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BERICHT AUS BERN Parlament, Bundesrat, EDI, BAG

Aus dem Parlament

Die wichtigsten politischen Entwicklungen seit dem 20. März 2021 von Moritz Helfenstein zusammengefasst und kommentiert.

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AUS DEM NATIONALRAT

Im Rahmen der Sondersession vom 3. bis 5. Mai 2021 befasste sich der Rat unter anderem schwergewichtig mit den Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Transplantationsgesetzes.

Versicherungsaufsichtsgesetz. Änderung

Die dem Rat zur Beratung unterbreitete Vorlage umfasste 87 Seiten. Im Laufe der Debatte hat sich eine grosse Zahl von Votantinnen und Votanten zu Wort gemeldet. Es handelt sich also um eine umfassende Überarbeitung des VAG. Unter Berücksichtigung des Umfanges und der Komplexität dieses Geschäftes sowie des Umstandes, dass es sich erst um die erste Behandlungsrunde im Nationalrat handelt, wird vorgesehen, zu dieser Gesetzesänderung zur gegebenen Zeit einen separaten Bericht zu erstellen.

Transplantationsgesetz. Änderung

Organspende fördern – Leben retten. Volksinitiative Heute gilt die sogenannte Zustimmungslösung. Das heisst, für die Zulässigkeit einer Organentnahme muss die verstorbene Person zu Lebzeiten der Entnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung und auch keine Ablehnung vor, sind die nächsten Angehörigen anzufragen, ob ihnen eine Äusserung des Verstorbenen bekannt ist. Wenn nicht, dürfen die Angehörigen entscheiden. Sie sollen dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person beachten. Die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» sieht den Wechsel von der heutigen Zustimmungs- zur Widerspruchslösung vor. Bei Annahme der Volksinitiative wäre jede Person in der Schweiz im Todesfall Organspender, sofern sie nicht zu Lebzeiten ihren Widerspruch geäussert hat. Die vorberatende Kommission hat mit 11:10 Stimmen beantragt, die Initiative anzunehmen. Der Bundesrat hat Ablehnung der Volksinitiative beantragt. Der Rat hat der Initiative mit 88:87 Stimmen zugestimmt. Die vorberatende Kommission hat dann mit 17:5 Stimmen einen indirekten Gegenvorschlag verabschiedet, der eine sogenannte erweiterte Widerspruchslösung vorsieht, wie sie auch in verschiedenen europäischen Ländern gilt. Wer nach diesem Vorschlag nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, hätte dies neu zu Lebzeiten festhalten müssen. Wenn kein dokumentierter Wille der verstorbenen Person vorliegt, sollen die nächsten Angehörigen angefragt werden. Wenn sie den Willen nicht kennen, können sie selber noch Widerspruch einlegen. Wenn kein Widerspruch vorliegt und keine Angehörigen erreichbar sind, dürfen keine Entnahmen gemacht werden. Die schon bestehende nationale Zuteilungsstelle für Organe hat ein Register zu führen, in das jede Person ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eintragen kann. Der indirekte Gegenvorschlag wird zum Gesetz, wenn die Volksinitiative zurückgezogen oder vom Volk oder dem Ständemehr abgelehnt wird. Der Rat hat – in der Hoffnung, dass die Initiative dank dem indirekten Gegenvorschlag zurückgezogen wird – dem Gegenvorschlag mit 150:34 Stimmen bei vier Enthaltungen zugestimmt. Welches die konkreten Auswirkungen sowohl der Volksinitiative, wie auch des Gegenvorschlages auf die Krankenversicherer wären, ist schwierig abzuschätzen. Mit beiden Vorlagen erhofft man sich, dass viel mehr Organe gespendet werden. Organtransplantationen sind an sich kostenintensiv. Anderseits verursacht auch die Behandlung von Patienten, die dringend ein neues Organ brauchen, hohe Kosten. Die Vorlage geht nun in den Ständerat.

