Anwaltsblatt Karriere 1/2009

Page 1

Sommersemester 2009

sonderausgabe

1/ 2009

interview Dr. Christian Schertz: Wir sind nicht die Stars report Einstiegsgeh채lter trends Die Gewinner, die Verlierer

interview

Dr. Christian Schertz: Wir sind nicht die Stars report

Einstiegsgeh채lter trends

Die Gewinner, die Verlierer Mit Stellenmarkt f체r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen


Achtung,Praxis: Bank- und Kapitalmarktrecht Workshop Bank- und Kapitalmarktrecht am 19./20. Juni 2009, Frankfurt Die Finanz- und Kapitalmärkte wandeln sich. Für Anwälte ergeben sich daraus spannende und herausfordernde Aufgaben. Wir laden Sie zu zwei spannenden Tagen mit praxisnahen Fallstudien, Einblicken in den Berufsalltag sowie einem attraktiven Rahmenprogramm ein. Erfahren Sie alles über den Berufseinstieg im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht sowie über unser Referendarprogramm „Colleagues of Tomorrow”. Bewerben Sie sich als fortgeschrittener Jurastudent, Referendar oder Berufseinsteiger (m/w) mit Ihren vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum 7. Juni 2009.

CS002086

Linklaters LLP Christiane Nißl Human Resources (069) 71003-341 christiane.nissl@linklaters.com

linklaters.de/karriere


schon immer

immer neu

Meine erste Vorlesung hörte ich im Hörsaal neun der Tübinger Fakultät. Er sah schon damals aus, wie es das Bild auf Seite 62 dieses Heftes zeigt. Man gelangte von hinten über eine kleine Treppe oben an die letzten Reihen, dort, wo man sich vor einem direkten Zugriff des Professors sicher glauben mochte. Genauso, dachte ich damals, muss auch das Recht aussehen: zeitlos, feste Schreinerarbeit, knarrende Klappsitze, gekerbtes Gekritzel auf der Tischplatte, nie wirklich renoviert, fern der frischen Luft vor den schlierigen Fenstern, leichter Geruch von Bohnerwachs, furchteinflößende Größenverhältnisse, tief unten und fern der Gelehrte des Rechts, welcher sich mit einem hin und wieder funktionierenden Mikrofon abmüht, sein Buch auf- und zuklappt, eine kleine Diskussion mit einem älteren Kommilitonen in der ersten Reihe beginnt, von welcher hinten nur die Hälfte akustisch zu verstehen ist. Hätte ich doch etwas anderes studieren sollen? Das ist 47 Jahre her: der Hörsaal sieht heute immer noch so aus. Und irgendwie, finde ich, sehen alle Hörsäle so aus, wie sie in diesem Heft gezeigt werden: Abbild eines unpersönlichen, unmenschlich scheinenden, qualvollen Studiums für Tausende. Aber lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Denn meine Erfahrung ist: das Recht sieht so gar nicht wie diese Hörsäle aus! Es sah schon damals ganz anders aus: das Grundgesetz bestand seit etwas mehr als einem Jahrzehnt – und es strahlte in alle Rechtsgebiete. Und erst recht heute, nach 60 Jahren

einer bewährten Verfassung, die die Menschenwürde an die Spitze stellt! Das Recht ist von den Grundrechten durchflochten, von Europa inspiriert, flexibel, immer neu, anpassungsfähig, auslegungsfähig. Natürlich gibt es Fehlentwicklungen: und gerade darum muss man sie professionell beurteilen können. Wer als wir Juristen selbst sollte denn ein noch besseres Recht auf den Weg bringen? Also doch das Richtige studiert. Anwaltsblatt Karriere dient dem Dialog zwischen unserer Erfahrung und Ihrer Kreativität. Das Heft will den Anwaltsberuf nahe bringen, ungeschminkt, wirklichkeitsnah, aber immer optimistisch. Wir stellen Ihnen im Portrait Anwaltsköpfe vor, Spezialisten, aber auch fachlich breit tätige Anwälte. Attraktive Rechtsgebiete mit ihren unterschiedlichen Ertragsstrukturen werden präsentiert, gezeigt wird, dass Selbstbeschränkung Zukunft hat: wer sich auf ein definiertes Fach konzentriert, arbeitet kompetenter. Sie finden bei uns – auch online unter www.anwaltsblatt-karriere.de – einen Stellenmarkt für Anwaltspraktika, Anwaltsstationen und Anwaltsstellen. Sie haben heute die Möglichkeit, die Zukunft bewusster anzugehen, als uns Alten das möglich war. Ganz einfach: werden Sie noch besser als wir! Denn der abweisende Hörsaal kann auch der offene Zugang zu einer faszinierenden Welt sein. Beobachten Sie erst von den hinteren Reihen und gehen Sie dann nach vorn! // Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

editorial

e


inhalt

„Der Anwalt ist gar nicht unabhängig.“ , Die Krise: Gewinner und Verlierer , Referendariat: Termine und Adressen , Anwaltsstellen , Anwaltsstationen , Anwaltspraktika … S. 38

S. 34

S. 64

S. 88

S. 91

S. 93


inhalt

anwaltsköpfe 16

portrait

38

interview

Dr. Gina Greeve – „Der Teufel steckt im Detail“ Dr. Christian Schertz – „Wir sind nicht die Stars.“

anwaltszukunft 14 22 32 35 36 37 54 76

Der Wert der Examensnote schwindet, Priv.-Doz. Dr. Christian Winterhoff report Syndikusanwälte, IT-Recht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen gastkommentar Berufsethos und Vergütungschance, Prof. Dr. Reinhard Gaier trends Die Krise: Bank- und Kapitalmarktrecht, Strafrecht Die Krise: Sozialrecht, Arbeitsrecht Die Krise: Insolvenzrecht, Mergers & Acquisitions (M&A) existenzgründung Die internationale Einzelanwältin mandantenfragebogen Der Mandant: Mustang – ein deutsches Familienunternehmen kommentar

anwaltsausbildung 28

station

44

kommentar

46

haftungsfallen

48

rechtsprechung

56

hörsäle

64

referendariat

68

examen

75 78

report

intern – extern: Unternehmen oder Großkanzlei Verlogenes Verbot der Anwaltslüge, Dr. Michael Kleine-Cosack Vertrauen ist gut – nachforschen ist besser Anwaltsrecht Was Professoren von ihren Studenten mitbekommen Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen Strafrecht: Anwaltsklausur und Lösungsskizze Taktik und Gefahren (Anmerkung) Serie: LL.M. – Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub? Teil 5: Neuseeland, Australien, Südafrika, Kanada

anwaltsstellen 84

bewerbungstipps

88

stellenmarkt

91 93

3

editorial

6

nachrichten

8 95

gewinnspiel

96

autoren, impressum

97

leserbriefe

98

schlussplädoyer

Anwalts Lieblinge Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika

schon immer – immer neu, Hartmut Kilger Tu Gutes und andere sprechen darüber Kurzmeldungen

Prof. Dr. Uwe Wesel ist Rechtsanwalt. anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

n

Tu Gutes und andere sprechen darüber Anwälte müssen fast umsonst arbeiten – so will es das Gesetz bei der Beratungshilfe Text: Dr. Wolf Albin

Spricht man Anwälte auf Beratungshilfe an, erhält man gleichviel wohlklingende wie zurückhaltende Bemerkungen. Die einen loben. Rechtsrat und Vertretung auf staatlichen Beratungsschein würden Anwälte quasi nur aus altruistischen Motiven anbieten, sie könne nur quersubventioniert durch andere gewinnbringende Mandate finanziert werden; und durch den damit verbundenen Gebührenverzicht leiste die Anwaltschaft ihren Teil, um für alle Einkommensgruppen Rechtsberatung anzubieten. Die anderen klagen. Beratungshilfe rechne sich in keinem Fall, die Anwälte zahlten drauf, vermögenslose Mandanten seien ungewöhnlich schwierig. Wenn dem so wäre, dann erstaunt es, dass sich die Ausgaben der Bundesländer für die Beratungshilfe in den letzten vier Jahren in etwa verdoppelt haben. Das heißt auch, dass immer mehr Anwälte in dieser kleinsten Münze der Rechtsanwaltsvergütung abrechnen. Immer mehr Hartz IV-Verfahren, aber auch Familiensachen, mietrechtliche Streitigkeiten und nicht zuletzt private Insolvenzverfahren haben zu dem abrupten Anstieg geführt. Nun will der Bundesrat die Hilfe begrenzen. Beratungshilfe setzt einen Beratungsschein voraus. Ihn erhält der Rechtsuchende für einen Rechtsanwalt seiner Wahl beim zuständigen Amtsgericht, sofern die begehrte Information nicht anderweitig über eine Mieterberatung oder das Gericht selbst erteilt werden kann. Berechtigt ist, wer über ein so geringes Einkommen verfügt, dass er in einem Prozess Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekäme. Beratungshilfe 6 / anwaltsblatt karriere

ist also nichts anderes als das außergerichtliche Gegenstück zur staatlichen Prozessfinanzierung. Am Ende rechnet der Anwalt gegenüber der Staatskasse ab. Zehn Euro muss der Rechtsuchende bisher selbst beisteuern, wenn sie ihm vom Anwalt nicht – was häufig passiert – erlassen werden.

Geht es nach dem Willen des Bundesrates, soll dieser Eigenbeitrag auf 20 Euro steigen. Auch sonst enthält der Gesetzentwurf des Bundesrates vieles, was die Gewährung von Beratungshilfe erschweren soll. Die Nachrangigkeit der Beratungshilfe wird stärker betont und der Missbrauchstatbestand erweitert. Zehn Euro mehr klingen nicht viel. Wer aber ALG 2 erhält, für den bilden schon kleinere Summen zu hohe Hürden vor den Toren der Justiz. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sieht das genauso und lehnt den Gesetzentwurf mit deutlichen Worten ab. Sie denkt dabei auch an das Bundesverfassungsgericht und dessen Eintreten für einen möglichst einfachen Zugang zum Recht.

Auch die Anwälte zeigen sich über die Aussicht, demnächst weniger der scheinbar so unattraktiven Mandate bearbeiten zu müssen, wenig erfreut. Ihr Interesse gilt nur in erster Linie nicht dem Umsatz. Wer gewohnt ist, in einer hochspezialisierten Sozietät für 500 Euro in der Stunde zu arbeiten, der kann in der gleichen Zeit mit den Sätzen der Beratungshilfe nicht auskommen. Bietet er gleichwohl seine Beratung an – und es gibt diese Fälle – dann entspringt dies wirklich uneigennützigen Motiven. Für kleinere und mittlere Kanzleien mit ihren seit Jahren sinkenden Einnahmen bieten Beratungshilfemandate schon handfestere Vorteile. Zum einen steht hier dem Anwalt immerhin ein solventer Schuldner gegenüber. Den derzeit durchschnittlichen Gebührensatz zwischen 105 und 140 Euro begleicht fast komplett der Staat. Zum anderen ist Beratungshilfe Werbung. Ein zufriedener Mandant zieht weitere Interessenten nach sich. Die Kunde von guter Beratung transportiert sich am besten noch immer von Mund zu Mund. Gerade für Berufseinsteiger sind Beratungshilfemandate ein gutes Mittel, um sich am Markt bekannt zu machen. Und es gibt noch eine dritte Kategorie von Anwälten. Sie packen möglichst viele Beratungshilfemandate in eine Zeiteinheit. Bei effizienter Beratung im Einzelfall kann sich das rechnen. Beratungshilfe hilft also über eine Mischung aus Wohltätigkeit, sicheren Gebühren und Öffentlichkeitsarbeit auch den Rechtsanwälten. Dennoch gilt: Wer sie beschränkt, trifft nicht die Anwälte, sondern den Bürger. //


Zündende Ideen hat man nie genug

Für Mitarbeiter, die ihren Kopf einsetzen wollen, sind wir immer Feuer und Flamme. Clifford Chance sucht motivierte und hochqualifizierte

Rechtsanwälte, Referendare, Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w) Wir sind eine der weltweit führenden Anwaltssozietäten // Für unsere Büros in Düsseldorf, Frankfurt am Main und München suchen wir engagierte Nachwuchskräfte (m/w) mit herausragenden Qualifikationen (exzellente Examina und ebensolches Englisch) // Unsere Rechtsbereiche: Banking & Capital Markets, Corporate, Litigation & Dispute Resolution, Real Estate und Tax // In der ReferendarAcademy erhalten Referendare neben einem Überblick über diese Rechtsbereiche auch Einführungen in relevante Business Skills // Darüber hinaus bieten wir Intensivkurse zur Vorbereitung auf das Assessorexamen an // Für die stetige Weiterbildung unserer Anwälte sorgt die Clifford Chance Academy // Erfahrene Referenten informieren über aktuelle juristische Entwicklungen und vermitteln Fähigkeiten und Kenntnisse, die für eine Beraterpersönlichkeit entscheidend sind // Kontakt: Clifford Chance, Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main // Ansprechpartner Düsseldorf: Dr. Klaus Grossmann, (0211) 43555268, klaus.grossmann@cliffordchance.com // Ansprechpartner Frankfurt: Wolf Kahles, (069) 7199-4442, wolf.kahles@cliffordchance.com // Ansprechpartnerin München: Dr. Stefanie Tetz, (089) 21632-8454, stefanie.tetz@cliffordchance.com Informationen zu uns und der Clifford Chance Academy finden Sie unter: www.cliffordchance.com/karriere

Career starts with C

Kanzlei des Jahres für Steuerrecht und für Pharma- und Medizinprodukte


nachrichten

DAV-Anwaltausbildung jetzt mit Master (LL.M.) Der theoretische Kurs der Fernuniversität Hagen zur DAV-Anwaltausbildung wird ein Masterstudiengang. Absolventen der DAV-Anwaltausbildung erwerben dann nicht nur das Zertifikat des DAV, sondern vor allem die Berechtigung, den Titel LL.M. in „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ zu führen. Eine längere Präsenzphase wie bei anderen Studiengängen ist dabei dank der Möglichkeiten der Fernuniversität Hagen nicht erforderlich. Das ist umso wichtiger, als die DAV-Anwaltausbildung auf eine Ergänzung des staatlichen Referendariats ausgerichtet ist. Während der praktische Teil im Rahmen der regulären Anwalts- und Wahlstation absolviert wird, kann der theoretische Kurs während des Referendariats durchgearbeitet werden, so dass nach seinem Abschluss auch die Zusatzqualifikation des anwaltlichen LL.M.s erworben ist. Der Theoriekurs gewährleistet eine freie Zeiteinteilung, wodurch insbesondere die Vorbereitungsphase auf das Examen unberührt bleibt. // Mehr Informationen und Anmeldung zur DAV-Anwaltausbildung unter www.dav-anwaltausbildung.de.

Studienplatzvergabe: Kein Ende des Chaos Deutsche Hochschulen wählen inzwischen in jedem zweiten Studiengang ihre Bewerber nach eigenen Kriterien aus, auch für Jura. Eine zentrale Koordinierungsstelle für diese Verfahren fehlt, ein Austausch zwischen den Universitäten findet praktisch nicht statt. Das Ergebnis: Mehrfacheinschreibungen und -bewerbungen, Blockade knapper Studienplätze, erschwerter Zugang zur Hochschulausbildung. Einheitliche Lösungsansätze existieren nicht. Ursprünglich bestand der Plan der Bundesbildungsministerin Annette Schavan, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu einer Service-Stelle auszubauen, welche die Verfahren der Hochschulen transpa-

rent koordinieren sollte. Dies traf aber nicht auf die Zustimmung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die den freien Wettbewerb zwischen den Hochschulen gefährdet sah. 23 Hochschulen kündigten bereits an, sich nicht an dem Service-Verfahren via ZVS beteiligen zu wollen. Anfang März trafen sich die Verantwortlichen zu einem Krisengipfel und beschlossen zunächst ein Übergangsverfahren: Gemeinsamer Bewerbungsschluss der Hochschulen solle der 15. Juli sein, ab Anfang September können sich dann Bewerber auf einer Internetbörse über die Restplätze informieren. Eine endgültige Lösung soll 2011 beschlossen werden – zwei Jahre später als geplant. //

Mehr als 150.000 Anwälte in Deutschland Am 1.1.2009 gab es laut Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 150.375 zugelassene Rechtsanwälte in Deutschland. Dies entspricht unter Berücksichtigung von Neuzulassungen und Zulassungsrückgaben einem Plus von 3.469 Anwälten (2,37 Prozent) im Vergleich zum Vorjahr. Damit bleibt das Wachstum der Anwaltschaft in absoluten Zahlen weiterhin erheblich. Die Kammern in Berlin und Hamburg verbuchten das größte Mitglie-

derwachstum (plus 4,29 Prozent bzw. plus 3,99 Prozent). Den geringsten Zuwachs gab es in Sachsen-Anhalt (plus 0,11 Prozent) und Saarbrücken (plus 0,15 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern meldete einen Rückgang von genau einem Kammermitglied. Die Rechtsanwalts-GmbH und die Rechtsanwalts-AG werden beliebter: Bei der Rechtsanwalts-GmbH stieg die Zahl von 297 im Vorjahr auf 324 in 2008, bei der Rechtsanwalts-AG von sechs auf 16. //

Landgericht untersagt Werbeschreiben für „Anwaltszertifizierung“ Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es im November 2008 die Versendung von Werbeschreiben für „Anwaltszertifizierungen“ als Förderung fremden unlauteren Wettbewerbs untersagt hatte (LG Köln, Urt. v. 3.2.2009, 33 O 353/08, AnwBl 2009, 226). Antragsgegnerin ist unter anderem die Dekra Certification 8 / anwaltsblatt karriere

GmbH, die Zertifizierungen für Anwälte anbietet, mit denen diese besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich machen können. Das LG Köln entschied, dass die Werbung mit einem solchen Zertifikat irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Der gerade im Bereich der Anwaltschaft durch Begriffe wie

„Fachanwalt“ geprägte durchschnittliche Adressat verstünde den Begriff „Zertifikat“ so, dass dem Anwalt das Zertifikat „auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise erteilt worden ist“. Das sei allerdings nicht der Fall, weil die Prüfungen diesen Anforderungen nicht genügten. //


nachrichten

20. Fachanwalt: Agrarrecht Die Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft hat im November 2008 die Einführung des Fachanwalts für Agrarrecht beschlossen. Damit erhöht sich die Zahl der Fachanwaltschaften in Deutschland auf 20. Mit den ersten Fachanwälten auf dem Rechtsgebiet wird ab Mitte 2009 gerechnet. Fachanwaltschaften werden nur verliehen, wenn die theoretischen Kenntnisse in einem 120 Stunden umfassenden Lehrgang und mehreren Klausuren nachgewiesen sind und die praktische Erfahrung durch Fälle (meistens 80) dokumentiert wird. Außerdem ist mit der Führung des Fachanwaltstitels eine jährliche Fortbildung von 10 Stunden verbunden. //

Ombudsmann für Anwälte Die Bundesregierung will eine „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ einrichten. Sie soll als bundesweite unabhängige Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandanten und Anwälten fungieren, so zum Beispiel bei der Frage der Höhe der Anwaltsvergütung oder bei Haftungsansprüchen des Mandanten gegen seinen Anwalt. Die im Gesetzentwurf garantierte Unabhängigkeit wird insbesondere dadurch sichergestellt, dass der Schlichter in der Regel nicht aus den Reihen der Anwaltschaft kommen darf, auch wenn die Schlichtungsstelle selbst bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden soll. Die Teilnahme der streitenden Parteien soll auf freiwilliger und kostenloser Basis stattfinden, die Durchführung können beide einzeln beantragen. Der Gesetzentwurf wird bis zum Sommer in Kraft treten. //

