete eingegangen. In Kapitel 4 steht die Energie- und Klimapolitik über das Jahr 2020 hinaus im Fokus. Diese umfasst die hauptsächlichen strategischen Ausrichtungen bis 2050 sowie detaillierte strategische Ziele bis 2030. In Kapitel 5 werden die Inhalte der geplanten Europäischen Energieunion sowie das beabsichtigte Vorgehen der Kommission vorgestellt.

Die Energie- und Klimapolitik der EU


2 Grundlagen und Begriffe 2.1 Rechtliche Grundlagen Die EU als supranationale Organisation verfügt nicht über die gleiche Legitimation, Rechte und Pflichten zu regeln, wie klassische Staaten. Die Legitimation ergibt sich aus dem Einverständnis der Mitgliedstaaten, Teile ihrer Souveränität abzutreten. Diese Abtretung von Rechten oder Kompetenzverschiebung zugunsten der supranationalen Organisation basiert auf Verträgen. Nur dank einstimmig beschlossenen völkerrechtlichen Verträgen durch alle Mitgliedstaaten generieren Organe auf überstaatlicher, europäischer Ebene ihre Legitimation und ihre Handlungskompetenzen sowie die Kompetenz, rechtsetzende Bestimmungen zu erlassen. Das Rechtsgebilde der EU lässt sich auf drei Ebenen zusammenfassen: Es gibt das «Primärrecht», das «Sekundärrecht» und «politische Papiere». Ähnlich dem schweizerischen System unterscheiden sich die Ebenen in der Bedeutung der Erlassformen. Das Primärrecht entspricht einer Verfassung, das Sekundärrecht kann mit Gesetzen und Verordnungen verglichen werden und politische Papiere entsprechen staatlichen Stellungnahmen beziehungsweise können mit formellen und informellen staatlichen Verfahren verglichen werden. 2.1.1

Das Primärrecht der Europäischen Union

Das Primärrecht bildet die zentrale Quelle des europäischen Rechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen. Die wichtigsten primärrechtlichen Verträge sind heute der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aktuelle Fassung für beide ist der am 13. Dezember 2007 durch die Mitgliedstaaten angenommene und am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon. Dieser löste den Vertrag von Nizza vom 1. Dezember 2000 ab. Daneben ist nach wie vor der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) in Kraft. Ebenfalls zum Primärrecht gehören die den Verträgen beigefügten Anhänge und Protokolle, welche jeweils spezifische Rechtsbereiche regeln. Diese gelten «als Bestandteil der Verträge» und als rechtlich gleichwertig mit den Bestimmungen von EUV und AEUV (Art. 51 EUV).

Primärrecht Vertrag über die Europäische Union (EUV), Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Sekundärrecht Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Entscheidungen

Politische Papiere Während sich die Rechtsetzung der EU im Energiebereich zuvor lediglich aus anderen Sachbereichen – insbesondere aus dem Wettbewerbsrecht – ableiten liess, wurden im Vertrag von Lissabon erstmals primärrechtliche energie- und klimapolitische Zielsetzungen formuliert. Sie bringen die Zuständigkeiten der EU in den beiden Politikbe-

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Grünbücher, Weissbücher, Stellungnahmen

Ebenen des EU-Rechts

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reichen – auch in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten – zum Ausdruck und erweitern ihre Kompetenzen substanziell1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. (e) und (i) AEUV sind Umwelt und Energie Hauptbereiche, in welchen die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Dies bedeutet, dass sich die Zuständigkeit der EU in diesen Bereichen auf die in den beiden Artikeln (Art. 194 und Art. 191 AEUV) festgehaltenen Ziele und Inhalte beschränkt. Art. 194 AEUV (Energie) (1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts; b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze. (2) Unbeachtet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. […] (3) Die Massnahmen berühren […] nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Der Artikel verweist auf die geteilte Kompetenz zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Die Organe der EU werden ermächtigt, für die Erreichung der genannten Ziele in Absatz 1 rechtsetzende Bestimmungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten behalten sich hingegen die in Absatz 3 genannten Rechte vor. Eine Kompetenzteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gibt es ebenfalls in der Umweltpolitik. Art. 191 AEUV (Umwelt) (1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:  Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;  Schutz der menschlichen Gesundheit;  umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;  Förderung von Massnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. (4) [...] Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen.

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4

Die Auswirkungen der relevanten vertraglichen Änderungen auf die Organisation und die Organe werden in Kapitel 2.2.1 Organe der Europäischen Union und ihre Kompetenzen dargestellt (Seite 7). Die Energie- und Klimapolitik der EU


2.1.2

Das Sekundärrecht der Europäischen Union

Das Sekundärrecht besteht aus den auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakten. Dabei werden folgende Rechtsakte unterschieden: 1. Verordnungen2 sind allgemeine Regelungen mit allgemeiner Geltung. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (entspricht im nationalstaatlichen Recht einem direkt anwendbaren Gesetz). 2. Richtlinien3 beinhalten allgemeine Regelungen, die die Mitgliedstaaten der EU verpflichten, diese in die individuelle nationale Gesetzgebung umzusetzen – und dies innerhalb einer vorgegebenen Frist. Die Wahl der Form, in welcher die konkrete Richtlinie umgesetzt werden soll, bleibt jedem Mitgliedstaat selbst überlassen (vergleichbar mit kantonalen Ausführungsgesetzen zum Bundesrecht). 3. Beschlüsse4 stellen eine verbindliche Regelung im Einzelfall dar. Entsprechend ist ein Beschluss nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich (entspricht im staatlichen Recht in etwa einer Verordnung). 4. Empfehlungen und Stellungnahmen5 sind rechtlich nicht verbindlich.

Informationen zum Primär- und Sekundärrecht der EU Verträge von Lissabon Vertrag der Europäischen Union (EUV)

dt.

fr.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

dt.

fr.

Richtlinien und Verordnungen Überblick über alle Richtlinien und Verordnungen, die zurzeit in Kraft sind und in die Kompetenz der Generaldirektion Energie fallen » Link Überblick über alle Richtlinien und Verordnungen, die zurzeit in Kraft sind und in die Kompetenz der Generaldirektion Klimapolitik fallen » Link

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fr. règlements, engl. regulations fr. directives, engl. directives fr. décisions, engl. decisions fr. recommandations et avis, engl. recommendations and opinions

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2.1.3

Grün- und Weissbücher

Sollen in einem Bereich neue gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, unterbreitet die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament Rechtsetzungsvorstösse. Bevor sie dies tut, regt sie in der Regel eine allgemeine Strategiediskussion an und konsultiert interessierte Kreise. 2.1.3.1 Grünbücher Ein Grünbuch ist ein Diskussionspapier zu einem bestimmten Thema mit dem Ziel, im gewählten Bereich neue Rechtsvorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse) zu erlassen. Das Grünbuch führt eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion herbei und setzt die Auseinandersetzung mit der Frage nach grundlegenden politischen Zielen in Gang. Oft werden eine Reihe von Fragen aufgeworfen, zu welchen Einzelpersonen und Organisationen Stellung beziehen und Beiträge machen können. Im Vergleich zum schweizerischen Gesetzgebungsverfahren entspricht ein Grünbuch in etwa einer Vernehmlassungsvorlage. 2.1.3.2 Weissbücher Ein Weissbuch ist eine Sammlung mit offiziellen Vorschlägen zum Vorgehen in einem bestimmten Bereich zuhanden des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments. Weissbücher knüpfen meist an Grünbücher an und zeigen im Detail die Strategie zur Erreichung eines politischen Zieles auf. Darüber hinaus enthalten sie oftmals detaillierte Ausführungen, welche in zukünftige Gesetzesvorschläge eingebunden werden. Im Vergleich zum schweizerischen Gesetzgebungsverfahren entspricht ein Weissbuch in etwa einer bundesrätlichen Botschaft.

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


2.2 Organe und Verfahren 2.2.1

Organe der Europäischen Union und ihre Kompetenzen

Für den Bereich der Energie- und Klimapolitik sind die in der Abbildung auf Seite 8 dargestellten Organe und Einrichtungen von zentraler Bedeutung. Die Kompetenzen des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission (Kommission), des Europäischen Parlaments (Parlament) und des Rates der Europäischen Union (Rat) sowie deren energie- und klimapolitische Funktionen werden nachfolgend einzeln dargestellt. Die genannten Organe sind in weitere Untereinheiten gegliedert, in welchen die verschiedenen Vorlagen behandelt werden. 2.2.1.1 Europäischer Rat Der Europäische Rat ist das oberste Organ der EU und setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammen. Mit dem am 7. Februar 1992 unterzeichneten Vertrag von Maastricht – dem Gründungsvertrag der Europäischen Union als Dachorganisation der Europäischen Gemeinschaften – übernahm der Europäische Rat eine zentrale Rolle in der intergouvernementalen und nur beschränkt integrierten Aussen- und Sicherheitspolitik sowie in der Justizund Innenpolitik. Seit dem Vertrag von Lissabon (in Kraft seit 1. Dezember 2009) ist der Europäische Rat ein offizielles – jedoch nicht rechtsetzendes – Organ der Union und nimmt folgende wesentliche Aufgaben wahr:    

Festlegung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten (Leitlinienkompetenz) (Art. 15 Abs. 1 EUV) Grundsatzentscheidungen betreffend die Union, wie etwa EU-Erweiterungen (Art. 49 EUV) Vorschlagsrecht für den Kommissionspräsidenten (Art. 7 Abs. 7 EUV) und den Hohen Vertreter der Union für Aussen- und Sicherheitspolitik (Art. 18. Abs. 1 EUV) Impulssetzung und Zielvorgaben in Form von langfristigen Strategien, welche der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung konkreter Politik- und Gesetzesvorschläge dienen.

2.2.1.2 Europäische Kommission Die Wahl und Funktionsweise der Europäischen Kommission (in der Folge Kommission genannt) wurde durch den Vertrag von Lissabon nicht stark verändert. Die Kommission besitzt grundsätzlich noch immer das alleinige Initiativrecht (Art. 17 Abs. 2 EUV) für EU-Rechtsetzungsvorstösse6. Die Zahl der Ausnahmen, bei welchen auch der Rat Rechtsetzungsvorstösse tätigen kann, wurde im Vertrag von Lissabon reduziert. Die einzelnen Kommissare werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat in Absprache mit dem designierten Kommissionspräsidenten nominiert (Art. 17 Abs. 7 EUV). Die gesamte Kommission muss anschliessend vom Parlament und danach vom Europäischen Rat bestätigt werden (Art. 17. Abs. 7 EUV). Die Funktion des Kommissionspräsidenten wurde gestärkt; er verfügt nun ausdrücklich über eine Richtlinienkompetenz (Art. 17 Abs. 6 lit. a EUV) und kann eigenständig Kommissionsmitglieder entlassen (Art. 17 Abs. 6 EUV).

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In der Mehrheit der Fälle kann nur die Kommission Vorstösse für neue Rechtsetzungsvorschläge initiieren.

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Die Energie- und Klimapolitik der EU

ITRE

TRAN

Beratende Ausschüsse

IMCO

ENV

COMPET

Agenturen (z.B. ACER)

TTE

Rat der Europäischen Union (Gesetzgebung)

Wichtige Organe und Institutionen der EU im Energie- und Klimabereich

ENVI

Europäisches Parlament (Gesetzgebung, Haushalt, Oberaufsicht)

Europäischer Rat (Leitlinienkompetenz)

CLIMA

Organisationen mit Sonderstatus (z.B. die beiden ENTSO)

ENER

COREPER

ENV

MOVE

Europäische Kommission (Initiative, Richtlinienkompetenz, Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben)

COMP


Die Aufgaben der Kommission sind in Art. 17 Abs. 1 EUV festgehalten. Sie      

fördert die allgemeinen Interessen der EU und ergreift geeignete Initiativen sorgt für die Anwendung der Verträge und der erlassenen Massnahmen überwacht die Anwendung des Unionsrechts führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme führt Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben aus vertritt die EU nach aussen (ausser in der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik).

Im Bereich der Energie- und Klimapolitik ist die Kommission der zentrale Motor für die weitere Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte sowie für die Erarbeitung neuer rechtlicher Grundlagen. Sie initiiert neue Vorstösse und überwacht die Umsetzung der Klima- und Energiepolitik. Sie ist dafür in folgende Generaldirektionen unterteilt:     

Energie (ENER) Klimapolitik (CLIMA) Umwelt (ENV) Mobilität und Verkehr (MOVE) Wettbewerb (COMP).

2.2.1.3 Rat der Europäischen Union Der Rat der Europäischen Union (auch Rat oder Ministerrat genannt) besteht aus den für die jeweiligen Politikbereiche zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten. Seine zentrale Funktion ist die Gesetzgebung (Art. 16 Abs. 1 EUV). Diese Funktion nimmt er mehrheitlich zusammen mit dem Parlament wahr. In jenen Politikbereichen, in denen das Parlament über keine Mitspracherechte verfügt, entscheidet der Rat meist einstimmig. Ist das Parlament jedoch am Entscheidungsprozess beteiligt, so beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die wohl grösste Änderung vom Vertrag von Nizza (in Kraft seit 1.Dezember 2009) zum Vertrag von Lissabon (in Kraft seit 1.Dezember 2009) ist die Festlegung des sogenannten Mitentscheidungsverfahrens als ordentliches Gesetzgebungsverfahren. Dieses sieht vor, dass der Rat und das Parlament gemeinsam Rechtstexte erlassen. Damit werden Gesetzesvorlagen in den meisten Politikbereichen – so auch im Energie- und Klimabereich – im Mitentscheidungsverfahren erlassen und benötigen somit sowohl die Zustimmung des Rates als auch jene des Parlamentes. Die Hauptaufgabe des Rates ist die Festlegung der Inhalte der Energie- und Klimapolitik sowie das Erlassen von Rechtstexten aufgrund entsprechender Rechtsetzungsvorstösse der Kommission, wie etwa die Klima- und Energiepakete. Er tagt dazu in verschiedenen Formationen, von welchen in diesem Kontext folgende von Bedeutung sind:   

Umwelt (ENV) Verkehr, Telekommunikation und Energie (TTE) Wettbewerbsfähigkeit (COMPET).

Der Ausschuss der ständigen Vertreter (COREPER) besteht aus den Botschaftern der Mitgliedstaaten und ihren Vertretern und ist für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte zuständig. Er erstellt die Tagesordnung, macht Entscheidungsvorschläge und sucht gegebenenfalls gemeinsame Standpunkte zwischen den verschiedenen Organen. Die ständigen Vertreter sind weisungsgebunden7.

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Die Kompetenzen und Tätigkeiten von entsprechenden Ausschüssen, Agenturen und Organisationen mit Sonderstatus werden im Kapitel 3.2 Energie- und klimapolitische Rechtspakete (Seite 21) erläutert.

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EU-Beihilferecht für Umweltschutz und Energie Es ist Aufgabe der Europäischen Kommission, die Einhaltung der Verträge durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Diesbezüglich ist sie auch für die Prüfung von staatlichen Beihilfen zuständig. «Staatliche Beihilfen» ist ein Begriff des europäischen Rechts. Er beschreibt direkte und indirekte staatliche Unterstützungen oder Förderungen von einzelnen Unternehmen oder ganzen Wirtschaftszweigen. Beihilfen sind marktverzerrend und schränken den freien Wettbewerb ein. Aus diesem Grund sind gemäss Art. 107 Abs. 1 AEUV alle staatlichen Beihilfen, welche mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, verboten. In Absatz 2 und 3 des genannten Artikels werden erlaubte respektive möglicherweise mit dem Binnenmarkt als vereinbar geltende Beihilfen aufgezählt. Die in einzelnen Mitgliedstaaten geplanten Beihilfen werden gemäss Art. 108 Abs. 3 AEUV durch die Kommission auf die Konformität mit Art. 107 AEUV geprüft. Stellt die Kommission fest, dass die geplanten Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, leitet sie ein Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Im Energie- und Klimabereich kann die Kommission gezielt Beihilfen erlauben, welche dazu beitragen, die gesetzten energie- und klimapolitischen Ziele zu erreichen. Hierfür wurden insbesondere Beihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien sowie zur Entlastung energieintensiver Unternehmen, welche besonders stark dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, zugelassen. Derartige Beihilfen – wie etwa Einspeisetarife für erneuerbare Energien – sind jedoch je nach Ausgestaltung stark marktverzerrend. Aus diesem Grund ist es ein Anliegen der EU, dass staatliche Förderungen möglichst kosteneffizient ausgestaltet werden und den freien Wettbewerb nur limitiert einschränken. Die Kommission hat deshalb Leitlinien erlassen, in welchen definiert wird, unter welchen Umständen Beihilfen gemäss Art. 107 EAUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten. Die Leitlinien (2014/C 200/01) sind seit dem 1. Juli 2014 in Kraft und gelten bis ins Jahr 2020. Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 beinhalten folgende Kernpunkte:  

 

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Schrittweise Einführung von marktorientierten Mechanismen, wie etwa die stufenweise Ersetzung der Einspeisetarife durch Einspeiseprämien Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie: Entlastung energieintensiver Wirtschaftszweige sowie energieintensiver Unternehmen, die in besonderem Masse dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind (Handelsintensität bei mindestens vier Prozent) Marktnahe Ausgestaltung von Kapazitätsmechanismen Förderung grenzüberschreitender Energieinfrastrukturen mit Blick auf den europäischen Energiebinnenmarkt.

Die Energie- und Klimapolitik der EU


2.2.1.4 Europäisches Parlament Das Parlament hat durch den Vertrag von Lissabon einen signifikanten Kompetenzzuwachs erfahren. Diese Kompetenzen sind in Art. 14 Abs. 1 geregelt. Das Parlament 1. ist gemeinsam mit dem Rat gesetzgeberisch tätig und übt mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus 2. übernimmt die politische Kontrolle einzelner Organe (insbesondere der Kommission) 3. wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des Europäischen Rates. Seit der Festlegung des Mitentscheidungsverfahrens als ordentliches Gesetzgebungsverfahren ist die Rolle des Parlaments als gesetzgeberisches Organ jener des Rates gleichgestellt worden. Für die direkte Definition der Inhalte der Energie- und Klimapolitik ist das Parlament insofern relevant, als die Kommission seine Vorstellungen in die Gesetzesvorschläge miteinbezieht. Dies, weil ein allfälliger Vorstoss ansonsten keine Chance hätte erlassen zu werden. Darüber hinaus beeinflusst das Parlament die Detailbestimmungen von Rechtstexten während des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens8. Das Parlament ist gemeinsam mit dem Rat für den Erlass von Klimaund Energiepaketen zuständig. Für die klima- und energiepolitischen Fragen sind im Wesentlichen vier Ausschüsse zuständig:    

Ausschuss für Umwelt (ENVI) Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr (TRAN) Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO).

Informationen zu den Organen und ihren Kompetenzen Homepage des Europäischen Rates

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Homepage der Europäischen Kommission

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Homepage des Rates der Europäischen Union Homepage des Europäischen Parlaments

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Siehe hierzu Kapitel 2.2.2 Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Seite 12).

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2.2.2

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (früher auch Mitentscheidungsverfahren genannt) ist das üblicherweise angewandte Verfahren in der Rechtsetzung der EU. Die Rolle des Parlaments wurde 2009 mit dem Vertrag von Lissabon ausgebaut. Das Parlament ist seither bei der Ausarbeitung der meisten Rechtssetzungsakte involviert und kann sowohl Änderungen anbringen als auch seine Zustimmung verweigern. Der Prozess richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 294 AEUV und umfasst bis zu drei Lesungen. Der Gesetzgebungsprozess kann nur durch die Kommission, welche das alleinige Initiativrecht besitzt, eingeleitet werden. Die Kommission reicht dazu im Parlament einen Vorstoss ein. Das Parlament berät in erster Lesung über den Vorstoss der Kommission und beschliesst mit einfacher Mehrheit, diesen zu billigen oder Änderungsvorschläge anzubringen. Anschliessend folgt die erste Lesung im Rat. Dieser kann mit qualifizierter Mehrheit den Vorschlag des Parlaments billigen oder selbst einen Standpunkt erarbeiten. Nimmt der Rat den Vorschlag des Parlaments an, ist der Rechtsakt erlassen. Erarbeitet der Rat einen vom Parlament abweichenden Standpunkt, so muss er diesen begründen und für die zweite Lesung an das Parlament zurückreichen. Das Parlament hat drei Monate Zeit, über den Standpunkt des Rates zu beraten. Es besitzt drei Entscheidungsmöglichkeiten:   

Es lehnt den Standpunkt ohne Änderung mit absoluter Mehrheit ab; damit ist der Rechtsakt definitiv gescheitert (Vetorecht des Parlaments). Es nimmt den Vorschlag des Rates mit einfacher Mehrheit an oder fasst keinen Beschluss binnen dreier Monaten, damit ist der Rechtsakt erlassen. Es bringt erneut Änderungen mit absoluter Mehrheit aller Parlamentsmitglieder ein.