Keine Erhöhung der Krankenkassenprämien 2020

Standesinitiative Genf Wie bereits der Ständerat in der Wintersession 2020 hat auch der Nationalrat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission die Standesinitiative abgelehnt. Abgesehen davon, dass das Versicherungsjahr 2020 längst abgelaufen und daher die Prämien 2020 ohnehin nicht mehr geändert werden können, wird auch festgehalten, dass die Forderung der Initiative praktisch erfüllt ist, stiegen die Prämien im Jahre 2020 doch nur um 0,5 Prozent und für das Jahr 2021 um 0,6 Prozent.

Schluss mit der Diskriminierung der Frauen in der Krankentaggeldversicherung. Einheitliche Prämien für Frauen und Männer

Motion Gysi Barbara Mit der Motion wird der Bundesrat aufgefordert, eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der die Krankentaggeldprämien für Frauen und Männer gleich hoch sind. Die unterschiedlichen Kosten zwischen den Geschlechtern wären gegebenenfalls mit einem Ausgleich abzugelten. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Er begründet dies insbesondere damit, dass es sich bei der Krankentaggeldversicherung um eine freiwillige Versicherung handle und es auch ganz verschiedene Lösungen gäbe. Der Rat hat die Motion diskussionslos mit 98:82 Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt.

Kostenbeteiligung. Möglichkeit eines Gesundheitskontos schaffen

Parlamentarische Initiative Natermond Philippe Mit der Initiative wird verlangt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die anderen einschlägigen Gesetzesgrundlagen so zu ändern, dass es den Versicherten auf Wunsch möglich wird, auf einem Kautionskonto einen Betrag zurückzustellen, um ihre Kostenbeteiligung bei den Gesundheitskosten zu finanzieren. Zudem soll geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung des Sparbetrages bis zu einer bestimmten Obergrenze sinnvoll ist. Dem Initianten schwebt eine Art Kautionskonto nach dem Modell des Mietzinsdepots vor. Er geht davon aus, dass auf diese Weise auch Personen mit tieferen Einkommen höhere Franchisen wählen könnten, weil sie sich über ein solches Konto Sicherheit für den Fall von grösseren gesundheitlichen Problemen und damit zusammenhängenden Kostenbeteiligungen verschaffen könnten. Die vorberatende Kommission hat im zweiten Anlauf beantragt, die parlamentarische Initiative abzulehnen. Befürchtet wird ein grosser administrativer Mehraufwand. Zudem besteht die Meinung, es handle sich hier um eine Art Säule 3b von welcher Versicherte mit tieferen Einkommen kaum Gebrauch machen könnten. So ergäbe sich ein System, welches Besserverdienenden weitere Steuervorteile bringen würde. Der Rat hat die Initiative mit 112:75 Stimmen bei vier Enthaltungen abgelehnt.

Stärkung der Palliative Care. Entlastung der stationären Strukturen durch Gleichstellung von Hospizen mit Geburtshäusern

Parlamentarische Initiative Flückiger-Bäni Sylvia, übernommen von Herzog Verena Über die Initiative wird verlangt, dass Hospize im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) den Geburtshäusern gleichgestellt werden. Palliative Care soll damit gestärkt werden. Begründet wird die Forderung auch damit, dass mit der Gleichstellung im Krankenversicherungsgesetz mit den Geburtshäusern teure stationäre Infrastrukturen entlastet werden könnten. Nachdem der Ständerat die Motion bereits abgelehnt hat, hat auch die vorberatende Kommission des Nationalrates

ALPEN-EDELWEISS Das Alpen-Edelweiss ist die wahrscheinlich bekannteste Alpenblume, die in der Schweiz unter Naturschutz steht. Die krautige Pflanze kann eine Wuchshöhe von über 20 Zentimetern erreichen und ist am häufigsten in felsiger Kalksteinumgebung in Höhenlagen zwischen 1500 und 3400 Metern zu finden.

Ablehnung beantragt. Dies auch mit der Begründung, dass der Ständerat in der Wintersession eine Motion seiner vorberatenden Kommission angenommen hat, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit schweizweit eine bedarfsgerechte Palliative Care gewährleistet wird (siehe nachfolgendes Geschäft). Der Rat hat die parlamentarische Initiative mit 60:13 Stimmen bei null Enthaltungen abgelehnt.