Robe Robe

x

Krawatte Robe

x

Anwaltlicher Dresscode Studenten wollen sie später einmal tragen, Referendare dürfen sie bereits tragen und Anwälte müssen sie tragen: die Robe, Sinnbild gerichtlicher Würde und optisches Abgrenzungsmerkmal mit Tradition. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass ein Anwalt nicht von der Verhandlung ausgeschlossen werden dürfe, wenn er ohne Berufstracht vor einem Arbeitsgericht erscheine und sich weigere, diese anzulegen (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 29.9.2008, AnwBl 2008, 883). Der Richter habe zwar das Recht, „das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird“, mehr aber auch nicht. Das Interesse am Tragen der Robe als Dokumentation der Stellung des Rechtsanwalts und als Zeichen der Würde des Ablaufs einer gerichtlichen Verhandlung wiege nicht das Interesse

der Parteien an einem reibungslosen Ablauf der Verhandlung und einer anwaltlichen Vertretung auf. In einem anderen Fall hatte das Landgericht Mannheim zu beurteilen, ob der Anwalt auch eine Pflicht zum Tragen einer Krawatte in der Hauptverhandlung habe (LG Mannheim, Beschl. v. 27.1.2009 – 4 Qs 52/08). Der betroffene Anwalt war vor dem Amtsgericht mit geschlossener Robe, aber ohne Binder erschienen, worauf ihn der Richter von der Verhandlung ausschloss. Der Anwalt legte Beschwerde ein und die Richter des Landgericht Mannheim gaben ihm Recht. Zwar entspreche das Tragen einer Krawatte „auch heute noch der Realität der hiesigen Strafgerichte“, so die Richter. „Die Würde des Gerichts“ sei durch die Kleidung des Anwaltes aber nicht in Frage gestellt worden. // anwaltsblatt karriere / 9


nachrichten

Deregulierung in Großbritannien Das anwaltliche Berufsrecht in England und Wales wird radikal liberalisiert. Der Legal Service Act – auch als ClementiReform bekannt geworden – bricht die strengen Standesregeln auf. Ein erster Schritt erfolgte bereits am 31. März 2009. Seit diesem Tag dürfen Anwälte erstmals mit anderen Berufsgruppen wie Notaren oder Patentanwälten fusionieren. Doch nicht genug: Die Reformer haben noch viel mehr vor. Zum Beispiel soll die Spitze der Kanzlei nicht mehr nur aus Anwälten bestehen. Außerdem soll es künftig möglich sein, Geld von nichtanwaltlichen Investoren in eine Kanzlei fließen zu lassen. Ein bisher unerhörtes Novum in England und Wales. Das Einzelhandelsunternehmen „The Co-operative“ kann sich sehr gut vorstellen, künftig auch Rechtsberatung anzubieten. Deswegen wurde die Reform auch bereits von den britischen Anwälten in „Tesco Law“ umgetauft – nach der bekannten britischen Supermarktkette. „I’d like to have one beef-steak and some legal advice, please.“ // 10 / anwaltsblatt karriere

Notenverbesserung im zweiten Staatsexamen

Wer will Anwaltsnotar werden?

Ende Januar 2009 sind in Berlin und Brandenburg die Verordnungen zur Juristenausbildungsordnung in Kraft getreten. Danach haben Prüflinge, die die zweite juristische Staatsprüfung im Erstversuch nach dem 1. Januar 2008 bestanden haben, die Möglichkeit, die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal zu wiederholen. Die Zulassung zum Notenverbesserungsversuch muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) beantragt werden. Für den Verbesserungsversuch fällt eine Gebühr in Höhe von 600 Euro an. Die Möglichkeit, das zweite Staatsexamen zur Notenverbesserung erneut abzulegen, besteht bereits in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, die das zweite juristische Staatsexamen in einem gemeinsamen Prüfungsamt in Hamburg abnehmen, haben ihren Staatsvertrag um einen Notenverbesserungsversuch erweitert. Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sind die einzigen Bundesländer ohne Verbesserungsmöglichkeit. //

Wer neben seiner Anwaltstätigkeit auch als Notar arbeiten will, muss noch eine Prüfung ablegen. Kernstück der jetzt vom Bundestag beschlossenen Regelung ist die Einführung eines bewerteten Leistungsnachweises in Form einer notarspezifischen schriftlichen und mündlichen Fachprüfung. In vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie in einer mündlichen Prüfung müssen Notaranwärter bei dem eigens dafür bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Prüfungsamt ihre Fachkenntnisse unter Beweis stellen. Zur Prüfung zugelassen wird allerdings nur, wer bereits drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist. Bei mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Notarstelle entscheiden die Note der notariellen Fachprüfung zu 60 Prozent und die Note des zweiten Staatsexamens zu 40 Prozent über die Auswahl. Das bisherige Punktesystem, das in Verwaltungsvorschriften der Länder geregelt war, entfällt. Die Änderungen treten zwei Jahre nach Verkündung des Gesetzes, also 2011, in Kraft. Das Anwaltsnotariat gibt es in SchleswigHolstein, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Hessen sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs. //

Bologna in der Juristenausbildung ? Die Justizministerkonferenz wird die Frage, ob auch das rechtswissenschaftliche Studium den Bologna-Prozess umsetzen sollte, so bald nicht klären. Auf ihrer Herbsttagung in Berlin beschlossen die Justizminister der Länder, dass der ganze Prozess und seine Auswirkungen weiter untersucht werden müssten. Die Justizministerinnen und -minister der

Länder beauftragten den Koordinierungsausschuss, „angesichts der aktuellen Diskussion in der juristischen Fachwelt“ Möglichkeiten und Konsequenzen bezüglich der Umsetzung des BolognaProzesses anhand verschiedener Modelle in der Juristenausbildung aufzuzeigen. Der Koordinierungsausschuss soll bis spätestens 2011 wieder berichten. //


nachrichten

Bachelor kein Jurastudium Ein Student des „Bachelor of Laws der Fernuniversität in Hagen“ studiert nicht „Rechtswissenschaften“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW). Das hat das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen eines Verfahrens zur einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (VG Köln, Beschl. v. 17.3.2008, 6 L 210/08) entschieden. Der Antragsteller, ein Absolvent der Fernuniversität Hagen, begehrte vorläufige Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Klausurmonat April 2008. Er scheiterte allerdings an der richterlichen Auslegung des Begriffs des „rechtswissenschaftlichen Studiums“. Ein solches zeichne sich dadurch aus, dass es mit der „ersten [ juristischen] Prüfung“ abschließe. Im Übrigen sei das Bachelorstudium keineswegs nutzlos: So befreie es vom Erfordernis der Zwischenprüfung. // Das Urteil finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen www.justiz.nrw.de.

7.500,- € Hanseuniversität in Rostock aufgelöst

Baden-Württemberg: Studiengebühren o.k.

Die private Hanseuniversität (PHU) in Rostock stellte ihren Betrieb zum 31.03.2009 ein. Gespräche mit einem Investor seien erfolglos verlaufen, so die Universitätsleitung. Bereits seit November 2008 stand der Lehrbetrieb still, da der Hauptinvestor, die Hamburger Educationtrend AG, sich aus dem Projekt zurückgezogen hatte. Anscheinend schreckten unter anderem auch Studiengebühren in Höhe von 7.500 Euro pro Semester potentielle Studenten ab, der erwartete Zustrom von 700 Studenten bis 2012 blieb aus. Zum ersten Semester schrieben sich lediglich fünf Studenten ein, im Semester darauf waren es nur noch vier. Dies reichte den Investoren nicht und bedeutete das Aus für die geplante „Kaderschmiede an der Ostsee“. //

500 Euro beträgt die Studiengebühr für ein Semester in Baden-Württemberg. Und das wird auch erst einmal so bleiben, entschieden nun die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2009 – 2 S 1855/07; 2 S 2554/07; 2 S 2833/07; 2 S 1527/08). Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die entsprechenden Vorschriften im Landeshochschulgebührengesetz verfassungs- und bundesgesetzwidrig seien. Dem widersprach der VGH in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. Höherrangiges Recht sei nicht tangiert. Insbesondere kollidierten Studiengebühren nicht mit den Zielen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Das Recht des Einzelnen, zu einem Hochschulstudium zugelassen zu werden, bedeute nicht, kostenfrei zu studieren. „Das Gericht hatte nicht die Aufgabe, über die politische Zweckmäßigkeit der Studiengebühren zu entscheiden“, so der Vorsitzende Richter Wolfgang Rieger zum Urteil. Einen Vertrauensschutz für Studenten, die ihr Studium noch unter alter Rechtslage begonnen hatten, lehnte das Gericht auch ab. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Kläger haben bereits angekündigt, diese auch einzulegen. //

Neuer Vertrauensprofessor bei Diskriminierungen Eine Studentin an der Universität zu Köln fühlte sich aufgrund ihrer Hautfarbe diskriminiert. Doch an wen sollte sie sich mit diesem Problem wenden? An die zentrale Beauftragte für Gleichstellung? Dies schien nicht die richtige Anlaufstelle für ihr Problem. Für solche Konflikte gibt es nun seit dem Wintersemester 2008/2009 an jeder Fakultät der Uni Köln eine/n „Vertrauensdozentin/en bei Diskriminierung von Studierenden“. Sie sollen den Betroffenen bei „klassischer“ Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter und sexueller Orientierung helfen. Über die Fakultä-

500,- €

ten hinaus koordiniert eine zentrale Vertrauensdozentin die Arbeit der Vertrauensprofessoren. Dies ist für deutsche Universitäten ein Novum, da diese bisher meist nur das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kannten. Prof. Dr. Weigend, gewählter Vertrauensdozent an der juristischen Fakultät, teilte auf Anfrage von Anwaltsblatt Karriere mit, dass sich bei ihm „zum Glück“ noch niemand wegen Diskriminierung gemeldet habe. Er wies darauf hin, dass die Abgrenzung seines Amts zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts schwierig werden könnte. //

anwaltsblatt karriere / 11


nachrichten

Hamburgisches OVG: Wer sich nicht bemüht, der kriegt keinen Platz Wer kein ernsthaftes Bemühen zeigt, sich überhaupt an Auswahlverfahren für Studienplätze zu beteiligen, dem fehlt ein Anordnungsgrund auf einstweilige Erteilung eines Studienplatzes im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO. Das entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für in erster Instanz unterlegene Studienbewerber (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl.

v. 23.4.2008, 3 Nc 216/07). Der Antragsteller müsse das ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um einen Studienplatz im gewünschten Fach zu erhalten. Diesem Grundsatz entspreche, dass insbesondere für Fächer, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung zu erfolgen habe, wenn nötig auch an anderen Universitä-

Som

Störung bei Klausuren melden

m er

er… est

und wied er a ufs Ne ue

m se

ester… rsem nte Wi

EuGH: Stipendien für Landeskinder EU-Staaten dürfen Unterhaltsstipendien für Studenten daran koppeln, dass der Student zuvor fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in ihrem Land gelebt haben muss. Das hat der EuGH entschieden (EuGH, Urt. v. 18.11.2008 – 158/07). In dem vor dem EuGH verhandelten Fall hatte sich eine deutsche Studentin in den Niederlanden niedergelassen und dort ein Unterhaltsstipendium beantragt. Dem stand aber eine Vor12 / anwaltsblatt karriere

ten als der erwünschten – und zwar jedes Semester wieder aufs Neue. Gängige Praxis unter einigen Studienbewerbern ist es, sich im Falle der Ablehnung seitens der Wunsch-Universität lieber in diese einzuklagen als sich an anderen Universitäten zu bewerben. Dafür hat das Gericht die Anforderungen nun noch einmal hochgeschraubt. //

schrift der für die Studienfinanzierung zuständigen Behörde entgegen, wonach sich Studierende aus der Europäischen Union fünf Jahre lang ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten haben müssen, bevor ihnen ein Stipendium bewilligt werden kann. Der EuGH stellte fest, dass die Vorschrift Studierende aus dem EU-Ausland aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in gemeinschaftsrechtswidriger Weise diskriminiere. //

Wer aus einer Störung beim Schreiben einer Examensklausur Rechtsfolgen herleiten will, muss die Störung binnen eines Monats gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich geltend machen, entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.10.2008 – 14 A 3388/07). Dies gelte unabhängig von der Art der Störung und ungeachtet dessen, ob das Prüfungsamt die Störung von Amts wegen berücksichtigen müsse oder erst aufgrund einer förmlichen Rüge seitens eines Prüflings. Die Rüge diene lediglich dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern. Darunter sei aber nicht bereits eine „Berufung“ auf die Störung i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG zu verstehen. Nur eine gesonderte schriftliche Erklärung lasse den Rechtsfolgewillen erkennen, eine Prüfungsleistung aufgrund einer relevanten Störung nicht gegen sich gelten zu lassen. „Eine solche Erklärung ist in einem während der Prüfung erfolgten Hinweis auf die Störung nicht enthalten“, so das Urteil. Auch habe es auf diese Frist zur schriftlichen Berufung keinerlei Einfluss, ob und welche Maßnahmen zur Abhilfe oder Ausgleichung der Störung unternommen wurden. Das Urteil ist rechtskräftig. //


nachrichten

Wer sich helfen lässt, wird bezuschusst

Juristenmesse in München

Neue Literatur für angehende Anwälte

Anwälte und andere Angehörige der freien Berufe können bis zum 31.12.2011 finanzielle Unterstützung für Unternehmensberatungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Der Höchstzuschuss für eine einzelne Beratungsleistung beträgt 1.500 Euro. Insgesamt können mehrere thematisch voneinander getrennte Beratungen mit Zuschüssen in Höhe von maximal 6.000 Euro unterstützt werden. In den alten Bundesländern (einschließlich Berlins und ohne den Regierungsbezirk Lüneburg) werden höchstens 50 Prozent der durchgeführten Beratung gefördert, in den neuen Bundesländern dagegen bis zu 75 Prozent. Den Rest muss der Beratene zahlen. Es sind allerdings auch Ausnahmen vorgesehen, die eine höhere Förderung zulassen. Die Unterstützung beruht auf der Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom 27. Juni 2008 (BAnz. 99, S. 2404) und wird gemeinsam vom Bund und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union getragen. //

Das Firmenkontaktgespräch (FKG) ist eine kostenfreie Kontaktbörse für Juristen in Ausbildung und Beruf. Die Juristenmesse bietet Möglichkeiten, Kontakt zu namhaften großen und kleinen Münchner Kanzleien zu knüpfen und sich über Möglichkeiten für Berufseinstieg, Referendariat, Praktika oder Nebentätigkeiten zu informieren. In lockerer Atmosphäre erwarten die Besucher im Lichthof der Ludwig-Maximilians-Universität München am Montag, dem 8. Juni 2009, rund 20 Kanzleien und Unternehmen verschiedener Größe mit unterschiedlichen Anforderungen und Tätigkeitsprofilen. Es gibt die Möglichkeit, sich online für Einzelgespräche und Workshops mit den Kanzleien zu bewerben.

DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Weitere Informationen unter www.bafa.de/ bafa/de/wirtschaftsfoerderung/ unternehmensberatungen/index.html.

Weitere Informationen und Bewerbung unter www.fkg-juristenmesse.de.

Die FKG-Juristenmesse ist Teil des Firmenkontaktgesprächs 2009, einer Kontaktmesse mit über 70 Unternehmen verschiedener Branchen für Studenten aller Fachrichtungen. Im Rahmen des FKG 2009 wird auch ein Career Day stattfinden – eine Veranstaltung zur optimalen Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche (Anmeldung möglich über www.careerday.wasti.de). //

Study in Europe „Study in Europe“ ist das neue Internetportal der Europäischen Kommission, das Studierenden aus aller Welt die Attraktivität des europäischen Hochschulwesens präsentiert. Auf der Seite finden interessierte Studentinnen und Studenten in sieben Sprachen Informationen über 32 europäische Länder, ihre Hoch-

schulen und die jeweiligen Lebens- und Studienbedingungen. Das Internetportal ist Teil einer umfassenden Kampagne zur Steigerung der Zahl der nichteuropäischen Studierenden in der EU. // Weitere Informationen unter www.study-in-europe.org.