Bei erneuter Änderung durch das Parlament kommt die Vorlage für die zweite Lesung in den Rat, dessen Beratungsfrist ebenfalls drei Monate beträgt. Der Rat kann die Änderungsvorschläge des Parlaments billigen – der Rechtsakt wäre dann erlassen – oder diese ablehnen. Bei Ablehnung oder Verstreichen der Frist wird ein Vermittlungsausschuss einberufen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus gleich vielen Mitgliedern beider Organe, d.h. doppelt so vielen Personen wie die EU Mitgliedstaaten hat. Der Ausschuss hat sechs Wochen Zeit, eine Einigung zu finden. Kommt keine Einigung zustande, gilt der Rechtsakt als gescheitert. Kommt ein gemeinsamer Standpunkt zustande, folgt binnen sechs Wochen die dritte Lesung im Rat und im Parlament. Stimmen beide dem Vorschlag des Ausschusses zu, ist der Rechtsakt erlassen. Andernfalls gilt der Rechtsakt als gescheitert. Der ordentliche Gesetzgebungsprozess wird von sogenannten Trilog-Verhandlungen begleitet. Dies sind Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat; sie tragen dazu bei, den Rechtsetzungsprozess zu verkürzen. Es gibt den informellen Trilog, der bereits im Vorfeld von der Kommission initiiert werden kann. Des Weiteren gibt es den offiziellen Trilog während der Treffen des Vermittlungsausschusses, bei welchen die Kommission eine moderierende Rolle übernimmt.

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


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Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

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Qualifizierte Mehrheit im Rat der Europäischen Union Im ordentlichen Gesetzgebungsprozess entscheidet der Rat mit der sogenannten qualifizierten Mehrheit. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde das Prinzip der doppelten Mehrheit eingeführt: Für eine Zustimmung braucht es 55 Prozent der Mitgliedstaaten (derzeit also 16 von 28). Dabei müssen die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU repräsentieren. Definitiv angewendet werden soll dieses Verfahren allerdings erst ab 2017. Seit 2014 kann das Verfahren angewandt werden, sofern kein Mitgliedstaat widerspricht. Andernfalls wird während der Übergangszeit noch das alte Verfahren gemäss dem Vertrag von Nizza angewandt. Dieses sieht eine dreifache Mehrheit vor, wobei den einzelnen Mitgliedstaaten Stimmengewichte zugeteilt wurden (das kleinste Stimmengewicht hat Malta mit 3 Stimmen und die grössten Stimmengewichte haben Deutschland, Frankreich und Italien mit jeweils 29 Stimmen). Für eine Zustimmung braucht es nach dieser auslaufenden Formel die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten (derzeit also 15 von 28). Dabei müssen die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 260 der 352 zugewiesenen Stimmen aufbringen und mindestens 62 Prozent der Bevölkerung der EU repräsentieren.

Neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es weiterhin das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren. Beim Anhörungsverfahren legt die Kommission dem Rat einen Rechtsetzungsvorschlag vor. Der Rat muss das Parlament konsultieren, bevor er einen Beschluss fassen kann. Allfällige Änderungsvorschläge des Parlaments müssen vom Rat allerdings nicht berücksichtigt werden. Beim Zustimmungsverfahren einigt sich der Rat auf einen Rechtsakt, welcher anschliessend dem Parlament vorgelegt wird. Dieses kann den Vorschlag annehmen oder ablehnen, jedoch keine eigenen Änderungsvorschläge anbringen. Das Parlament muss bei diesem Verfahren folglich seine Zustimmung erteilen, damit ein Rechtsakt erlassen werden kann. Diese zwei Rechtsetzungsverfahren finden vor allem in der Aussen- und Sicherheitspolitik sowie in der Landwirtschaftspolitik Anwendung.

Informationen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Leitfaden des Rates der Europäischen Union

dt.

Animation auf der Homepage des Europäischen Parlaments

2.2.3

fr.

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Politische Prozesse

In der EU trägt eine Vielzahl von Akteuren zur Gestaltung von politischen Prozessen bei. Ihre Aufgaben und Funktionen lassen sich am besten anhand eines idealtypischen Politikzyklus mit sechs Stationen (siehe Abbildung auf der gegenüberliegenden Seite) aufzeigen. Obwohl politische Prozesse auch bei anderen Stationen ansetzen können, beginnen sie meistens bei der Problemdefinition. Unterschiedliche Akteure, wie etwa der Europäische Rat und die Kommission, aber auch Organisationen, Verbände, Medien und die Öffentlichkeit tragen zur Problem-

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


definition bei. Dabei werden Ansätze identifiziert, die zur Lösung existierender gesellschaftlicher Probleme und Anliegen beitragen können. Beim Agenda-Setting werden jene Politikbereiche bestimmt, in welchen die EU gedenkt aktiv zu werden. Dies ist grundsätzlich eine der Hauptaufgaben des Europäischen Rates, welcher – unter anderem durch die Gestaltung der Inhalte der Verträge – die Zielvorstellungen und politischen Prioritäten festlegt. Darüber hinaus ist die Kommission ein starker Agenda-Setter innerhalb der bestehenden Kompetenzen der EU. Bei der aktuellen Kommission von Präsident Jean-Claude Juncker steht beispielweise die Gründung einer Energieunion ganz oben auf der Agenda9. Die Politikformulierung liegt weitgehend in den Händen der Kommission. Sie verabschiedet an das Parlament und den Rat gerichtete Mitteilungen, in welchen sie mögliche politische Inhalte darstellt. Das Parlament, der Europäische Rat und der Rat tragen während ihrer Treffen und mit entsprechenden Beschlussdokumenten ebenfalls zur Politikformulierung bei. Die Politikentscheidung ist eine ausschliessliche Kompetenz des Rates und des Parlaments. Sie erlassen zusammen Rechtsakte. Gemäss Artikel 290 AEUV können Rat und Parlament die Gesetzgebungsaufgabe der Kommission übertragen – dieses Prinzip wird Komitologie genannt. Dabei dürfen allerdings nur nichtwesentliche Vorschriften für die Detailregelung technischer Art übertragen werden (Art. 289 AEUV). Obwohl die Kommission somit delegierte Verordnungen und Beschlüsse erlassen kann, ist sie grundsätzlich nicht an der eigentlichen Politikentscheidung beteiligt, weil diese im Voraus bereits durch Parlament und/oder Rat getroffen wurde.

Problemdefinition

Politikevaluierung

AgendaSetting

Politikimplementierung

Politikformulierung

Politikentscheidung

Idealtypischer Politikzyklus

Die Politikimplementierung sowie exekutive Tätigkeiten sind hingegen Hauptaufgaben der Kommission. Unterstützt wird sie dabei von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie durch europäische Agenturen und Verbände10. «Abschluss» des Politikzyklus bildet die Politikevaluierung. Auch diese wird vornehmlich von der Kommission mit der Unterstützung weiterer Akteure vorgenommen. Bei der Evaluierung kommen oft neue gesellschaftliche Fragestellungen zutage, wodurch eine erneute Problemdefinition ausgelöst wird.

9 10

Siehe hierzu Kapitel 5 Die Europäische Energieunion (Seite 49). Im Bereich der Energie- und Klimapolitik sind dies ACER sowie die beiden ENTSO. Siehe hierzu Kapitel 3.2.2 Drittes Energiebinnenmarktpaket (Seite 24).

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


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Die Energie- und Klimapolitik bis 2020

3.1 Strategische Grundlage: «Europa 2020» Die EU formuliert in regelmässigen Abständen für einen bestimmten Zeitraum eine gesamtheitliche Politik, welche verschiedene Politikbereiche umfasst. Zurzeit umfasst die Strategie «Europa 2020»11 die politischen Ziele der Union bis ins Jahr 2020 und bildet damit die Grundlage für eine Reihe von Initiativen und Gesetzespaketen. Sie wurde am 17. Juni 2010 vom Europäischen Rat verabschiedet und stellt die auf zehn Jahre angelegte Wachstumsstrategie der EU dar. Ziel ist ein «intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum» mit einer besseren Koordinierung der europäischen und nationalen Wirtschaften.

Die Inhalte von «Europa 2020» Das Langzeitkonzept bis 2020 verfolgt fünf Kernziele: 1.

Beschäftigung  Beschäftigungsquote von 75 Prozent der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer

2.

Forschung und Entwicklung  3 Prozent des BIP der EU sollen für Forschung und Entwicklung sowie für die Innovationsförderung aufgewendet werden

3.

Klimawandel und nachhaltige Energiewirtschaft  Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 Prozent gegenüber dem Stand von 1990  Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20 Prozent  Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent im Vergleich zur Referenzentwicklung

4.

Bildung  Verringerung der Quote vorzeitiger Schulabgänger auf unter 10 Prozent  Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit abgeschlossener Hochschulbildung auf mindestens 40 Prozent

5.

Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung  Verringerung der Anzahl Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, um mindestens 20 Millionen

3.1.1. Ziele von «Europa 2020» Im Bereich Klimawandel und nachhaltige Energiewirtschaft gibt es drei Ziele. Diese als «20-20-20 Ziele» bezeichneten energiepolitischen Ziele von «Europa 2020» waren an sich nicht neu: Bereits zwei Jahre vorher (2008) waren sie in einem Klima- und Energiepaket – abgeleitet aus der schon vorhandenen Strategie zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls – definiert und in verbindlichen Richtlinien und Verordnungen ausformuliert worden12. Neu wurden die Ziele 2010 in die zentrale Gesamtstrategie der EU übernommen und damit bestätigt. Im Effizienzbereich wurden zudem nationale Aktionspläne erarbeitet. 11 12

EUCO 13/10 CO EUR 9 CONCL 2 Siehe hierzu Kapitel 3.2.1 Umsetzung der Ziele bis 2020: Das Klima- und Energiepaket (Seite 21).

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1. Klima

Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 Prozent gegenüber dem Stand von 1990

2. Erneuerbare Energien

Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20 Prozent

3. Energieeffizienz

Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent im Vergleich zur Referenzentwicklung

Zusammenfassung der 20-20-20 Ziele

Für das Erreichen dieser prioritären Ziele hat die Kommission verschiedene Leitinitiativen (Flagship initiatives) vorgeschlagen. Dazu gehört im Klima- und Energiebereich insbesondere die Initiative «Ressourcenschonendes Europa» vom 26. Januar 201113. Diese verfolgt das Ziel einer Entkopplung des Wirtschaftswachstums und der Ressourcennutzung, eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft, einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger, einer verbesserten Energieeffizienz sowie einer Modernisierung des Verkehrswesens. Im Sinne von «Europa 2020» und der daraus abgeleiteten Leitlinie für ein «Ressourcenschonendes Europa» wurden zwischenzeitlich – ausgehend von der Kommission – weiterführende Strategien zur Energie- und Klimathematik ausgearbeitet14. Zu diesen gehören:     

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die Strategie «Energie 202015» der Klimafahrplan «Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 205016» der «Energiefahrplan 205017» der «Energieeffizienzplan 201118» das Weissbuch «Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem19».

COM(2011) 21 Siehe Kapitel 4.1 Strategische Ausrichtung bis 2050 – Roadmap 2050 (Seite 39). fr. «Energie 2020», engl. «Energy 2020» fr. «Feuille de route vers une économie compétitive à faible intensité de carbone à l'horizon 2050», engl. «A Roadmap for moving to a competitive low carbon economy in 2050» fr. «Feuille de route pour l'énergie à l'horizon 2050», engl. «Energy Roadmap 2050» COM(2011) 109 final COM(2011) 144 final Die Energie- und Klimapolitik der EU


Informationen zu «Europa 2020» Beschlussdokument des Europäischen Rats EUCO 13/10 CO EUR 9 CONCL 2 dt. Überblick zu den Zielen der Strategie 2020 Detaillierter Überblick zu Europa 2020

fr. dt.

fr.

» Link

Mitteilung der Europäischen Kommission: «Ressourcenschonendes Europa» COM(2011) 21 dt. fr.

3.1.2 «Energie 2020» Die Bestandteile der «20-20-20 Ziele» wurden aus «Europa 2020» übernommen. Die beiden Ziele für Klima und erneuerbare Energien stammen ursprünglich aus dem Klima- und Energiepaket (2008) und sind sowohl auf EU-Ebene wie auch für die einzelnen Mitgliedstaaten bindend. Das Effizienzziel wurde 2011 in einem Aktionsplan verabschiedet, welcher lediglich für die GesamtEU bindend war. Schon im Jahr 2012 wurde dieser durch eine neue, die Mitgliedstaaten in die Pflicht nehmende Richtlinie abgelöst. Überdies hat sich der Europäische Rat langfristig zur Dekarbonisierung verpflichtet: die EU und andere Staaten sollen bis 2050 ihre CO2-Emissionen um 80 bis 95 Prozent reduzieren. Die Kommission ging davon aus, dass mit der geltenden Strategie und der auf 2020 ausgelegten Rechtsetzung des Klima- und Energiepakets von 2008 – sowie Erweiterungen zum Paket – nicht alle für 2020 gesetzten Ziele erreicht werden können und dass diese Strategie zur Bewältigung der längerfristigen Herausforderungen nicht geeignet ist. Sie veröffentlichte deshalb bereits 2010 eine detaillierte Strategie «Energie 2020». Die EU muss sich nach Meinung der Kommission auf Instrumente verständigen, welche die erforderliche Umstellung ermöglichen und sicherstellen, dass Europa am Ende der Wirtschaftskrise auf einen wettbewerbsfähigeren, sichereren und nachhaltigeren Weg kommt. Die Strategie «Energie 2020» der Kommission definiert fünf Prioritäten: 1. Europa energieeffizient gestalten:  Erschliessung des Effizienzpotentials von Gebäuden und Verkehr  Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienzsteigerungen in der Industrie  Stärkung der Effizienz in der Energieversorgung  optimale Nutzung der nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz. 2. Einen europaweit integrierten Energiemarkt schaffen:  Fristgerechte und korrekte Durchführung der Binnenmarktvorschriften  Ausarbeitung einer «Blaupause» für die europäische Infrastruktur für den Zeitraum von 2020 bis 2030  Straffung von Genehmigungsverfahren und Marktregeln für die Infrastrukturentwicklung  Schaffung eines geeigneten Finanzierungsrahmens.

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3. Verbraucherautonomie stärken und das höchste Niveau an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreichen:  verbraucherfreundlichere Gestaltung der Energiepolitik  fortlaufende Verbesserung bei Sicherheit und Gefahrenabwehr. 4. Die Führungsrolle Europas im Bereich der Energietechnologien und Innovation ausbauen:  unverzügliche Umsetzung des SET-Plans (Strategieplan für Energietechnologie)20;  neue europäische Grossprojekte einleiten;  Sicherung der langfristigen technologischen Wettbewerbsfähigkeit der EU.

5. Die externe Dimension des europäischen Energiemarktes stärken:  Integration der Energiemärkte und Rechtsrahmen der EU und ihrer Nachbarstaaten  privilegierte Partnerschaften mit den wichtigsten Partnern etablieren  Förderung der globalen Rolle der EU im Hinblick auf eine Zukunft mit CO2-armen Technologien  Förderung rechtsverbindlicher Standards für die nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nonproliferation weltweit. Die Strategie «Energie 2020» bildete eine wichtige Grundlage, auf welcher die Kommission Rechtsetzungsvorschläge erarbeitete. Die verbindlichen Richtlinien und Verordnungen wurden durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament verabschiedet.21. Einige zentrale Rechtstexte mit identischen Inhalten wie die 20-20-20 Ziele waren bereits vor «Energie 2020» verabschiedet worden  so etwa das Klima- und Energiepaket.

Informationen zur Strategie «Energie 2020» Mitteilung der Europäischen Kommission: «Energie 2020 – Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie» COM(2010) 639 dt. fr. Publikation der Europäischen Kommission: «Energy 2020 – A Strategy for Competitive, Sustainable and Secure Energy», ISBN: 978-92-79-18869-5 engl. Publikation der Europäischen Kommission: «Strategic Energy Technology Information System SETIS», ISBN: 978-92-79-17448-3 engl. Detaillierter Überblick zu Energie 2020

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» Link

fr. «plan stratégique européen pour les technologies énergétiques» (plan SET), engl. «Strategic Energy Technology Plan» (SET-Plan) Diese werden im Kapitel 3.2 Energie- und klimapolitisch relevante Rechtspakete (Seite 21) ausführlich dargestellt. Die Energie- und Klimapolitik der EU


3.2 Energie- und klimapolitisch relevante Rechtspakete 3.2.1 Umsetzung der Ziele bis 2020: Das Klima- und Energiepaket Das Klima- und Energiepaket der EU wurde am 17. Dezember 2008 von Rat und Parlament verabschiedet und trat am 25. Juni 2009 in Kraft. Sein Inhalt, die 20-20-20 Ziele, wurde erstmals in den Verhandlungen zum Kyoto-Protokoll, das am 16. Februar 2005 in Kraft getreten war, diskutiert. Das Paket ist die konkrete, vorweggenommene Ausformulierung der 20-20-20 Ziele, wie sie daraufhin im Jahr 2010 auch als zentrales Element der Teilstrategie «Energie 2020» sowie in der Gesamtstrategie «Europa 2020» aufgenommen und bestätigt wurden. Die EU-Mitgliedsstaaten einigten sich darauf, bis 2020 

 

die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Basisjahr 1990 um 20 Prozent zu reduzieren – respektive um 30 Prozent, falls andere Industrieländer vergleichbare Ziele vereinbaren würden22 den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 Prozent des gesamten Energieverbrauchs zu steigern die Energieeffizienz im Vergleich zur Referenzentwicklung um 20 Prozent zu steigern.

Im Rahmen des Klima- und Energiepakets wurden verschiedene Rechtstexte formuliert und verabschiedet. Die Vorgaben von Richtlinien müssen durch die einzelnen Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden, damit die Ziele erreicht werden können. Die Rechtstexte umfassen: 1. eine Anpassung der Richtlinie über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 2. einen Beschluss über die Lastenverteilung 3. eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 4. eine Richtlinie über die Abtrennung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS). Thematisch dem Paket zuzurechnen ist die Richtlinie zur Energieeffizienz23 aus dem Jahr 2012. 3.2.1.1 Emissionshandels-Richtlinie Das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS)24 ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und deckte eine erste (2005 - 2007) und eine – mit den Vorgaben des Kyoto-Protokolls übereinstimmende – zweite Verpflichtungsperiode von 2008 - 2012 ab. Mit dem Klima- und Energiepaket wurde die Emissionshandels-Richtlinie25 vom 23. April 2009, welche den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten regelt, im Hinblick auf die von 2013 bis 2020 dauernde dritte Emissionshandelsperiode überarbeitet. Das Ziel des Handelssystems ist es, Emissionen kostengünstig und effizient zu verringern. Dazu legt die Richtlinie unter anderem den Rahmen für die Zuteilung der Zertifikate, aber auch ihren Handel sowie Informationspflichten fest. Als Zielvorgabe bis 2020 schreibt die Emissionshandelsrichtlinie eine europaweite Reduktion der CO2-Emissionen im EU-EHS um 21 Prozent im Vergleich zu 2005 vor. 22

23 24

25

Dies war bis anhin nicht der Fall. Siehe Kapitel 3.2.1.5 Energieeffizienzrichtlinie (Seite 23). fr. système communautaire d'échange de quotas d'émission (SCEQE), engl. Emissions Trading System (EUETS) Siehe auch hierzu Das Emissionshandelssystem der EU (Kasten Seite 46). (EG) 29/2009

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Die Richtlinie verpflichtet Anlagen und Installationen der energieintensiven Industrien (Raffinerien, Metall-, Zement-, Klebstoff-, Papier- und Chemieindustrie) sowie seit 2012 den innereuropäischen Luftverkehr26 zur Teilnahme am EU-EHS. Dieses umfasst rund 11'000 Anlagen in 31 Ländern (EU-28 sowie Island, Lichtenstein und Norwegen) und deckt rund 45 Prozent der Treibhausgasemissionen in der EU ab. Andere emissionsstarke Bereiche wie Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude unterliegen nicht dem EU-EHS. 3.2.1.2 Beschluss über die Lastenverteilung Der Beschluss über die Lastenverteilung27 vom 23. April 2009 (in Kraft seit 25. Juni 2009) enthält Zielvorgaben für Emissionen, die nicht unter das EU-EHS fallen. Er strebt eine gesamteuropäische Verringerung dieser Emissionen um 10 Prozent im Vergleich zu 2005 an und legt hierfür individuelle, für jeden Mitgliedsstaat verbindliche Zielvorgaben fest. Deutschland und Frankreich beispielsweise müssen ihre Emissionen bis 2020 um 14 Prozent im Vergleich zum Jahr 2005 senken. Den osteuropäischen Ländern werden dagegen Zunahmen ihrer Emissionen um bis zu 20 Prozent (Bulgarien) zugestanden. 3.2.1.3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie Die Richtlinie über erneuerbare Energien28 vom 23. April 2009 (in Kraft seit 25. Juni 2009) definiert den Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Sie legt einerseits verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil der erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch (Stromerzeugung, Heiz- und Kühlsysteme von Gebäuden sowie Verkehr) fest. So müssen beispielsweise Frankreich den Anteil der erneuerbaren Energien von 10,3 auf 23 Prozent und Deutschland von 5,8 auf 18 Prozent steigern. Die Richtlinie enthält ferner Regeln über:    

die Durchführung von Projekten an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind (im Sinne eines Lastenausgleichs) administrative Verfahren die Offenlegung von Informationen den Zugang von erneuerbaren Energien zum Elektrizitätsnetz.