Für eine angemessene Finanzierung der Palliative Care

Motion SGK-S Mit der Kommissionsmotion wird der Bundesrat beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit eine bedarfsgerechte Behandlung und Betreuung aller Menschen am Lebensende schweizweit gewährleistet wird, unter Berücksichtigung der allgemeinen und spezialisierten Angebote der Palliative Care in allen Versorgungsbereichen. Die Kantone sind in geeigneter Weise einzubeziehen. Bundesrat und vorbereitende Kommission haben Annahme der Motion beantragt. Ohne Diskussion hat der Rat Annahme der Motion beschlossen.

Verhütungsmittel gehören in den Grundkatalog der Krankenversicherung

Motion Marti Samira Der Bundesrat wird mit der Motion beauftragt, medizinisch verschriebene Verhütungsmittel für alle Bevölkerungsgruppen leicht zugänglich zu machen, indem er diese Verhütungsmittel in den Grundkatalog der Krankenversicherung aufnimmt. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Er verweist darauf, dass hier keine Krankheit vorliege und dass es in der Eigenverantwortung der Versicherten liege, unerwünschte Schwangerschaften zu vermeiden. Die Unterstützung von Personen in prekären finanziellen Verhältnissen sei im Übrigen Sache der Kantone. Der Rat hat die Motion diskussionslos mit 120:65 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.

Zugang zu einem Minimum an medizinischer Vorsorge für alle

Motion Fridez Pierre-Alain Der Bundesrat wird mit der Motion beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die eine kostenlose medizinische Vorsorgeuntersuchung mit Beratung für diejenigen krankenversicherten Personen über 40 vorsehen, die eine tiefe Franchise von 300 oder 500 Franken gewählt und in den vergangenen zwei Jahren keine Krankenkassenleistungen bezogen haben. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Er begründet dies insbesondere damit, dass die dadurch entstehenden Zusatzkosten auf alle Versicherten überwälzt werden müssten. Zudem fragt sich der Bundesrat, womit es sich rechtfertigen liesse, die Unentgeltlichkeit auf Versicherte zu beschränken, die eine Franchise von 300 oder 500 Franken gewählt und ihre Krankenkasse in den letzten zwei Jahren nichts gekostet haben. Der Rat hat die Motion mit 111:67 Stimmen bei zwei Enthaltungen abgelehnt.

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»

In der Wintersession 2019 hat der Rat dem Bundebeschluss über die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)», der eine Ablehnung der Initiative vorsieht, zugestimmt. Nachdem nun auch der Ständerat in dieser Sommersession in diesem Sinne entschieden hat, hat der Rat im Rahmen der Schlussabstimmung dem Beschluss mit 116:74 Stimmen bei sechs Enthaltungen zugestimmt. In der Frühjahrsession 2021 haben beide Räte einem indirekten Gegenvorschlag zugestimmt. Den Initianten geht dieser Vorschlag aber zu wenig weit, weshalb es zu einer Volksabstimmung kommen wird, die wohl frühestens im November 2021 stattfinden könnte.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 1)

Wie den nachstehenden Ausführungen beim ersten Abschnitt «Aus dem Ständerat» entnommen werden kann, hat der Ständerat einige Beschlüsse des Nationalrates übernommen, und in der abschliessenden Einigungskonferenz haben sich die Beschlüsse des Ständerates durchgesetzt. In der Schlussabstimmung hat der Nationalrat der Gesetzesänderung mit 196:00 Stimmen bei null Enthaltungen zugestimmt.

AUS DEM STÄNDERAT

Änderung (Massnahmen zur KostendämpfungPaket 1)

In der dritten und letzten Differenzbereinigungsrunde befasste sich der Rat mit folgenden Gesetzesbestimmungen: − Art. 43 Absatz 5ter; Hier geht es darum, ob der Bundesrat für bestimmte auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife Ausnahmen in Bezug auf das Erfordernis einer gesamtschweizerischen Einheitlichkeit der

Tarifstruktur vorsehen kann. Der Ständerat wollte ursprünglich diese Bestimmung streichen. Der Rat hat sich nun dem Vorschlag des Bundesrates und damit dem Beschluss des Nationalrates angeschlossen, aber gleichzeitig die nachstehende neue Bestimmung aufgenommen: − Art. 43 Absatz 5quinquies; Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende

Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Absatz 5 gehen vor. − Art. 59b Absatz 1; Der Nationalrat will neue Modelle nach

Anhörung der interessierten Kreise nur als Pilotprojekte bewilligen, wenn diese zur Eindämmung der Kostenentwicklung dienen. Der Ständerat will aber, dass diese auch zur Stärkung der Anforderungen der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung beitragen. − Art. 59b Absatz 1bis; Der Ständerat wollte – im Gegensatz zum Nationalrat – keine Liste von Bereichen aufnehmen, in welchen Pilotprojekte möglich sind. Nach Abklärungen beim Justizdepartement schliesst sich der Ständerat aber dem Beschluss des Nationalrates an, der eine solche

Liste vorsieht. − Art. 59 Absatz 1ter; Im Gegensatz zum Nationalrat wollte der Ständerat keine Bestimmung aufnehmen, die dem

Bundesrat das Recht gibt, Pilotprojekte auch in weiteren

Bereichen zu bewilligen, sofern diese nicht vom Gesetz abweichen. Der Rat hat sich nun aber dem Beschluss des

Nationalrates angeschlossen. − Art. 59 Absatz 6; Hier wird festgehalten, dass der Bundesrat nach Abschluss des Pilotprojektes vorsehen kann, dass die abweichenden Bestimmungen anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann. Der Ständerat will aber, dass auch die Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden kann.

Im Rahmen der Einigungskonferenz haben sich die ständerätlichen Formulierungen in den strittigen Punkten in Artikel 43 Absatz 5quinquies, Artikel 59b Absatz 1 und Absatz 6 durchgesetzt. Der Rat hat mit 43:0 Stimmen bei null Enthaltungen zugestimmt. In der Schlussabstimmung hat der Rat der Gesetzesänderung mit 44:0 Stimmen bei null Enthaltungen zugestimmt.

ALPEN-AKELEI Die Alpen-Akelei ist eine Blume aus der Familie der Hahnenfussgewächse und vorwiegend in den zentralen Ketten der westlichen Alpen beheimatet. Die mehrjährige Pflanze wächst bis zu 70 Zentimeter hoch und bevorzugt feuchte wie auch kalkhaltige Böden zwischen 1200 und 2600 Metern über Meer. In der Schweiz steht die Alpenblume auf der Roten Liste der gefährdeten Arten und darf nicht gepflückt werden.

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»

Der Bundesrat hat dem Parlament empfohlen, dem Volk ohne Gegenvorschlag Ablehnung der Initiative zu beantragen. Der Nationalrat hat die Volksinitiative in der Wintersession 2019 abgelehnt. In der laufenden Session hat auch der Ständerat dem Bundebeschluss auf Ablehnung mit 28:14 Stimmen bei null Enthaltungen zugestimmt, wonach die Initiative dem Volk zur Ablehnung empfohlen wird. In der Frühjahrssession 2021 haben beide Räte einen indirekten Gegenvorschlag zur vorliegenden Volksinitiative grossmehrheitlich verabschiedet, in welchen ein Grossteil der Anliegen der Initiative aufgenommen wurden. Nicht aufgenommen wurden die Forderungen nach mehr Pflegepersonal und besseren Arbeitsbedingungen. In der Schlussabstimmung hat der Rat dem Bundesbeschluss auf Ablehnung der Initiative mit 30:14 bei null Enthaltungen zugestimmt. Nach letzten Informationen geht der Gegenvorschlag dem Initiativkomitee zu wenig weit, weshalb eine Volksabstimmung ansteht.

Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten

Standesinitiative Thurgau Mit der Standesinitiative wird der Bund aufgefordert, Artikel 64a KVG wie folgt zu ergänzen: «Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Übernimmt der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen, überträgt ihm der Versicherer den Verlustschein oder gleichwertige Rechtstitel zur Bewirtschaftung. Mit der Übertragung findet ein Gläubigerwechsel statt. Der Kanton zeigt der versicherten Person den Gläubigerwechsel an. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.» Der Vorstoss des Kantons Thurgau hat die vorberatende Kommission des Ständerates zum Anlass genommen, dem Rat eine umfassende Neuregelung bezüglich Umgang mit Forderungen der Krankenversicherer in Sachen Ausständen bei Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vorzuschlagen. Die vom Rat beschlossenen Gesetzesänderungen betreffen insbesondere folgende Bereiche: − Für Forderungen, die Kinder betreffen, sind neu immer die

Eltern haftbar. Dies auch für Forderungen, die nach der

Volljährigkeit eintreffen, sofern sie die Zeit vor der Volljährigkeit betreffen. − Eine Person darf neu in einem Kalenderjahr höchstens je zwei Mal für eigene Ausstände und für Ausstände eines

Kindes betrieben werden. − Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer ihm die von einer Betreibung betroffenen Person bekannt gibt. − Kann der Versicherer bei den Eltern, die die Prämien für ein Kind schulden, für die Forderung keinen Verlustschein erwirken, kann er die Forderung dem Kanton dennoch bekanntgeben. − Wenn der Kanton neu zusätzlich 5 Prozent der Forderung zu den 85 Prozent übernimmt, so tritt der Versicherer dem Kanton die Forderung ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung. Die versicherte

Person kann dann den Versicherer und die Versicherungsform wechseln. − «Schwarze Listen»: Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die

Bestimmung, wonach die Kantone eine Liste der säumigen Prämienzahler führen können, aufzuheben. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission hat beantragt, die bisherige Kann-Bestimmung beizubehalten. In der Abstimmung im Rat ergab sich ein Stimmenverhältnis von 22:22. Mit Stichentscheid des Präsidenten bleibt es nach dem Rat bei der bisherigen Bestimmung. − Kinder können den Versicherer nicht wechseln, wenn Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur Ausstände für Kinder haben, gelten nicht als säumig. − Neu wird auch der Notfall geregelt. Ein Notfall liegt demnach vor, wenn eine Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer

Personen gefährden kann. − Versicherte, für welche der Versicherer dem Kanton die

Meldung mit dem Verlustschein gemacht hat, sind vom

Versicherer in einer Versicherung mit eingeschränkter

Wahl des Leistungserbringers zu versichern. − Versicherte, die das 18. Altersjahr vollendet haben, können den Versicherer und die Versicherungsform auf das

Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien,

Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. − Die Kantone und die Versicherer tauschen ihre Daten nach einheitlichem Standard aus, der vom Bundesrat festgelegt wird. − Der Bundesrat regelt die Gebühren für Mahnungen und

Zahlungsaufforderungen, die Einzelheiten des Mahn- und

Betreibungsverfahrens sowie die Zahlungen der Kantone an die Versicherer. − Im Rahmen der Übergangsregelung wird auch festgehalten, dass ein Kanton zusätzlich 3 Prozent einer Forderung übernehmen kann, von der er vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung bereist 85 Prozent übernommen hat. Der Versicherer tritt ihm diese Forderung dann ab.

Der Kanton informiert die versicherte Person. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.

Betreibung von OKP-Forderungen auf Pfändung anstatt auf Konkurs

Motion Ettlin Erich Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) so zu ändern, dass Prämienausstände und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von im Handelsregister eingetragenen Personen analog zu andern Forderungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Der Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion. Er verweist darauf hin, dass im Moment das Parlament im Rahmen der Standesinitiative des Kantons Thurgau die Probleme bei der Durchsetzung ausstehender OKP-Forderungen behandle. Der Rat hat die Motion mit 33:3 Stimmen bei acht Enthaltungen abgelehnt.

Zahnärztliche Behandlungen infolge von ärztlichen Behandlungen. Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Standesinitiative Genf Der Grosse Rat des Kantons Genf fordert die Bundesversammlung mit der Standesinitiative auf, im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zu verankern, dass zahnärztliche Behandlungen, die sich aufgrund der Einnahme eines Medikamentes aufdrängen, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, selbst wenn das Medikament nicht zur Behandlung einer schweren Erkrankung dient. Die vorberatende Kommission hat mit 8:0 Stimmen beantragt, die Standesinitiative abzulehnen. Sie begründet dies damit, dass die Anliegen mit Artikel 31 KVG bereits weitgehend erfüllt seien. Zudem würden die Kosten für zahnärztliche Behandlungen im Zusammenhang mit einer medikamentösen oder einer strahlentherapeutischen Krebsbehandlung – worauf in der Begründung zur Standesinitiative verwiesen wird – gemäss Artikel 19 Buchstabe c der Krankenpflegeleistungsverordnung von der Krankenversicherung übernommen. Der Rat hat die Standesinitiative ohne Diskussion abgelehnt.