Für fünf Euro gibt es die völlig überarbeitete 12. Auflage des DAV-Ratgebers. Auf rund 790 Seiten bietet er die wichtigsten Informationen für den Einstieg in den Anwaltsberuf. Der DAV-Ratgeber ist zu beziehen beim Deutschen Anwaltverein, Littenstr. 11, 10179 Berlin, Tel.: 030 / 72 61 52 - 0, Fax: 030 / 72 61 52 - 1 90 oder im Internet unter www.anwaltverein.de/berufsstart/ dav-ratgeber. Karriereplaner für Rechtsreferendare und Jurastudenten 2009

Diese unter der Schirmherrschaft des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes herausgegebene Broschüre richtet sich an Referendare und Studenten. Sie soll in allererster Linie bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz für die Anwalts- bzw. Wahlstation und bei der Suche nach Praktika helfen. Die Broschüre ist als PDF auf Anforderung erhältlich unter karriereplaner@gmx.de. USA Bewerbungsführer für Juristen

Diese von der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung (DAJV) herausgegebene Broschüre trägt auf 232 Seiten viel Wissenswertes rund um die Bewerbung um eine juristische Berufstätigkeit in den USA zusammen. Die Broschüre richtet sich an deutsche (Voll-)Juristen, die eine anwaltliche oder sonstige juristische Tätigkeit in den USA beginnen wollen, kann aber auch von Studenten und Referendaren genutzt werden, die sich um ein Praktikum oder eine Stage in den USA bewerben wollen. Der Preis beträgt 10 Euro für DAJV-Mitglieder und 14 Euro für Nicht-Mitglieder. Bestellung unter www.dajv.de. // anwaltsblatt karriere / 13


kommentar

Der Wert der Examensnote schwindet Warum großzügige Noten am Ende niemandem helfen Text: Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg

Die Note des ersten Examens hat für Juristen eine große Bedeutung. Sie ist nicht nur für den Berufszugang wichtig, sondern – weitaus früher – auch für den zeitnahen Einstieg in das Referendariat, bei der Bewerbung um begehrte Stationsplätze oder für ein LL.M.-Studium. Dass die Examensnoten angesichts unterschiedlicher Prüfungsanforderungen der Bundesländer (zum Beispiel Hausarbeits- oder Klausurexamen, Umfang des Prüfungsstoffes, zeitlicher Ablauf des Examens) seit jeher nur bedingt vergleichbar waren, tat dem bislang keinen Abbruch. Neuerdings ist allerdings unsicher geworden, was eigentlich „die Examensnote“ ist. § 5 Abs. 1 des 2002 reformierten Deutschen Richtergesetzes spricht nicht mehr von der „ersten Staatsprüfung“, sondern von einer „ersten Prüfung“, die aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung besteht. Der Bundesgesetzgeber hat sich also für eine gemischt staatlich-universitäre Prüfung entschieden und dadurch die juristischen Fakultäten aufgewertet. Sie prüfen die bisherigen Wahlfächer nun in eigener Verantwortung. Für die Note des ersten Examens bedeutet das: Sie setzt sich jetzt aus dem Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und dem Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammen. Beide werden im Zeugnis aufgeführt. Zusätzlich wird eine Gesamtnote ausgewiesen. In sie fließt das Ergebnis der staatlichen Prüfung mit 70 Prozent und das der universitären mit 30 Prozent ein. Welche dieser drei Noten ist nun „die Examensnote“? Rein rechtlich sicherlich die Gesamtnote. Sie spiegelt die Resultate aller maßgeblichen Prüfungsleistungen wider. Bei Einstellungen in den Staatsdienst werden die zuständigen Behörden deswegen nicht umhinkommen, maßgeblich auf die Gesamtnote abzustellen. Anderes gilt für den nichtstaatlichen Bereich und speziell für einstellungsbereite Rechtsanwaltskanzleien. Sie können auf die Note abstellen, in welcher sich die juristische Leistungsfähigkeit eines Bewerbers am besten manifestiert. Dies kann durchaus die Gesamtnote sein – aber nur, wenn die Universitäten in ihrem Prüfungsteil Qualitäts- und Bewertungsmaßstäbe anlegen, die denen der staatlichen Prüfung entsprechen. Erste Erhebungen über die Ergebnisse der nach neuem Recht abgenommenen Prüfungen lassen daran zweifeln. So 14 / anwaltsblatt karriere

soll im Freistaat Bayern der Notendurchschnitt der universitären Prüfung um etwa vier Punkte über dem der staatlichen liegen. In Baden-Württemberg erreichten im Jahr 2007 etwa 54 Prozent aller Teilnehmer des staatlichen Prüfungsteils eine befriedigende oder bessere Note, während es mehr als 75 Prozent der Examenskandidaten gelang, eine entsprechende Gesamtnote zu erzielen – was ebenfalls auf einen deutlich besseren Ausfall der universitären Prüfung hinweist. Sollte sich diese Tendenz bestätigen, wäre der Wert der Gesamtnote – und damit auch das gesetzgeberische Modell einer gemischt staatlich-universitären Prüfung – in Frage gestellt. Wahrscheinliche Folge wäre, dass die Personalverantwortlichen speziell in der Anwaltschaft vorrangig auf das Ergebnis des staatlichen Prüfungsteils abstellen. Im Extremfall könnten sie die Universitätsnote ignorieren. Die Hochschulen haben es daher selbst in der Hand, ob ihre Examensnoten in der Praxis ernst genommen werden. Der Wert der Gesamtnote wird darüber hinaus unter einem weiteren Aspekt in Frage gestellt: Die schon bisher nur eingeschränkte Vergleichbarkeit der Examensnoten nimmt aufgrund der möglicherweise unterschiedlichen Benotungspraxis der Universitäten noch weiter ab. Das kann den Wert des ersten Examens in seiner Funktion als Einstellungskriterium relativieren und examensfremde Faktoren wie Fremdsprachenkenntnisse, Praktika und sonstige Erfahrungen noch stärker als bisher in den Vordergrund rücken lassen – oder in letzter Konsequenz gar zur Etablierung juristischer Einstellungstests führen. Vor diesem Hintergrund gilt: Berufseinsteiger sollten den Wert der universitären Schwerpunktnote unter den gegebenen Umständen nicht überschätzen. Personalverantwortliche müssen künftig genauer hinschauen, von welcher Note die Rede ist. Und für die Universitäten gilt: Eine zu großzügige Benotungspraxis wirkt kontraproduktiv und kann – neben dem BachelorMaster-Modell – zusätzlichen Druck auf die Institution des ersten Examens ausüben. Denn am Ende heißt die Frage: Wozu der Aufwand? //


Genug trainiert! Zeit, für uns als Referendar (m/w) an den Start zu gehen.

Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg Köln Leipzig München Stuttgart Belgrad Brüssel Moskau Shanghai

Ist das nicht ein tolles Gefühl? Sie haben alles geschafft – ein hervorragendes juristisches Staatsexamen, verhandlungssicheres Englisch, eventuell LL.M. oder Promotion. Nun stehen Ihnen alle Möglichkeiten offen.

Wir sollten uns kennenlernen.

Zeit also, an den Start zu gehen. Eine der führenden Partnerschaften von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Deutschland bietet Ihnen die Perspektiven, die Ihre Qualifikation verdient.

Dr. Wolf-Georg Frhr. von Rechenberg T + 49 (0)30 20360 - 0 E Wolf-Georg.vonRechenberg@cms-hs.com

www.cms-hs.com / career


Rechtsanw채ltin Dr. Gina Greeve arbeitet als erfolgreiche Strafverteidigerin.


Der Teufel steckt im Detail Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof

Strafverteidiger sind unter den Anwälten die besten Schauspieler: Sie ringen mit der Staatsmacht und kämpfen wortreich um Geld, Ansehen und die Freiheit ihrer Mandanten. Soweit das Klischee. Gina Greeve ist Spezialistin für Wirtschaftsstrafrecht. Mit ihrer Kanzlei bietet sie unter anderem Mandanten Beistand, die sich gegen Korruptionsvorwürfe wehren müssen. Schauspielerische Fähigkeiten braucht sie dafür nicht. Greeve setzt auf Fachwissen, genaue Kenntnis des Sachverhalts – und einen langen Atem. Es gibt wenige Menschen, die nichts verraten und trotzdem spannend erzählen. Wenn Gina Greeve davon erzählt, wie es ist, Menschen zu verteidigen, die sich mit Geschenken die Freundschaft ihrer Geschäftspartner erhalten, dann kann kein Name fallen, will sie kein Beispiel anführen. Gina Greeve verrät nichts und trotzdem wird spürbar, wie sehr ihr Beruf sie fasziniert. „Mein schönstes Gefühl ist, auf ein juristisches Problem aus dem Wirtschaftsstrafrecht zu stoßen, zu dem noch nichts veröffentlicht wurde. Dann setze ich mich ran und weiß: Ich werde es knacken.“ sagt sie. Die Zeit zum Knobeln, zum Probieren, Durchspielen und Ausdenken kann sich Greeve nehmen. 1999 kündigt sie mit zwei weiteren Kollegen ihren Job in einer größeren Frankfurter Anwaltskanzlei und wird Gründungspartnerin der Kanzlei MGR. Seitdem ist es der 43-jährigen gelungen, sich im Wirtschaftsstrafrecht einen Namen zu machen. Korruptionsdelikte werden ihr Spezialgebiet, sie vertieft sich ins Baustrafrecht, macht sich die Fachgebiete zu Eigen, die zwar nicht ins Strafrecht gehören, für ihre Fälle aber wichtig sind. Das Aktienrecht zählt dazu, ebenso wie Arbeits- und Sozialrecht. Um Mandanten muss sich ihre Kanzlei von Anfang an keine Sorgen machen, zwei angestellte Anwälte verstärken mittlerweile das Team, elf Mitarbeiter besorgen das Alltagsgeschäft. Gina Greeve veröffentlicht in den wichtigen Zeitschriften, lehrt an der Universität Frankfurt und organisiert die Fortbildung für Fachanwälte im Strafrecht mit. An einem Tag im Dezember trägt sie wie immer ein dunkles Kostüm, wenig Schmuck, kurzes braunes Haar; ihre wasserblauen Augen wandern durch den Raum. Eine Assistentin bringt Milchkaffee für sie, an dem sie nur nippt. Sie schlägt die Beine übereinander, faltet die Hände und wirkt dabei in jeder Sekunde konzentriert, unverkrampft, wachsam. „Wie haben Sie es geschafft, sich im Wirtschaftstrafrecht so schnell einen Namen zu machen, Frau Greeve?“ Sie lacht, wirft den Kopf ein wenig zurück und zieht das A in die Länge. „Aaaaaaalso“, sagt sie, „Erstens: Ich bin nicht mit dem Vorsatz rangegangen, mir einen Namen zu machen.“ Sie lässt eine Pause. „Und zweitens?“ Greeve blickt kurz aus dem Fenster, lässt den Blick aus dem Büro schweifen über das Commerzbank-Hochhaus und den Messeturm und sagt: „Man muss begeisterungsfähig sein, fleißig, man braucht ein bisschen Glück.“ Wieder lässt sie eine Pause, sagt dann: „Man muss auch schmerzfrei sein.“ Das Wort stammt aus der Medizin, Orthopäden verwenden es gern. Sind die ersten Jahre in einer eigenen Kanzlei eine solche Belastung? „Man muss zäh sein“, sagt Greeve.

1965 Geboren in Nordrhein-Westfalen

1985 bis 1991 Jura-Studium in Hamburg

1991 bis 1994 Lehrtätigkeit am Goethe-Institut und an der Thames Valley University in London (Deutsches Zivil- und Gesellschaftsrecht), parallel dazu Arbeit an der Promotion im Strafrecht

1994 bis 1997 Referendariat, OLG-Bezirk Frankfurt am Main

1997 bis 1999 Rechtsanwältin in der Kanzlei Prof. Heiermann, Prof. Franke, Müller, Knipp & Partner, Frankfurt am Main

1999 Gründung der Kanzlei MGR Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, Promotion an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

2005 Der juristische Fachverlag Juve zeichnet die Kanzlei MGR als „Kanzlei des Jahres“ im Wirtschaftsstrafrecht aus.

anwaltsblatt karriere / 17

portrait

p


portrait Dr. Gina Greeve: „Mit Prädikat ist man noch lange kein guter Anwalt.“

18 / anwaltsblatt karriere

Greeve kann dafür heute ihren Neigungen nachgehen, etwa dem Baustrafrecht, das vor Jahren ihr Interesse geweckt hat. Seitdem schlüpft sie regelmäßig in ihre Gummistiefel, setzt einen Helm auf und lässt sich bei Ortsbesichtigungen auf Baustellen zeigen, wo ihr Fall seinen Ursprung nahm: etwa durch außer Acht gelassene Unfallverhütungsvorschriften. „Ich muss technische Details, Zusammenhänge verstehen, um mir ein Bild machen zu können“, sagt Greeve. Meist geht es am Bau um fahrlässige Tötung. „Für eine Strafverteidigerin geht es um das Machtverhältnis zwischen Bürger und Staat“, sagt sie, hört kurz ihren Worten hinterher und fügt hinzu, dass sich diese Sicht „im Lauf der Zeit der Realität“ angepasst habe. „Am Ende geht es natürlich darum, auch das Unternehmen als juristische Person aus der Haftung rauszuhalten.“ Dem widerspricht nicht, dass sich eine ausgeprägte Vorstellung von Gerechtigkeit durch Gina Greeves Laufbahn wie ein roter Faden zieht. Sie wächst in Ost-Westfalen auf und als die 18-Jährige sich nach dem Abitur für ein Jura-Studium entscheidet, unterstützen sie ihre Eltern. „Ich wollte für Gerechtigkeit kämpfen“, sagt sie und muss ein wenig schmunzeln. Als sie im ersten Semester feststellt, dass „alles ein bisschen anders“ ist, stört sie das nicht. Als die Anfangssemester hinter Gina Greeve liegen, nimmt sie einen Job als Hiwi in der Hamburger Rechtsmedizin an. Drei Jahre lang fährt Greeve mit einem Arzt meist nachts Hamburger Polizeiwachen an und erledigt den „Mobilen Blutalkoholdienst“: Sie ist dabei, wenn Verdächtige untersucht werden und der Arzt ihnen, auch gegen ihren Willen, Blut abnimmt, um die Promillezahl zu bestimmen. „Damals habe ich Dinge gesehen, die ich sonst nie zu Gesicht bekommen hätte. Das war wirklich hardcore.“ Danach beginnt Gina Greeve, als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Verwaltungsrecht zu arbeiten, organisiert Workshops und begleitet administrativ ein studentisches Software-Projekt. Vor dem ersten Staatsexamen beweist Greeve bereits die Ausdauer, die sie heute auszeichnet. An der Examenshausarbeit schreibt sie zuletzt drei Tage und Nächte. „Schon beim ersten Examen muss man zäh sein.“ Als sie es geschafft hat, zieht sie nach London und unterrichtet am Goethe-Institut die deutsche Rechtssprache. Ein Promotionsthema hatte sie sich da schon ausgesucht. Vormittags bringt Greeve britischen Juristen das deutsche Zivilrecht näher, nachmittags arbeitet sie an ihrer Dissertation. Ihr Thema stammt aus dem Strafrecht: „Die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch“ heißt es. „Ziemlich dogmatisch“, sagt sie heute, „aber ich mochte es sehr.“ Das Referendariat beginnt Gina Greeve in Frankfurt, die Doktorarbeit ist noch nicht ganz fertig. Sie sucht sich strafrechtliche Wahlstationen und arbeitet nebenbei bei einem Anwalt. Kaum hat sie auch das zweite Examen bestanden, beginnt sie 1997 als Rechtsanwältin in der Kanzlei Prof. Heiermann, Prof. Franke, Müller, Knipp & Partner in Frankfurt. Ein Referendarskollege von damals erinnert sich, dass Greeve sofort nach den letzten Prüfungen begann, sich an die Vollendung ihrer Doktorarbeit zu machen. „Wir alle brauchten erstmal Erholung, Urlaub, Abstand. Gina machte sich am Morgen nach der Prüfung wieder an die Arbeit“, sagt er. Schon in den ersten Monaten in der neuen Kanzlei macht sich Greeve mit den Schnittstellen des Strafrechts vertraut, die heute zu ihren wichtigsten Tätigkeitsfeldern gehören. Sechs, manchmal sieben Tage in der Woche arbeitet sie in der Kanzlei, in jeder freien Minute schreibt sie die letzten Aktualisierungen ihrer Doktorarbeit. „Wenn man erstmal angefangen hat zu arbeiten, weiß man, wie nett das Leben vorher war“, sagt sie heute über die ersten Berufsjahre.


portrait

Ehrgeiz

Ernüchterung

Ehrgeiz verstanden als „Gier nach Ehre, Macht oder Ruhm“ ist im Anwaltsberuf fehl am Platz. Ehrgeiz bedeutet u.a. aber auch Entschlossenheit, Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen. Nicht im Sinne von Eitelkeit und mit der richtigen Dosis ist daher Ehrgeiz – und damit Engagement – für die Anwaltstätigkeit zwingend erforderlich. Die „besten Ideen“ sind die umgesetzten…

Ernüchterung ist sicherlich auch Bestandteil des anwaltlichen Alltags, aber nicht negativ, sondern als Herausforderung und Lernprozess zu verstehen.

Genuss

Spiel

Genuss ist, nach einem langen arbeitsreichen Tag Ruhe zu genießen, die „Seele baumeln“ und/oder den Tag mit einem Abendessen und guten, humorvollen Gesprächen ausklingen zu lassen.

Analyse, strategisches Denken und das Finden von Lösungskonzepten sind für die anwaltliche Tätigkeit unabdingbar. Um „spielerisch“ Lösungen zu finden, ist es u.a. auch erforderlich, sich über „Denktabus“ hinwegzusetzen.

Motivation

Selbstmotivation ist für mich die beste Motivation, die sich aus ganz verschiedenen Aspekten ergibt. Gerade kniffelige, insbesondere neue Fragestellungen, die als solche weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur berücksichtigt wurden, sind besonders reizvoll und motivierend. Ein guter Ausgang eines Verfahrens ist immer motivierend. Zur Selbstmotivation gehören aber auch das Reflektieren der jeweiligen Situation und das Wissen darüber, dass es nicht nur angenehme Aufgaben gibt.

Taktik

Taktik muss insbesondere im Sinne einer gründlichen Bestandsaufnahme, einer Risikoeinschätzung und des Einstellens auf Situationen wesentlicher Bestandteil des anwaltlichen Agierens sein.

anwaltsblatt karriere / 19


portrait

Gerade mal zwei Jahre bleibt sie angestellte Anwältin, dann siegt ihr Unabhängigkeitsdrang. Mit zwei Kollegen verlässt sie die Kanzlei. Die drei Anwälte gründen MGR. Ihre Mandanten nehmen sie mit, wie so häufig bei Anwälten. „Endlich musste ich nicht mehr fragen, wen ich verteidigen oder beraten darf. Ich habe einfach losgelegt“, sagt Gina Greeve. In dieser Zeit hat Gina Greeve sich und der Kanzlei ein Geschäftsfeld erschlossen, das viele für den Inbegriff amerikanisierter Unternehmenskultur halten. Die mit dem Begriff Compliance umschriebene Selbstverpflichtung eines Unternehmens, sich an unternehmenseigene Regeln sowie an das geltende Gesetz zu halten, überfordert nicht wenige. Greeve berät inzwischen zahlreiche Großunternehmen in ComplianceFragen, wenngleich sie deren Entwicklung kritisch sieht: „Compliance leitet sich aus juristischen Normen ab, die es eigentlich schon lange gibt“, sagt Greeve. „Vieles, was Firmen heute unternehmen, um der Compliance gerecht zu werden, ist nach deutschem Recht so nicht nötig.“ Nach dem Siemens-Skandal sei die Stimmung jedoch sehr verunsichert. Also berät Gina Greeve Unternehmen, auch börsennotierte, bei Compliance-Fragen: „Ich muss die Mitarbeiter dafür sensibilisieren, dass der Teufel im Detail steckt.“ Ihr Wissen gibt Greeve nicht nur in Compliance-Schulungen weiter. Seit einigen Semestern gibt sie mit zwei Kollegen Seminare an der Universität Frankfurt im Wirtschaftsstrafrecht. Der Kontakt mit den Jungjuristen überrascht sie allerdings bisweilen. „Viele haben eine Anspruchshaltung, die mich erstaunt“, sagt Greeve. „Das Desinteresse scheint größer als zu meiner Zeit.“ Dennoch: Zwei ehemalige Seminarteilnehmerinnen arbeiten inzwischen als studentische Hilfskräfte in ihrer Kanzlei. Wie fällt man Gina Greeve positiv auf? „Ich merke sofort, wer kluge Fragen stellt und mitdenkt.“ Auch bei Bewerbungen für einen Anwaltsjob bei MGR achtet Gina Greeve mehr auf Persönlichkeit als auf gute Noten. „Mit Prädikat ist man noch lange kein guter Anwalt. Präsenz, Eloquenz und menschliche Qualitäten spielen bei mir eine große Rolle.“ Es sind Greevesche Eigenschaften, die sie fordert. Kollegen schätzen ihre „angenehme Art“, ein anderer lobt ihre „Fokussiertheit“ und „Diplomatie“ – wenngleich „es ein Ding der Unmöglichkeit“ sei, „mit Gina Greeve über Nichtjuristisches zu reden.“ „Mein Beruf ist ein gutes Stück meines Lebens“, sagt Greeve, die gar nicht erst versucht, ihre Arbeitsbelastung zu verniedlichen. Werktags beginnt sie um acht, „es kann aber auch mal sechs sein.“ Die Abende sind meist lang und auch am Wochenende kommt Greeve ohne den Sonntag gar nicht und ohne Samstag nur schlecht aus. Sie wirkt nicht so, als würde sie darunter leiden. „Ich kann mir die Arbeit einteilen. Die Selbständigkeit bedeutet zwar eine erhebliche Verantwortung, sie gibt mir aber das Gefühl, dass ich die ganze Arbeit auch für mich mache.“ Wenn Gina Greeve die Akten wirklich zu lässt, dann taucht sie für ein paar Tage in ein Wellness-Hotel ab oder genießt die Sonne in Österreich. Eine ganze Woche war sie schon lange nicht mehr weg und allein der Gedanke scheint ihr ein wenig unheimlich. So konzentriert wie sie arbeitet, behauptet sie auch, entspannen zu können. „Wenn ich mir mal richtig Ruhe gönnen will, setze ich mich drei Tage in einen Sessel und lese.“ Vielleicht hat Gina Greeve, benannt nach dem Vornamen ihrer italienischen Patentante, einfach den Job gefunden, den viele verdammt lange suchen – der Müßiggang jedenfalls gehört nicht zu ihren Stärken. „Wie wird man eine gute Anwältin, Frau Greeve?“ Sie hält kurz inne, beugt sich vor, lacht kurz auf und sagt: „Man muss beobachten, zuhören, viel lesen und lernen. Es hört nie auf.“ //

20 / anwaltsblatt karriere


Das Wichtigste zuerst!