Andererseits legt die Richtlinie einen Mindestanteil von erneuerbaren Energien am Energieverbrauch von Verkehrsträgern fest. Demnach sollen bis 2020 die Anteile der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors mindestens 10 Prozent betragen. 3.2.1.4 Richtlinie zur Abtrennung und Speicherung von Kohlendioxid Die CCS-Richtlinie29 vom 23. April 2009 (in Kraft seit 25. Juni 2009) umschreibt die Bedingungen zur Abtrennung und Speicherung von CO2. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die Auswahl und Genehmigung von Speicherstätten sowie über deren Überwachung.

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27 28 29

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In der Rechtsetzung wurden zuerst auch interkontinentale Flüge und internationale Fluggesellschaften mitberücksichtigt. Aufgrund internationalen Drucks verzichtet die EU jedoch vorerst auf den Einbezug des interkontinentalen Flugverkehrs. (EG) 406/2009 (EG) 28/2009 (EG) 31/2009 Die Energie- und Klimapolitik der EU


3.2.1.5 Energieeffizienzrichtlinie Die Richtlinie zur Erhöhung der Energieeffizienz30 vom 25. Oktober 2012 löst den Aktionsplan vom Frühjahr 2011 ab und überführt dessen Schlüsselaktionen in verbindliche Massnahmen. Obschon nicht Teil des ursprünglichen Klima- und Energiepakets von 2008, kann die Richtlinie thematisch den 20-20-20 Ziele zugeordnet werden. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energieeffizienz in der EU bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent gegenüber dem prognostizierten Energieverbrauch zu steigern. Hierfür wurden beispielsweise eine Pflicht zur energetischen Gebäudesanierung (von jährlich 3 Prozent aller öffentlichen Gebäude) sowie eine Energieeinsparquote für Energieunternehmen (von jährlich 1,5 Prozent des durchschnittlichen Jahresabsatzvolumens der Jahre 2010 bis 2012) eingeführt. Alternativ können die Mitgliedstaaten andere Massnahmen ergreifen, die zu Energieeinsparungen in gleicher Höhe führen. Die Umsetzung ins nationale Recht musste bis spätestens 5. Juni 2014 erfolgen.

Informationen zum Klima- und Energiepaket Rechtstexte Richtlinie (EG) 29/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie (EG) 87/2003 zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten dt. fr. Richtlinie (EG) 28/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien (EG) 77/2001 und (EG) 30/2003 dt. fr. Richtlinie (EG) 31/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie (EWG) 337/85 des Rates sowie der Richtlinien (EG) 60/2000, (EG) 80/2001, (EG) 35/2004, (EG) 12/2006 und (EG) 1/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) 1013/2006 dt. fr. Richtlinie (EU) 27/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien (EG) 125/2009 und (EU) 30/2010 und zur dt. fr. Aufhebung der Richtlinien (EG) 8/2004 und (EG) 32/2006 Beschluss (EG) 406/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 dt. fr. Weitere Informationen

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» Link

(EU) 27/2012

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3.2.2

Drittes Energiebinnenmarktpaket

Die Liberalisierung und Integration der europäischen Strom- und Gasmärkte ist ein zentrales Anliegen der EU. Die Bildung eines europäischen Energiebinnenmarktes begann Mitte der 1990er Jahre mit dem Erlass erster Richtlinien über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- beziehungsweise den Erdgasbinnenmarkt (1996 bzw. 1998). Zur Beschleunigung der Marktintegration wurden sie im Jahr 2003 durch das Zweite Energiebinnenmarktpaket ergänzt. Um die Vollendung des europäischen Energiebinnenmarktes weiter voranzutreiben, folgte Mitte 2009 das Dritte Energiebinnenmarktpaket, welches die vorangegangenen Legislativpakete ablöst und ersetzt. Es wurde am 13. Juli 2009 durch Rat und Parlament verabschiedet (in Kraft seit 3. September 2009) und setzt sich aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen zusammen. Die Richtlinien und Verordnungen enthalten Regelungen, die den gesamten europäischen Energiemarkt betreffen. Die Strom- und die Gasmarktrichtlinien31 sehen Regelungen in folgenden Bereichen vor: 1. 2. 3. 4. 5.

Festlegung von Verbraucherschutzrechten Vorgaben für die Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen Erweiterung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden Harmonisierung des grenzüberschreitenden Stromhandels Schaffung einer Grundlage für die Einsetzung europaweiter Gremien und Behörden im Bereich der Energieregulierung.

Mit der Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden32 wurde die Grundlage für die neue europäische Energieregulierungsagentur ACER33 geschaffen. Diese ist insbesondere für die Zusammenarbeit mit den nationalen Energieregulierungsbehörden zuständig. Die Strom- beziehungsweise die Gasverordnung34 schreiben die Etablierung von Zusammenschlüssen der Übertragungsnetzbetreiber für Strom einerseits und der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas andererseits vor. Entsprechend wurden ENTSO-E35 und ENTSOG36 geschaffen. Die beiden Verordnungen halten die Aufgaben und Verpflichtungen der beiden Verbände gegenüber der EU-Kommission und ACER fest. Die durch das Dritte Energiemarkt-Liberalisierungspaket geschaffenen Institutionen verfügen über spezifische Aufgaben und Kompetenzen. 3.2.2.1 Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT) Bevor Elektrizität und Gas den Endkonsumenten erreichen, finden im Grosshandelsmarkt zahlreiche Transaktionen statt. Wegen der vielen markttechnischen Wechselbeziehungen zwischen Einzelhändlern, Investitionsbanken und Energiegrosskunden sowie wegen der internationalen Dimension von Energiegeschäften ist der Energiegrosshandelsmarkt ausgesprochen komplex. Darüber hinaus reagieren Energiepreise sehr empfindlich auf Veränderungen im Marktvolumen oder in der Übertragungskapazität. Diese Komplexität und Empfindlichkeit führen dazu, dass Energiepreise leicht durch Falschinformationen manipuliert werden können und der Energiegrosshandelsmarkt von Insidergeschäften betroffen werden kann. 31 32 33

34 35 36

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(EG) 72/2009 und (EG) 73/2009 (EG) 713/2009 fr. Agence de coopération des régulateurs de l'énergie, engl. Agency for the Cooperation of Energy Regulators (EG) 714/2009 und (EG) 715/2009 European Network of Transmission System Operators for Electricity European Network of Transmission System Operators for Gas Die Energie- und Klimapolitik der EU


Regelungen, die zur Erhöhung der Transparenz und zur Verbesserung der Stabilität der europäischen Finanzmärkte eingeführt worden waren, wurden auch für den Energiehandel als relevant erachtet. Um das Problem von Marktmanipulationen zu entschärfen, wurden die bestehenden Richtlinien und Verordnungen am 25. Oktober 2011 (in Kraft seit 28. Dezember 2011) mit der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts37 (REMIT) ergänzt. REMIT ist demnach kein Bestandteil des ursprünglichen Dritten Binnenmarkpakets, kann jedoch als eine Erweiterung betrachtet werden. Die Verordnung enthält folgende Bestimmungen:    

Insiderhandel auf dem Grosshandelsmarkt für Energie ist verboten. Manipulative Transaktionen und das Verbreiten von falschen Informationen sind untersagt. Einzel- und Grosshändler werden verpflichtet, ACER über ihre Transaktionen Bericht zu erstatten und entsprechende Daten zu übermitteln. ACER ist zuständig für die Überwachung und für die Regulierung der Energiegrosshandelsmärkte.

Die Agentur ACER übernimmt demzufolge zentrale Überwachungs- und Regulierungsfunktionen auf dem Grosshandelsmarkt für Energie. Diesbezüglich hat ACER verschiedene nicht bindende Leitlinien und Vorschläge publiziert sowie eine für das Monitoring notwendige IT-Struktur zur Datensammlung erstellt.

Informationen zum Energiegrosshandelsmarkt Rechtstexte Verordnung (EU) 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts dt. fr.

Weitere Informationen Kodizes für Elektrizität Kodizes für Gas

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Grosshandelsmarkt für Energie

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3.2.2.2 Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Die Aufgaben und Ziele von ACER ergeben sich aus den Rechtsakten des Dritten Energiebinnenmarktpakets, insbesondere aus der Verordnung38 über die Gründung der Agentur. Des Weiteren sind aber auch die Verordnungen39 über den Energiegrosshandelsmarkt und über die europäische Energieinfrastruktur von Bedeutung. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die Agen-

37 38 39

(EU) 1227/2011 (EG) 713/2009 (EU) 1227/2011 und (EU) 347/2013

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Die Energie- und Klimapolitik der EU

ACER-Verordnung (2009)

ACER

Stromrichtlinie (2009)

Gasrichtlinie (2009)

Mitgliedstaaten

REMIT-Verordnung (2011)

StromVerordnung (2009)

ENTSO-E

Ăœbersicht Energiebinnenmarkt (Strom und Gas)

TransparenzVerordnung (2013)

Ausgleichsmechanismen (2010)

Gas-Verordnung (2009)

ENTSOG

Drittes Energiebinnenmarktpaket

EnergieinfrastrukturVerordnung (2013)


tur seit dem 3. März 2011 mit dem Inkrafttreten des Binnenmarktpaketes. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Arbeiten der nationalen Energieregulierungsbehörden auf EU-Ebene zu unterstützen und zu koordinieren sowie auf die Vollendung des Energiebinnenmarktes hinzuarbeiten. Neben der genannten Hauptaufgabe gibt es weitere Schwerpunkte und Aufgabengebiete für ACER. Diese sind:    

Erarbeiten von Rahmenleitlinien für die Koordinierung und Harmonisierung von Netzwerkkodizes Aufbau und Bündelung von Konfliktlösungskompetenzen Überwachung von ENTSO-E und ENTSOG Beratung der Kommission bei Themen rund um den Energiebinnenmarkt und dessen Überwachung.

Eine detaillierte Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeitsgebiete bietet das alljährliche Arbeitsprogramm von ACER. Ihre Aufgaben nimmt die Agentur anhand verschiedener Kompetenzen und Entscheidungsmöglichkeiten wahr. ACER verfügt über drei grundsätzliche Handlungsinstrumente: 1. Nicht bindende Stellungnahmen und Vorschläge: Diese sind meist an die nationalen Regulierungsbehörden, die beiden ENTSO oder an EU-Institutionen gerichtet und entfalten keine rechtliche Wirkung. 2. Verbindliche individuelle Entscheidungsbefugnisse: In den spezifischen Bereichen bezüglich grenzüberschreitender Infrastruktur, Infrastruktur von zentralem europäischem Interesse, Bedingungen für den Netzzugang Dritter sowie bei Uneinigkeit der Mitgliedstaaten über den anzuwendenden Regulierungsrahmen hat ACER individuelle Entscheidungskompetenzen. 3. Rahmenleitlinien: Auf Anfrage der Kommission kann ACER Rahmenleitlinien erarbeiten, welche als Grundlagen für neue Netzwerkkodizes dienen. Im Bereich der Zusammenarbeit und Transparenz auf dem Markt für Elektrizität beziehungsweise Gas übernehmen auch die Verbände ENTSO-E und ENTSOG wichtige Aufgaben – insbesondere bei der Ausarbeitung von Netzwerkkodizes. 3.2.2.3 Verbände der europäischen Übertragungsnetzbetreiber für Strom und Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-E, ENTSOG) Die Verbände der europäischen Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) und der europäischen Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSOG) sind Zusammenschlüsse der jeweiligen Netzbetreiber (TSO) auf gesamteuropäischer Ebene40. Beide Verbände sind für die Gewährleistung der Übertragung von grossen Mengen ihrer jeweiligen Energie verantwortlich und beide sind verpflichtet, je einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan (TYNDP) auszuarbeiten. Darüber hinaus ist es eine zentrale Aufgabe der Verbände, Netzwerkkodizes für die jeweiligen Märkte zu entwickeln41. Die Zusammenschlüsse sind indes nicht als Form eines einheitlichen europaweiten Netzes zu verstehen, sondern als lokale Verbundnetze, deren Tätigkeiten auf der Ebene der europäischen Verbände koordiniert werden.

40 41

Den Verbänden sind auch Nicht-EU-Mitgliedstaaten angeschlossen. Diese Kodizes sind wichtig für das Funktionieren des Energiegrosshandelsmarktes. Sie werden im Kapitel 3.2.2.4 Netzwerkkodizes für Strom und Gas (Seite 29) detailliert beschrieben.

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Aufgaben und Kompetenzen von ENTSO-E ENTSO-E, in welche die Aufgaben der früheren Union für die Koordinierung des Transports von Elektrizität (UCTE)42 sowie weiterer regionaler TSO-Zusammenschlüsse überführt wurden, ist hauptsächlich für die Förderung der Kooperation zwischen den 41 europäischen Übertragungsnetzbetreibern und für die Vernetzung der nationalen Elektrizitätsnetze zu einem europaweiten Netz verantwortlich. Dazu gehört auch:   

die Operationsfähigkeit eines immer grösser werdenden Netzwerks sicherzustellen die Erleichterung von grenzüberschreitenden Netzwerkentwicklungen zu fördern die Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität voranzutreiben.

Definiert wurden diese Schwerpunkte in der Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt und der dazugehörenden Verordnung. Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, wurde ENTSO-E durch weitere Verordnungen mit verschiedenen Handlungskompetenzen ausgestattet: 

Kompetenzen im Bereich des Aufbaus der europäischen Energieinfrastruktur: Die Verordnung über den Aufbau einer europäischen Energieinfrastruktur43 definiert die europäischen Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) und hält fest, dass sie nur auf der Grundlage des von ENTSO-E entwickelten Zehnjahresplans ausgewählt werden dürfen. Ferner wird ENTSO-E durch die Verordnung beauftragt, Methoden zur Kosten-Nutzen-Analyse zu erarbeiten, auf deren Grundlage die Netzwerkprojekte beurteilt und ausgewählt werden. Datenerhebung für die Transparenzsteigerung: Die Verordnung über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten44 verpflichtet ENTSO-E, eine Transparenzplattform zu entwickeln und darauf entsprechende Daten der Netzbetreiber zu sammeln. Dadurch sollen insbesondere Insidergeschäfte im Energiehandel sowie die Entstehung ungerechtfertigter Energiepreise verhindert werden. Die Plattform wurde am 5. Januar 2015 aufgeschaltet und wird täglich mit ungefähr drei Millionen Datenwerten versorgt. Umsetzung der Kompensationsmechanismen: Die Verordnung über die Ausgleichsmechanismen sowie Übertragungsentgelte45 macht ENTSO-E für die Koordination und Durchführung der Ausgleichszahlungen im Strommarkt verantwortlich.

Aufgaben und Kompetenzen von ENTSOG Die Aufgabenbereiche von ENTSOG werden vornehmlich von der Richtlinie über den Erdgasbinnenmarkt sowie der dazugehörenden Verordnung bestimmt. Daraus können folgende Zuständigkeiten abgeleitet werden:   

Verbesserung des Informationsflusses zwischen Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern Planung und Entwicklung des Gasnetzausbaus Koordination des Netzbetriebs.

Diese Aufgaben bewegen sich hauptsächlich im Bereich des Aufbaus der Gasinfrastruktur. Diesbezüglich bedient sich ENTSOG ähnlicher Instrumente wie ENTSO-E:

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43 44 45

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fr. Union pour la coordination du transport de l'électricité, engl. Union for the Coordination of the Transmission of Electricity (EU) 347/2013 (EU) 543/2013 (EU) 838/2010 Die Energie- und Klimapolitik der EU


   

Planung anhand des zehnjährigen Netzentwicklungsplans (TYNDP) Erarbeiten von Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse von Infrastrukturprojekten Erstellung von Sommer- und Winterausblicken bezüglich der Versorgung der Gasnetze Operationelle Massnahmeninstrumente wie das Erstellen von Forschungsplänen und die Klassifizierung von Zwischenfällen.

Die Binnenmarktintegration bei ENTSOG ist noch nicht so weit entwickelt wie bei ENTSO-E. Dementsprechend nimmt ENTSOG weniger Aufgaben und Kompetenzen wahr.

Informationen zu ACER, ENTSO-E und ENTSOG Homepage von ACER

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Homepage von ENTSO-E

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Homepage von ENTSOG

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3.2.2.4 Netzwerkkodizes für Strom und Gas Für die Funktionsfähigkeit eines grenzüberschreitenden Energiemarktes braucht es Netzwerkund Handelsregeln. Diese Regeln werden Netzwerkkodizes46 genannt und finden unter anderem in folgenden Themengebieten Anwendung:      

Netzsicherheit und Zuverlässigkeit sowie Übertragungsreservekapazitäten Netzanschluss und Zugang Dritter Datenaustausch und Abrechnungen operative Verfahren Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement Transparenzregeln.

Der Rahmen für die umfangreichen Regelungsbereiche wird von ACER vorgegeben. Ausgearbeitet werden die konkreten Netzwerkkodizes von ENTSO-E und ENTSOG in einem vielschichtigen Konsultationsverfahren mit mehreren Akteuren (siehe Abbildung auf Seite 30). Zu Beginn wird von der Kommission unter Rücksprache mit ACER und den ENTSO jährlich eine Prioritätenliste für die Erarbeitung von Kodizes verabschiedet. Auf dieser Grundlage erstellt ACER Rahmenleitlinien47, die den beiden ENTSO wiederum als Grundlage für die konkrete Ausarbeitung von Netzwerkkodizes dienen. Die erarbeiteten Kodizes werden in einem vierten Schritt an ACER zurückgereicht. Befindet ACER, dass die Kodizes ihren Rahmenleitlinien genügen und zum Ziel eines vollständig integrierten Marktes beitragen, werden diese an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission studiert ihrerseits die Kodizes und übergibt sie einem Komitologie-Komitee (dem Ausschuss für den grenzüberschreitenden Strom-, bzw. Gashandel48). Diese Komitees

46 47 48

fr. codes de réseau, engl. network codes fr. orientations-cadres, engl. framework guidelines fr. Comité transfrontalier, engl. Cross-Border Committee

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Die Energie- und Klimapolitik der EU

Der Erarbeitungsprozess von Netzwerkkodizes f端r Strom und Gas


bestehen aus Spezialisten der nationalen Energieministerien der Mitgliedstaaten. Werden die Netzwerkkodizes vom Komitee angenommen, so müssen diese in einem siebten und letzten Schritt durch Rat und Parlament erlassen werden. Von der Übermittlung einer Prioritätenliste durch die Kommission bis zum Beginn eines Erlassprozesses dauert es im Normalfall 21 Monate, kann aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen. 3.2.2.5 Ausblick für den Energiebinnenmarkt Da das am 28. August 2009 in Kraft getretene Dritte Energiebinnenmarktpaket bis anhin nicht in allen Mitgliedstaaten zur vollen Zufriedenheit der EU umgesetzt wurde, wird die Vollendung des europäischen Energiebinnenmarktes weiter vorangetrieben. Ein wichtiger Meilenstein wurde am 1. Juli 2015 mit dem Inkrafttreten der CACM49-Leitlinie und ihrer Netzwerkkodizes gelegt. In diesem Rahmen und gestützt auf die Strom- und die Gasverordnung werden die Arbeiten an den Netzwerkkodizes verstärkt. Sie sollen die bestehenden nationalen Regelungen im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in einer systematischen Art und Weise ergänzen. Weiter zu nennen ist die am 24. Juli 2015 publizierte Verordnung der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement für den Stromhandel. Dadurch soll der Rechtsrahmen in Europa vereinheitlicht und die Integration des Strombinnenmarktes weiter forciert werden. Schliesslich ist die Vollendung des Binnenmarktes auch ein zentraler Bestandteil der von der Kommission angestrebten Energieunion50.

