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AUS DEM STÄNDERAT

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Die Advokatur Sury

Die Advokatur Sury

Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlatungsinitiative)

Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag

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In der Sommersession 2022 hat der Nationalrat sowohl die Volksinitiative, die er abgelehnt hat, wie auch den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates beraten. In der Gesamtabstimmung hat der Rat den überarbeiteten Gegenvorschlag mit deutlichem Mehr angenommen. In der Wintersession 2022 ist der Ständerat zur allgemeinen Überraschung gar nicht auf den Gegenvorschlag eingetreten. Im Rahmen der Frühjahrsession 2023 hat der Nationalrat beschlossen, am Eintreten und an seiner beratenen Vorlage des Gegenvorschlages festzuhalten. In der laufenden Session ist nun der Ständerat mit 24:16 Stimmen bei zwei Enthaltungen auf die vom Nationalrat beschlossene Version des indirekten Gegenvorschlages eingetreten. Dabei hat er folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 65 Absatz 1a: Hier wird festgelegt, dass jeder Kanton festlegt, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Diesem Teil hat der Rat zugestimmt. Allerdings hat er sich dagegen ausgesprochen, dass der Bundesrat festlegt, wie die Prämien und das verfügbare Einkommen zu ermitteln sind. Mit dieser Bestimmung wäre gewährleistet gewesen, dass die entsprechenden Ermittlungen in allen Kantonen nach den gleichen Kriterien erfolgt wären. Das wollten aber die Ständeräte als Kantonsvertreter nicht.

Artikel 65 Absatz 1ter : Hier geht es um die Berechnung des Mindestanteils an den Bruttokosten, den die Prämienverbilligung ausmachen muss. Der Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten im Wohnkanton ausmachen. Der Nationalrat sah vor, dass der Mindestanteil an den Bruttokosten 5 Prozent beträgt, wenn die Prämien weniger als 10 Prozent des Einkommens ausmachen. Der Ständerat sieht einen Mindestanteil von 3,5 Prozent der Bruttokosten vor, wenn die Prämien weniger als 11 Prozent des Einkommens ausmachen.

Artikel 65 Absatz 1quinquies: Für die Berechnung des Mindestanteils sind einerseits das steuerbare Einkommen und anderseits die von den Versicherten tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen massgebend. Der Nationalrat hat hier noch nachgeführt, dass die mittlere Prämie gelte. Was die mittlere Prämie ist und wie diese ermittelt wird, muss wohl in einer Verordnung präzisiert werden.

Artikel 65 Absatz 1sexies: Bei der Beurteilung, ob ein Kanton den Mindestanteil erfüllt, ging die bundesrätliche Vorlage davon aus, dass die Kosten, die der Kanton gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG (nichtbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen inkl. Verzugszinsen) übernommen hat, nicht berücksichtigt werden. Der Nationalrat wollte, dass diese Kosten miteinbezogen werden. Der Ständerat hat sich für die Version des Bundesrates entschieden.

In der Gesamtabstimmung hat der Rat dem überarbeiteten indirekten Gegenvorschlag mit 26:16 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt. Das Geschäft geht zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat.

Keine überhöhten Entschädigungen für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung

Motion SGK N

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, wonach die Entschädigung (inklusive 2. Säule und Nebenleistungen) von Geschäftsleitungsmitgliedern von Krankenversicherungen maximal 250 000 Franken pro Jahr beträgt. Für Verwaltungsratsmitglieder soll die maximale Entschädigung 50 000 Franken betragen. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2022 der Motion mit 113:74 Stimmen bei zwei Enthaltungen zugestimmt. Die vorberatende Kommission des Ständerates hat Ablehnung der Motion beantragt. Der Rat ist diesem Antrag gefolgt. Die Honorare gewisser Krankenversicherungsfunktionäre und -funktionärinnen werden zu Recht in der Öffentlichkeit angeprangert. Die Hoffnung, dass mit einer Deckelung die Krankenkassenprämien gesenkt werden könnten, ist aber sicher falsch.

Erstattung der Behandlungskosten bei Fehlgeburten, Windei oder Eileiterschwangerschaften

Standesinitiative Waadt

Mit der Standesinitiative wird die Bundesversammlung aufgefordert, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wie folgt zu ändern: Artikel 64 Absatz 7 Abschnitt b: Leistungen nach Artikel 25 und 25a, die ab Empfängnis, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Neu ist, dass die Leistungen bereits ab Empfängnis und nicht erst ab der 13. Schwangerschaftswoche von der Kostenbeteiligung befreit werden sollen. Die vorberatende Kommission beantragt einstimmig, der Initiative keine Folge zu geben. Dies mit der Begründung, dass im Rahmen des Massnahmenpaket 2 zur Kostendämpfung bereits vorgesehen sei, dass ab festgestelltem Schwangerschaftsbeginn keine Franchise und Kostenbeteiligung mehr bezahlt werden muss. Der Rat hat beschlossen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.

Berechnung

der Krankenkassenprämien.

Transparenz der zugrunde liegenden

Annahmen und Modalitäten sicherstellen

Motion Feller Olivier NR

Die Motion wurde im Jahre 2020 im Nationalrat eingereicht. Sie beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die der Berechnung der alljährlich im Herbst kommunizierten Krankenkassenprämien zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten transparent, klar und vollständig dargelegt werden. Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2022 mit grosser Mehrheit Annahme der Motion beschlossen. Der Bundesrat hat Ablehnung beantragt. Der Ständerat hat Ablehnung beschlossen. Dies insbesondere mit der Begründung, dass seit Einreichung der Motion verschiedene Verbesserungen bezüglich Transparenz beschlossen wurden.

Einführung eines E-Rezepts

Motion Sauter Regine NR

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Rezepte für Heilmittel grundsätzlich elektronisch ausgestellt und digital übertragen werden. Nachdem aber nicht alle Patientinnen und Patienten über die notwendige digitale Kompetenz verfügen, sei auch eine angemessene Alternative in Papierform vorzusehen. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Dies mit der Begründung, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen bereits vorhanden und verschiedene Detailfragen in Bearbeitung seien. Der Nationalrat hat der Motion in der Sommersession 2022 zugestimmt. Der Ständerat hat mit 34:2 Stimmen bei einer Enthaltung Annahme der Motion beschlossen.

Keine mengenbezogenen Lohnanreize für Spitalärzte

Motion Mäder Jörg NR

Der Bundesrat wird mit der Motion beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit welcher sichergestellt wird, dass die Kantone nur solchen Spitälern Leistungsaufträge erteilen, die ihren internen und externen Fachkräften keine mengenbezogenen Lohnanteile oder Kickbacks bezahlen. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Er weist dabei darauf hin, dass die Kompetenz für die Erteilung von Leistungsaufträgen an die Spitäler bei den Kantonen liege. Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2022 der Motion zugestimmt. Der Ständerat hat die Motion mit 26:10 Stimmen bei null Enthaltungen abgelehnt. Er begründet die Ablehnung damit, dass der Bund seit der Einreichung der Motion verschiedene Massnahmen getroffen habe, mit welchen das Anliegen des Motionärs aufgenommen wurde.

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