Der beste Start in die Selbstständigkeit:

juris Starter

Mit juris sind sie nicht nur schneller als andere am Ziel, sondern darĂźber hinaus aktueller und besser informiert. Nutzen Sie die komplette Rechtsprechung, Bundesrecht, Literaturnachweise, den juris BGB Kommentar und vieles mehr zum Preis von nur 35 î … monatlich. Sichern Sie sich Ihren Erfolg! Testen Sie juris jetzt gratis unter: 0800 / 587 47 33

www.juris.de


{Syndikusanwälte}

Norden

32.000–62.000 Euro

Hamburg

Berlin

Osten

Westen

30.000–65.000 Euro

29.000–50.000 Euro

Düsseldorf Köln Frankfurt

Erlangen

Stuttgart

München

Süden

35.000–80.000 Euro

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 45.000 –75.000 Euro

Das Ergebnis ist eindeutig: In den Anwaltshauptstädten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München und Stuttgart) zahlen Unternehmen jungen Syndikusanwälten am meisten. Die Konkurrenz der Großkanzleien um die Besten der Besten treibt die Gehälter in die Höhe. Ansonsten gilt: Nicht die Geografie bestimmt die Höhe des Gehalts, sondern die Wirtschaftskraft des Unternehmens. So gibt es zum Beispiel in Baden-Württemberg viele erfolgreiche Mittelständler, die ordentlich zahlen können. Und Siemens in Erlangen bietet 60.000 bis 80.000 Euro. Die große Ausnahme ist wieder der Osten: Außerhalb von Berlin wird nicht nur wenig gezahlt, es gibt auch kaum Stellen.


Gehälter- und Einstellungsreport

Syndikusanwälte und Informationstechnologie-Recht (IT-Recht): Was große und kleine Kanzleien von Bewerbern erwarten und ihnen bieten

Gute Anwälte werden immer gebraucht. Das ist richtig und gilt auch in der Krise. Die Erkenntnis tröstet aber nicht die Bewerber, die eine erfolglose Bewerbung nach der anderen schreiben – auch wenn es ihnen wie vielen der rund 6.500 Absolventen gehen wird, die dieses Jahr wieder Anwältin oder Anwalt werden. Denn eines hat der fünfte Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere gezeigt: Unternehmen jeder Größe sind 2009 bei der Einstellung von Syndikusanwälten zurückhaltend und auch bei den auf das Informationstechnologie-Recht (IT-Recht) spezialisierten Kanzleien suchen deutlich weniger Kanzleien Nachwuchs. Während 2007 und 2008 noch mehr als 50 Prozent der befragten Unternehmen einen Syndikusanwalt eingestellt haben, wollen das 2009 nur noch 20 Prozent tun. Bei den IT-Rechtskanzleien zeigt der Trend ebenfalls nach unten: 2007 haben noch 23,5 Prozent eine oder mehrere Stellen besetzt, 2008 noch 20 Prozent und 2009? Jetzt wollen nur noch 17 Prozent der befragten Kanzleien einstellen. Die gute Nachricht: Auch in der Krise wird eingestellt

Die positive Seite der Zahlen: Auch in der Krise wird eingestellt. Das gilt für die Großkanzleien, die im IT-Recht Verstärkung suchen, aber auch für Unternehmen: „Wenn wir eine Vakanz haben, dürfen wir auch besetzen“, sagt ein Chefsyndikusanwalt. Eine Syndikusanwältin aus der Energiebranche betont: „Unser Unternehmen wächst und deshalb brauchen wir auch einen weiteren Syndikusanwalt.“ Überhaupt Erfolg: „Wer zufriedene Mandanten hat, bekommt immer mehr Mandate und braucht irgendwann auch Verstärkung, Krise hin oder her“, sagt ein IT-Rechtsspezialist aus einer Drei-Personen-Kanzlei. Diese Aussage ist typisch für das IT-Recht: Fast 95 Prozent der befragten Anwälte suchen zukünftige Partner, also Anwälte, für die das Anstellungsverhältnis nur Durchgangsstation zur Selbständigkeit ist. Deshalb gilt, was auch schon frühere Einstellungs- und Gehälterreporte von Anwaltsblatt Karriere gezeigt haben: Wer sich einen angestellten Anwalt leistet, zahlt in der Regel auch ordentlich. Allerdings: Auch bei den Großkanzleien wachsen die Gehälter nicht (mehr) in den Himmel – zumindest wenn sie für das IT-Recht einstellen. Beim fachlichen Profil werden kaum Abstriche gemacht. Erwartet werden zwei voll befriedigende Examen, Promotion oder LL.M. und bestes Englisch. Top-Bewerber können auch die magische Zahl von 100.000 Euro pro Jahr erreichen. Bei vielen Groß-

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Der fünfte Einstellungs- und Gehälterreport wirft einen Blick auf ein bei den Absolventen immer beliebteres anwaltliches Tätigkeitsfeld: den Syndikusanwalt. Der Vorteil kann zugleich ein Nachteil sein: Der Syndikusanwalt hat als Angestellter seines Unternehmens nur einen Mandanten. Er berät Geschäftsführung und leitende Mitarbeiter wie ein Anwalt, ohne jedoch das unternehmerische Risiko eines selbständigen Anwalts zu tragen. Außerdem in diesem Einstellungs- und Gehälterreport: Das Informationstechnologie-Recht. Ein immer noch junges Rechtsgebiet, das sowohl von fast allen internationalen Kanzleien als auch von mittelständischen Kanzleien jeder Größe angeboten wird. Anwaltsblatt Karriere fragte wieder: Wo gibt es offene Stellen, was erwarten die Arbeitgeber von Kandidaten und was zahlen sie für qualifizierte Bewerber? Die bisherigen Einstellungs- und Gehälterreports: · Sommersemester 2007: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht · Wintersemester 2007/2008: Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht · Sommersemester 2008: Immobilienrecht (mit Baurecht und Mietrecht) · Wintersemester 2008/2009: Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Strafrecht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de. anwaltsblatt karriere / 23

report

r


report Die fünfte Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei Unternehmen in Deutschland, bei mittelständischen Kanzleien und bei Großkanzleien (im Bereich IT-Recht) sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden 28 Großkanzleien und mehr als 225 Kanzleien und Unternehmen in Telefoninterviews befragt. Erfreulich: Während Kanzleien in vielen Rechtsgebieten ungern über das Einstellungsgehalt sprechen, waren sowohl die Unternehmensvertreter als auch die IT-Rechtler auskunftsfreudig. Nur wenige verweigerten Zahlen. Die Quote der Totalverweigerer (also derjenigen, die jegliche Auskünfte verweigerten) lag diesmal sehr niedrig (bei den Syndikusanwälten bei rund sieben Prozent und bei den IT-Rechtlern bei rund zehn Prozent). Nach wie vor offen über das Einstellungsgehalt sprechen die Großkanzleien, sind doch Gehälter bis zu 100.000 Euro im Jahr ein wichtiges Argument für Bewerber. Deutlich zugeknöpfter sind die im DAX gelisteten Unternehmen, die zum Teil die Höhe der Einstellungsgehälter nur unter der Hand mitteilten. Die Großkanzleien erhielten ebenso wie die DAX-Unternehmen einen Fragebogen, mit den mittelständischen Kanzleien und nicht im DAX gelisteten Unternehmen wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Mitgliederbestand der Arbeitsgemeinschaften Informationstechnologie (mehr als 600 Mitglieder) sowie Syndikusanwälte (500 Mitglieder) ermittelt. Voraussetzung für die Auswahl der Gesprächspartner im IT-Recht war, dass die Anwältin oder der Anwalt ausschließlich oder mit einem sehr großen Schwerpunkt im ITRecht tätig ist. Bei den Syndikusanwälten wurde auf einen Branchenmix (vom Autobauer über Banken bis hin zum Bergbau) und einen Größenmix (von 90 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland bis 4,5 Milliarden Euro) geachtet. Unter den befragten Syndikusanwälten waren nur zwei Einzelkämpfer im Unternehmen, es dominierten Rechtsabteilungen ab drei Juristen aufwärts.

kanzleien liegen im IT-Recht die Einstiegsgehälter aber eher bei 80.000 bis 95.000 Euro – und gehen auch einmal bis 75.000 Euro herunter. Und Kanzleien wie Clifford Chance, Hengeler Mueller oder Cleary Gottlieb bieten das IT-Recht gar nicht an. Die Zahlen der Großkanzleien zeigen: Der Abstand zu den mittelständischen Kanzleien ist auf den ersten Blick gar nicht so groß, weil mittelständische IT-Rechtskanzleien bis zu 65.000 Euro bieten. Doch der zweite Blick zeigt: Das sind Ausreißer. Die meisten der befragten Kanzleien zahlen deutlich weniger – manche liegen sogar unter 30.000 Euro. Der Grund: Auf der Gewinnerseite stehen Kanzleien, die Outsourcing-Projekte betreuen oder ständig Software-Anbieter beraten. Wer dagegen im IT-Recht vor allem fehlgeschlagene Internetkäufe und die Datenschutzfälle privater Verbraucher betreut, kann dem Nachwuchs nur ein geringes Gehalt bieten. So ähnlich sieht es auch bei den Einstellungsgehältern von Syndikusanwälten aus. Die ganze Vielfalt der Wirtschaft spiegelt sich in ihnen wider. Wer Top-Bewerber auf dem Niveau der Großkanzleien sucht, zahlt auch entsprechend gut. So gibt die E.on AG aus Düsseldorf als Einstiegsgehalt 70.000 bis 75.000 Euro an, was aber für absolute Top-Bewerber im Einzelfall auch bis auf 100.000 Euro steigen kann. Bei einem anderen führenden deutschen Unternehmen ist dagegen bei 59.000 Euro Schluss. Beiden Unternehmen gemeinsam ist: Gesucht werden Syndikusanwälte, die auf dem Niveau der teureren externen Anwälte arbeiten. Dieses Profil suchen aber nicht alle Unternehmen: „Unsere Anwälte in der Rechtsabteilung sollen das Alltagsgeschäft erledigen, die Sonderfälle machen wir mit externen Anwälten“, sagt eine Syndikusanwältin. Klar, dass dann das Gehalt auch deutlich niedriger ist. Das mag auch erklären, warum nur bei 36 Prozent der befragten Unternehmen ein ausreichendes Examen ein absolutes Ausschlusskriterium ist (während mit einem „ausreichend“ bei 50 Prozent der befragten IT-Kanzleien die Bewerbung beendet ist). Ohne Fremdsprachen geht nichts mehr

Bei den Einstellungsvoraussetzungen will kein Unternehmen auf Fremdsprachenkenntnisse verzichten. Für 75 Prozent sind sie sehr wichtig und für 25 wichtig. 80 Prozent der Unternehmen schauen in der Bewerbung darauf, ob die Fremdsprachenkenntnisse im Ausland erworben worden sind. So kritisch sind die IT-Rechtler nicht. Nur knapp 40 Prozent erwarten einen Auslandsaufenthalt. Aber auch bei den IT-Rechtlern finden 85 Prozent der befragten Anwälte Fremdsprachenkenntnisse sehr wichtig oder wichtig. Was noch zählt? Unternehmen erwarten praktische Erfahrung. Erste Berufserfahrung halten fast 70 Prozent für sehr wichtig oder wichtig. „Wir suchen Pragmatiker“, sagt ein Syndikusanwalt. „Unternehmerisches Denken“, „Dienstleistungsbewusstsein“ oder eine kaufmännische Ausbildung werden von den befragten Syndikusanwältinnen und -anwälten immer wieder verlangt. IT-Rechtler achten dagegen eher darauf, ob der Kandidat die Nähe zum Rechtsgebiet in der Ausbildung gezeigt hat. Eine einschlägige Station im Referendariat halten 93 Prozent der befragten Kanzleien für wichtig – und einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang im IT-Recht finden mehr als 90 Prozent sehr wichtig oder wichtig (ganz anders als ihre Mitbewerber in den Großkanzleien). Und noch etwas fällt in den Interviews auf: Die IT-Rechtler achten besonders darauf, dass die persönliche Chemie stimmt. „Ich muss mir vorstellen, dass der Kandidat einmal Partner bei uns wird“, sagt ein Anwalt im IT-Recht. Dazu passt, dass rund 40 Prozent der befragten Anwälte in Kanzleien mit drei bis fünf Anwälten arbeiten. Für eine Rechtsabteilung ist das eine eher kleine Größe. // Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig

24 / anwaltsblatt karriere


{IT-Recht}

Norden

30.000–55.000 Euro

Hamburg

Berlin

Westen

27.000–60.000 Euro

Osten

24.000–42.000 Euro

Düsseldorf Köln Frankfurt

Stuttgart

München

Süden

33.000–66.000 Euro

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart 38.000–65.000 Euro

Die Bandbreite der Gehälter ist enorm und doch täuschen diese Zahlen: Die überwiegende Zahl der Kanzleien geben als Einstellungsgehalt außerhalb der Anwaltshauptstädte (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München und Stuttgart) 40.000 bis 42.000 Euro an. Die Spitzengehälter werden nur vereinzelt gezahlt, genauso wie die Ausreißer nach unten. Bei den Kanzleien in den Anwaltshauptstädten (ohne Großkanzleien) liegen die Gehälter zumeist entweder bei 40.000 bis 45.000 Euro oder bei 50.000 bis 55.000 Euro. Die Konkurrenz der Großkanzleien treibt anders als bei den Syndikusanwälten nicht die Gehälter hoch. Im Osten sieht es wieder mau aus – sowohl was Stellen als auch das Gehalt angeht.


report

Was bieten Großkanzleien

Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland das ITRecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im IT-Recht (wie z.B. Software-Entwickung, Software-Vertrieb, IT-Due Diligence, Outsourcing-Projekte) ?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im IT-Recht in Ihrer Sozietät (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni) ?

Allen & Overy

Hamburg

z.B. Software-Entwicklung, -Vertrieb, IT-Due Diligence, Outsourcing-Projekte

100.000 €

Baker & McKenzie

Frankfurt a.M., München

IT-Outsourcing- und Softwareverträge, E-Commerce, Datenschutz

85.000 € zzgl. max. 20.000 € Bonus

Beiten Burkhardt

Berlin, Frankfurt a.M., München, Nürnberg

Outsourcing, IT + Telekommunikation, Regulierung System-Integrationsverträge, BPO, Softwarelizenzverträge, Open Source-Lizenzrecht

ca. 80.000 €

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

leider hat Cleary Gottlieb keine Associates, die in diesem Bereich tätig sind.

nein

95.000 € bis 100.000 € zzgl. Bonus

CMS Hasche Sigle

Hamburg, Köln, München, Stuttgart

Outsourcing-Projekte, Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen, u.a. IT-Projektverträge und Software-Lizenzverträge, Aufbau und Neugestaltung von Vertriebsstrukturen, IT-Due-Diligence, Prozessführung, uvm.

75.000 bis 90.000 Euro, max. 10.000 Euro Bonus

Freshfields Bruckhaus Deringer

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln

IT-Due Diligence, Outsourcing, Lizenzverträge

90.000 € bis 100.000 € leistungs- u. erfolgsabh. Bonus

Gleiss Lutz

Berlin, München, Stuttgart

Outsourcing-Projekte

90.000 € bis 100.000 €

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Frankfurt a.M., München, Köln

Software-Projektverträge/-Vertrieb, Lizenzgutachten, Outsourcing, E-Concern, E-Invoicing, Escrow-Verträge, Datenschutz

75.000 € Bonuschance bis 20.000 €

Graf von Westphalen

Frankfurt a.M., Freiburg, Hamburg, Köln

keine bestimmten Schwerpunkte

k.A. (im unteren Bereich des üblichen Großkanzleiniveaus)

GSK Stockmann & Kollegen

Berlin

Software-Entwicklung (insb. Netzwerk), IT-Due Diligence, Outsourcing-Projekte (insb. Banken)

65.000 € bis 75.000 €

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Berlin, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln

nein

marktgerecht & leistungsorientiert

Latham & Watkins

Frankfurt a.M., Hamburg

Outsourcing, Joint Venture, IT-Projektverträge und Lizenzen

95.000 € bis 100.000 € standortabhängig zzgl. 20.000 bis 40.000 € Bonus

Linklaters LLP

Frankfurt a.M., München

z.B. Outsourcing-/Offshoring-Vorhaben, Datenschutz, Software-Lizenzverträge, Systementwicklungs-/Wartungs-/Pflege-/Dienstleistungsverträge, Hardware-/Softwarevertrieb, ASP-Verträge, Content Verträge

95.000 €

Lovells

Düsseldorf, Hamburg, München

Software-/Hardware-Projekte, Software-Erstellungsverträge/-Lizenzverträge, Hardwarekauf-/-mietverträge, Wartungsverträge Hard-/Software, Outsourcing, Exportkontrolle, Forschungs-/Entwicklungsverträge

85.000 € bis 95.000 € zzgl. möglichem Bonus i.H. eines Monatsgehalts

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, München, Stuttgart

nein

k.A.

Mayer Brown LLP

Frankfurt a.M.

klassisches und transaktionsbezogenes IT-Recht, Outsourcing, Datenschutz, Compliance, Telekommunikations-/-medienrecht, E-Commerce, Internet-/Domain-Recht

hängt von der Berufserfahrung und der Qualifikation ab

Nörr Stiefenhofer Lutz

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

IT-Outsourcing/-Compliance/-Projektmanagement/-Due Diligence, Internet, E-/M-Commerce, Hard-/Softwareverträge, Software-Lizenz-Management, Online-Werbung

75.000 € bis 90.000 €

P+P Pöllath + Partner

München

IT-Due Diligence, Software-Entwicklung/-Vertrieb, Datenschutz-Recht

90.000 € zzgl. Boni

Taylor Wessing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

z.B. Lizenzierung, Outsourcing, IT-Management, Technologie-Transaktion, IT-Vergabe/-Litigation, Internet, E-Commerce, IT-Compliance, Risikomanagement, Datenschutz/-sicherheit

80.000 € zzgl. Bonus (ca. 5.000 € p.A.)

White & Case

Frankfurt a.M., Hamburg, München

Software-Entwicklung, Outsourcing-Projekte sowie Software-Vertrieb, IT-Due Diligence

75.000 € bis 85.000 € zzgl. Bonus bis 25%

26 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im IT-Recht mitbringen?