49 50

Capacity Allocation and Congestion Management Siehe hierzu Kapitel 5 Die Europäische Energieunion (ab Seite 49).

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Informationen zum Dritten Energiebinnenmarktpaket Rechtstexte zum Dritten Energiebinnenmarktpaket Richtlinie (EG) 72/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie dt. fr. (EG) 54/2003 Richtlinie (EG) 73/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie (EG) 55/2003 dt. fr. Verordnung (EG) 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden dt. fr. Verordnung (EG) 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1228/2003 dt. fr. Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1775/2005 dt. fr. Rechtstexte, die dem Dritten Energiebinnenmarktpaket nachfolgen Verordnung (EU) 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT) dt. fr. Verordnung (EU) 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte dt. fr. Verordnung (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung (EG)1364/2006 und zur Änderung der Verordnungen (EG) 713/2009, (EG) 714/2009 und (EG) 715/2009 dt. fr. Verordnung (EU) 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates dt. fr. Weiter Informationen Mitteilung der Europäischen Kommission: «Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des Energiebinnenmarktes» COM(2014) 634 final dt. fr. Drittes Energiebinnenmarktpaket

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


3.2.3 Infrastrukturpaket Das Erreichen der von der Politik definierten Energie- und Klimaziele bedingt einen Netzausbau, der Schätzungen zufolge bis 2020 etwa 200 Milliarden Euro kosten wird. Am 17. November 2010 hat die Kommission die Mitteilung «Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach − ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz»51 verabschiedet. Die Mitteilung legt Ziele für den Ausbau der Energieinfrastruktur in Europa fest und definiert vorrangige Transportkorridore für Erdgas, Erdöl und Strom. Am 19. Oktober 2011 legte die Kommission dazu einen Vorschlag für ein Gesetzespaket «Connecting Europe» mit Mitteilungen und verschiedenen Verordnungsvorschlägen vor:       

Mitteilung: «Ein Wachstumspaket für integrierte Infrastrukturen in Europa» COM(2011) 676 final Mitteilung: «Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative» COM(2011) 660 final Mitteilung: «Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente – die EUBeteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen» COM(2011) 662 final Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität «Connecting Europe» COM(2011) 665 Vorschlag für eine Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur COM(2011) 658 final Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes COM(2011) 650 final Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze COM(2011) 657 final52.

Zwischenzeitlich wurde der Grossteil von Parlament und Rat verabschiedet. Darüber hinaus gibt es weitere relevante Rechtstexte wie etwa eine Richtlinie über kritische Infrastrukturen sowie eine Verordnung über Gemeinschaftszuschüsse für die europäische Energieinfrastruktur. 3.2.3.1 Infrastrukturfonds-Verordnung «Connecting Europe» Mit der am 11. Dezember 2013 erlassenen Verordnung zur Schaffung der Fazilität «Connecting Europe» (CEF)53 folgten Rat und Parlament grösstenteils dem Vorschlag der Kommission. Sie unterstützt Vorhaben der EU von gemeinsamem Interesse (PCI) in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation mit zusätzlichen finanziellen Mitteln. Im Energiesektor sollen PCI zur Erreichung folgender Ziele unterstützt werden:   

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union Förderung von nachhaltigen Entwicklungen und des Umweltschutzes.

Im Verkehrssektor werden insbesondere die Erstellung fehlender Bindeglieder sowie ein Übergang zu CO2-armen und energieeffizienten Verkehrstechnologien angestrebt. Im Bereich der Te-

51

52 53

COM(2010) 677 final: Dazu erschien im Januar 2011 eine gleichnamige Broschüre «Energy infrastructure – priorities for 2020 and beyond – A blueprint for an integrated European energy network». ISBN: 978-92-79-18877-0. Dieser Vorschlag wurde zwei Jahre später überarbeitet. Siehe COM(2013) 329 final. (EU) 1316/2013

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lekommunikation werden durch die CEF Vorhaben unterstützt, welche den Zielen der Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikation54 entsprechen. Die Verwendung der Mittel für die PCI erfolgt durch die Ausrichtung von Zuschüssen, Finanzierungsinstrumenten und die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die Durchführung steht in den Jahren 2014 bis 2020 insgesamt ein Budget von 33,24 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon entfällt mit 26,25 Milliarden Euro der grösste Teil auf den Verkehrssektor. Für den Energie- und Telekommunikationssektor sind 5,85 respektive 1,14 Milliarden Euro vorgesehen. 3.2.3.2 Transeuropäische Energieinfrastruktur-Verordnung Die Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur55, erlassen am 17. April 2013 (in Kraft seit 15. Mai 2013), soll sicherstellen, dass bis 2020 strategische Energienetze und Speicher fertig gestellt werden. Sie enthält Regelungen    

zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zur Erhöhung der Akzeptanz zum Regulierungsrahmen zur Kostenallokation.

Aus der Verordnung werden insbesondere neue Vorgaben zur Auswahl, Genehmigung und Finanzierung der europäischen Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) abgeleitet. Unter die relevanten Energieinfrastrukturkategorien fallen insbesondere  

Hochspannungsfreileitungen sowie Erd- und Seekabel und Stromspeicheranlagen Gas-Fernleitungen sowie Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von LNG (Liquid Natural Gas – Flüssigerdgas) und CNG (Compressed Natural Gas – komprimiertes Erdgas) Erdöl-Rohrleitungen für den Transport von Rohöl.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission zwölf vorrangige Korridore und Gebiete für die Energieinfrastrukturkategorien Elektrizität, Erdgas, Erdöl sowie Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid benannt. Um in die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen zu werden, muss ein Projekt mehrere Kriterien erfüllen:    

insbesondere muss es für einen der in Anhang I der Verordnung genannten Infrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich sein zumindest zwei Mitgliedstaaten (oder einen Mitgliedstaat und einen EWR-Staat) betreffen einen höheren potenziellen Gesamtnutzen als Kosten aufweisen Strom- und Gasvorhaben müssen überdies erheblich zur Marktintegration, zu Wettbewerb, Nachhaltigkeit oder Versorgungssicherheit beitragen.

Die erste Liste56 mit 248 Energieinfrastrukturprojekten in ihrer endgültigen Fassung wurde am 14. Oktober 2013 in Form einer delegierten Verordnung57 veröffentlicht. Die Liste soll alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert werden. Die ausgewählten PCI profitieren von schnelleren Ge54

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Die Leitlinien wurden zuerst im Vorschlag der Kommission COM(2013) 329 final und später in der Verordnung (EU) 283/2014 festgehalten. (EU) 347/2013 (EU) 1391/2013 Delegierte Verordnungen sind von der Kommission im Auftrag von Rat und Parlament verabschiedete Verordnungen. Die Energie- und Klimapolitik der EU


nehmigungsverfahren sowie einer angepassten Regulierung. Darüber hinaus können die ausgewählten Vorhaben finanzielle Unterstützung von der Fazilität «Connecting Europe» (CEF)58 erhalten. Die Transeuropäische Energieinfrastruktur-Verordnung wird als das zur Zeit stärkste Instrument der Union angesehen, um direkten Einfluss auf die Entwicklung der Energieinfrastruktur Europas zu nehmen. 3.2.3.3 Zuschüsse vom Gemeinschaftssystem Die genauen Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), welche von Gemeinschaftszuschüssen profitieren können, sind bereits in der am 30. November 2011 verabschiedeten Verordnung über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze59 festgehalten. Sie umfasst die Netze des Energie-, Telekommunikations- und Verkehrssektors und hält fest, in welchen Formen Gemeinschaftszuschüsse erfolgen können. Es gibt deren fünf: 1. 2. 3. 4. 5.

Kofinanzierung von Studien (bis maximal 50 Prozent der Gesamtkosten einer Studie) Zinszuschüsse für gewährte Darlehen Beiträge zu den Prämien für Anleihebürgschaften direkte Subventionen Beteiligung am Risikokapital zur Förderung von Investitionen.

Der Gemeinschaftszuschuss ist für Vorhaben bestimmt, die potenziell wirtschaftlich lebensfähig sind, deren finanzielle Rentabilität jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird. 3.2.3.4 Richtlinie über kritische Infrastrukturen Die Mitgliedstaaten sind gemäss der Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen (EKI)60 und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, verpflichtet, regelmässig EKI zu identifizieren. Die Richtlinie ist damit älter als das eigentliche Infrastrukturpaket, beinhaltet aber Regelungen, welche auch die europäische Energieinfrastruktur betreffen. Die Richtlinie umfasst lediglich Infrastrukturen des Energie- und Wassersektors. Als sektorübergreifende Kriterien zur Auswahl der EKI dienen folgende Elemente: Anzahl möglicher Opfer, wirtschaftliche Folgen sowie Auswirkungen auf die Öffentlichkeit bei Eintreten eines Schadensfalls. Es obliegt den Mitgliedsstaaten, für die einzelnen EKI entsprechende Sicherheitspläne zu erarbeiten und Sicherheitsbeauftragte zu ernennen. Darüber hinaus muss der Kommission alle zwei Jahre über die Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen der einzelnen EKI Bericht erstattet werden.

58 59 60

Siehe Kapitel 3.2.3.1 Infrastrukturfonds-Verordnung «Connecting Europe» (Seite 33). (EG) 67/2010 (EG) 114/2008 fr. infrastructures critiques européennes (ICE), engl. European critical infrastructures (ECI)

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Informationen zum Infrastrukturpaket Rechtstexte Verordnung (EU) 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung (EG) 1336/97 dt. fr. Verordnung (EU) 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität «Connecting Europe», zur Änderung der Verordnung (EG) 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) 680/2007 und (EG) 67/2010 dt. fr. Verordnung (EU) 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 661/2010 dt. fr. Delegierte Verordnung (EU) 1391/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse dt. fr. Verordnung (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung (EG) 1364/2006 und zur Änderung der Verordnungen (EG) 713/2009, (EG) 714/2009 und (EG) 715/2009 dt. fr. Verordnung (EG) 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze dt. fr. Richtlinie (EG) 114/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren dt. fr. Schutz zu verbessern Weitere Informationen Mitteilung der Europäischen Kommission: «Energy infrastructure priorities for 2020 and beyond − A Blueprint for an integrated European energy network», ISBN: 978-92-79-18877-0 COM(2010) 677 engl. Liste der PCI, welche Unterstützung von der CEF erhalten Europäische Energieinfrastruktur

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


3.2.4

Die Europäischen Forschungsrahmenprogramme

3.2.4.1

Horizon 2020

Das 8. Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation mit dem Titel «Horizon 2020» startete am 1. Januar 2014 und wird bis 2020 dauern. Es deckt von Grundlagenforschung über angewandte Forschung bis zu technologischer Entwicklung und Demonstrationsprojekten einen grossen Teil der gesamten Wertschöpfungskette ab. Anders als bei den früheren Rahmenprogrammen führt Horizon 2020 alle forschungs- und innovationsrelevanten Förderprogramme der Europäischen Kommission zusammen: Ab 2014 sind das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Europäische Institut für Innovation und Technologie (EIT) in Horizon 2020 integriert. Charakteristisch für das Programm ist zudem eine Stärkung der Innovation und der Zusammenarbeit zwischen Forschung und Industrie. Auch soll über die Hälfte der Mittel von Horizon 2020 in Projekten mit einem Bezug zu nachhaltiger Entwicklung eingesetzt werden. Das vorangegangene 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Europäischen Union von 2007 bis 2013 verfügte über ein Budget von 53 Milliarden Euro. Horizon 2020 verfügt nun über ein Budget von circa 80 Milliarden Euro für ebenfalls sieben Jahre. Die europäische Forschung und Innovation sollen aus drei Blickwinkeln gefördert werden:   

exzellente Wissenschaftsbasis für Spitzenforschung mit rein wissenschaftlich motivierter Themenwahl industrielle Leadership für die Bedürfnisse der Wirtschaft zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gesellschaftliche Herausforderungen, die von der Politik zum Wohle aller identifiziert werden.

Ausserdem werden die Förderinstrumente und Rahmenbedingungen an die neuen Bedürfnisse angepasst: Horizon 2020 soll aussichtsreiche Forschungsergebnisse über die wissenschaftliche Publikation hinaus bis zur Umsetzung in marktfähige Produkte und Dienstleistungen fördern. Horizon 2020 besteht aus drei Teilen und insgesamt sieben Schwerpunkten. Die Bestandteile sowie ihre prozentualen Anteile am Budget sind in einer detaillierten Tabelle im Anhang61 dargestellt. 3.2.4.2 Euratom-Programm Parallel zu Horizon 2020 läuft das 8. Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (Euratom-Programm). Zusammen bilden die beiden eng verknüpften Programme − welche bereits in der Vergangenheit komplementär zueinander funktionierten − die «EU-Forschungsrahmenprogramme». Das 8. EuratomProgramm (2014 - 2018) umfasst ein Budget von 1,8 Milliarden Euro. Anders als die Forschungsrahmenprogramme sind die Euratomprogramme jeweils nur auf fünf Jahre ausgelegt und werden in der Regel nachträglich um zwei Jahre verlängert. Die Ziele für die Periode 2014 - 2018 bleiben vergleichbar mit jenen der Periode 2007 - 2011 (2012/13):

61

Anhang 1: Das Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020 (Seite 69).

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  

Entsorgung radioaktiver Abfälle (Endlagerung in geologischen Formationen, Abtrennung und Transmutation) Kerntechnik und Reaktorsicherheit (Sicherheit kerntechnischer Anlagen, fortschrittliche Reaktorsysteme) Strahlenschutz (Risiken niedriger Strahlendosen, Strahlenbelastung in der Medizin, Notfallmanagement und Sanierung).

Die drei Bereiche und ihr jeweiliges Budget sind in einer Tabelle im Anhang62 dargestellt. Informationen zu den «EU-Forschungsprogrammen» Rechtstexte Verordnung (EU) 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses (EG) 1982/2006. dt. fr. Verordnung (Euratom) 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014 - 2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020. dt. fr. Horizon 2020 Mitteilung der Europäischen Kommission: «Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation» COM(2011) 808 final dt. fr. Das Rahmenprogramm von Horizon 2020: «Horizon 2020 programme sections» Weitere Informationen zu Horizon 2020

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Euratom-Programm Publikation der Europäischen Kommission: «Euratom»

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Das Rahmenprogramm von Euratom: «Euratom Work Programme 2014 – 2015 Revised» European Commission C(2014) 5009 of 22 July 2014 engl. Weitere Informationen zum Euratom-Programm

62

38

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Anhang 2: Die Bereiche und das Budget des 8. Euratom-Programms (Seite 71). Die Energie- und Klimapolitik der EU


4

Die Energie- und Klimapolitik nach 2020

4.1 Strategische Ausrichtung bis 2050 – Roadmap 2050 Basierend auf der Leitinitiative der Kommission «Ressourcenschonendes Europa» vom 26. Januar 2011 und dem Beschluss des Rates vom Februar 2011, die Treibhausgasemissionen der EU langfristig um 80 bis 95 Prozent zu reduzieren, hat die Kommission Fahrpläne bis ins Jahr 2050 erarbeitet. Zu diesen gehören der Klimafahrplan 2050 und der Energiefahrplan 2050. 4.1.1 Klimafahrplan 2050 Am 8. März 2011 hat die Kommission mit ihrer Mitteilung zum «Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050» über die bis 2020 geltenden Bestimmungen für die Reduktion der Treibhausgasemissionen hinaus einen Weg für die Erreichung höherer Emissionseinsparungen bis 2050 aufgezeigt. Der Klimafahrplan legt fest, dass die EU bis 2050 ihre Emissionen um 80 Prozent unter das Niveau des Jahres 1990 senkt und dies ausschliesslich durch Massnahmen innerhalb der EU. Externe Massnahmen können zu weiteren Einsparungen über die genannten 80 Prozent hinaus führen. Auf der Grundlage einer modellbasierten Untersuchung mit Hilfe von Szenarien legt der Fahrplan Meilensteine fest, welche die Beschreitung eines kosteneffizienten Zielpfads ermöglichen sollen. Diese umfassen Reduktionen von 40 Prozent bis 2030 und 60 Prozent bis 2040. Der Fahrplan zeigt ebenfalls die Reduktionsmöglichkeiten in den hauptsächlich für die Treibhausgasemissionen verantwortlichen Sektoren Stromerzeugung, Industrie, Transport, Gebäude und Baugewerbe sowie Landwirtschaft auf. 4.1.2 Energiefahrplan 2050 Der Energiefahrplan 2050 ist ein politischer Vorschlag der Kommission vom 15. Dezember 2011 für die Weiterentwicklung der europäischen Energiepolitik über das Jahr 2020 hinaus und zur Ergänzung des Klimafahrplans. Im Kontext der erforderlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen untersucht die Kommission im Energiefahrplan 2050 die mit dem EU-Dekarbonisierungsziel verbundenen Herausforderungen mit Blick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit. Der Fahrplan stützt sich auf mehrere Szenarien mit unterschiedlichen Entwicklungen bei den CO2-Preisen, Technologien und Infrastrukturen, bei denen das Emissionsreduktionsziel jeweils erreicht werden soll. Auf der Grundlage des Energiefahrplans 2050 soll zusammen mit allen Anspruchsgruppen ein langfristiger europäischer Rahmen entwickelt werden.

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Informationen zur Roadmap 2050 Mitteilung der Europäischen Kommission: «Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050» dt. fr. COM(2011) 112 Mitteilung der Europäischen Kommission: «Energiefahrplan 2050» COM(2011) 885 final dt. fr. Memo der Europäischen Kommission: «The Commission's Energy Roadmap 2050» MEMO/11/914 » Link Publikation der Europäischen Kommission: «Energy Roadmap 2050», engl. ISBN: 978-92-79-21798-2 Publikation der Europäischen Kommission: «EU Energy, Transport and GHG Emissions – Trends to 2050», ISBN: 978-92-79-33728-4 engl.

40

Die Energie- und Klimapolitik der EU


4.2. Die Klima- und Energiestrategie bis 2030 4.2.1

Das Grünbuch zu den energie- und klimapolitischen Zielen

Am 27. März 2013 verabschiedete die Kommission ein Grünbuch mit dem Titel «Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030»63. Das Grünbuch diente dazu, die Diskussion über die Gestaltung des Rechtsrahmens nach 2020 anzustossen. Die Kommission hält darin die Festlegung eines Rahmens für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 für notwendig, um    

Planungssicherheit zu schaffen das regulatorische Risiko für Investoren zu vermindern die erforderlichen finanziellen Mittel für Fortschritte in Richtung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft und eines sicheren Energiesystems zu mobilisieren das Anspruchsniveau der EU für die Reduktion des Treibhausgasausstosses bis 2030 im Vorfeld eines möglichen Klimaschutzübereinkommens Ende 2015 in Paris (COP21) festzulegen.