«Für gerechte und angemessene Reserven. Rückerstattung übermässiger Reserven in der Krankenversicherung»

Standesinitiative Tessin «Für gerechte und angemessene Reserven»

Standesinitiative Genf «Für faire und angemessene Reserven»

Standesinitiative Jura «Für gerechte und angemessene Reserven»

Standesinitiative Freiburg «Für gerechte und angemessene Reserven»

Standesinitiative Neuenburg Mit allen fünf Initiativen wird verlangt, Artikel 17 Absatz 2 «Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen» des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wie folgt zu ändern: «Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, ist der Versicherer verpflichtet, im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich zu machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsverfahren klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.» Die vorberatende Kommission hat mit 9:4 Stimmen beantragt, den Initiativen keine Folge zu geben. Dabei wurde einerseits auf einen möglichen Jo-Jo-Effekt und anderseits darauf hingewiesen, dass der Bundesrat per 1. Juni 2021 eine Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung verabschiedet hat. Demnach beträgt die zulässige MindestReservehöhe neu 100 Prozent statt wie bisher 150 Prozent. Der Abbau der Reserven ist dabei freiwillig. Ein freiwilliger Abbau der zu hohen Reserven kommt allen Versicherten zugute. Die Rückerstattung der zu hohen Prämien wird nur den Versicherten in denjenigen Kantonen gewährt, in welchen die Prämien deutlich höher waren als die Kosten. Der Rat hat alle fünf Standesinitiativen in einer einzigen Abstimmung mit 20:17 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.

SCHLANGEN-KNÖTERICH Der Schlangen-Knöterich wird im Volksmund aufgrund seiner aufrecht stehenden Blütenform auch «Zahnbürste» genannt. Selbst in höheren Lagen hat das Knöterichgewächs dank seinen klebrigen Pollen beste Voraussetzungen, um zu überleben.

«Für kostenkonforme Prämien. Wirksamer Ausgleich von zu hohen Prämien»

Standesinitiative Tessin «Für kostenkonforme Prämien»

Standesinitiative Genf «Für kostendeckende Prämien»

Standesinitiative Jura «Für kostengerechte Prämien»

Standesinitiative Freiburg «Für kostengerechte Prämien»

Standesinitiative Neuenburg Die gleichen Kantone wie vorstehend verlangen mit der zweiten Standesinitiative, dass im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) festgehalten wird, dass Reserven eines Versicherers als übermässig gelten, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Wertes betragen. Die übermässigen Reserven müssten entsprechend auf den gesetzlich vorgeschriebenen Wert reduziert werden. Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechend anzupassen. Die vorberatende Kommission hat mit 9:4 Stimmen beantragt, die Initiativen abzulehnen. Sie verweist auch hier auf die vom Bundesrat per 1. Juni 2021 in Kraft gesetzte Verordnungsänderung. Der Rat hat alle fünf Standesinitiativen in einem Durchgang mit 22:17 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.

Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme

Parlamentarische Initiative Weibel Thomas, übernommen von Bäumle Martin Mit der Initiative wird verlangt, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass alle Patienten, die eine Spitalnotfallpforte aufsuchen, vor Ort eine Gebühr von beispielsweise 50 Franken bezahlen müssen. Diese ist nicht an die Franchise oder Kostenbeteiligung anrechenbar. Von dieser Gebühr ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie alle Patienten mit ärztlicher Zuweisung oder einer nachfolgenden stationären Behandlung. Der Nationalrat hat Annahme der Initiative beschlossen. Die vorberatende Kommission des Ständerates hat Ablehnung beantragt. Sie begründet dies unter anderem damit, dass gewisse Patienten aus Kostengründen auf einen Eintritt in die Notfallstation verzichten und damit ein gesundheitliches Risiko eingehen sowie mit einem erhöhten administrativen Aufwand. Der Rat hat aber mit 17:15 Stimmen Annahme der Initiative beschlossen.