Wie viele Neueinstellungen sind im IT-Recht 2009 geplant ?

Neueinstellungen 2008

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Fachanwaltskurs

d) Sonstiges

ja

wünschenswert

nicht erforderlich

sehr gute Englischkenntnisse, IT-Affinität (Sachverhalte, Produkte)

ca. 2

ja

ja

k.A.

k.A.

3

3

ja

ja

erwünscht, aber nicht zwingend

Fremdsprachen (englisch zwingend), IT-Kenntnisse

1–2 (abh. von wirtschaftl. Entwicklung)

3

ja, wenn möglich

gerne LL.M., Dr. wird jedoch auch gern gesehen

nicht erforderlich

k.A.

keine

keine

ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können

sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung

keine Voraussetzung, wird gefördert im Rahmen der Ausbildung

Technisches Interesse, sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken

4–5

6

ja

gern gesehen, aber keine Einstellungsbedingung

nein

gute Englischkenntnisse

k.A.

k.A.

ja, ist Voraussetzung

wünschenswert, aber keine Voraussetzung

nein

sehr gute Englischkenntnisse, idealerweise IT-Background

2–5

5

zwingend

erwünscht

nein

nein

ca. 2

3

ja

erwünscht

keine Voraussetzung, wird aber während der ersten Jahre unterstützt

erwünscht

keine

2

ja

LL.M. zwingend, Dr. erwünscht

nein

nachgewiesenes Interesse am Fachgebiet

bis 2

2

ja

ja

nein

nein

nach Bedarf

2

ja

gern gesehene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung

nein

sehr gute Englischkenntnisse

1

2

ja

wünschenswert, aber keine feste Voraussetzung

nein

sehr gute, am besten im Ausland erworbene Englischkenntnisse, wünschenswert ist Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, technisch interessiert & idealerweise schon mit Fragestellungen im IT-Recht beschäftigt.

1

2

ja

gerne gesehen, aber keine Voraussetzung

keine Voraussetzung

gute Englischkenntnisse

4

3

ja

ja

k.A.

k.A.

3–4

4

1x vollbefriedigend + 1x mind. 8 Punkte

wünschenswert, aber keine feste Voraussetzung

nicht erforderlich

fließende Englischkenntnisse, die im Ausland erworben sein sollten

2–3

1

möglichst ja

wünschenswert

nein

Interesse an Software, Internet, E-Commerce, möglichst auch technisches Grundverständnis

2–3

2

ja

nicht zwingend

nein

k.A.

1

k.A.

ja

Promotion und/oder ein im englischsprachigen Raum erworbener LL.M.-Abschluss

wird begrüßt

Verhandlungssicheres Englisch und wirtschaftliches Verständnis werden erwartet. Weitere Fremdsprachen und Zusatzqualifikationen begrüßen wir.

nach aktuellem Bedarf

1

ja

nicht zwingend

nein

Englisch muss einwandfrei sein; Interesse an technischen Sachverhalten

2–3

2

45

Gesamtkanzlei Deutschland

anwaltsblatt karriere / 27


Herrn Schroeders untrügliches Gespür für Stil Text: Dr. Wolfgang Janisch

Die moderne Anwaltskanzlei muss – wenigstens, wenn die Klientel aus solventen Mandanten der Businesswelt besteht – ein Gesicht haben. Gern präsentieren sich Kanzleien mit zurückhaltender Sachlichkeit, gewürzt mit ein paar Accessoires des Erfolgs. Das darf nicht zu aufdringlich wirken, die Kunst an den Wänden ist meist diffus und abstrakt und ohne kreatives Störpotenzial. Alles sieht nach Professionalität und Weltgewandheit aus, aber keinesfalls nach Arbeit – Aktentürme und Bücherstapel werden nicht vorgezeigt. Einrichtungskalkül wie aus dem Katalog, das in nüchterne Zweckhaftigkeit mündet – es dominiert aseptische Kühle. Bei Dirk Schroeder ist das anders. Der Partner bei Cleary Gottlieb in Köln, ein Kartellrechtler mit einem untrüglichen Gespür für Stil, residiert in einer Jugendstilvilla mit Kassettendecken, Parkett und einem kleinen Kamin im Besprechungszimmer. Der liebenswert verwinkelte Bau, den Schroeder vor Jahren beim Joggen entdeckte, strahlt so gar nichts von Pflicht und Fron aus. Sondern eher, dass man dort nicht nur arbeitet, sondern auch lebt. Stil ist ein Begriff, der in Dirk Schroeders Referendarausbildung eine zentrale Rolle spielt. Der Stil, mit dem ein Anwalt seine Gedanken ausdrückt, ist ihm wichtig: „Es gehört zu den 28 / anwaltsblatt karriere

Grundkompetenzen eines Anwalts, dass er vernünftig schreiben und vernünftig reden kann.“ Anders als bei der Gestaltung des Büroambientes bevorzugt Schroeder in der Arbeitssprache ein größeres Maß an Nüchternheit: Kurz und einfach sollen die Sätze sein, klar und präzise die Schriftsätze. Vorteil für den international arbeitenden Anwalt: Schriftsätze, die nicht an der deutschen Schachtelsatzkrankheit leiden, lassen sich leichter übersetzen. Wichtig: Der Text muss logisch strukturiert sein, ein Gedanke soll auf dem vorigen aufbauen – Formulieren ist in erster Linie ein Denkprozess. Bei der Auswahl von Referendaren sei ihm die Mathematiknote im Abitur fast wichtiger als die Note im ersten Staatsexamen – „weil ich dann weiß, ob jemand logisch denken kann.“ Hilfreiche Anregungen für die sprachliche Struktur hat Schroeder in anderen Sprachen gefunden: In französischen Schriftsätzen würden die Sätze gern durch wiederkehrende Floskeln strukturiert – „cependant“ leitet eine Gegenerwägung ein, „donc“ eine Schlussfolgerung. Für seine Stilkorrekturen hat Schroeder eine Methode von hoher pädagogischer Effizienz entwickelt: Auf seinem Schreibtisch, der von Aktenstapeln umzingelt ist, hat er einen zweiten Bildschirm installieren lassen, gleichsam Rücken an Rücken mit seinem Bildschirm. Wenn ein Textentwurf zu besprechen ist, sitzt der Referendar gegenüber – und verfolgt die Korrekturen in Echtzeit am Monitor. Mancher Neuling ist im ersten Moment befremdet, wenn er zusehen muss, wie in sein mit Geist und Mühe hergestelltes Werk eingegriffen wird. Doch Dirk Schroeder ist ein behutsamer Pädagoge, der einen dezenten Umgangston pflegt – da wird niemand überfahren. „Es geht darum zu lernen, den eigenen Entwurf als ‚nicht perfekt‘ zu akzeptieren.“


Im überbevölkerten Anwaltsmarkt lautet das Gebot der Stunde: Spezialisierung. Was heißt das für den Referendar, der noch dabei ist, das Terrain zu sondieren? Spezialisierung, sagt Schroeder, hat eine aktive und eine passive Seite, es gibt also die Neigung und den Bedarf. Es ist nicht falsch, der Neigung zu folgen, „doch manchmal muss man in den Bedarf hinein wechseln“. Wie früh man „seine“ Spezialität wählen sollte, hängt vom Fach ab: Beim Kartellrecht – einem Fallrecht mit

Andrea End – als Stagiaire in einer Großkanzlei

Der Satz klingt ein wenig arrogant. Doch in Wahrheit spricht daraus die unerschütterliche Gewissheit junger Menschen, dass das Erreichte noch nicht die letzte Station sein wird – das Leben hält noch viele große Chancen bereit. Da arbeitet Andrea End seit gut einem Jahr zwei Tage pro Woche neben ihrer Promotion bei Cleary Gottlieb in Köln. Also einem jener big names aus der Anwaltsszene, den sich Jura-Studenten auf der Suche nach einem grandiosen Berufseinstieg achtungsvoll zuraunen. Doch die 29-Jährige, die demnächst ihr Referendariat antritt, bricht nicht etwa in euphorische Dankbarkeit aus, es so gut getroffen zu haben. Sie sagt einfach: „Ich schätze Cleary Gottlieb als Arbeitgeber sehr.“ Die Klarheit, mit der sie über ihre beginnende Karriere nachdenkt, verrät Selbstbewusstsein, vor allem aber professionelle Anleitung durch ihre Ausbilder, die ihr geraten haben werden, nicht nur Fachkenntnisse, sondern auch Erfahrungen zu sammeln. Sicher würde sie ihr Referendariat demnächst gern bei Cleary Gottlieb machen, die Option steht ihr jedenfalls offen. Aber vielleicht, sagt sie, wäre es auch wichtig, noch eine andere Kanzlei kennenzulernen. Dass sie gern die Vielfalt der Möglichkeiten in der Ausbildung ausschöpft, zeigt bereits ihr universitärer Weg, der von Münster über Genf und München nach Köln führte. Und Mobilität dürfte keine schlechte Voraussetzung für den Einstieg in eine internationale law firm wie Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP sein, die rund 1.000 Anwälte in ihren Büros in den Finanzzentren rund um den Globus beschäftigt. Wie Andrea End zu Cleary Gottlieb kam? Jeder angehende Anwalt, der eine der Topadressen der Branche ins Visier nimmt, hat irgendwann mal gelernt: Gewöhnliche Bewerbungen sind aussichtslos und landen in einem hohen Stapel ande-

ökonomischer Komponente – benötige man mindestens zwei Jahre, „um ein hinreichendes Gedankengebäude aufzubauen, in dem man herumturnen kann“. Und wie schafft man es, bei Cleary Gottlieb angenommen zu werden? Noten spielen natürlich eine Rolle, „allerdings bin ich kein Notenfetischist“, sagt Schroeder, Honorarprofessor an der Kölner Universität: „Wenn einer in der Vorlesung intelligente Fragen stellt, frage ich ihn, ob er bei uns ein Praktikum machen will.“

rer Bewerbungen. Du musst dich irgendwie davon abheben, Kontakte knüpfen, präsent sein. Die junge Studentin schickte trotzdem eine Initiativbewerbung hin – und wurde angenommen, als „Stagiaire“ wie die juristischen Mitarbeiter dort heißen. Na ja, zugegeben, etwas Strategie steckte schon dahinter. Andrea End hatte einen Vortrag von Dirk Schroeder gehört, einem der Cleary-Partner. Ein Kartellrechtler, der viele große Fusionskontrollverfahren vor deutschen und europäischen Behörden und Gerichten ausgefochten hat. Sie überlegte gerade, was sie mit ihrer vorläufigen Spezialisierung, dem Europarecht, eigentlich in der Praxis anfangen wollte – da verfiel sie aufs Kartellrecht. „Ein sehr schnelllebiges Rechtsgebiet. Das macht mir Spaß.“ Juristische Hilfskraft in einer Großkanzlei – bedeutet das nicht Zeitdruck, Stress, Hektik? Die Atmosphäre an Andrea Ends Arbeitsplatz strahlt das genaue Gegenteil aus: Ruhe, Konzentration, Zielgerichtetheit. Wichtig ist, dass das Ergebnis stimmt, nicht, dass jemand ständig Geschäftigkeit vortäuscht. „Man fühlt sich nicht verpflichtet, bis nachts um elf hierzusitzen und so zu tun, als sei man beschäftigt.“ Wenn die Arbeit getan ist, geht man nach Hause – „das wird auch vorgelebt“. Außerdem achtet die Kanzlei darauf, dass es nicht ständig nach Arbeit riecht: Soziale Events werden organisiert, vom Kanzlei-Karneval bis zum lawyers’ dinner. Natürlich sind die Anforderungen hoch. Wenn ein Stagiaire recherchieren soll, ob es zu einem Fall „etwas gibt“, dann wird Vollständigkeit erwartet. Das erfordert Kreativität bei der Recherche: Wo könnte sich dazu ein Urteil, ein Aufsatz, eine Norm finden – neues Material, das sich nicht mit einem Blick in einen Kommentar erschließt? Scheint dem Ausbilder das Ergebnis nicht erschöpfend, geht er schon mal selbst auf die Suche – und meistens findet er dann auch etwas. Die Infrastruktur jedenfalls lässt keine Wünsche offen, meint Andrea End. Was sich nicht in der hauseigenen Bibliothek findet, kann das Kanzleipersonal aus der Universitätsbibliothek herbeischaffen. Oder es wird am Standort Frankfurt eingescannt. Ihr Fazit lässt vermuten, dass sie ziemlich genau weiß, wie weit oben sie bereits angekommen ist: „Es mangelt hier an nichts.“ anwaltsblatt karriere / 29

station

s


Christina Kremser-Wolf lässt ihre Referendare fliegen Text: Tobias Sommer

Im Konzernjustiziariat der Lufthansa, die Ausbilderin Christina Kremser-Wolf, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht. Mit mehr als 70 Millionen beförderten Passagieren, 830.819 Flügen und etwa 1,9 Millionen Tonnen Fracht und Post im Jahr 2008 ist die Lufthansa eine der größten Fluggesellschaften weltweit. Das börsennotierte Unternehmen hat etwa 108.000 Mitarbeiter, davon 65.000 in Deutschland. Christina Kremser-Wolf ist eine von ihnen. Die Syndikusanwältin leitet seit 2002 im Konzernjustiziariat die Abteilung Arbeitsrecht. Mitbestimmung, Kündigungsschutz und die Auslegung von Tarifverträgen bestimmen die Tagesordnung. Nach ihrem zweiten juristischen Staatsexamen im Jahr 1995 war sie zwei Jahre bei einer Frankfurter Großkanzlei im Wirtschaftsrecht tätig und hatte sich als Referentin bei der Lufthansa auf eine ausgeschriebene Stelle beworben. Lebenslauf und Leistung haben gestimmt, hinzu kam eine Faszination für das Fliegen, eine Faszination, die viele der Lufthansaangestellten eint. „Wir gestalten mit“, sagt sie energisch und betont, dass der Job in einem Unternehmen wirtschaftliches Verständnis erfordert. „Wir“, das sind die 20 Volljuristen in der Rechtsabteilung des Konzerns, gelegentlich auch die Referendare, deren „Station aber heutzutage viel zu kurz ist“. Der wesentliche Unter30 / anwaltsblatt karriere

schied zur Arbeit in der Kanzlei: „Unternehmensjuristen müssen die Entscheidungen mit treffen.“ Referendare könnten hier vor allem die Arbeit eines weltweit agierenden Konzerns kennen lernen. Zwar wirbt der Konzern nicht ganz so offensiv wie Großkanzleien um das künftige Personal, inhaltlich könne er es aber locker mit ihnen aufnehmen. Im Frankfurter Konzernjustiziariat mit seinen drei Abteilungen Arbeitsrecht, Wirtschafts- und Zivilrecht sowie Luftrecht reichen die Themen vom klassischen Arbeitsrecht über Passagierstreitigkeiten und Flugzeugkaufverträge bis hin zum IT-Recht. Dazu gibt es für die Referendare eine gehörige Portion Rechts- und Wirtschaftspraxis. Auf den lichtdurchfluteten Gängen des neuen Lufthansa Aviation Center kommen die Referendare leicht mit ihren hauseigenen Mandanten ins Gespräch. „Unsere Referendare fliegen zu ihren Gerichtsterminen, das ist nicht ungewöhnlich.“ Vor allem das Arbeitsrecht und das Luftrecht bieten sich für einen eigenverantwortlichen Einsatz der Referendare vor Gericht an. In der Bibliothek stehen neben NJW & Co auch die Zeitschriften Transportrecht oder die „Nachrichten für Luftfahrer“. Zwar sollen die Referendare möglichst in alle Rechtsgebiete hineinschnuppern, doch wer möchte, kann hier seine Interessen am kollektiven Arbeitsrecht oder dem Wettbewerbsrecht genauso vertiefen wie am Luftrecht. „Viel zu selten sagen uns die Referendare, was sie eigentlich wollen. Manch einer fragt kaum nach und spricht uns nicht an, das halte ich für einen Fehler.“ Bei den jährlichen Treffen aller Syndikusanwälte aus dem Lufthansa Konzern kommen rund 70 Anwältinnen und Anwälte aus allen Rechtsabteilungen zusammen. Viele Konzerntöch-


station

ter, wie beispielsweise die Lufthansa Cargo, die Lufthansa Technik oder die Cateringtochter LSG, beschäftigen eigene Juristen – auch hier können Referendare eingesetzt werden, auf Wunsch werden vielversprechende Bewerbungen auch weitergereicht. Referendare, die bei der Fluggesellschaft eine Station

Referendarin Ajsa Hrsic: Luftrecht bei der Lufthansa

Gibt es eine Flugzeugrolle? Darf ein Flugkapitän im Notfall trauen? Welches Recht gilt an Bord? Luftrecht ist eine Spezialisierung mit Wachstumspotenzial, die Passagierzahlen steigen, die Technik wird komplizierter und die Verträge umfangreicher. Beratungsbedarf gibt es an allen Ecken und Enden. Die perfekte Referendarstation, um das Luftrecht von Grund auf zu lernen? Die Deutsche Lufthansa AG. Für ihre Wahlpflichtstation im Justiziariat von Deutschlands größter Fluggesellschaft pendelt die Kölner Referendarin Ajsa Hrsic täglich von der Rheinmetropole zum Flughafen Frankfurt/Main. Fünf Tage die Woche, acht Stunden täglich, zusätzlich zum Referendarsgehalt erhält sie eine Aufwandsentschädigung von 250 Euro – das ist der Rahmen ihrer letzten Referendarstation. Für die Erfahrungen in der Rechtsabteilung eines DAX-30-Unternehmens nimmt sie einen Fahrtweg von drei Stunden täglich in Kauf. „Ich kann mir später sowohl die Arbeit als Wirtschaftsjuristin in einer Kanzlei als auch in einer Rechtsabteilung vorstellen und wollte deshalb unbedingt noch in einem größeren Unternehmen Erfahrungen sammeln.“ In Köln hat eine Großkanzlei ihren Sitz, die regelmäßig für die Deutsche Lufthansa AG vor Gericht auftritt. An der Uni Köln gibt es ein Institut für Luftfahrt- und Weltraumrecht. An der Uni Köln promoviert Ajsa Hrsic auf Empfehlung eines Anwalts zum Thema Flughafenprivatisierung. Dass sie in ihrer Großkanzleianwaltsstation Lufthansa Fälle auf den Tisch bekam, war Zufall. Konsequent ist, dass diese beiden Erfahrungen die engagierte Referendarin direkt in die Rechtsabteilung der Lufthansa geführt haben. Vertragsentwürfe und Vertragsprüfungen, Gutachten und Schriftsatzentwürfe sind das tägliche Brot der Lufthansareferendare, die an einem der vier Schreibtische im Referendarzimmer mit Blick durch die Glasfronten hinüber in andere Büros arbeiten. Egal ob englischsprachige Vollmachten oder Ge-

ergattern wollen, sollten sich auf jeden Fall eine gute Antwort auf die Frage zurechtlegen, warum sie ausgerechnet zur Lufthansa wollen. Am Ende zählt die Persönlichkeit genauso viel wie die Noten. Stimmt beides, ist die Chance auf eine Referendarstelle gut.