Der Rahmen für die Zeit bis 2030 soll auf den Erfahrungen und Erkenntnissen beruhen, die im Zusammenhang mit dem rechtlichen und politischen Rahmen 2020 gewonnen wurden und darüber hinaus Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen. 4.2.2

Das Weissbuch zur Strategie bis 2030

Auf der Grundlage des Grünbuches hat die Kommission am 22. Januar 2014 ein Weissbuch – in Form einer Mitteilung an den Europäischen Rat und an das Europäische Parlament – mit dem gleichnamigen Titel «Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030»64 veröffentlicht. Wie bereits bei der Klima- und Energiepolitik bis 2020 enthält auch die vorgeschlagene Strategie bis 2030 Ziele in den Bereichen Klima, erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Ist bis 2020 noch eine Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen von 20 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 vorgesehen, sollen diese bis 2030 um 40 Prozent reduziert werden. Die Aufteilung der Treibhausgasreduktion auf Grossemittenten, die dem Emissionshandel unterstehen (EHS-Sektor)65 einerseits und auf die übrigen Emissionsquellen, die vom Emissionshandel nicht erfasst werden (Nicht-EHS-Sektor) andererseits soll im Zeitraum bis 2030 aufrecht erhalten werden. Für den EHS-Sektor ist eine Reduktion von 43 Prozent und für den Nicht-EHS-Sektor eine Reduktion von 30 Prozent gegenüber dem Stand von 200566 vorgesehen. Im Bereich der erneuerbaren Energien wird bis 2030 rund eine Verdoppelung ihres Anteils am Primärenergieverbrauch seit 2013 auf 27 Prozent und eine Steigerung ihres Anteils an der Stromerzeugung auf 45 Prozent angestrebt. Im Jahr 2013 beliefen sich die erneuerbaren Energien auf 13 Prozent des totalen Primärenergieverbrauchs und 25 Prozent der gesamten Stromerzeugung. Für die Verbesserung der Energieeffizienz legte die Kommission im Weissbuch vorerst keine neuen Ziele fest, weil sie zuerst die Evaluation zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie im Sommer 201467 abwarten wollte. 63 64 65 66 67

COM(2013) 169 COM(2014) 15 final Umfasst die Bereiche des Europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS), siehe Kasten Seite 46. Siehe hierzu Kasten auf Seite 42. Siehe Kapitel 3.2.1.5. Energieeffizienzrichtlinie (Seite 23).

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Treibhausgasemissionen in der EU – Referenzjahr 1990 bzw. 2005 1997 wurde im Kyoto Protokoll (Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen) das Jahr 1990 als Referenz der Treibhausgasemissionen für die weiteren Berechnungen und Verhandlungen der internationalen Klimaziele gewählt. Entsprechend verpflichtete sich die damalige Europäische Union – und ihre damals 15 Mitglieder – zu einer Reduktion der Treibhausgase von 8 Prozent, bezogen auf die Emissionen im Jahr 1990. Bei den fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) konnte als Ausnahme das Jahr 1995 als Referenz gewählt werden, was die meisten Mitgliedstaaten der EU taten. Daher gibt es teilweise leichte Abweichungen zwischen den Emissionswerten des Jahres 1990 und dem sogenannten «Basisjahr», welches für das Kyoto Protokoll den verbindlichen Referenzwert bildet. Die auf Kyoto folgenden internationalen Verhandlungen und Abkommen für Klimaziele beziehen sich seither in der Regel auf das «Basisjahr» als Referenz für Reduktionsziele von Treibhausgasen. Die Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union zu den Treibhausgasemissionen haben im Unterschied zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) in der Regel das Jahr 2005 als Referenzjahr für Reduktionsziele, da erst seit Inkrafttreten der ersten Phase des Emissionshandelssystems der EU im Jahr 2005 harmonisierte Daten zu den aktuell 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Entsprechend bezieht die EU ihre Reduktionsziele bei internationalen Verpflichtungen auf das Jahr 1990. Bei der EU-internen Umsetzung hingegen kommt eine Umrechnung der Ziele auf das Jahr 2005 zur Anwendung. Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten (ohne CO2-Senken) 1990 (Millionen Tonnen)

Basisjahr (Millionen Tonnen)

2005 (Millionen Tonnen)

EU-15

4257,2

4278,8

4192,0

EU-27

5620,9

5177,0

Das Europäische Parlament bezog bereits am 5. Februar 2014 Stellung zum Grün- und zum Weissbuch der Kommission, indem es einen entsprechenden Bericht68 seines Umweltausschusses (ENVI) mit 341 zu 263 bei 26 Enthaltungen annahm. Das Parlament forderte damit die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, ambitionierte und auf EU-Ebene verbindliche Ziele vorzusehen: Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990, Steigerung der Energieeffizienz um 40 Prozent und Ausbau des Anteils der erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens 30 Prozent. Im Gegensatz zu den Vorschlägen der Kommission formulierte das Parlament damit ein quantifiziertes Ziel zur Energieeffizienzsteigerung von 30 Prozent69. Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (5. Juli 2014) veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung70, in welcher sie den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 68 69

70

42

2013/2135(INI) Dieses vom Parlament formulierte und später dann von der Kommission übernommene Ziel von 30 Prozent entspricht nicht dem endgültigen Effizienzziel des Rahmens bis 2030. Siehe hierzu Kapitel 4.2.3.2 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Seite 45). COM(2014) 520 final Die Energie- und Klimapolitik der EU


2030 um ein Energieeffizienzziel ergänzte. Die Kommission folgte dabei dem Vorschlag des Parlaments, die Energieeffizienz bis 2030 um 30 Prozent zu steigern. Mit dieser Ergänzung komplettierte die Kommission ihren Rahmen für 2030, welcher nun alle ursprünglichen Zielbereiche berücksichtigt. Die Ziele der Kommission für den Rahmen bis 2030 werden nachstehend zusammengefasst:

1. Klima

Senkung der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent gegenüber dem Stand vom 1990 EHS: − 43 Prozent gegenüber 2005

2. Erneuerbare Energien

3. Energieeffizienz

Nicht-EHS: − 30 Prozent gegenüber 2005

Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 27 Prozent Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung auf 45 Prozent

Steigerung der Energieeffizienz um 30 Prozent

Vorgeschlagene Ziele der Kommission bis 2030

4.2.3

Endgültige Inhalte des Rahmens bis 2030

Am 24. Oktober 2014 einigten sich die Mitglieder des Europäischen Rates auf die Inhalte des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 203071. Das Beschlussdokument beinhaltet eine detailliert ausgearbeitete Strategie, welche Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, die Schaffung eines Energiebinnenmarktes sowie die Versorgungssicherheit umfasst. Die einzelnen Ziele sind mit Ausnahme des Energieeffizienzziels meist identisch mit jenen der Kommission, wie sie bereits im entsprechenden Weissbuch und in der ergänzenden Mitteilung zur Energieeffizienz formuliert wurden. Die Inhalte dieses Rahmens stellen die Grundlage für spätere Gesetzesvorschläge der Kommission dar, welche anschliessend gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Rat und Parlament angenommen werden müssen. Wie schon bei der Implementierung der Klimaund Energiepolitik bis 2020 dürfte dies in Form von Gesetzespaketen erfolgen.

71

EUCO 169/14 CO EUR 13 CONCL 5

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4.2.3.1 Treibhausgasemissions-Reduktionsziel Die Staats- und Regierungschefs haben das von der Kommission vorgegebene Ziel zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen um mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Stand von 1990 gebilligt. Auch übernahmen sie die exakte Aufteilung der Zielvorgaben auf den Emissionshandels- sowie auf den Nicht-Emissionshandelssektor72, welche eine Reduktion von 43 Prozent respektive 30 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 vorsieht. Für die beiden Sektoren gelten jeweils unterschiedliche Bestimmungen. Emissionshandelssektor Ein überarbeitetes Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) ist das wichtigste Instrument zur Erreichung des Reduktionszieles73. Das neue EU-EHS zeichnet sich durch folgende Charakteristiken aus74:  Der Faktor, um welchen die Obergrenze der zulässigen Emissionen jährlich gesenkt wird, soll für die Zeit ab 2021 von 1,74 Prozent auf 2,2 Prozent angehoben werden. Dies bedeutet, dass das Volumen an Emissionen, welche maximal ausgestossen werden dürfen, jährlich um eine höhere Rate verringert wird.  Wie bis anhin wird ein Teil der Emissionsrechte kostenlos bestimmten energieintensiven Wirtschaftssektoren zugeteilt. Diese Massnahme soll zudem der Gefahr der Industrieabwanderung ins Ausland – wo teilweise weniger restriktive Klimagesetze existieren – vorbeugen. Des Weiteren soll damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt werden.  Das bestehende NER300-Programm, das klimafreundliche und innovative Energieprojekte finanziell unterstützt, wird beibehalten und auf 400 Millionen Zertifikate (NER400-Programm) aufgestockt75.  Es sind verschiedene Massnahmen zur Unterstützung von wirtschaftlich schwächeren Ländern vorgesehen: Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf, das unter 60 Prozent des EU-Durchschnitts liegt, können sich dafür entscheiden, bis zu 40 Prozent ihrer Emissionshandels-Zertifikate dem Energiesektor kostenlos zu gewähren. Ferner sollen 2 Prozent aller Erträge aus dem EHS diesen Mitgliedstaaten für Investitionen im Energiesektor zukommen.  Um ein einheitliches Wachstum zu fördern, werden zudem 10 Prozent der Zertifikate unter denjenigen Ländern aufgeteilt, deren BIP pro Kopf 90 Prozent des EU-Durchschnitts nicht übersteigt. Die restlichen 90 Prozent der Zertifikate werden auf alle Mitgliedstaaten verteilt. Nicht-Emissionshandelssektor Die Festlegung der nationalen Reduktionsziele für die Bereiche des Nicht-EHS-Sektors orientiert sich am Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der einzelnen Mitgliedstaaten. Insgesamt werden jedoch alle Mitgliedstaaten zum gemeinsamen Reduktionsziel beitragen und die nationalen Ziele sollen sich im Bereich zwischen 0 bis 40 Prozent bewegen. Betroffen von den Reduktionsvorgaben sollen insbesondere der Verkehrs- sowie der Landwirtschaftssektor sein. Dabei soll jedoch in angemessener Weise das Ziel der Ernährungssicherheit berücksichtigt werden.

72 73 74

75

44

Die Bereiche Landwirtschaft, Verkehr und Gebäude unterliegen nicht dem EU-EHS. Reformmassnahmen vgl. Kapitel 5.1.4 Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft (Seite 56). Für eine detaillierte Beschreibung des EU-EHS siehe Kasten: Das Emissionshandelssystem der EU (Seite 46). Siehe dazu Kasten: Das NER-Programm (gegenüberliegende Seite). Die Energie- und Klimapolitik der EU


Das NER-Programm Das NER300-Programm der EU ist ein Finanzierungskonzept für innovative und CO2-arme Energieprojekte. Es ist weltweit das grösste Programm seiner Art und seinerseits ein zentrales Element der Klima- und Energiestrategie der EU. Aufgabe des Programms ist die Kofinanzierung von Projekten zur umweltverträglichen Abscheidung und Speicherung von CO2Emissionen (sogenannte CCS-Technologien) sowie von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien (RES). Finanziert wird das NER300-Programm durch 300 Millionen Zertifikate, welche Mitte 2015 einen Wert zwischen zwei und drei Milliarden Euro besitzen. Im Zuge des neuen Rahmens für die Klima- und Energiestrategie 2030 soll das Programm um weitere 100 Millionen Zertifikate aufgestockt werden; es wird zukünftig deshalb NER400-Programm genannt. Das aufgestockte Programm umfasst Zertifikate mit einem geschätzten Wert von drei bis vier Milliarden Euro. Unterstützt werden sollen mindestens acht CCS-Projekte sowie mindestens 34 RES-Projekte in insgesamt acht verschiedenen Kategorien (Biomasse, Solarenergie, Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Meereskraft, Wasserkraft, Management der erneuerbaren Energien). Die ausgewählten Projekte werden durch die vom Verkauf der Zertifikate generierten Finanzmittel zu 50 Prozent der anfallenden Kosten der innovativen Komponenten mitunterstützt. Die restlichen 50 Prozent müssen durch private Investoren und gegebenenfalls durch die Mitgliedstaaten selbst finanziert werden. Weitere Informationen

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4.2.3.2 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz Im Bereich der erneuerbaren Energien (inklusive Grosswasserkraft) ist bis Ende 2030 ein Anteil von mindestens 27 Prozent am Gesamtenergieverbrauch der EU vorgesehen. Diese Zielvorgabe deckt sich mit jener der Kommission und wird auf EU-Ebene verbindlich sein – jedoch nicht auf verbindliche nationale Ziele heruntergebrochen werden. Das Ziel muss auf europäischer Ebene jedoch erfüllt werden, weshalb die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit den Anteil an erneuerbaren Energien ausbauen müssen. Für die Energieeffizienz ist eine Verbesserung von ebenfalls 27 Prozent, gemessen am Verhältnis des prognostizierten Energieverbrauchs, festgelegt worden. Dieses Ziel wurde von den Staats- und Regierungschefs gegenüber dem Nachtrag der Kommission vom Juli 2014 von 30 Prozent leicht abgeschwächt. 4.2.3.3 Schaffung eines funktionsfähigen und vernetzten Energiebinnenmarktes In Bezug auf die Integration des Energiemarktes stellt der Europäische Rat fest, dass einem vollendeten und funktionsfähigen Energiebinnenmarkt grundlegende Bedeutung zukommt. Für die Zeit nach 2020 sieht der Rat zwei Hauptaufgaben zur Förderung der Integration eines Energiebinnenmarktes vor: Erstens muss die ungenügende Anbindung einzelner Mitgliedstaaten an die europäischen Gas- und Stromnetze beseitigt werden. Zweitens muss ein Synchronverbund der Mitgliedstaaten innerhalb der kontinentaleuropäischen Stromnetze sichergestellt werden. Diesbezüglich hat der Europäische Rat folgende Beschlüsse gefasst: Ausgabe August 2015

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Die Kommission wird damit beauftragt, mit Hilfe der Mitgliedstaaten Massnahmen zu ergreifen, damit die Erreichung des «10 Prozent Mindestziels» sichergestellt werden kann. Dieses bereits in früheren Beschlüssen verankerte Ziel sieht für jeden Mitgliedstaat einen Verbundgrad von mindestens 10 Prozent der vorhandenen Stromerzeugungskapazität vor. Somit müssen mindestens 10 Prozent der Stromproduktion ohne Hemmnisse und Einschränkungen in die europäischen Nachbarländer fliessen können. Dieses Mindestziel soll bis 2020 erreicht werden und gilt insbesondere für jene Staaten, die nur beschränkt in den Energiebinnenmarkt integriert sind – dies sind die baltischen Staaten, Portugal und Spanien. Für die Zeit bis 2030 ist ein Verbundziel von 15 Prozent vorgesehen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen, auch mit Blick auf die Vorhaben der Strategie für die Energieversorgungssicherheit, mit aller Dringlichkeit die Anbindung der baltischen Staaten, Portugals und Spaniens an den Energiebinnenmarkt vorantreiben, so dass diese bis 2020 abgeschlossen ist. Auch der Anbindung von abgelegenen Gebieten wie Malta, Zypern und Griechenland muss genügend Rechnung getragen werden.

Das Emissionshandelssystem der EU Das EU-EHS ist zentraler Bestandteil der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels und ein Schlüsselinstrument zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen. Das erste und weltweit noch immer grösste Handelssystem für Treibhausgas-Zertifikate umfasst mehr als 11'000 Energie- und Industrieanlagen sowie Fluggesellschaften in 31 Ländern (EU-28 sowie Island, Liechtenstein und Norwegen). Insgesamt umfasst das EU-EHS 45 Prozent aller Emissionen von Treibhausgasen in der EU. Die restlichen 55 Prozent fallen unter den NichtEHS-Sektor. Das System stützt sich auf das sogenannte «cap and trade»-Prinzip. «Cap» steht für eine erlaubte Obergrenze für Treibhausgase, die von Energieanlagen, Industrien und anderen vom System erfassten Anlagen emittiert werden dürfen. Diese Obergrenze wird jährlich um einen festgelegten Faktor verringert, so dass das Volumen der Emissionen über die Zeit abnimmt. Im Rahmen der Klima- und Energiestrategie 2030 ist vorgesehen, die jährliche Reduzierungsrate der Emissionsobergrenze von 1,74 auf 2,2 Prozent zu erhöhen. Innerhalb des festgelegten Volumens erhalten oder kaufen Unternehmen Zertifikate, die sie zu einer bestimmten Ausstossmenge an Treibhausgasen ermächtigen. Diese Zertifikate können von Unternehmen nach Belieben gehandelt werden. Die Begrenzung der Zertifikate fördert freie Marktkräfte. Sie sollen dafür sorgen, dass die Zertifikate stets einen der Nachfrage entsprechenden Preis aufweisen. Am Ende eines Jahres müssen Unternehmen im Besitz von genügend Zertifikaten sein, um die ausgestossene Menge an Treibhausgasen decken zu können. Andernfalls werden hohe Bussgelder erhoben. Mit diesem System wird dafür gesorgt, dass Treibhausgasemissionen mit einem Preis versehen werden. Dies generiert für Unternehmen Anreize, CO2-Emissionen zu reduzieren. Der grösste Teil der Zertifikate wird mittlerweile versteigert. Ein weiterer Teil wird von den Mitgliedländern kostenlos frei ausgewählten Sektoren zugeteilt. Des Weiteren werden 300 Millionen (ab 2020: 400 Millionen) Zertifikate für die Finanzierung des NER300- respektive NER400-Programms verwendet. Weitere Informationen

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


4.2.3.4 Energieversorgungssicherheit Die Strategie zur Energieversorgungssicherheit ist ein zentraler Bestandteil der Klima- und Energiepolitik der EU. In den letzten Jahren wurden die Bemühungen in diesem Bereich – beschleunigt durch die Spannungen zwischen Russland und der EU – intensiviert und zahlreiche Beschlüsse, Strategien und Studien veröffentlicht76. Im Beschlussdokument für den Rahmen bis 2030 hat der Europäische Rat verschiedene Massnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit und damit auch zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit verabschiedet. Ferner wird die Möglichkeit erwähnt, die Energieversorgungssicherheit durch die vermehrte Nutzung einheimischer Energien sowie durch den Rückgriff auf CO2-arme Technologien zu verbessern. Darüber hinaus haben sich die Staats- und Regierungschefs auf folgende Massnahmen und Punkte geeinigt: 

 

Verschiedene Vorhaben werden durchgeführt, damit kritische gemeinsame Interessen geschützt werden können. Zu diesen gehören der Nord-Süd-Korridor für Gas77, der südliche Gaskorridor78, die Förderung von neuen Gashubs sowie die Erhöhung der Energieversorgungssicherheit Finnlands und der baltischen Staaten. Ziel ist insbesondere eine Diversifizierung der Energielieferanten einerseits und der Energieversorgungswege andererseits. Damit Notfallsituationen und Engpässe einfacher überbrückt werden können, werden die Speicherkapazitäten im Gassystem ausgebaut. Bemühungen zur Erweiterung der Energiegemeinschaft auf Nachbarländer werden weiter gestärkt.

Informationen zur Energie- und Klimapolitik bis 2030 Grünbuch: «Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030» dt. fr. COM(2013) 169 Weissbuch: «Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030» COM(2014) 15 final dt. fr. Beschlussdokument des Europäischen Parlaments 2013/2135(INI) » Link Mitteilung der Europäischen Kommission: «Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030» COM(2014) 520 final dt. fr. Beschlussdokument des Europäischen Rats EUCO 169/14 CO EUR 13 CONCL 5 dt.

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fr.

Im Kapitel 5 Die Europäische Energieunion (Seite 49) wird noch einmal detailliert auf die aktuelle (28.05.2014), von der Kommission entwickelte «Europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit, EESS» eingegangen, COM(2014) 330 final. Der Nord-Süd-Korridor soll die Gasnetze vom Baltikum über die osteuropäischen EU-Staaten mit dem Balkan und dem Schwarzen Meer verbinden. Der südliche Korridor soll den Transport von Gas vom Kaspischen Meer und Zentralasien nach Europa sicherstellen.

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


5 Die Europäische Energieunion Die Gründung einer Europäischen Energieunion ist ein prioritäres Projekt der Ende 2014 eingesetzten Kommission unter Präsident Jean-Claude Juncker und ein Hautpanliegen für die Tätigkeiten in den kommenden Jahren79. Nach diversen Ankündigungen und Erklärungen im Vorfeld hat die Kommission am 25. Februar 2015 ein detailliertes Strategiepaket zur Energieunion bestehend aus drei Mitteilungen80 vorgelegt. Das von der Kommission initiierte Projekt steht noch am Anfang seiner Entwicklung. Die Strategie ist sehr umfassend, besitzt jedoch noch keinen eigenen rechtlich verbindlichen Charakter. Obschon die Kommission aufgrund ihrer Kompetenzen einzelne Schritte einseitig beschliessen kann, müssen für eine vollständige Umsetzung der Strategie der Rat und das Parlament noch weitere rechtliche Grundlagen schaffen. Ziel der Energieunion ist die Versorgung der EU mit «sicherer, nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie»81, welche auf Solidarität und Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gründet.