BUNDESRAT/EDI/BAG

Erhöhter Steuerabzug für Krankenkassenprämien

Aufgrund einer vom Parlament angenommenen Motion hat der Bundesrat eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Vorgeschlagen wird, dass bei den direkten Bundessteuern der Maximalsteuerabzug für Krankenkassenprämien für Alleinstehende von 1700 auf 3000 Franken und für Ehepaare von 3500 auf 6000 Franken erhöht wird. Pro Kind wird ein Zusatzabzug von 1200 statt von 700 Franken vorgesehen. Der Abzug soll künftig auf die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung beschränkt werden. Das neue Konzept soll auch für die Kantone gelten, wobei diese aber die Höhe des Maximalabzuges weiterhin selber bestimmen können.

Branchenvereinbarung Vermittler

Per 1. Januar 2021 ist die «Branchenvereinbarung Vermittler» in Kraft getreten. Die Krankenkassen sind dabei nicht verpflichtet dieser Vereinbarung beizutreten, weshalb auch einzelne Versicherer auf einen Beitritt verzichtet haben. Der Bundesrat will dies nun ändern. Die Branchenvereinbarung soll als allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Bundesrat schlägt vor, dies im Rahmen einer Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes zu verankern. Die Beratungen der umfangreichen Gesetzesänderung hat der Nationalrat in der Sondersession von Anfang Mai 2021 aufgenommen.

UMFELD

Behandlungstarife in der Krankenpflegezusatzversicherung

Nachdem die Finma zum Teil gravierende Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung von Spitälern und Kliniken für Zusatzversicherte festgestellt hat, die auch von vielen Krankenversicherern nicht beanstandet wurden, hat nun die Stiftung für Konsumentenschutz Strafanzeige gegen Spitäler und Versicherer bei der Bundesanwaltschaft eingereicht. Die Stiftung bezeichnet die Unregelmässigkeiten als haarsträubend. Nun hat auch der Schweizerische Versicherungsverband reagiert, deren Mitglieder ebenfalls Krankenzusatzversicherungen anbieten. Er hat in Absprache mit den Leistungserbringern ein elf Punkte umfassendes Regelwerk mit Grundsätzen erarbeitet, die bis Ende 2024 in allen Tarifverträgen für Spitalzusatzversicherungen privat und halbprivat verankert werden sollen.

BERGFLOCKENBLUME Die Bergflockenblume wird aufgrund ihrer blauen Blüten gerne mit der Kornblume verwechselt. Den Unterschied erkennt man schnell anhand der rötlich-violetten Innenblüten. Die mehrjährige Pflanze ist in lichten Wäldern zu finden, aber auch in Hochstaudenfluren und Fettwiesen, auf einer Höhe von bis zu 2200 Metern über dem Meer.

INFORMATIONEN DES RVK DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Seite 14 RVK und RVK Rück AG: Erfolgreiches Geschäftsjahr 2020

Am 25. Juni 2021 fand die Delegierten- und Generalversammlung des RVK und der RVK Rück AG aufgrund der Corona-Vorgaben auf schriftlichem Weg statt.

Seite 16 Rückversicherung: GRV-Grundpflege Rückblick 2020: Bei Prämieneinnahmen von 5,1 Millionen Franken haben wir Rückversicherungsleistungen in der Höhe von 4,7 Millionen Franken ausbezahlt.

Seite 18 Versicherungsärztliche Beratung für Unfallversicherer

Dr. med. Andreas Scheiwiller, Leiter vertrauensärztlicher Dienst, spricht im Interview über die Entwicklung der Dienstleistung und wie die Zusammenarbeit mit den Unfallversicherern funktioniert.

Seite 22 Vorschau: «Fit für den Vorstand» Mit dem Intensivseminar «Fit für den Vorstand» erhalten Führungspersonen praxisorientierte Kenntnisse zu zentralen Aufgaben sowie zu relevanten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Das Tagesseminar findet am Donnerstag, 11. November 2021, in Luzern statt.

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