sellschaftsrecht, alles, womit weltweit agierende Unternehmen juristisch konfrontiert werden, kann auf den Referendarsschreibtischen landen. Genauso wie das Thema Datenschutz oder die Satzung des konzerneigenen Sportvereins. Zwei bis vier Akten sind das pro Woche, abhängig vom Umfang. Ein wesentlicher Reiz für die gebürtige Bosnierin Ajsa Hrsic ist aber der Blick über den Tellerrand. „Fliegen ist oftmals eine grenzüberschreitende Angelegenheit. Internationale Abkommen sind hier ebenso relevant wie EU-Verträge.“ Damit sie sich schnell zurechtfinden, bekommen die Referendare Mentoren als feste Ansprechpartner, Chefausbilderin ist die Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht Christina KremserWolf. Alle zwei Wochen ist Teambesprechung, bewährt hat sich auch die Teilnahme an den juristischen Schulungen für Flugkapitäne. Aufgaben und Fälle verteilt jeder der etwa 20 Referenten aus dem Konzernjustiziariat. Die eigentliche Ausbildung findet bei der Besprechung der Lösungen statt. Ihre „Arbeitswelt“ im Lufthansa Aviation Center, wo rund 1.800 Lufthansa Mitarbeiter seit 2006 arbeiten, kannte Ajsa Hrsic schon aus dem Internet. Ihre Erwartungen an die Station wurden bereits jetzt vollends erfüllt. Vor Gericht hat sie die Lufthansa in sieben Wochen bereits drei Mal eigenverantwortlich vertreten. „Dabei hatte ich nicht einmal das Gefühl, dass etwas schief gehen könnte. Ich hatte mich vorher eingearbeitet und hatte mit dem jeweiligen Referenten alle Eventualitäten besprochen. Ich wusste genau, was mich erwartet.“ Was sie im Luftrecht alles erwartet, weiß Ajsa Hrsic inzwischen auch. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dessen Luftraum sich das Flugzeug befindet. Nach dem Flaggenprinzip kann über hoher See aber auch das Recht des Staates, in dessen Luftfahrzeugrolle das Fluggerät eingetragen ist, gelten. Und dass ein Flugkapitän Passagiere trauen darf, ist nur ein hartnäckiges Gerücht. //

anwaltsblatt karriere / 31


gastkommentar

Berufsethos und Vergütungschance

Gleich zwei gute Gründe für ein Prozesskostenhilfe-Mandat Text: Prof. Dr. Reinhard Gaier

Das anwaltliche Berufsrecht ist eindeutig: Der Rechtsanwalt muss auch Prozesskostenhilfe-Mandate übernehmen (§ 48 BRAO). Was bedeutet das für Anwälte? Der Staat räumt den Rechtsanwälten eine besondere Stellung als Organe der Rechtspflege ein. Sie haben eine wesentliche Funktion in einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Bisweilen kehrt sich diese Position allerdings auch gegen einzelne Rechtsanwälte. Sie werden kurzerhand vom Staat für öffentliche Anliegen in Anspruch genommen. So bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger, aber auch bei der Prozesskostenhilfe. Hier erhält die Partei, die sich aufgrund ihrer schwachen finanziellen Situation keinen Anwalt leisten kann, anwaltliche Unterstützung. Diese ist aus rechtsstaatlichen Gründen insbesondere geboten, wenn die Verfahrensordnung einen Anwaltszwang bestimmt oder wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Dem derart für Aufgaben im öffentlichen Interesse herangezogenen Rechtsanwalt schuldet der Staat von Verfassungs wegen eine angemessene Entschädigung. Wer nun meint, damit sei ihm in jedem Einzelfall ein auskömmliches Honorar sicher, irrt indessen. Dabei sind die Fälle, in denen die Partei des beigeordneten Rechtsanwalts als Sieger hervorgeht, unproblematisch; denn hier können die vollen gesetzlichen Gebühren beim Gegner beigetrieben werden. Anders liegen die Dinge aber bei einem Unterliegen; nun bleibt lediglich der Anspruch gegen die Staatskasse zu den reduzierten Sätzen – und diese bleiben bei einem Überschreiten der Grenze von 30.000 Euro bei einer Gebührenhöhe von 391 Euro gedeckelt. In einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (AnwBl 2008, 75) musste sich ein Rechtsanwalt daher mit einer Vergütung in Höhe von etwa 1.400 Euro zufrieden geben, obgleich der Streitwert auf über 21 Millionen Euro festgesetzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht sah trotz der geringen Vergütung keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Letztlich wurde der Rechtsanwalt daran festgehalten, dass er sich im Sinne des § 121 Abs. 1 ZPO freiwillig zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt hatte. Er hatte sich damit aufgrund seiner eigenen freien Entscheidung auf eine gewissermaßen erfolgsbezogene Vergütung eingelassen: Im Falle des Obsiegens hätte der Rechtsanwalt die volle Vergütung erhalten. 32 / anwaltsblatt karriere

Welche praktischen Konsequenzen sollte eine Anwältin oder ein Anwalt hieraus ziehen? Gilt in Zukunft: Hände weg von Mandaten, die sich nur auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe führen lassen? Die klare Antwort muss lauten: Dies wäre eine völlig falsche Reaktion – aus Gründen des Berufsethos, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen. Ein Berufsträger, der wesentliche Funktionen im Rechtsstaat übernommen hat und hieraus seine besondere, vom Staat zu respektierende Legitimation als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zieht, braucht schon besondere Gründe, um einen Mandanten, dem nur Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte bleibt, zurückweisen zu dürfen. Insbesondere derjenige, der es finanziell verkraften kann, darf Rechtsuchende nicht deshalb „abwimmeln“, weil er das karge Honorar aus der Staatskasse fürchtet. Letztlich geht es hier um eine Tätigkeit pro bono. Diese wird zu Recht hoch geschätzt und gerade auch von Großkanzleien gerne praktiziert und herausgestellt. Allerdings agiert der beigeordnete Anwalt im staatlichen Rahmen der Prozesskostenhilfe, während eine Tätigkeit pro bono ansonsten frei gewählt und gestaltet ist. Bei allem Respekt vor bürgerschaftlichem Engagement: Aber warum sollen pro bono-Aktivitäten weniger gesellschaftliche Anerkennung verdienen, nur weil sie vom Staat initiiert und organisiert sind? Nun werden möglicherweise Aufforderungen zu solchem Altruismus von jemandem, der ihn – wie der Autor dieser Zeilen – nicht selbst schulden kann, auf geringe Akzeptanz stoßen. Vielleicht können dann wirtschaftliche Argumente eher überzeugen. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Erfolgshonorar ist geklärt, dass sich Rechtsanwälte Mandate erschließen können, die ansonsten nicht vergeben würden, weil die Rechtsuchenden sich die Kosten eines Anwalts eben nicht leisten können. Bei der Prozesskostenhilfe liegen die Dinge nicht anders. Ein solches Mandat gibt es nur unter diesen Konditionen – oder eben überhaupt nicht. Dem Anwalt bleibt die Chance, im Erfolgsfall die vollen gesetzlichen Gebühren zu verdienen. // Der Autor ist Richter des Bundesverfassungsgerichts. Er ist im Ersten Senat unter anderem für das Berufsrecht der Anwälte zuständig.


Ihr Kopf entscheidet

Nichts charakterisiert die Welt von Gleiss Lutz mehr als das Zusammenspiel von Qualitätsbewusstsein und Partnerschaftlichkeit, von Professionalität und Kollegialität, von wissenschaftlicher Reputation und leidenschaftlichem Einsatz für den Mandanten. Eine Herausforderung für Intellekt und emotionale Kompetenz. Interessiert ? www.gleisslutz.com


trends

Die Krise: Gewinner und Verlierer Nach dem Aufschwung kommt ein Abschwung. Wenn der wirtschaftliche Abschwung aber zum Absturz wird, ist guter Rat teuer: Wer profitiert in der Anwaltschaft von der Wirtschaftskrise? Anwaltsblatt Karriere fragte sechs Anw채lte, die es f체r ihr Rechtsgebiet wissen.


trends

L

Bank- und Kapitalmarktrecht

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Andreas Fandrich, Stuttgart 1. Ist Ihr Rechtsgebiet Gewinner oder Verlierer der Krise?

Nicht jeder im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Anwalt fühlt sich als Gewinner der Finanzkrise. Im Investmentbanking wird zum Beispiel Personal abgebaut. Anlegerschutzkanzleien berichten jedoch seit Herbst 2008 von einem großen Zulauf von Zertifikate-Anlegern. Sobald die Krise sich in schlechteren Bankenratings niederschlägt, werden auch Anwälte im Darlehensrecht und im Recht der Kreditsicherheiten viel zu tun bekommen. Das Rechtsgebiet wird unterm Strich von der Finanzkrise profitieren. 2. Wie haben gute Kanzleien in Ihrem Rechtsgebiet auf die Krise reagiert?

Die Qualität einer Personalbedarfsplanung beweist sich gerade in Krisenzeiten: Muss man qualifizierte Anwälte jetzt freisetzen oder können sie flexibel in anderen Rechtsgebieten eingesetzt werden? Professionelle Kanzleien denken längerfristig und setzen gerade jetzt auf den qualifizierten Nachwuchs. 3. Wo hat der Nachwuchs jetzt eine Chance?

Das Rechtsgebiet bietet konjunkturunabhängig immer Chancen. Besondere Aussichten bestehen jetzt im Bankenaufsichts- und Anlageberatungsrecht. Beide Bereiche sind im Umbruch. 4. Ihr Tipp für Studierende und Referendare?

Gute Examensnoten bieten keine Garantie für eine erfolgreiche Karriere. Wirtschaftlicher Sachverstand und Lebenserfahrung sind oft mehr gefragt. Holen Sie sich diese, wann immer Sie können, zum Beispiel durch Praktika und Stationen in Banken und Unternehmen, Ferienjobs und andere außeruniversitäre Aktivitäten. Der Gesprächspartner ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein.

Strafrecht

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Klaus Leipold, München 1. Ist Ihr Rechtsgebiet Gewinner oder Verlierer der Krise?

Die Staatsanwaltschaften prüfen verstärkt die strafrechtlichen Umstände, welche Mitursache der Krise gewesen sein könnten. Deshalb steigt der Beratungsbedarf von Unternehmen und Banken im Strafrecht. Zudem hat die präventive ComplianceBeratung an Bedeutung gewonnen. Das Strafrecht ist deshalb aber noch kein Gewinner der Krise, es ist nur noch mehr in das Bewusstsein gerückt. 2. Wie haben gute Kanzleien in Ihrem Rechtsgebiet auf die Krise reagiert?

Gute, auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Boutiquen haben ihr Know-how nicht nur den Unternehmen selbst, sondern auch Zivilkanzleien und Wirtschaftsprüfergesellschaften zur Verfügung gestellt. Viele Strafrechtskanzleien haben bei der Neueinstellung auf deren Wirtschafts- und Finanzmarktkenntnisse gesetzt. Gut funktionierende Netzwerke mit anderen Disziplinen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sind unerlässlich geworden. 3. Wo hat der Nachwuchs jetzt eine Chance?

Gesucht ist der interdisziplinär arbeitende Strafverteidiger für größere Beratungsteams. Nur mit hochqualifizierten Spezialisten lassen sich die existenzbedrohenden Folgen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren meistern. Der Einzelanwalt oder der allein auf das Kernstrafrecht spezialisierte Verteidiger wird dieser Herausforderung nur schwer gerecht werden können. Und Englisch sollte der Nachwuchs können. 4. Ihr Tipp für Studierende und Referendare?

Bemühen Sie sich um Praxiserfahrung außerhalb der Lehrpläne. Das – nachgewiesene – Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge, das Wissen um die Denkweise eines Bankers ist von unschätzbar hohem Wert. Es werden Strafrechtler gesucht, die über den Tellerrand hinausschauen. Sie werden von den Banken lieber akzeptiert als jeder „Einserjurist“. Der Gesprächspartner ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins.

+ anwaltsblatt karriere / 35


trends

Sozialrecht

L

Interview mit Rechtsanwalt Ronald Richter, Hamburg

1. Ist Ihr Rechtsgebiet Gewinner oder Verlierer der Krise?

Das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ist ein typisches antizyklisches Rechtsgebiet. In Zeiten der Krise und der knappen Kassen werden die rechtlichen Probleme der Arbeitslosen, der Hartz IV-Empfänger, der Kranken- und Pflegeversicherten und der Rentenbezieher zunehmen. Ebenso steigt der Beratungsbedarf für die ärztlichen und nicht ärztlichen Leistungserbringer in den Vertrags- und Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern. 2. Wie haben gute Kanzleien in Ihrem Rechtsgebiet auf die Krise reagiert?

Gute und auf Wachstum orientiere Kanzlei haben ihre Personalreserve aufgestockt, insbesondere die von ihnen ausgebildeten Referendarinnen und Referendare übernommen. 3. Wo hat der Nachwuchs jetzt eine Chance?

Sozialrechtlerinnen und Sozialrechtler arbeiten im Netzwerk. Daher stehen die beruflichen Chancen für den Nachwuchs dort gut, wo es gelingt, Schnittstellen zu besetzen, also beispielsweise die Verbindung von Sozialrecht mit Arbeits-, Medizin-, Familienund Erbrecht. Noch bessere Chancen bestehen natürlich bei ungewöhnlichen Kombinationen. Auch hier Beispiele: Der Datenschutz erhält eine neue Relevanz, so dass die Verbindung zwischen Sozial- und IT-Recht reizvoll ist. Das Beitragsrecht der Sozialversicherung ist Grundlage für jede Lohnbuchhaltung und die Antwort auf die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer versicherungspflichtig ist. Hier besteht Beratungsbedarf. 4. Ihr Tipp für Studierende und Referendare (im Sinne: Worauf sollte man in der Ausbildung achten, damit man auch in der Krise noch zurecht kommt)?

Das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ändert sich derzeit dramatisch. Jedes Jahr eine neue Reform. Daher sollte die Ausbildung generalistisch angelegt werden. Die Spezialisierung kommt im anwaltlichen Alltag und vorher insbesondere in der Anwaltstation dazu. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Arbeitsrecht

Interview mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Düsseldorf 1. Ist Ihr Rechtsgebiet Gewinner oder Verlierer der Krise?

Die Antwort muss differenziert ausfallen: Durch den Rückgang des sog. Transaktionsgeschäfts (Unternehmensübernahmen, Fusionen etc.) ist selbstverständlich auch die begleitende arbeitsrechtliche Beratung betroffen. Dieser Effekt wird aber andererseits kompensiert durch das in der Krise deutlich zunehmende Restrukturierungsgeschäft im Zusammenhang mit Personalabbau, Kosteneinsparungsprogrammen und Unternehmensinsolvenzen. Das Arbeitsrecht hat sich daher bereits in der Vergangenheit (so nach 2002) als sehr krisenfest erwiesen; es kennt eigentlich keine „Rezession“. 2. Wie haben gute Kanzleien in Ihrem Rechtsgebiet auf die Krise reagiert?

Indem sie ihr Know-how und ihre Marktpräsenz in dem soeben genannten Restrukturierungsbereich „aufgerüstet“ haben und weiter ausbauen. 3. Wo hat der Nachwuchs jetzt eine Chance?

Die Chancen für den qualifizierten Nachwuchs sind unverändert günstig; das gilt auch für das Arbeitsrecht. Gute Kanzleien werden jetzt nicht in den Fehler verfallen, ihre Recruitmentbemühungen zurückzufahren und damit ein „Loch“ für die nächsten Jahre zu produzieren. 4. Ihr Tipp für Studierende und Referendare?

Als Arbeitsrechtler benötigt man mehr denn je Zusatzqualifikationen, insbesondere (sehr) gute Englischkenntnisse und ein solides wirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches Grundlagenwissen. Man sollte sich daher schon vor der ersten Anstellung danach erkundigen, ob der Erwerb solcher Qualifikationen ermöglicht oder – noch besser – aktiv gefördert wird. Die ersten drei Berufsjahre sind oftmals entscheidend für den ganzen weiteren beruflichen Lebensweg. Wer hier bei der Weiterbildung in Rückstand gerät, verspielt wertvolle Chancen. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender des Arbeitsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.

+

36 / anwaltsblatt karriere


Insolvenzrecht

trends

L

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Köln 1. Ist Ihr Rechtsgebiet Gewinner oder Verlierer der Krise?

Das Insolvenzrecht wird besonders gefragt sein, weil es zu einer höheren Zahl von Unternehmenskrisen kommen wird. Noch dramatischer wird der Anstieg der Insolvenzen natürlicher Personen sein. Das ist auch eine Folge von Unternehmenszusammenbrüchen, weil diese fast immer mit dem Abbau von Arbeitsplätzen verbunden sind. 2. Wie haben gute Kanzleien in Ihrem Rechtsgebiet auf die Krise reagiert?

Viele auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzleien haben sich bereits personell verstärkt oder werden dies in der nächsten Zeit nachholen. Bei den Firmeninsolvenzen wird sich die Aufgabenstellung inhaltlich etwas verändern: Wir werden es häufiger mit Unternehmenskrisen zu tun haben, bei denen nicht fehlende Aufträge oder die eigene wirtschaftliche Schwäche insolvenzauslösend ist, sondern äußere Umstände (wie zum Beispiel eine Häufung von Forderungsausfällen). Das stellt die Insolvenzrechtler vor völlig andere Sanierungsaufgaben. 3. Wo hat der Nachwuchs jetzt eine Chance?

Für den juristischen Nachwuchs ist es schwierig, nach Abschluss der Ausbildung „aus dem Stand heraus“ das Insolvenzrecht zu besetzen. Mindestens das Grundwissen der Betriebswirtschaftslehre oder die selbst gesammelten Erfahrungen bei einem Insolvenzpraktiker sind vonnöten. 4. Ihr Tipp für Studierende und Referendare?

Studenten und Referendare, die sich für das Insolvenzrecht interessieren, sollten schon während der Ausbildung in insolvenzrechtlich geprägten Kanzleien Praktika machen oder nach einem Nebenjob fragen. Die Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Grundlagen oder zumindest der Grundzüge handelsrechtlicher Buchführung erleichtern den späteren Einstieg beträchtlich. Der Gesprächspartner ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwaltverein.

B

Mergers & Acquisitons (M&A)

Interview mit Rechtsanwalt Hans-Ulrich Wilsing, Düsseldorf 1. Ist Ihr Rechtsgebiet Gewinner oder Verlierer der Krise?

Unsere Gesellschaftsrechtler beraten im Team mit Anwälten aus anderen Rechtsgebieten bei der aktuellen Krisenbewältigung und den unmittelbaren Krisenfolgen in zahlreichen spannenden Mandaten. Da in Folge der weltweiten Wirtschaftskrise viele Unternehmenskäufe abgesagt oder verschoben wurden, wird zumindest in diesem Bereich aber mittel- bis langfristig die Zahl der Transaktionen abnehmen. 2. Wie haben gute Kanzleien in Ihrem Rechtsgebiet auf die Krise reagiert?

In Krisenzeiten ist eine verstärkte Sensibilität für neue Themen besonders wichtig. Gleichzeitig konzentrieren wir uns in der Beratung auf die Herausforderungen, die sich unseren Mandanten besonders dringlich stellen. Das sind neben Finanzierungsfragen auch Restrukturierungs- und Haftungsfragen. 3. Wo hat der Nachwuchs jetzt eine Chance?