Informationen zum Paket zur Energieunion Mitteilung der Europäischen Kommission: «Paket zur Energieunion: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie» COM(2015) 80 final dt. fr. Mitteilung der Europäischen Kommission: «Paket zur Energieunion: Das Paris-Protokoll – Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020» COM(2015) 81 final dt. fr. Mitteilung der Europäischen Kommission: «Paket zur Energieunion: Erreichung des Stromverbundziels von 10 %» dt. fr. COM(2015) 82 final Weitere Informationen

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» Link

COM(2014) 910 final COM(2015) 80,81,82 final COM(2015) 80 final

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5.1. Paket der Kommission zur Energieunion In ihrer Mitteilung über das «Paket zur Energieunion – Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie»82 hat die Kommission eine breite Strategie ausgearbeitet. Gemäss dem Dokument umfasst die geplante Energieunion «fünf sich gegenseitig verstärkende und eng miteinander verknüpfte Dimensionen», die zur Stärkung der Sicherheit, der Nachhaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgung beitragen sollen. Diese lauten: 1. 2. 3. 4. 5.

Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen Integration des europäischen Energiemarktes Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung der Nachfrage Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Die Bestandteile der einzelnen Dimensionen werden in den folgenden Abschnitten detailliert umschrieben. Darin befinden sich auch die Inhalte von weiteren relevanten Dokumenten. 5.1.1

Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen

Bereits vor der Ausarbeitung des Pakets zur Energieunion wurde von der Kommission am 28. Mai 2014 – auch im Zuge der durch die Ukraine-Krise belasteten Beziehungen zu Russland – eine umfangreiche Strategie für die Energieversorgungssicherheit83 der EU präsentiert. Die Inhalte dieser Strategie wurden ins Energieunion-Paket aufgenommen. Zentrale Grundlagen für die Gewährleistung der Versorgung sind Diversifizierung, Zusammenarbeit und Solidarität sowie eine koordinierte Aussenpolitik. Daneben erkennt die EU die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes sowie die Steigerung der Energieeffizienz als wesentliche Voraussetzungen für die Versorgungssicherheit an. 5.1.1.1 Diversifizierung Die Kommission hält fest, dass eine Diversifizierung der Energieträger, der Lieferanten und der Versorgungswege erfolgen muss. Im Fokus steht insbesondere eine diversifizierte Gasversorgung. Diese soll unter anderem durch folgende Massnahmen und Projekte unterstützt werden:   

Intensivierung der Arbeiten am Südlichen Gaskorridor: Der Südliche Gaskorridor soll die Infrastruktur schaffen, damit Gas von Zentralasien nach Europa importiert werden kann. Aufbau von Flüssiggas-Hubs: Damit soll in Mittel- und Osteuropa die Importabhängigkeit von Erdgas reduziert werden. Umfassende LNG-Strategie: Flüssigerdgasreserven könnten die Versorgungssicherheit in Krisensituationen erhöhen. Die Kommission will diesbezüglich eine umfassende LNG-Strategie ausarbeiten.

Darüber hinaus sind auch Massnahmen zur Reduktion der Importabhängigkeit von Erdöl und Kernbrennstoffen vorgesehen. Dazu sollen eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie ein Ausbau der europäischen Energieproduktion beitragen – insbesondere aus erneuerbaren Energien, aber auch aus nicht konventionellen Quellen wie Schiefergas.

82 83

50

COM(2015) 80 final COM(2014) 330 final Die Energie- und Klimapolitik der EU


Die angestrebte Diversifizierung aller Bereiche setzt die Errichtung neuer Infrastrukturen voraus. Die finanzielle Unterstützung für den Ausbau der Infrastruktur soll zukünftig mit Hilfe eines geplanten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) verstärkt werden. 5.1.1.2 Zusammenarbeit und Solidarität Um die Versorgung mit Öl und Gas sicherzustellen, wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefordert. Aufgrund der Richtlinie über Erdölvorräte84 wurden bereits Reserven geschaffen, welche bei Bedarf zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Für die Gasversorgung soll die gemeinsame Solidarität ebenfalls ausgebaut werden. Darauf wurde bereits in der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die Krisenfestigkeit der Erdgasversorgung85 hingewiesen. Die Kommission will deshalb einen Vorschlag für die Überarbeitung der Verordnung über eine sichere Erdgasversorgung86 vorlegen. Für die Erarbeitung von Präventions- und Notfallplänen ist auch die Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft87 von Bedeutung.

Die Energiegemeinschaft Die Energiegemeinschaft ist eine internationale Organisation für die Koordination der Energiemärkte der Vertragsparteien. Vertragsparteien sind die EU – vertreten durch die Kommission –, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien und die Ukraine. Darüber hinaus haben Armenien, Georgien, Norwegen und die Türkei einen Beobachter-Status. Mit Georgien werden seit 2014 offizielle Gespräche für eine vollwertige Mitgliedschaft geführt. Das Hauptziel der Energiegemeinschaft ist die Erweiterung des europäischen Energiebinnenmarktes nach Südosteuropa und zum Schwarzen Meer. Die Basis für diese Zusammenarbeit bilden rechtlich bindende Erlasse, für welche die EU-Binnenmarktgesetzgebung als Vorlage dient. Der regulatorische Rahmen der Gemeinschaft ist im Gründungsvertrag vom 21. Oktober 2005 (in Kraft getreten am 1. Juni 2006) festgehalten und schafft eine rechtliche Gleichstellung aller Parteien in den durch die Energiegemeinschaft geregelten Bereichen (Elektrizität, Gas, Öl, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Umwelt, Statistik und Wettbewerb). Die Dauer des Vertrages wurde auf zehn Jahre beschränkt. Am 28. Juni 2013 wurde er um weitere zehn Jahre verlängert. Die Gemeinschaft verfügt über fünf Institutionen: 1. 2. 3. 4. 5.

Ministerrat der Energiegemeinschaft (Ministerial Council) Die ständige hochrangige Gruppe (Permanent High Level Group) Regulierungsausschuss (Regulatory Board) Sekretariat (Secretariat) Foren für Elektrizität, Gas, Öl und Soziales.

Weitere Informationen

84 85 86 87

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(EG) 119/2009 COM(2014) 654 final (EU) 994/2010 Die Energiegemeinschaft ist eine internationale Organisation und keinesfalls mit der Europäischen Energieunion zu verwechseln. Siehe hierzu obenstehenden Kasten sowie die Abbildung auf Seite 52.

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Europ채ische Union (EU-28)

Europ채ischer Wirtschaftsraum (EWR): Island, Lichtenstein, Norwegen Vertragspartei Energiegemeinschaft: EU-28, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Moldavien, Montenegro, Serbien, Ukraine

Kandidat Energiegemeinschaft: Georgien

Beobachter Energiegemeinschaft: Armenien, Georgien, Norwegen, T체rkei

EU, EWR und Energiegemeinschaft

52

Die Energie- und Klimapolitik der EU


5.1.1.3 Aussenbeziehungen Die energiepolitischen Aussenbeziehungen sollen stärker koordiniert werden. Die Kommission wird deshalb Optionen zur freiwilligen Bündelung der Nachfrage im Hinblick auf einen gemeinsamen Einkauf von Erdgas prüfen. Dabei müssen jedoch die geltenden Bestimmungen der WTO sowie das EU-Recht berücksichtigt werden. Ferner sollen die EU-Mitgliedstaaten vermehrt mit einer Stimme sprechen und bei zwischenstaatlichen Übereinkünften, wie etwa bei Gaslieferverträgen, verstärkt die Energieversorgungssicherheit der EU mitberücksichtigen. Schliesslich wünscht sich die Kommission ein stärkeres Mitspracherecht bei der Aushandlung solcher Verträge. Sie soll deshalb bereits im Voraus die Vereinbarkeit von Verträgen mit dem EU-Recht prüfen können. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft will die Kommission die Koordination in der Energiegemeinschaft stärken und die Integration der Energiemärkte auch über die Grenzen der Energieunion hinaus vorantreiben.

Informationen zur Energieversorgungssicherheit Rechtstexte Verordnung (EU) 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung dt. fr. der Richtlinie (EG) 67/2004 des Rates Richtlinie (EG) 119/2009 des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten dt. fr. Richtlinie (EG) 89/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen dt. fr. Weitere Informationen Mitteilung der Europäischen Kommission: «Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung» dt. fr. COM(2014) 330 Informationen zur Energieversorgungssicherheit-Strategie der Kommission

5.1.2

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Integration des europäischen Energiemarktes

Obwohl bei der Integration der Energiemärkte Fortschritte aufgrund vergangener Tätigkeiten und Gesetzespaketen erzielt werden konnten, sind für die Vollendung des Energiebinnenmarktes weitere Massnahmen notwendig.

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5.1.2.1 Verbundleitungen Die grenzüberschreitenden Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetze sind in Europa nicht ausreichend. Bislang konnte deshalb das Ziel eines Verbundgrades zwischen den Mitgliedstaaten von 10 Prozent88 nicht überall in Europa erreicht werden. Die Kommission hat deshalb in ihrer separaten Mitteilung «Erreichung des Stromverbundziels von 10 Prozent»89 einen detaillierten Handlungsplan zur Erreichung dieses Ziels mit folgenden Inhalten veröffentlicht:   

Modernisierung der Energieinfrastruktur Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens vollständige Nutzung europäischer Finanzierungsinstrumente (Fazilität «Connecting Europe», Europäischer Struktur- und Investitionsfonds, Europäischer Fonds für strategische Investitionen) sowie Ausweitung der bestehenden Finanzierungsmittel90 Stärkung der regionalen Zusammenarbeit.

Ein Massnahmenkatalog zur Erreichung eines Zielwertes von 15 Prozent bis 2030 soll im Jahr 2016 vorgelegt werden. 5.1.2.2 Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Für den Aufbau der Energieunion ist eine vollständige Umsetzung des Dritten Energiebinnenmarktpakets von zentraler Bedeutung. Dabei sollen insbesondere die durch das Paket geschaffenen Institutionen (ACER und die beiden ENTSO) und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gestärkt sowie die Entflechtung der Betreiber und die Integration der Übertragungs-, beziehungsweise Fernleitungsnetzbetreiber vorangetrieben werden. Hierbei wird eine Erweiterung der Befugnisse und der Unabhängigkeit von ACER91 angestrebt. Darüber hinaus müssen weitere Netzwerkkodizes92 von ENTSO-E und ENTSOG ausgearbeitet und implementiert werden. Im Bereich des Strommarktes soll das Dritte Binnenmarktpaket durch einen Rechtsetzungsvorschlag der Kommission für ein verbessertes Marktdesign ergänzt werden. Dieser soll vor allem das Thema der unkoordinierten Fördermechanismen für erneuerbare Energien und der nationalen Kapazitätsmechanismen angehen. Ferner soll der Vorschlag eine bessere Verknüpfung des Grosshandels- und des Endkonsumentenmarktes sicherstellen93. 5.1.2.3 Regionale Zusammenarbeit Bei der Entwicklung ihrer jeweiligen Energiepolitik müssen die Mitgliedstaaten stärker mit den Nachbarstaaten zusammenarbeiten und sich besser abstimmen. Aus diesem Grund soll die regionale Zusammenarbeit verstärkt werden. Die Grundlage hierfür können bereits bestehende Initiativen wie etwa das Pentalaterale Energieforum94 oder der Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (BEMIP) bilden. 88

89 90 91 92 93

94

54

Siehe hierzu auch Kapitel 4.2.3.3 Schaffung eines funktionsfähigen und vernetzten Energiebinnenmarktes (Seite 45). COM(2015) 82 final COM(2014) 903 Siehe hierzu Kapitel 3.2.2.2 Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Seite 25). Siehe hierzu Kapitel 3.2.2.4 Netzwerkkodizes für Strom und Gas (Seite 29). Hierzu gibt es eine Mitteilung der Kommission über staatliche Eingriffe in die Energiemärkte C(2013) 7243 sowie Leitlinien ABI. C 200 vom 28. Juni 2014. Das Pentalaterale Energieforum wurde 2005 von den Regierungen Deutschlands, Frankreichs und den Benelux-Staaten gegründet. In der Zwischenzeit gehört auch Österreich dazu und die Schweiz ist seit 2011 Beobachterin. Die Energie- und Klimapolitik der EU


Darüber hinaus ist von Seiten der Kommission geplant, ein europäisches Energieinfrastruktur-Forum zu gründen, in welchem die regionalen Fortschritte, insbesondere mit Blick auf den Ausbau der Infrastruktur, erörtert werden sollen. 5.1.2.4 Rahmenbedingungen für Verbraucher und Verbraucherschutz Die Möglichkeit der Verbraucher, den Energielieferanten frei zu wählen, ist ein wichtiger Bestandteil der Energieunion. Verbraucher müssen sich ohne grosse Anstrengungen über das europaweite Energieangebot informieren und ihre Energie auch von Unternehmen aus anderen Ländern beziehen können. Aus diesem Grund sollen Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes umgesetzt und weiter ausgebaut werden, unter anderem durch standardisierte Verbrauchszähler95. Aufgrund der auch in Europa vorkommenden Energiearmut96 sind Massnahmen zu deren Bekämpfung vorgesehen. Diese gründen auf der Sozialpolitik und müssen auf nationaler und regionaler Ebene wahrgenommen werden.

Informationen zum Energiebinnenmarkt Rechtstexte Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfe vom 28. 6. 2014, ABI. dt. fr. Weitere Informationen Mitteilung der Europäischen Kommission: «Paket zur Energieunion: Erreichung des Stromverbundziels von 10 Prozent» dt. fr. COM(2015) 82 final Mitteilung der Europäischen Kommission: «Eine Investitionsoffensive für Europa» COM(2014) 903 dt. fr. Mitteilung der Europäischen Kommission: «Die Einführung intelligenter Verbrauchsmesssysteme in der EU-27 mit Schwerpunkt Strom im Vergleich» COM(2014) 356 dt. fr. Mitteilung der Europäischen Kommission: «Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes und optimale Nutzung staatlicher Interventionen» C(2013) 7243 dt. fr.

5.1.3

Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung der Nachfrage

Bei der Energieeffizienz orientiert sich die Kommission am Ziel der Rahmenstrategie bis 2030, welche Energieeinsparungen von mindestens 27 Prozent anstrebt. Um dieses Ziel zu erreichen, 95 96

COM(2014) 356 Es gibt keine einheitliche Definition des Begriffes Energiearmut. Allgemein werden jedoch Haushalte als «energiearm» bezeichnet, die finanziell nicht in der Lage sind, ihre Wohnräume ausreichend zu heizen oder deren Energiekosten mehr als 10 Prozent ihres Einkommens betragen. Im Jahr 2011 konnten es sich 9,8 Prozent der Haushalte in den 27 EU-Ländern und 15,8 Prozent der Haushalte in den 12 neuen Mitgliedsstaaten nicht leisten, ihr Haus ausreichend zu heizen. (Statistik basierend auf 27 Mitgliedstaaten ohne Kroatien, das erst seit 1.7.2013 Mitglied der EU ist).

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wird sich die Kommission auf den Gebäude- und den Verkehrssektor sowie auf das Effizienzpotential der Energieerzeugung aus Abfall konzentrieren. 5.1.3.1 Gebäudesektor Die Wärme- und Kälteerzeugung ist der Bereich mit dem höchsten Energiebedarf und ist zudem grösster Gasverbraucher. Aus diesem Grund soll insbesondere die Effizienz der Fernheizung und -kühlung verbessert werden. Zudem stehen intelligentes Bauen und die Sanierung alter Gebäude im Vordergrund, die durch einen vereinfachten Zugang zu bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten (Europäischer Struktur- und Investitionsfond) unterstützt werden sollen. 5.1.3.2 Verkehrssektor Auf den Verkehrssektor entfallen mehr als 30 Prozent des Endenergieverbrauchs in Europa. Die Kommission plant deshalb, die CO2-Emissionsvorgaben für Privatwagen und leichte Nutzfahrzeuge auch nach 2020 kontinuierlich weiter zu verschärfen und Massnahmen zu treffen, um den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen und Bussen zu senken. Dafür wird auch eine Einführung von Strassennutzungsgebühren unterstützt. Des Weiteren ist die Umstellung auf elektrische Antriebe sowohl für den Strassen- als auch für den Schienenverkehr nicht nur für die Verringerung der CO2-Emissionen, sondern auch für die Erreichung des Energieeffizienzzieles ein entscheidender Faktor. Hierfür soll die Infrastruktur insbesondere in Städten ausgebaut und erweitert werden97. 5.1.4

Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft

Wie auch bei der Rahmenstrategie bis 2030 ist die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen ein zentraler Bestandteil der Energieunion. Hierfür wurde das bereits definierte Ziel einer Treibhausgasreduktion von 40 Prozent gegenüber dem Stand von 199098 noch einmal mit einer ausführlichen Strategie innerhalb des Paketes zur Energieunion mit dem Titel «Das Paris-Protokoll – Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020»99 bekräftigt. In der Strategie werden folgende Punkte behandelt:      

globale Lastenteilung Verfahrensvorschriften für die Überprüfung der Ziele des Protokolls Transparenz und Rechenschaftspflichten Förderung der internationalen Zusammenarbeit Förderung der Klimadiplomatie auch in anderen Bereichen als den CO2-Emissionen Folgeschritte.

Eckpfeiler der Klimapolitik ist das Europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS). Damit dieses in der geplanten Form funktionieren kann, sind die in der Strategie 2030 vorgesehenen Massnahmen von Bedeutung. Die Kommission hat Massnahmen ergriffen, um den Überschuss100 an Emissionszertifikaten zu reduzieren, der als Folge der Wirtschaftskrise und aufgrund zu grosszügiger Gratisallokationen durch die Mitgliedstaaten entstanden ist. 97

98 99 100

56

Siehe hierzu die Richtlinie (EU) 94/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Siehe hierzu Kapitel 4.2.3.1 Treibhausgasemissions-Reduktionsziel (Seite 44). COM(2015) 81 final Dieser betrug im ersten Quartal 2015 ungefähr 2,1 Milliarden Zertifikate. Die Energie- und Klimapolitik der EU


5.1.4.1 «Back-Loading» Für die dritte Phase des EU-EHS (2013 - 2020) wurden bereits erste Schritte unternommen. Einer davon ist das sogenannte «Back-Loading» von Zertifikaten oder genauer gesagt von Auktionen101. Dabei werden Auktionen von 900 Millionen Zertifikaten auf das Ende der dritten Phase (2019 - 2020) verschoben, womit vorerst ein Teil des Überschusses an Zertifikaten vom Markt genommen wird. Diesbezüglich wurde von Parlament und Rat ein Beschluss102 für eine entsprechende Änderung der Emissionshandelsrichtlinie103 gefasst. Weil das «Back-Loading» nur eine vorübergehende Lösung darstellt, soll das EU-EHS für die vierte Periode ab 2021 nachhaltig neu strukturiert werden. 5.1.4.2 Marktstabilitätsreserve Um das Ungleichgewicht zwischen Nachfrage und Angebot langfristig zu beheben, hat die Kommission die Einrichtung einer Marktstabilitätsreserve vorangetrieben und in einer Mitteilung104 einen detaillierten Rechtsetzungsvorschlag vorgelegt. Durch die Reserve können dem CO2-Markt bei Angebotsüberschüssen künftig Emissionszertifikate entzogen und einem Reservefonds zugeführt werden. Bei einer kritischen Knappheit können wiederum zusätzliche Emissionsrechte aus der Reserve in den Markt zurückgeführt werden. Das Instrument adressiert damit das Problem des bestehenden Angebotsüberschusses und erhöht die Widerstandfähigkeit des Systems bei zukünftigen wirtschaftlichen Schocks. Der Vorschlag der Kommission muss von Parlament und Rat gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Nachdem sowohl der Rat als auch das Parlament erste Standpunkte gefasst haben, konnten sie sich am 26. Mai 2015 zusammen mit der lettischen Ratspräsidentschaft auf eine informelle Übereinkunft mit folgenden Punkten einigen:    

Die 900 Millionen durch das Back-Loading zurückgehaltenen Zertifikate werden nicht wie geplant in den Markt zurückgegeben, sondern direkt in die Reserve überführt. Die bis Ende der Handelsperiode (2020) übrig bleibenden Zertifikate werden ebenfalls der Reserve zugeführt. Die Marktstabilitätsreserve soll bereits im Januar 2019 und nicht wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen erst ab Anfang 2021 operativ sein. Die Kommission erstattet jährlich Bericht über die Menge an vorhandenen Zertifikaten. Dieser Bericht dient als Grundlage für eine Entscheidung einer allfälligen Überführung von Zertifikaten in die Reserve respektive einer allfälligen Rückführung in den Markt.