Hochqualifizierte und motivierte junge Anwälte haben in vielen Bereichen nach wie vor gute Start- und Karrierechancen. Daran hat die gegenwärtige Wirtschaftskrise nichts geändert. 4. Ihr Tipp für Studierende und Referendare?

Lösen Sie sich von möglicherweise bereits überkommenen Schwerpunktbildungen. Informieren Sie sich über die Themen, die die Unternehmen kurz- und mittelfristig bewegen. Versuchen Sie – soweit es das juristische Ausbildungssystem zulässt – sich in eben diesen praktisch relevanten Bereichen fortzubilden. Nutzen Sie die Praktika in Unternehmen und Sozietäten, die in diesen Bereichen arbeiten und beraten. Vertrauen Sie selbstbewusst Ihren Stärken – auch und gerade in einer Krise! // Der Gesprächspartner ist Partner bei Linklaters.

anwaltsblatt karriere / 37


„Wir sind nicht die Stars.“

Warum der Anwalt der Prominenten ein Bürgerrechtsanwalt ist – und Anwälte kreativer als Richter denken müssen

Dr. Christian Schertz ist Medienanwalt in Berlin.


interview Er kennt die Prominenten aus dem Fernsehen persönlich. Zu seinen Mandanten gehören Günther Jauch, Charlotte Roche oder Mario Barth. Sie leben von den Medien und wollen doch nicht alles hinnehmen, was die Medien über sie berichten. Und das zu Recht, wie die Gerichte immer wieder entscheiden. Ihr Anwalt: Dr. Christian Schertz aus Berlin. Was viele nicht wissen: Schertz vertritt auch die Medienseite (so den Tagesspiegel oder den RBB). Und er ist Kanzleigründer. Er hat einen von prominenten Anwälten besetzten Markt aufgemischt. Auch die eigene Prominenz will hart verdient sein. Anwaltsblatt Karriere fragte nach, wie man’s macht. Was zählt am Ende beim Anwalt? Der Jahresgewinn? Das Berufsethos? Oder die Prominenz?

Alles hat seinen Reiz, wenngleich mich die Prominenz erst einmal nicht interessiert hat, sondern nur das Rechtsgebiet: Ich wollte Menschen aus den Schlagzeilen bekommen. Und selbstverständlich achte ich als Kanzleigründer und -chef auch darauf, dass die Zahlen stimmen. Wie viel Ethik braucht ein Anwalt?

Viel. Wir haben ganz klare Regeln: Wir vertreten keine Rechtsradikalen, keine Sexualstraftäter und keine Sekten. Die haben auch Anspruch auf einen Anwalt. Das können aber andere machen. Ich möchte aber meine Kenntnisse nicht Dingen zur Verfügung stellen, die ich grundsätzlich ablehne. Wir arbeiten auch nur mit den Methoden, die der Rechtsstaat uns bietet. Und ich mache auch keine Fälle, bei denen ich der Auffassung bin, dass ich eigentlich auf der falschen Seite stehe. Weiß man das vorher?

Meistens. Aber es gab auch Fälle in meinem Anwaltsleben, wo ich es erst im Nachhinein erfahren habe. Können Sie das konkretisieren?

Leider nicht, weil ich zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Was macht den erfolgreichen Anwalt Ihrer Meinung nach aus?

Nachhaltigkeit. Die Dinge zu Ende bringen oder nichts anfangen, was man nicht zu Ende bringt. Ein gewisser Ehrgeiz, dass man siegt und gewinnt. Und einfach die Bereitschaft, sehr viel zu arbeiten, sehr viel Zeit zu investieren ... ... und nie aufzuhören?

Sie sind diesen Beruf nie los. Auch am Wochenende, wenn Sie einen Mandanten im Kaufhaus treffen: „Herr Schertz, ich habe mal eine Frage, mir ist jetzt folgendes passiert …“. Der Beruf hört nie auf. Dieser Beruf ist auch Berufung. Ihr persönliches Geheimrezept?

Ich glaube, dass ein Anwalt eine gewisse Liebe zu den Menschen haben muss. Ich bin darüber hinaus neugierig und gehe in die Sachverhalte rein, weil sie mich interessieren. Und dann immer wieder Nachhaltigkeit. Wir lernen den Mandanten durch einen Fall kennen und wollen ihn im öffentlichen Leben als Rechtsberater weiter begleiten. Dafür müssen wir ihn, seine Biografie und seine Ziele verstehen und uns für jeden einzelnen Mandanten auch die entsprechende Zeit nehmen. anwaltsblatt karriere / 39


interview

5 High Five

Wann ist ein Mandant nett? Wenn er sich bedankt. Wann nervt ein Mandant? Wenn er mich um Mitternacht auf meinem Handy anruft. Was hat Sie als Berufsanfänger am Anwaltsberuf am meisten gestört? Das war der Druck, der Zeitdruck. Was stört Sie heute am meisten? Der Zeitdruck. Wie frei fühlen Sie sich als Anwalt? Sehr und auch gar nicht.

Was mussten Sie vor der eigenen Kanzleigründung 2004 lernen?

Wie man so ein Büro organisiert. Offen gesagt: Akquise war nicht das Problem. Ich kann auf Menschen zugehen, sie als Mandanten gewinnen und binden. Aber ich musste einfach lernen, ein Unternehmen zu führen, mit allem, von der Buchhaltung über Rentenabführung bis hin zu Kopiergeräte anschaffen. Das habe ich erst in anderen Kanzleien lernen müssen. Und hat es bei der Kanzleigründung geklappt?

Ja, ich war ja auch schon 37 und zuvor Partner in einer anderen Kanzlei. Ich sage inzwischen, ich hätte es früher machen sollen. Das sage ich ganz offen. Aber ich hatte mir das vorher noch nicht zugetraut. Die Gespräche mit der Bank, die Sanierung der Räume, der Kauf von Möbeln und Computern, die Einstellung von Personal – aber es macht auch Spaß, eine Kanzlei zu gründen. Es ist nicht nur Belastung. Wie unabhängig muss ein Anwalt sein?

Der Anwalt ist gar nicht unabhängig. Der Anwalt ist reiner Interessenvertreter. Parteiischer geht es überhaupt nicht mehr. Er vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Damit ist er nicht unabhängig wie ein Richter, der über den Fall entscheidet. Unabhängig ist der Anwalt allein vom Staat. Die einseitige Interessenvertretung bedeutet allerdings nicht, dass man sich mit seinem Mandanten gemein machen muss. Wie eng dürfen Anwalt und Mandant sein?

Im Äußerungsrecht brauchen Sie eine gewisse Nähe zu den Klienten. Ohne das unbedingte Vertrauen der Mandanten geht es in solchen Fällen nicht. Sie müssen auch beurteilen können, ob die Klienten einen Rechtsstreit überhaupt wollen oder ob sie ihn aushalten. Solche Rechtsstreitigkeiten strengen auch an. Man steht damit erneut in den Medien. Aber es ist definitiv nicht so, dass ich mit jedem Mandanten abends feiern gehe. Soviel Nähe muss es auch nicht sein. Muss sich ein Anwalt einem Lager verschreiben, also dem Prominenten oder den Verlagen?

Nein, das ist auch nicht üblich. Viele Kanzleien im Presse- und Medienrecht vertreten beide Seiten. Ich habe von Heinrich Senfft [Anmerk. d. Red.: in seiner Kanzlei hat Schertz begonnen] gelernt: Wir sind keine Lobbyisten, die eine bestimmte Branche vertreten, sondern wir sind Rechtsanwälte. Ich bin Spezialist in einem Rechtsgebiet und dieses biete ich den Mandanten an, die mich um Rat fragen. Und wenn es der Tagesspiegel ist, mache ich das genauso wie wenn es ein prominenter Schauspieler ist. Die Prominenz Ihrer Mandanten ist Ihnen egal?

Es sind Bürger wie Sie und ich. Wir vergessen, warum es eigentlich diese Persönlichkeitsrechte gibt: Jeder soll selbst bestimmen können, was mit einem geschieht. Als ich Schüler und junger Student war, haben in West-Deutschland und -Berlin die Tonnen gebrannt, als die Volkszählung kommen sollte. Heute werden Telekommunikationsdaten auf Vorrat gesammelt, das BKA-Gesetz lässt die Online-Durchsuchung zu – und alles wird vom Wahlvolk zur Kenntnis genommen. Dann gibt’s ein bisschen Widerstand bei der FDP und den Grünen. CDU/CSU und SPD waren noch nie bekannt dafür, sich vorrangig für Bürgerrechte stark zu machen. Es ist nicht Aufgabe der heute 40- und 50-jährigen, auf die Straße zu gehen. Das ist Sache der Jungen. Aber denen geht es nach meinem Eindruck manchmal mehr ums Auslandsstipendium und das Praktikum 40 / anwaltsblatt karriere


interview

bei einer amerikanischen Großkanzlei. Bürgerrechte interessieren hier weniger. Da wundere ich mich. Aber vielleicht leisten die Jugendlichen ihren Widerstand heute anders, kanalisierter, nicht so emotional wie früher. Das kann schon sein. Sie als Bürgerrechtsanwalt?

Natürlich. Wenn wir dafür sorgen, dass Persönlichkeitsrechte gewahrt werden, ist es – finde ich – eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft, das sage ich auch so pathetisch. Wenn es nicht die Anwälte tun, wer sollte es denn sonst tun? Sie publizieren viel. Haben Sie im Prozess schon die abweichende Auffassung zu Ihrer eigenen Meinung vertreten?

Selbstverständlich. Das ist das Los eines Anwalts, der auch wissenschaftlich publiziert. Dass er seine dogmatischen Auffassungen veröffentlicht, dann aber Fälle übernimmt, wo man notgedrungenerweise eine andere Rechtsmeinung zumindest vortragen muss, wenn sie vertreten wird. Das ist einfach sauberes Handwerk. Da habe ich die Pflicht zu. Der Anwalt denkt also in drei Kategorien: Was sagt die Rechtsprechung, was finde ich richtig und was ist gut für den Mandanten?

Ja, richtig. Rechtswissenschaft ist eine Geisteswissenschaft. Der Jurist muss in der Lage sein, Rechtsauffassungen anzubieten, die er vielleicht selber gar nicht vertritt. Wir sind Handwerker. Wir müssen mit der vorhandenen Judikatur umgehen und diese Judikatur zusammen mit der Lehre im Interesse unseres Mandanten nutzen. Und wo es Interpretationsmöglichkeiten gibt, habe ich als Anwalt selbstverständlich die Aufgabe, die günstigen Rechtsargumente für den jeweiligen Fall in Position zu bringen. Ich wäre ein schlechter Anwalt, wenn ich es nicht tun würde. Dieses Abstraktionsvermögen zu haben, ist die hohe Schule des Anwalts, sich praktisch aus seiner eigenen Rechtsauffassung herauszubewegen und dann einen neuen Ansatz zu wählen. In vielen Fällen denke ich mich in den Gegner hinein, wie er argumentieren wird. Ist doch klar. Prozesse sind ein hohes Gedankenspiel.

Dr. Christian Schertz: „Die meisten Mandanten, die mich nur vom Telefon kennen, glauben, dass ich viel älter bin. Sie sind immer erstaunt, dass ich erst Anfang 40 bin.“

Ist der Anwalt am Ende kreativer als der Richter?

Mit Sicherheit. Wie sind Sie zum Medienrecht gekommen?

Ich habe mich schon als Jugendlicher für Populärkultur interessiert im weitesten Sinne. Das fängt bei Popmusik an und hört bei Kunst oder auch bei Filmen auf. Die Macht der Medien habe ich selbst auch als Jugendlicher erfahren: Mein Vater war damals Polizeipräsident hier in Berlin und er war ständig – wegen Häuserkämpfen in Kreuzberg und anderer Sachen – in den Medien. Ich habe es in der eigenen Familie erfahren, wie ständige öffentliche Angriffe belasten können. Meine Interessen im Juristischen waren dann schnell klar. Was war Ihr erster Fall als Anwalt im Medienrecht?

Meine erste Mandantin war eine Bühnenbildnerin. Sie hatte ein Bühnenbild für ein Staatstheater entworfen, das der Regisseur, ohne sie zu fragen, einfach total verändert hatte. Und damit war es ein Eingriff in ihre Urheberrechte. Ich habe diesem Staatstheater – ich glaube sogar per einstweiliger Verfügung – verboten, das Bühnenbild zu ändern. Die Mandantin hat mir dieses Bild als Kohlezeichnung geschenkt. Das war mein Honorar und hängt noch heute in meiner Kanzlei. anwaltsblatt karriere / 41


interview

Haben Sie damals schon gewusst, dass sich nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig macht, wer eine von Anfang an ungerechtfertigte Verfügung vollzieht?

Doch, das wusste ich. Aber nur zufällig. Von dem, was ich heute mache, lernt man im Referendariat zumeist wenig. Große Teile des Referendariats waren zumindest damals Zeitverschwendung, weil die Leute durch die Justiz geschleust wurden und dann Urteile schrieben, die sie nie wieder in ihrem Leben schreiben würden. Deswegen hätte ich es schon damals besser gefunden, wenn man sich nach dem ersten Staatsexamen für eine bestimmte Richtung entscheiden muss und dann gleich als „Anwaltslehrling“ beginnt. Ich habe meinen Beruf erst im Job gelernt. Was macht den Medienanwalt aus?

Zur Person Dr. Christian Schertz (Jahrgang 1966) studierte Rechtswissenschaften in Berlin und München. Das Referendariat absolvierte er in Berlin, eine Station führte ihn nach New York (in eine Medienkanzlei). 1991 bis 1993 arbeitete er in der Wartezeit aufs Referendariat in der Rechtsabteilung und in der Intendanz des damaligen Rundfunksenders RIAS Berlin. Rechtsanwalt ist Schertz seit 1994. Im Presse-, Urheber- und Medienrecht hat er zunächst in Hamburg in der Kanzlei Senfft, Kersten, Voss-Andreae & Schwenn angefangen. Ab 1997 war er in der Berliner Anwaltssozietät Hertin (ab 1999 dort Partner). 2005 gründete er gemeinsam mit Simon Bergmann die eigene Kanzlei Schertz Bergmann in Berlin. Er war nach dem Studium wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Humboldt-Universität zu Berlin und promovierte 1996 zu Fragen der kommerziellen Auswertung von Persönlichkeitsrechten (Merchandising). Schertz war Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität und der Freien Universität Berlin. Seit 2000 ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule für Film und Fernsehen (Potsdam-Babelsberg), und seit 2008 auch an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden. Schertz ist Herausgeber, Autor und Co-Autor von Fachbüchern (u.a. Handbuch des Persönlichkeitsrechts, zusammen mit Prof. Dr. Horst-Peter Götting und Prof. Dr. Walter Seitz herausgegeben) und prüft im zweiten juristischen Staatsexamen in Berlin und Brandenburg. Privat ist er Sammler von Fotografie.

42 / anwaltsblatt karriere

Wir machen viel mehr als nur Presse- und Urheberrecht. Das ist der Punkt. Bei Verlagen und den Sendern, die wir vertreten, ist es zwar oft dieses Rechtsgebiet. Beim Großteil der Klienten, insbesondere den sogenannten Celebrities, geht es jedoch um mehr: Sie bekommen bei uns den Full Service – da machen wir die Schauspielerverträge, die Werbeverträge, Exklusivverträge oder auch Shooting-Verträge, wenn sie mit einer Illustrierten eine Fotostrecke machen. Helfen aber genauso einem Comedian, der vielleicht einen Witz machen will, den er vorher einmal checken lässt. Weiterhin beraten wir viele Filmproduktionen bei der Verfilmung von sogenannten Biopics, also realen Biografien. Wir lektorieren die Drehbücher nach persönlichkeitsrechtlichen Fragen. Das ist manchmal sehr spannend. Muss der Medienanwalt auf ein Medium spezialisiert sein?

Nein. Ich warne davor, sich auf ein Medium zu begrenzen. Dazu ist die Branche viel zu vielschichtig. Die Mandanten arbeiten zugleich in vielen Bereichen, in der Musik, im Film, im Fernsehen und in der Werbung. Dazu kommt: Wenn eine Branche kriselt, kann das gleich die ganze Kanzlei in Schwierigkeiten bringen. Wir machen daher vom Printbereich über den Film, Musik bis zum Sport alle rechtlichen Fragen, die hier anfallen – nur Filmfinanzierung und Gesellschaftsrecht nicht. Aber natürlich gibt es auch die hochspezialisierten, reinen Musikanwälte. Gerade aber da ist es in letzter Zeit nicht einfacher geworden. Sie prüfen in der mündlichen Prüfung des zweiten Examens. Ein Tipp für einen Kandidaten?

Er sollte das Recht kennen, um es deutlich zu sagen. Und er sollte sich – das ist das Allerwichtigste neben den juristischen Kenntnissen – ein gewisses Selbstbewusstsein antrainieren. Ich erkläre das den Studenten so: Auch wenn Du unsicher bist, versuche zumindest eine gute Rolle zu spielen. Etwa die Rolle des Rechtskandidaten, der mutig und nicht ängstlich in die Prüfung geht. Auch später als Rechtsanwalt muss man diese Fähigkeiten besitzen. Da kann man nicht früh genug mit anfangen. Allerdings sollte das selbstbewusste Auftreten nicht zu eitel wirken. Das ist ein schmaler Grad. Wofür gibt es Minuspunkte in der Prüfung?

Insbesondere, wenn die deutsche Sprache nicht richtig benutzt wird. Sonst reden die irgendwann wie Polizeibeamte à la: „Der Täter wurde der Personenfeststellung zugeführt.“ Das versteht doch kein Mensch.


interview Worauf reagieren Sie im Bewerbungsgespräch allergisch?

Wenn eine der ersten Fragen ist: Wie viel Urlaub gibt es? Weil ich nicht glaube, dass im ersten Jahr so viel Urlaubszeit sein wird. Was macht die gute Anwaltsbewerbung aus?

Wenn ich anhand des Lebenslaufs merke, dass es eine Stringenz gibt in einem bestimmten Interessensgebiet. Wenn ich anhand der Bewerbung schon sehe, dass es keine Durchschnittspersönlichkeit ist. Das mag ein politisches Engagement für Amnesty International sein, gerne aber auch ein zuvor abgeschlossenes Regiestudium. Sie waren als junger Anwalt ein „enfant terrible“. Könnte Ihre Kanzlei einen jungen Schertz gebrauchen?

Ja, weil wir hier keine stromlinienförmige Truppe sind. Wir sind keine große Lawfirm mit vielen Sachbearbeitern. Ich war auch sehr neugierig – und das hat mir sehr geholfen. Gerade unser Bereich zeigt, dass auch junge Anwälte sehr interessante Bereiche bearbeiten können und sogar Karriere machen, ohne in einer Großkanzlei zu arbeiten. Ich glaube ohnehin, dass die Boutiquen massiv im Kommen sind, auch bei den jungen Juristen, nicht nur wegen der Wirtschaftskrise. Wäre dieser junge Anwalt nach fünf Jahren noch bei Ihnen?

Wenn ich aufpasse – ihm unaufgefordert das Gehalt erhöhe, ihn unaufgefordert lobe, dann ja. Ich habe das nicht immer erlebt und bin dann auch gegangen. Stört es Sie, wenn ein Bewerber nicht nur Anwalt, sondern Prominentenanwalt werden will?