Die Übereinkunft wurde vom Parlament in der Julisession 2015 bereits gemäss einem offiziellen Vorschlag für einen Beschluss bestätigt. Damit der Beschluss in Kraft treten kann, muss dieser vom Rat – voraussichtlich im September 2015 – noch formell genehmigt werden. 5.1.4.3 Erneuerbare Energien Die Europäische Union soll zudem eine Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien, durch deren Ausbau die CO2-Emissionen zusätzlich gesenkt werden können, übernehmen. Damit der Markt für erneuerbare Energien zusätzlich gefördert werden kann, müssen die Energiemärkte und insbesondere die Energienetze aufnahmebereit für diese Art von Energie sein. Hier wird ein 101 102 103

104

Verordnung (EU) 176/2014 (EU) 1359/2013 (EG) 87/2003 COM(2014) 20

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weiteres Mal die enge Verknüpfung der einzelnen Bestandteile des Strategiepakets zur Energieunion ersichtlich.

Informationen zur Verringerung der CO2-Emissionen Rechtstexte Verordnung (EU) 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013 - 2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate dt. fr. Beschluss (EU) 1359/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten dt. fr. Weitere Informationen Mitteilung der Europäischen Kommission: «Paket zur Energieunion: Das Paris-Protokoll – Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020» dt. fr. COM(2015) 81 final Mitteilung der Europäischen Kommission: «Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG» dt. fr. COM(2014) 20 Informationen zu den strukturellen Reformen des EU-EHS

5.1.5

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Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Die Energieunion soll die Wettbewerbsfähigkeit durch eine konsolidierte Strategie für Forschung und Innovation (F&I) stärken. Es geht um die Stärkung folgender Bereiche:     

nächste Generation erneuerbarer Energien Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen (CCS-Technologien) intelligente Netze saubere fossile Brennstoffe sichere Nukleartechnologien.

Zu diesem Zweck – und um die Einführung neuer Technologien auf dem Markt zu erleichtern – müssen die europäischen Forschungsprogramme besser miteinander koordiniert und die Verbindung zwischen Forschung und Industrie intensiver gestaltet werden. Das neue Konzept wird auf das Forschungsprogramm Horizon 2020 aufbauen und vier Kernprioritäten beinhalten: 1. Erreichung einer globalen Führungsrolle bei der Entwicklung der nächsten Generation von erneuerbaren Energien

58

Die Energie- und Klimapolitik der EU


2. Erleichterung einer Beteiligung der Verbraucher bei der Umstellung des Energiesystems über intelligente Netze, intelligente Haushaltsgeräte, intelligente Städte und Systeme für die Gebäudeautomatisierung 3. effiziente Energiesysteme und Nutzung von Technologien, damit der Gebäudebestand energieneutral wird 4. nachhaltige Verkehrssysteme mit innovativen Technologien und Dienstleistungen. Darüber hinaus sollen auch weitere Schwerpunkte wie CCS-Technologien und Lösungen für die Sicherheit und Abfallentsorgung der Kernenergie im Zentrum stehen. Im Bereich der Kernenergie will die EU ausdrücklich dafür sorgen, dass sie ihre bisherige Führungsposition halten kann. Hierzu sollen auch neue Erkenntnisse aus dem Betrieb des Forschungsreaktors ITER105 in Südfrankreich beitragen. Die Verwirklichung der Energieunion setzt die Durchführung der in dieser Strategie dargelegten Massnahmen voraus, die in 15 Punkten zusammengefasst sind106.

105

106

ITER ist ein Kernfusionsreaktor, der zurzeit im Forschungszentrum Cadarache in Südfrankreich errichtet wird. Mit dem Forschungsreaktor sollen Erkenntnisse auf dem Weg zu zukünftigen Fusionskraftwerken gewonnen werden. COM(2015) 80 final. Siehe Anhang 3 Seite 72.

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5.2 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Energieunion Mit dem detaillierten Paket der Kommission hat sich der Europäische Rat ein erstes Mal beim Treffen vom 19. und 20. März 2015 auseinandergesetzt. In seinen Schlussfolgerungen107 spricht sich der Europäische Rat klar für die Gründung einer Energieunion auf der Grundlage der Rahmenstrategie der Kommission vom 25. Februar 2015 aus. Dabei betont er die Wichtigkeit der fünf Dimensionen und fordert bereits erste Massnahmen für die Verfolgung gewisser prioritärer Ziele: 

 

 

 

Intensivierung der Arbeiten an Strom- und Gasprojekten, insbesondere an jenen, die zur besseren Anbindung von Mitgliedstaaten in Randregionen beitragen, die Energieversorgungssicherheit erhöhen und für einen funktionierenden Energiebinnenmarkt sorgen vollständige Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Erhöhung der Sicherheit der Strom- und Gasversorgung durch  eine Stärkung des rechtlichen Rahmens  den Ausbau belastbarer Netze  die Erhöhung der Energieeffizienz  eine verstärkte Nutzung einheimischer Quellen  den Rückgriff auf CO2-arme Technologien Einhaltung von EU-Recht und Vorschriften bei allen internationalen Abkommen über Gaseinkäufe. Bei gewerblichen Gaslieferungen muss die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen allerdings zwingend gewahrt werden Prüfung von Optionen für Mechanismen zur freiwilligen Bündelung der Gasnachfrage in voller Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln der WTO und der EU Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit (auch mit Drittstaaten) bezüglich des Ausbaus der erneuerbaren Energien und deren Integration. Es soll Sorge getragen werden, dass staatliche Interventionen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und dass die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren Energiemix selbst festzulegen, unbedingt gewahrt wird Entwicklung einer Technologie- und Innovationsstrategie Nutzung aller bestehenden aussenpolitischen Instrumente zum Aufbau strategischer Partnerschaften mit Energieerzeugern und Transitländern. Die Souveränität und die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Exploration und Entwicklung ihrer natürlichen Ressourcen müssen dabei gewahrt werden.

Ferner unterstützt der Europäische Rat eine aktive und gut koordinierte europäische Klimadiplomatie insbesondere auch mit Blick auf die Verhandlungen der Klimakonferenz in Paris (COP21). Zur Ausgestaltung und Stärkung dieser Bereiche der Aussenpolitik wurden am 20. Juli 2015 vom Rat zwei Schlussfolgerungen gefasst und entsprechende Aktionspläne genehmigt108. Für das weitere Vorgehen hält der Europäische Rat fest, dass der Rat ihm bis Dezember 2015 über die Entwicklungen der Energieunion zu berichten hat und der Europäische Rat selbst weitere relevante Leitlinien vorgeben wird.

107 108

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EUCO 11/15 CO EUR 1 CONCL 1 10995/15 CFSP/PESC 414 + COPS 231 + ENER 282 + ENV 491 + COMER 103 + CLIMA 83 und 11029/15 DEVGEN 139 + CLIMA 87 + COPS 237 + CFSP/PESC 420 + ENV 498 + ONU 101 Die Energie- und Klimapolitik der EU


5.3 Vorgehen und Ausblick 5.3.1

Fahrplan

Die Kommission hat am 25. Februar 2015 gemeinsam mit der Mitteilung über das Paket zur Energieunion einen groben Fahrplan109 vorgestellt. Dieser umfasst rund 40 Initiativen, die zur Erreichung der Ziele der Energieunion sowie des Massnahmenplans vorgesehen sind. Die Initiativen sind in 14 Bereiche gegliedert und umfassen sowohl geplante Rechtsetzungsvorstösse als auch strategische Ausrichtungen. Diese Bereiche umfassen:              

Infrastruktur Strom Endkundenmarkt Gas Regulierungsrahmen erneuerbare Energien Klimaschutz Massnahmen im Verkehrsbereich Energieeffizienz Wärme- und Kälteerzeugung auswärtige Energie- und Klimapolitik industrielle Wettbewerbsfähigkeit bereichsübergreifende Massnahmen Nuklearbereich.

Ferner gibt der Fahrplan Auskunft über die zuständigen Stellen sowie über den zeitlichen Rahmen110. In den kommenden Jahren ist mit verschiedenen Vorstössen von Seiten der Kommission mit Bezug zur Energieunion zu rechnen. 5.3.2

Sommerpaket Energie 2015

Am 15. Juli 2015 verabschiedete die Kommission in einem sogenannten Sommerpaket erste Initiativen zur Umsetzung der Energieunion. Das Paket umfasst zwei Gesetzesvorschläge und zwei Mitteilungen:    

Vorschlag für die Erneuerung der Emissionshandels-Richtlinie und für die Überarbeitung des EU-EHS111 Mitteilung über das Einleiten einer öffentlichen Konsultation zur Neugestaltung des Strommarktes112 Mitteilung zu neuen Möglichkeiten für den Energieverbraucher113 Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung der Energieverbrauchskennzeichnung114.

109

COM(2015) 80 final ANNEX 1 Siehe hierzu Anhang 4: Fahrplan für die Energieunion (Seite 74). 111 COM(2015) 337 final 112 COM(2015) 340 final 113 COM(2015) 339 final 114 COM(2015) 341 final 110

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5.3.2.1 Erneuerung der Emissionshandels-Richtlinie und Überarbeitung des EU-EHS Im Vorschlag zur Änderung der Emissionshandelsrichtlinie hat die Kommission das EU-EHS für die vierte Handelsperiode von 2021 bis 2030  auch auf der Grundlage der zu erwartenden Marktstabilitätsreserve  überarbeitet. Es ist der erste Legislativvorschlag zur Umsetzung der Treibhausgasreduktionsziele, wie sie für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 definiert wurden. Durch die Erhöhung der Reduktionsrate der Gesamtzahl der gehandelten Zertifikate von 1,74 auf 2,2 Prozent sollen die Emissionen schneller reduziert werden. Dies soll dazu beitragen, das EUReduktionsziel von 40 Prozent zu erreichen. Zur Entlastung der energieintensiven Industriebranchen sind Massnahmen vorgesehen, um Produktionsauslagerungen ins Ausland zu verhindern. Dazu gehört insbesondere die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten. Die Kommission geht davon aus, dass den entsprechenden Branchen und Unternehmen während der vierten Handelsperiode rund 6,3 Milliarden Zertifikate kostenlos zugeteilt werden. Schliesslich sind weitere Finanzierungsinstrumente zur Modernisierung alter Anlagen durch einen Modernisierungsfonds sowie zur Förderung innovativer Technologien durch einen Innovations-Fonds vorgesehen. Beide sollen durch nicht allokierte Zertifikate finanziert werden. 5.3.2.2 Öffentliche Konsultation zur Neugestaltung des Strommarktes Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele bis 2030 muss das europäische Stromsystem grundlegend umgestaltet werden, wozu auch die Neugestaltung des europäischen Strommarktes gehört. Die Mitteilung vom 15. Juli 2015 leitet eine öffentliche Konsultation zur Frage ein, wie dieser aussehen sollte, damit den Verbrauchererwartungen Rechnung getragen wird, die neuen Technologien echte Vorteile bringen und Investitionen – insbesondere in erneuerbare Energien und eine kohlenstoffarme Stromerzeugung – erleichtert werden. 5.3.2.3 Neue Möglichkeiten für die Energieverbraucher Konsumenten in Europa zahlen zu hohe Preise für ihren Energieverbrauch. Dies aufgrund fehlender Informationen über Energiepreise zu verschiedenen Tages- oder Jahreszeiten, aufgrund fehlender Möglichkeiten, dynamische Verträge und intelligente Dosierungssysteme zu nutzen sowie aufgrund fehlender Preisvergleichsmöglichkeiten. Die Strategie zur Stärkung der Energieverbraucher zielt auf die Ausweitung der Preisvergleichsinstrumente sowie auf die bessere Nutzung der kollektiven Verhandlungsmacht und stützt sich auf drei Säulen: auf verbesserte Informationssysteme, auf verbesserte Beteiligungsoptionen an den Energiemärkten und auf einen gestärkten Verbraucherschutz. Insgesamt ist es das Ziel, den Grosshandelsmarkt für Energie transparenter zu gestalten, den Konsumenten mehr Informationen zur Verfügung zu stellen und dadurch den Energieverbrauch einerseits sowie die Energiepreise andererseits zu senken. 5.3.2.4 Überarbeitung der Energieverbrauchskennzeichnung Als Anreiz für die Produktion von energieeffizienten Produkten war 1994 die Energieverbrauchskennzeichnung eingeführt worden. Nach Ansicht der Kommission ist diese in der Zwischenzeit zu komplex geworden. Sie schlägt deshalb vor, die Kennzeichnung zu überarbeiten und einfacher zu gestalten, damit sie für den Verbraucher wieder verständlicher wird. Konkret wird vorgeschlagen, eine einzige Kennzeichnungsskala – so wie sie ursprünglich eingesetzt worden war und den Konsumenten daher bekannt ist – von A bis G zu benutzen sowie eine elektronische Datenbank für neue energieeffiziente Produkte aufzubauen.

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


5.3.3

Ausblick

Das energiepolitische Dreieck mit seinen Bestandteilen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit ist der Ausdruck der Kompetenzen der EU in diesem Politikbereich. Mit der Gründung einer Energieunion sollen sie weiter ausgebaut werden. Als Konkretisierung auf dem Weg hin zur Europäischen Energieunion haben die Kommission mit ihren umfassenden klima- und energiepolitischen Vorschlägen vom 15. Juli 2015 und der Europäische Rat mit seinen Aktionsplänen zur Klima- und Energiediplomatie vom 20. Juli 2015 – nicht zuletzt mit Blick auf die Klimakonferenz von Paris (COP21) – dem Ziel der Nachhaltigkeit Rechnung getragen. Im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit stellt die Schaffung von funktionsfähigen europäischen Strom- und Gasmärkten einen weiteren Schrittmacher für die klima- und energiepolitischen Entscheide vom Sommer 2015 dar. Der beabsichtigte Energiebinnenmarkt wurde zwar noch nicht erreicht. Die Energieunion zielt aber auf den weiteren Ausbau, vorerst auch mit Hilfe von regionalen Kooperationen sowie auf die Versorgung der privaten und industriellen Konsumenten mit günstiger und effizienter Energie. Diese Massnahmen sollen den europäischen Markt gegenüber Drittstaaten konkurrenzfähiger gestalten. Dritter Impuls für die Gründung einer Energieunion war die Sorge um die Versorgungssicherheit, insbesondere seit dem Ausbruch der Russland-Ukraine-Krise. Denn Russland stellt für einige EU-Mitgliedstaaten den Hauptlieferanten von Gas dar. Durch die Energieunion sollen im Interesse der Versorgungssicherheit bestehende Netze ausgebaut, die Energieträger, die Lieferanten und die Versorgungswege diversifiziert werden. Der Europäische Rat hat sich letztmals im März 2015 für die Schaffung einer Energieunion auf der Basis des Strategiepakets der Kommission verpflichtet. Damit sollen alle energie- und klimapolitischen Fragen unter einem Dach vereint werden. Bis es soweit ist, müssen jedoch noch einige Aspekte geklärt und konkretisiert werden. Ihre Behandlung und weitere Vertiefung steht nach der Sommerpause 2015 an.

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


Abkürzungsverzeichnis ACER

dt. fr. engl.

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Agence de coopération des régulateurs de l'énergie Agency for the Cooperation of Energy Regulators

AEUV

dt. fr. engl.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Traité sur le fonctionnement de l'Union européenne Treaty on the Functioning of the European Union

BEMIP

dt. fr. engl.

Verbundplan für den baltischen Energiemarkt Plan d'interconnexion des marchés énergétiques de la région de la Baltique Baltic Energy Market Interconnection Plan

CACM

dt. fr. engl.

Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement Attribution des capacités et gestion de la congestion Capacity Allocation and Congestion Management

CCS

dt. fr. engl.

Kohlenstoffabscheidung und -speicherung Capture et séquestration du carbone Carbon Capture and Sequestration

CEF

dt. fr. engl.

Fazilität Connecting Europe Mécanisme pour l'interconnexion en Europe Connecting Europe Facility

CIP

dt. fr. engl.

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Programme-cadre pour la compétitivité et l'innovation Competitiveness and Innovation Framework Programme

CLIMA

dt. fr. engl.

Generaldirektion für Klimapolitik Direction générale de l'action pour le climat Directorate-General for Climate Action

CO2

dt. fr. engl.

Kohlendioxid Dioxyde de carbone Carbon dioxide

COMP

dt. fr. engl.

Generaldirektion für Wettbewerb Direction générale de la concurrence Directorate-General for Competition

COMPET

dt. fr. engl.

Rat «Wettbewerbsfähigkeit» Conseil «Compétitivité» Competitiveness Council configuration

COP21

dt. fr. engl.

UN-Klimakonferenz in Paris 2015 Conférence des Nations unies sur les changements climatiques à Paris 2015 United Nations Climate Change Conference in Paris 2015

COREPER

dt. fr. engl.

Ausschuss der ständigen Vertreter Comité des représentants permanents Permanent Representatives Committee

EFSI

dt. fr. engl.

Europäischer Fonds für strategische Investitionen Fonds européen pour les investissements stratégiques European Fund for Strategic Investments

EHS-Sektor

dt. fr. engl.

Vom EU-EHS erfasste Bereiche Secteurs couverts par le SCEQE Areas covered by EU ETS

EIT

dt. fr. engl.

Europäisches Institut für Innovation und Technologie Institut européen d'innovation et de technologie European Institute for Innovation and Technology

EKI

dt. fr. engl.

Europäische kritische Infrastrukturen Infrastructures critiques européennes European Critical Infrastructures

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66

ENER

dt. fr. engl.

Generaldirektion für Energie Direction générale de l'énergie Directorate-General for Energy

ENTSO-E

dt. fr. engl.

Verband europäischer Übertragungsnetzbetreiber für Strom Association des gestionnaires de réseaux de transport électriques European Network of Transmission System Operators for Electricity

ENTSOG

dt. fr. engl.

Verband europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas Réseau européen des gestionnaires de réseaux de transport pour le gaz European Network of Transmission System Operators for Gas

ENV

dt. fr. engl.

Generaldirektion/Ratsformation für Umwelt Direction générale/Formation du Conseil de l'environnement Directorate-General/Configuration of the Council for the Environment

ENVI

dt. fr. engl.

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Commission de l'environnement, de la santé publique et sécurité alimentaire Commission on the Environment, Public Health and Food Safety

ERC

dt. fr. engl.

Europäischer Forschungsrat Conseil européen de la recherche European Research Council

EU

dt. fr. engl.

Europäische Union Union européenne European Union

EU-EHS

dt. fr engl.

Emissionshandelssystem der Europäischen Union Système d'échange de quotas d'émission de l'Union européenne European Union Emission Trading Scheme/System

Euratom

dt. fr. engl.

Europäische Atomgemeinschaft Communauté européenne de l'énergie atomique European Atomic Energy Community

EUV

dt. fr. engl.

Vertrag über die Europäische Union Traité sur l'Union européenne Treaty on the European Union

F&I

dt. fr. engl.

Forschung und Innovation Recherche et innovation Research and Innovation

FET

dt. fr. engl.

Neue und künftige Technologien Technologies futures et émergentes Future and Emerging Technologies

IMCO

dt. fr. engl.

Ausschuss für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz Commission du marché intérieur et de la protection des consommateurs Committee on the Internal Market and Consumer Protection

ITER

dt. fr. engl.

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor Réacteur thermonucléaire expérimental international International Thermonuclear Experimental Reactor

ITRE

dt. fr. engl.

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Commission de l'industrie, de la recherche et de l'énergie Committee on Industry, Research and Energy

JRC

dt. fr. engl.

Gemeinsame Forschungsstelle Centre commun de recherche Joint Research Center

KMU

dt. fr. engl.

Kleine und mittlere Unternehmen Petites et moyennes entreprises Small and Medium Sized Enterprises

Kommission

dt. fr. engl.

Europäische Kommission Commission européenne European Commission

Die Energie- und Klimapolitik der EU


LNG

dt. fr. engl.

Flüssigerdgas Gaz naturel liquéfié Liquid Natural Gas

LULUCF

dt. fr. engl.

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft Utilisation des terres, changement d'affectation des terres et foresterie Land-use, Land-use Change and Forestry

MOVE

dt. fr. engl.

Generaldirektion für Mobilität und Verkehr Direction générale de la mobilité et des transports Directorate-General for Mobility and Transport

NRA

dt. fr. engl.

Nationale Regulierungsbehörde Autorité réglementaire nationale National Regulatory Authority

Parlament

dt. fr. engl.

Europäisches Parlament Parlement européen European Parliament

PCI

dt. fr. engl.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse Projets d'intérêt commun Projects of Common Interest

Rat (Ministerrat)

dt. fr. engl.

Rat der Europäischen Union Conseil de l'Union européenne Council of the European Union

REMIT

dt.

engl.

Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts Règlement concernant l'intégrité et la transparence du marché de gros de l'énergie Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency

RES

dt. fr. engl.

Innovative Technologien für erneuerbare Energien Technologies innovantes liées aux énergies renouvelables Innovative Renewable Energy Technologies

GHG/THG

dt. fr. engl.

Treibhausgas Gaz à effet de serre Greenhouse gas

TRAN

dt. fr. engl.

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr Commission des transports et du tourisme Committee on Transport and Tourism

TSO

dt. fr. engl.

Übertragungsnetzbetreiber Gestionnaire de réseau de transport Transmission System Operator

TTE

dt. fr. engl.

Ratsformation «Verkehr, Telekommunikation und Energie» Formation du Conseil «Transports, télécommunications et énergie» Transport, Telecommunications and Energy Council configuration

TYNDP

dt. fr. engl.

Zehnjähriger Netzentwicklungsplan Plan décennal de développement du réseau Ten-Year Network Development Plan

UCTE

dt. fr. engl.

Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie Union pour la coordination du transport de l'électricité Union for the Coordination of the Transmission of Electricity

WTO

dt. fr. engl.

Welthandelsorganisation Organisation mondiale du commerce World Trade Organization

fr.

Ausgabe August 2015

67


68

Die Energie- und Klimapolitik der EU


Anhänge Anhang 1: Das Forschungsrahmenprogamm Horizon 2020 Horizon 2020 besteht aus drei Schwerpunkten und vier zusätzlichen Teilbereichen115. Die Bestandteile sowie ihre prozentualen Anteile am Budget (circa 80 Milliarden Euro) werden in der nachfolgenden Tabelle im Detail dargestellt:

Wissenschaftsexzellenz (wissenschaftlicher Schwerpunkt):

1. Europäischer Forschungsrat

Der Europäische Forschungsrat (ERC) vergibt individuelle Stipendien an exzellente Nachwuchs- sowie etablierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit innovativen Projektideen.

17,00%

2. Future and Emerging Technologies

Das Future and Emerging Technologies (FET) Programm vergibt in drei Förderschemen Subventionen an Forschungsverbünde für die Erforschung neuartiger Ideen.

3,50%

3. Marie-Curie-Massnahmen

Förderung der Mobilität von Nachwuchswissenschafterinnen und -wissenschaftern.

8,00%

4. Forschungsinfrastrukturen

Das Vernetzen vorhandener europäischer Forschungsinfrastrukturen (einschliesslich e-Infrastrukturen) ermöglicht verbesserten transnationalen Zugang (die Nutzung der Einrichtung durch Forscherinnen und Forschern aus verschiedenen Ländern) und treibt den Bau von Forschungseinrichtungen und -anlagen von gesamteuropäischem Interesse voran.

3,23%

Führende Rolle der Industrie (industrieller Schwerpunkt):

115

31,73%

22,09%

1. Grundlegende und industrielle Technologien inkl. Schlüsseltechnologien

Fördergelder für Forschung und Innovation in Bereichen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie besonders relevant sind (Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologie, fortschrittliche Materialien, Biotechnologie, fortschrittliche Produktionstechniken und Weltraum).

17,60%

2. Risikofinanzierung

Bestehend aus Kreditfazilitäten und Beteiligungskapital, um Gelder für hochriskante Forschungs- und Innovationsvorhaben zu generieren, die sonst möglicherweise keine Investitionen anziehen könnten.

3,69%

Factsheet: Horizon 2020 budget vom 25.11.2013 der Europäischen Kommission » Link und Programmstruktur von Horizont 2020, Deutsches Bundesministerium für Bildung und Forschung

Ausgabe August 2015

» Link 69


3. Innovation in KMU

Gezielte Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entlang der gesamten Innovationskette (inklusive Machbarkeitsstudien, Förderung von Forschung und Demonstration sowie Unterstützung der Followup-Phase).

Gesellschaftliche Herausforderungen (politischer Schwerpunkt):

38,53%

Gesundheit, demographischer Wandel und Wohlergehen

9,70%

2. Bioökonomische Herausforderungen

Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft.

5,00%

3. Energie

Sichere, saubere und effiziente Energie.

7,70%

4. Verkehr

Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr.

8,23%

5. Klima

Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

4,00%

6. Integrative Gesellschaften

Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften.

1,70%

7. Sicherheit

Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger.

2,20%

Exzellenz verbreiten und Beteiligung ausweiten (Teilbereich)

Mit gezielten Kohäsionsmassnahmen sollen die forschungs- und innovationsschwächeren Regionen an forschungsintensivere Regionen herangeführt werden.

1,06%

Wissenschaft mit und für die Gesellschaft (Teilbereich)

Fortführung des Programms «Wissenschaft in der Gesellschaft» des 7. EU-Forschungsrahmenprogramms, u. a. zur Steigerung der Akzeptanz von Wissenschaft.

0,60%

European Institute of Innovation and Technology (Teilbereich)

Das Europäische Institut für Innovation und Technologie (EIT) verzahnt das Wissensdreieck (akademische Bildung, Forschung und Innovation).

3,52%

Joint Research Centre; ausserhalb des Nuklearbereichs (Teilbereich)

Die nicht-nuklearen, direkten Massnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC).

2,47%

Total 77 Mia. €

2014 - 2020

100%

1. Gesundheit

70

0,80%

Die Energie- und Klimapolitik der EU


Anhang 2: Die Bereiche und das Budget des 8. EuratomProgramms116 I.

Indirekte Massnahmen: Kernspaltung und Strahlenschutz

316 Mio. €

II.

Indirekte Massnahmen: Fusionsforschung

728 Mio. €

III.

Direkte Massnahmen der gemeinsamen Forschungsstelle (JRC)

560 Mio. €

Gesamtbudget Euratom-Programm 2014 - 2018

1604 Mio. €

Für das ITER-Programm117 besteht ein separates, vom EuratomProgramm unabhängiges Budget 2014 - 2018

2573 Mio. €

116 117

Factsheet: Horizon 2020 budget vom 25.11.2013 der Europäischen Kommission » Link ITER ist ein Kernfusionsreaktor, der zurzeit im Forschungszentrum Cadarache in Südfrankreich errichtet wird. Mit dem Forschungsreaktor sollen notwendige Erkenntnisse auf dem Weg zu zukünftig eventuell machbaren Fusionskraftwerken gewonnen werden.

Ausgabe August 2015

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Anhang 3: 15 Massnahmen für die Energieunion118

1.

Lückenlose Anwendung und strenge Durchsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften im Energiebereich.  Es ist Aufgabe der Kommission, mit den zur Verfügung stehenden Instrumenten für eine vollständige Anwendung des Dritten Energiebinnenmarktpakets zu sorgen.

2.

Diversifizierung der Gasversorgung und Verringerung der Anfälligkeit bei Versorgungsunterbrechung.  Die Kommission wird 2015-2016 ein Paket zur Belastbarkeit und Diversifizierung für den Gasbereich vorschlagen.  Die Kommission wird eine umfassende Strategie für den Einsatz und die Lagerung von Flüssiggas ausarbeiten.  Der Zugang für weitere Lieferanten über den Südlichen Gaskorridor, den Mittelmeerraum und Algerien soll erleichtert werden. Damit kann die bestehende Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten verringert werden.

3.

Zwischenstaatliche Abkommen sollten in vollem Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften stehen und transparenter sein.  Die Kommission wird 2016 eine Revision des Beschlusses über zwischenstaatliche Abkommen vorschlagen. Damit sollen auch Verträge über gewerbliche Gaslieferungen transparenter gemacht werden.

4.

Ausbau einer geeigneten Energieinfrastruktur.  Die Kommission wird die wichtigsten Infrastrukturvorhaben, insbesondere die Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), mit den gegebenen Finanzmitteln unterstützen und diese mit einem Fonds für strategische Investitionen erweitern.  Die Kommission wird ein Energieinfrastruktur-Forum einrichten.

5.

Schaffung eines durchgängig funktionierenden Energiebinnenmarktes und Koordinierung der nationalen Kapazitätsmechanismen.  Die Kommission wird 2015 ein Konzept für einen neuen europäischen Strommarkt vorschlagen, dem 2016 Vorschläge für Rechtsvorschriften folgen sollen.  Die Kommission wird 2016 Rechtsvorschriften zur Sicherheit der Stromversorgung vorschlagen.

6.

Weiterentwicklung des Rahmens des Dritten Energiebinnenmarktpakets.  Die Kommission wird 2015 - 2016 den Regulierungsrahmen überprüfen (insbesondere die Funktionsweise von ACER und den beiden ENTSO) und wird geeignete Massnahmen zur Stärkung des europäischen Regulierungsrahmens vorschlagen.

7.

Regionale Ansätze für die Marktintegration und einen voll integrierten europäischen Energiemarkt.  Die Kommission wird Leitlinien für die regionale Zusammenarbeit entwickeln.

8.

Mehr Transparenz bei Energiekosten und -preisen.  Die Kommission wird zweijährliche Berichte über Energiepreise vorlegen und die Rolle von Steuern, Abgaben und Subventionen eingehend analysieren.  Auf nationaler und lokaler Ebene sollten sozial schwache Verbraucher durch soziale Massnahmen geschützt werden.

118

72

COM(2015) 80 final, S. 22-25, leicht gekürzt. Die Energie- und Klimapolitik der EU


9.

Erreichung des Ziels der Energieeinsparungen von 27 Prozent.  2015 und 2016 wird die Kommission alle relevanten Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz überprüfen und bei Bedarf Revisionen vorschlagen.  Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten europäische Mittel für die Wohnungsrenovierung stärker in Anspruch nehmen.

10.

Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.  Die Kommission wird eine Initiative zur «intelligenten Finanzierung intelligenter Gebäude» starten, welche den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten erleichtern soll.  Die Kommission wird eine Strategie zur Erleichterung von Investitionen in Wärme- und Kälteerzeugung vorschlagen.

11.

Verbesserung der Energieeffizienz beim Verkehr und schrittweise Einführung alternativer Treibstoffe.  Die Kommission wird ein umfassendes Paket für den Strassenverkehr vorschlagen.  Die Kommission wird weitere Massnahmen ergreifen, um die geeigneten Marktbedingungen für eine stärkere Verbreitung alternativer Kraftstoffe zu schaffen.

12.

Umsetzung des vom Rat beschlossenen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030.  Die Kommission wird entsprechende Rechtsvorschriften vorschlagen.

13.

Erreichung des Ziels von 27 Prozent erneuerbaren Energien am Energieverbrauch.  Die Kommission wird 2016 - 2017 ein neues Paket über erneuerbare Energien vorschlagen.

14.

Entwicklung einer zukunftsgerichteten Strategie für Forschung und Entwicklung.  Die Kommission wird einen europäischen F&I-Ansatz für Energie vorschlagen.  Die Kommission wird eine Initiative zur globalen Führungsrolle in Technologie und Innovation im Bereich Energie und Klima entwickeln, um Beschäftigung und Wachstum anzukurbeln.

15.

Anwendung der aussenpolitischen Instrumente und geeinter Auftritt im Bereich Energie und Klima.  Die Kommission wird zusammen mit dem Hohen Vertreter für die Aussen- und Sicherheitspolitik die europäische Energie- und Klimadiplomatie stärken und eine aktive Agenda entwickeln, um die Energiekooperation der EU mit Drittstaaten zu stärken.  Die Kommission wird die Aussenhandelspolitik der EU in vollem Umfang nutzen, um den Zugang zu Energieressourcen und zu ausländischen Märkten für Technologien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Energieunion zu verbessern.

Ausgabe August 2015

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Anhang 4: Fahrplan für die Energieunion119 Massnahmen

Zuständige Stellen

Zeitplan

Effektive Verwirklichung des Stromverbundzieles von 10 Prozent

Kommission, Mitgliedstaaten, NRA, TSO

2015 - 2020

Zweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) – Delegierter Rechtsakt der Kommission

Kommission, Mitgliedstaaten

2015

Mitteilung über Fortschritte bei wichtigen Infrastrukturprojekten und über erforderliche Massnahmen zur Erreichung eines Stromverbundes von 15 Prozent bis 2030

Kommission

2016

Errichtung eines Energieinfrastruktur-Forums

Kommission, Mitgliedstaaten

2015

Initiative zur Marktorganisation und zu regionalen Strommärkten sowie Koordinierung der Kapazitäten

Kommission

2015 - 2016

Überprüfung der Richtlinie über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung

Kommission

2016

Kommission, Mitgliedstaaten

2015 - 2016

Überarbeitung der Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Kommission

2015 - 2016

Strategie für Flüssigerdgas und dessen Speicherung

Kommission

2015 - 2016

Kommission

2015 - 2016

Infrastruktur

Strom

Endkundenmarkt Neu gestaltete Rahmenbedingungen für die Energieverbraucher Gas

Regulierungsrahmen Überprüfung von ACER und des Regulierungsrahmens für den Energiesektor

119

74

COM(2015) 80 final ANNEX 1 Die Energie- und Klimapolitik der EU


Erneuerbare Energien Paket zu den erneuerbaren Energien: neue Richtlinie über erneuerbare Energien mit Zielvorgaben für 2030

Kommission

2015 - 2017

Mitteilung über Energieerzeugung aus Abfällen

Kommission

2016

Legislativvorschlag zur Überarbeitung des EUEmissionshandelssystems, 2021 - 2030

Kommission

2015

Legislativvorschläge für die Entscheidung über die Lastenteilung und die Einbeziehung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030

Kommission

2016

Überarbeitung der Eurovignetten-Richtlinie und Rahmen für ein europäisches elektronisches Mautsystem

Kommission

2016

Überprüfung der Vorschriften für den Marktzugang für den Strassenverkehr zur Verbesserung der Energieeffizienz

Kommission

2016

Masterplan für die Einführung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme

Kommission, Mitgliedstaaten, Industrie

2016

Überprüfung der Verordnungen zur Festsetzung von Emissionsnormen

Kommission

2016 - 2017

Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungssystem für schwere Nutzfahrzeuge (LKW und Busse)

Kommission

2016 - 2017

Überprüfung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge

Kommission

2017

Mitteilung über die Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors

Kommission

2017

Überprüfung der Energieeffizienz-Richtlinie

Kommission

2016

Überprüfung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Kommission

2016

Überprüfung der Rahmenvorschriften zur Energieeffizienz von Produkten

Kommission

2015

Klimaschutz

Massnahmen im Verkehrsbereich

Energieeffizienz

Ausgabe August 2015

75


Ausbau des gezielten Einsatzes von Finanzierungsinstrumenten zur Investitionsförderung im Bereich Energieeffizienz

Kommission

2015 -

Kommission

2015

EU-Diplomatie im Bereich Energie- und Klimapolitik

Kommission, Hoher Vertreter, Mitgliedstaaten

2015

Überprüfung des Beschlusses über einen Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

Kommission, Hoher Vertreter

2016

Neue und verstärkte Energiedialoge mit Ländern, die für die EU-Energiepolitik von Bedeutung sind

Kommission, Hoher Vertreter

2015 -

Vereinbarung über eine engere strategische Partnerschaft mit der Ukraine

Kommission, Hoher Vertreter, Parlament, Rat

2015

Trilaterale Vereinbarung über die transkaspischen Pipelines mit Aserbaidschan und Turkmenistan

Kommission, Hoher Vertreter, Parlament, Rat

2015

Initiative zur Stärkung der Energiegemeinschaft

Kommission, Vertragsparteien, Hoher Vertreter

2015

Stärkung der Zusammenarbeit Europa-Mittelmeer in den Bereichen Gas, Strom, Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Kommission, Hoher Vertreter

2015 - 2016

Annahme und Unterzeichnung einer neuen Internationalen Energiecharta

Kommission, Hoher Vertreter

2015

Neues europäisches Forschungs- und InnovationsKonzept für den Energiebereich zur Beschleunigung des Umbaus des Energiesystems

Kommission

2015 - 2017

Analyse der Energiepreise und -kosten

Kommission

2016

Initiative zur weltweiten Führungsrolle der EU in den Bereichen Energie und Klimaschutz

Kommission

2015 - 2016

Wärme- und Kälteerzeugung EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung Auswärtige Energie- und Klimapolitik

Industrielle Wettbewerbsfähigkeit

76

Die Energie- und Klimapolitik der EU


Verstärkte Handelspolitik zur Erleichterung der Ausfuhr von EU-Technologien

Kommission

2015 - 2019

Überprüfung der Leitlinien für staatliche Umweltschutzund Energiebeihilfen

Kommission

2017 - 2019

Bericht über die Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung

Kommission

2015 - 2016

Verordnung des Rates zur Aktualisierung der Informationsanforderungen des Artikels 41 Euratom-Vertrag

Kommission

2015

Mitteilung über das hinweisende Nuklearprogramm im Sinne von Artikel 40 Euratom-Vertrag

Kommission

2015

Bereichsübergreifende Massnahmen

Nuklearbereich

Ausgabe August 2015

77


Anhang 5: Erwähnte Richtlinien und Verordnungen Richtlinien Energieeffizienzrichtlinie

CCS-Richtlinie

Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Richtlinie (EU) vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien (EG) 125/2009 und (EU) 30/2010 und zur Aufhebung der Richtlinien (EG) 8/2004 und (EG) 32/2006

Richtlinie (EG) 31/2009 vom 23.4.2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien (EWG) 337/85, (EG) 60/2000, (EG) 80/2001, (EG) 35/2004, (EG) 12/2006 und (EG) 1/2008 sowie der Verordnung (EU) 1013/2006

Richtlinie (EG) 28/2009 vom 23.4.2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien (EG) 77/2001 und (EG) 30/2003

Emissionshandelsrichtlinie

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

Erdgasbinnenmarktrichtlinie

Richtlinie (EG) 29/2009 vom 23.4.2009 zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Richtlinie (EG) 72/2009 vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie (EG) 54/2003

Richtlinie (EG) 73/2009 vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie (EG) 55/2003

Kritische Infrastrukturen-Richtlinie

Versorgungssicherheitsrichtlinie Strom

Richtlinie für Erdölvorräte

Richtlinie (EG) 89/2005 vom 18.1.2005 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

Richtlinie (EG) 119/2009 vom 14.9.2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Richtlinie (EG) 114/2008 vom 8.12.2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

Verordnungen ACER-Verordnung

Erdgasfernleitungsverordnung

Stromhandelsverordnung

Verordnung (EG) 713/2009 vom 13.7.2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Verordnung (EG) 715/2009 vom 13.7.2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1775/2005

Verordnung (EG) 714/2009 vom 13.7.2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1228/2003

Ausgleichsmechanismenverordnung für Übertragungsnetzbetreiber

Transparenzverordnung für den Strommarkt

Verordnung (EU) 838/2010 vom 23.9.2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

Verordnung (EU) 543/2013 vom 14.6.2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

REMIT-Verordnung

Verordnung (EU) 1227/2011 vom 25.10.2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts

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Die Energie- und Klimapolitik der EU


Transeuropäische Energieinfrastrukturverordnung

Verordnung über Gemeinschaftszuschüsse

Infrastrukturfondsverordnung «Connecting Europe»

Verordnung (EU) 347/2013 vom 17.4.2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung (EG) 1364/2006 und zur Änderung der Verordnungen (EG) 713/2009, (EG) 714/2009 und (EG) 715/2009

Verordnung (EG) 67/2010 vom 30.11.2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

Verordnung (EU) 1316/2013 vom 11.12.2013 zur Schaffung der Fazilität «Connecting Europe», zur Änderung der Verordnung (EG) 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) 680/2007 und (EG) 67/2010

Telekommunikationsverordnung

Transeuropäische Verkehrsnetzverordnung

Verordnung zur Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Verordnung (EU) 283/2014 vom 11.3.2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung (EG) 1336/97

Verordnung (EU) 1315/2013 vom 11.12.2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 661/2010

Delegierte Verordnung (EU) 1391/2013 vom 14.10.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Horizon-Verordnung

Euratom-Verordnung

Verordnung (EU) 1291/2013 vom 11.12.2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses (EG) 1982/2006

Verordnung (Euratom) 1314/2013 vom 16.12.2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014 - 2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020

Verordnung zur Erdgasversorgungssicherheit

Verordnung für das «BackLoading»

Verordnung (EU) 994/2010 vom 20.12.2010 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie (EG) 67/2004 des Rates

Verordnung (EU) 176/2014 vom 25.22014 zur Änderung der Verordnung (EU) 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013 - 2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate

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80

Die Energie- und Klimapolitik der EU


Ausgabe August 2015

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