Den Begriff „Prominentenanwalt“ lehne ich ab. Das klingt nach Party und feiern – es ist aber leider gar nichts mit feiern und Party. Wir arbeiten im Hintergrund. Wir sind nicht die Stars. Einen gewissen Ehrgeiz sollte man aber schon haben. Dass hier jemand anfängt, um sich damit auch einen Namen zu machen, dagegen habe ich nichts. Aber Bekanntheit schmeichelt auch irgendwann?

Bekanntheit im Sinne von einer gesichtsbekannten Person in der deutschen Mediengesellschaft als Anwalts-Promi, das möchte ich nicht sein. Das unterbinde ich auch rechtlich. Ich habe zahlreiche Prozesse in eigener Sache geführt. Aber einen guten Ruf als Anwalt zu haben, das ist natürlich das Ziel. Was Zeitungen so schreiben: „ein renommierter Anwalt“, „einer der profiliertesten Medienanwälte des Landes“ ...

... das liest man dann schon ganz gern. Da verlange ich keine Gegendarstellung. // Das Gespräch führten Rechtsanwältin Dr. Ulrike Guckes und Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig aus Berlin.

&

Risiken- und Nebenwirkungen

Dr. Christian Schertz zum Posten von Privatem im Internet: Meine Studenten frage ich immer wieder: Warum stellt Ihr ohne Not Eure Daten, Euer Foto, Euer gesamtes Profil ins Netz, auf das praktisch jeder Zugriff hat? Das ist das Gegenteil von dem, wofür ich kämpfe, nämlich dass man sich schützt. Wer alles preisgibt, beraubt sich des Schutzes. Wir bekommen immer härtere Sicherheitsgesetze, immer mehr kann abgehört werden, aber irgendwie sind die Menschen auch süchtig danach, öffentlich stattzufinden, wie man an den zahlreichen Fernsehformaten sieht. Den Wunsch nach Privatsphärenschutz gibt es immer weniger. Dann gibt es aber einen Schicksalsschlag im Leben – und die Boulevardpresse hat über die Kommunikationsnetze sofort alles Material, was sie auf den Titel heben kann, zuletzt im Falle des Amoklaufes von Winnenden. Das sage ich auch den Studenten: Bedenkt, dass das Leben auch mal anders spielen kann. anwaltsblatt karriere / 43


kommentar

Verlogenes Verbot der Anwaltslüge Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.Br.

Juristen – nicht nur Richter und Staatsanwälte – sind Wahrheitsfanatiker. Obwohl die mit der Lüge verbundene Täuschung zum Alltagsgeschäft der Anwälte gehört, sie vielleicht am besten die Kunst der Lüge beherrschen, sie eigentlich wie leibhaftige Pinocchios mit langen Nasen herum laufen müssten, behaupten auch Rechtsanwälte leichtfertig, einem strikten Verbot der Lüge zu unterliegen. Berufsrechtlich wird es aus dem Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO hergeleitet. Danach ist unter anderem die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten untersagt. Prozessual ergibt sich die Wahrheitspflicht für Rechtsanwälte zum Beispiel aus § 138 ZPO. Natürlich gelten – wie für jedermann – auch die strafrechtlichen Bestimmungen der Verleumdung (§ 186 StGB) oder der falschen eidesstattlichen Versicherung sowie des Meineids (§§ 165, 166 StGB). Unabhängig davon geht die Rechtsprechung unausgesprochen von einer Art „gewohnheitsrechtlichem“ Verbot der Lüge aus. Als Beispiel sei nur das Zulassungsrecht bei Notaren oder Rechtsanwälten genannt: Wer hier mit falschen Angaben erwischt wird, sieht sich schnell mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiert. Sie lässt den Bewerber unwürdig oder als ungeeignet erscheinen für den Beruf. Mit der schlichten Behauptung einer Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrheit wird jedoch das damit verbundene Problem in anwaltsidealistischer Sicht – Sein und Sollen gleichsetzend – verkannt. Ergebnisse der Forschung über das Lügen, die Relativität des Wahrheitsbegriffs, die Fragwürdigkeit eines philosophisch begründeten radikalen Lügenverbots wie bei Kant – er forderte die Wahrheit selbst bei der Antwort auf die Frage eines Mörders nach dem Aufenthaltsort seines Opfers – werden bisher völlig negiert (vgl. nur Simone Dietz, Der Wert der Lüge, 2002). Vor allem bedarf die utilitaristische Funktion der Lüge bei Rechtsanwälten erst noch einer genaueren tatsächlichen wie rechtswissenschaftlichen Überprüfung. Bei der Bewertung der Anwaltslüge ist aus rechtlicher Sicht dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Advokaten nicht uneingeschränkt die Wahrheit sagen können. Sie haben – verfassungsrechtlich abgesichert durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG sowie strafrechtlich durch § 193 StGB – gemäß § 3 BRAO vorrangig die Interessen ihrer Partei zu vertreten. Zudem unterliegen sie einer Schweigepflicht nach § 203 StGB oder § 43 a Abs. 2 BRAO. 44 / anwaltsblatt karriere

Sie hindert zum Beispiel einen Strafverteidiger daran, seinen Mandanten als Täter vor Gericht darzustellen. In zulässiger Weise beschränken Anwälte zudem oftmals ihren Vortrag auf Halbwahrheiten, indem sie ihre Partei belastende Umstände bewusst ausblenden. Sie kämpfen massenhaft gegenüber Gerichten, Behörden und gegnerischen Dritten für eine Rechtsauffassung, welche sie innerlich für falsch halten. In Teilbereichen der Anwaltstätigkeit wird die Lüge sogar explizit für zulässig erachtet. Verwiesen sei nur auf die Problematik einer (bewusst) „unwahren Protokollrüge“ im Strafprozess. Letztlich sollte selbstkritisch eingeräumt werden, dass das uneingeschränkte Lügenverbot weder allgemein und erst recht nicht bei Anwälten Geltung beanspruchen kann. Jeder Richter und – selbstkritische – Rechtsanwalt weiß, dass es mit der Wahrheitsliebe der Advokaten in der Wirklichkeit nicht so bestellt ist, wie es von ihnen in schönster Selbstlüge behauptet wird. Die entscheidenden Verstöße werden nur nicht verfolgt und allenfalls als Trivialfälle geahndet. Wenn nach einem alten muslimischen Spruch gelten soll: „Ein gelehrter Jurist setzt dem Satan mehr zu als tausend Gottesanbeter“, dann sollte auch bei Rechtsanwälten klar sein, dass sie nicht immer erfolgreich sein können, wenn sie als rigide Verfechter einer Wahrheitspflicht tätig werden. Soweit sie mit „Falschaussagen“ einen legitimen – rechtsstaatlich vertretbaren – Zweck verfolgen, ist Kritik unangebracht. Dies gilt erst recht, wenn sich ein Rechtsanwalt ausnahmsweise der lebensrettenden Notlüge im Interesse des Mandanten bedient. Jurek Beckers „Jakob der Lügner“ kann in derartigen Grenzsituationen als Vorbild dienen, das alle anwaltlichen Wahrheitsfanatiker zum Schweigen bringen sollte. // Der Autor ist Mitglied des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.


durchsetzungsfähig? start@lovells.de Für unsere Büros in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München suchen wir

Referendare (m/w), die mit uns Herausragendes leisten. Sprechen Sie uns an! Lovells LLP, Arndt Möller, T. 0211 1368-479, E-Mail: start@lovells.de

Kanzlei des Jahres für Nachwuchsförderung

Weitere Infos unter www.lovells.de/karriere

Kanzlei des Jahres 2008

Lovells – The People Development Firm


klarer Fall …und die vorherige Kündigung?

?

niemals letzte Woche?

Kündigung!

Rücktritt?

irren ist menschlich


haftungsfallen

Vertrauen ist gut – nachforschen ist besser

Das wahre Leben beginnt, wenn der Sachverhalt nicht mehr feststeht Text: Antje Jungk

Der Anwalt ist der berufene Rechtsberater des Mandanten. Er subsumiert den vom Mandanten geschilderten Sachverhalt unter die anzuwendenden Rechtsvorschriften und gibt dann dem Mandanten seinen Rechtsrat. Heißt es das wirklich? Bis zum zweiten Staatsexamen wird diese Illusion aufrechterhalten. Die Realität der Anwaltstätigkeit sieht anders aus.

Gleich zu Beginn des Mandatsverhältnisses gilt es nämlich, den vom Mandanten vorgetragenen Lebenssachverhalt einzugrenzen und zu hinterfragen. Erst einmal muss überhaupt bestimmt werden, worauf sich die anwaltliche Tätigkeit erstrecken soll. Kommt beispielsweise der Mandant zum Erstgespräch, weil er ein Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers erhalten hat, so ist zu klären: Will er nur gegen die Kündigung vorgehen oder will er neben der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, auch sein Gehalt weiterhin bekommen? Der Anwalt muss dann deutlich machen, dass hierfür ein weiteres Mandat erteilt werden muss. Die Sachverhaltsaufklärung erschöpft sich nicht darin herauszuarbeiten, in welchem Umfang der Mandant überhaupt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Denn wenn der Anwalt eine rechtliche Bewertung vornehmen will, muss er auch Informationen zu allen rechtlich relevanten Tatbestandsvoraussetzungen haben. Sofern der Mandant nicht von selbst Informationen liefert, muss nachgehakt werden. Denn der Anwalt darf nicht davon ausgehen, dass der Mandant wirklich alles Wichtige erzählt. Als juristischer Laie wird er bei seinen Schilderungen den Schwerpunkt auf Details legen, die ihm wichtig erscheinen, dem Anwalt aber für die rechtliche Bewertung nicht weiterhelfen. In dem erwähnten Beispiel der arbeitsrechtlichen Kündigung könnte der Mandant eine weitere, vorherige, Kündigung vergessen zu erwähnen, weil es ihm unerheblich erscheint. Da aber auch bezüglich der ersten Kündigung die Frist des § 4 KSchG eingehalten werden muss, ist das Vorgehen gegen diese essentiell. Wenn nun beispielsweise das Vorbringen der Gegenseite den Verdacht aufkommen lässt, es habe möglicherweise bereits zuvor schon eine Kündigung gegeben, so muss der Rechtsanwalt dies aufgreifen und auch gegen diese Kündigung fristgerecht vorgehen. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung hat ihre Grenzen allerdings da, wo der Anwalt keinerlei Anhaltspunkte hat, dass

die Informationen des Mandanten unvollständig oder falsch sein könnten. Falsche Informationen? Müssen diese denn nicht jedenfalls dem Mandanten angelastet werden? Die Rechtsprechung sieht grundsätzlich den Anwalt in der Verantwortung: Selbst wenn der Mandant ihn falsch informiert, kann eine Nachforschungspflicht bestehen (so wenn der geschilderte Ablauf atypisch ist). Teilt beispielsweise der Mandant dem Anwalt mit, er habe einen Bescheid über einen baurechtlichen Nachbarwiderspruch nie erhalten, so sollte der Anwalt dies mittels Akteneinsicht verifizieren. Kommt es durch die falschen Informationen des Mandanten zu einem Schaden, so wird dem allerdings im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) Rechnung getragen. Gefahr droht auch, wenn der Mandant Rechtsbegriffe benutzt. Der Sprachgebrauch unterscheidet nicht zwischen Leihe und Miete, Rücktritt und Kündigung. In diesem Fall darf der Anwalt nicht darauf vertrauen, dass der Mandant wirklich meint, was er sagt. Er sollte lieber einmal mehr nachfragen, was passiert ist und was genau vereinbart war oder gewollt ist. Eine typische Haftungsfalle ist die Information über die Zustellung: Wenn der Mandant ein Versäumnisurteil erhalten hat, ist angesichts der sehr kurzen 14tägigen Einspruchsfrist Eile geboten. Bei der Fristberechnung kommt es auf die Zustellung des Versäumnisurteils an. Teilt der Mandant mit, es sei „letzte Woche“ zugestellt worden, so mag dies darauf beruhen, dass er es erst dann in Händen hielt. Vielleicht gab es zuvor aber eine Ersatzzustellung oder eine Zustellung durch Niederlegung? Der Mandant könnte sich auch einfach irren. Hier ist der Anwalt in jedem Fall gehalten, sich anhand des Zustellungsvermerks auf dem Umschlag zu vergewissern oder bei Gericht nachzufragen. Vertrauen ist gut – nachforschen ist besser! // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs-AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder.

anwaltsblatt karriere / 47


Rechtsprechung Text: Anja Tyzak

Bundesverfassungsgericht


Der Klassiker – BVerfG: Die Zweitberufsentscheidung Das Problem

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 dürfen Anwälte einen Zweitberuf ausüben. Es klagten sieben Beschwerdeführer/-innen und wollten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstreiten. Teilweise war ihnen die erstmalige Zulassung versagt, teilweise die Zulassung wieder entzogen worden. Ihr Problem: Sie wollten nicht nur Rechtsanwalt sein. Alle übten einen weiteren Beruf aus. Die Bandbreite reichte von der wissenschaftlichen Hilfskraft am Lehrstuhl über die Sachbearbeiterin beim Kanzlervertreter einer Universität, den Justiziar eines Genossenschaftsverbandes, die Angestellte der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bis hin zu Gesellschaftern oder Geschäftsführern von einer oder mehreren Handelsgesellschaften. Dem schoben die Rechtsanwaltskammern einen Riegel vor. Alle diese Berufe seien mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrer Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Sie bekamen ganz überwiegend, nämlich in sechs der sieben Fälle, Recht. Die Leitsätze

1. Die Vorschriften der BRAO, nach denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verweigert, zurückgenommen oder widerrufen wird, wenn ein zweiter Beruf des Bewerbers mit dem Anwaltsberuf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO, § 15 Nr. 2 BRAO a.F., § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.), verletzen nicht Art. 12 Abs. 1 GG. 2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Rechtsprechung, soweit sie fordert, dass der Zweitberuf ausreichenden Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit lässt. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung zu Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, soweit durch diese in den Augen der Öffentlichkeit die erforderliche Unabhängigkeit beeinträchtigt erscheint. 3. Hingegen wird die Freiheit der Berufswahl übermäßig beschränkt, soweit die Rechtsprechung einen Unvereinbarkeitsgrund schon darin sieht, dass der Zweitberuf keine „gehobene Position“ vermittelt. 4. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf auch nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten. 5. Kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten können den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Berufsbewerber nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

· Das BVerfG wählt einen strengen Prüfungsmaßstab, an dem es die Bestimmtheit der Vorschriften und ihre verhältnismäßige Anwendung im Einzelfall misst. Unvereinbarkeitsregelungen würden sich nicht generell als subjektive oder objektive Berufszugangsregelungen einordnen lassen. Die Eingriffsintensität ergebe sich vielmehr daraus, wie spürbar die wirtschaftlichen Folgen einer Berufssperre für die Bewerber seien. Auf dem angespannten Anwaltsmarkt könnten sich Unvereinbarkeitsregeln besonders einschneidend auswirken. Der Zweitberuf sichere vielen Berufsanfängern den Lebensunterhalt, bis ein Mandantenstamm aufgebaut sei.

· Die Vorschriften über Ablehnung und Widerruf der Zulassung seien hinreichend bestimmt. Angesichts der vielfältigen denkbaren Konflikte habe der Gesetzgeber Generalklauseln schaffen und die Herausarbeitung von Merkmalen, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeiten kennzeichnen, der Rechtsprechung überlassen dürfen. · Die Versagungsgründe seien aber im Einzelfall nicht verhältnismäßig angewandt worden. Das besonders wichtige Gemeinschaftsgut, das eine Einschränkung der Berufswahl rechtfertigen könne, sei die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Die Rechtspflege verlange nach integeren und kompetenten Anwälten. Sie werde aber nicht dadurch gefördert, dass der Zweitberuf ein „gehobener“ sein müsse. Und ein etwaig bedientes Sozialprestige des Anwaltsstandes sei kein legitimer Zweck zur Beschränkung der Berufsfreiheit. Hingegen stehe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, welche auch die Unabhängigkeit vom Staat meint, der Bindung an eine bedeutende Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Universität) entgegen. Zur Trennung anwaltlicher Tätigkeiten auf der einen und Verbands- oder erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten (hier: Gesellschafterstellung) auf der anderen Seite bedürfe es keiner Berufszugangsschranken. Berufsausübungsregelungen würden genügen. Die Entscheidung vom 4. November 1992 (1 BvR 79/85 u.a.) ist im Volltext in AnwBl 1993, 120 ff. abgedruckt.

anwaltsblatt karriere / 49

rechtsprechung

r


rechtsprechung

BVerfG: Beratungshilfe auch für das Steuerrecht Das Problem

Sein gutes Recht zu bekommen, soll nicht von Einkommen und Vermögen abhängen. Vor Gericht kann daher der mittellose Bürger Prozesskostenhilfe beantragen oder im Strafverfahren wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Und wenn es um die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten geht? Dafür gibt es die Beratungshilfe. Die Beratungshilfe gewährleistet nicht nur die Rechtsberatung, sondern schließt die außergerichtliche Vertretung mit ein. Allerdings gibt es Beratungshilfe nicht für jede rechtliche Auseinandersetzung. Vielmehr sind nur bestimmte Rechtsgebiete im Beratungshilfegesetz (BerHG) aufgezählt. Dieser Katalog der Beratungshilfe hält das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. So entschied es bereits im Jahr 1992, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, im Arbeitsrecht keine Beratungshilfe zu gewähren. Der Gesetzgeber handelte und erstreckte die Beratungshilfe auf Angelegenheiten im Arbeits- und Sozialrecht. Außen vor blieb das Steuerrecht. Und wieder wurde das Bundesverfassungsgericht wegen einer Ungleichbehandlung angerufen. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Rückzahlung vermeintlich überzahlten Kindergeldes. Dafür begehrte sie Beratungshilfe. In der großen Mehrzahl der Fälle und so auch im Fall der Beschwerdeführerin entscheiden über das Kindergeld die Familienkassen. Sie werden dabei als Finanzbehörden tätig und wenden Einkommensteuerrecht an. Die Folge: Die Beschwerdeführerin bekam keine Beratungshilfe. Die Überraschung: Wenn sie das Kindergeld – wie allerdings nur wenige Eltern – nach dem Bundeskindergeldgesetz bekommen hätte, wäre die Beratungshilfe gewährt worden. Dabei handelt es sich nämlich um so genanntes sozialrechtliches Kindergeld. Die Leitsätze

1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt. 2. Zum Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich.

50 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung Auch in der außergerichtlichen Beratung gebieten das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine weitgehende Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter. Im Einzelnen: · Es erfolge keine völlige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Damit sei gemeint, dass der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werde, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtige und vernünftig abwäge. · Die angegriffene Vorschrift führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Rechtsuchenden im Sozialrecht und im Steuerrecht. Zwar nimmt das BVerfG bei der Beurteilung des BerHG eine Unterscheidung nach Sachgruppen an. Dort ist der Gesetzgeber weniger streng an Art. 3 GG gebunden als bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen. Aber selbst dann, so das BVerfG, fehle ein tragfähiger Unterscheidungsgrund. · Die Ausklammerung des Steuerrechts aus der Gewährung von Beratungshilfe sei damit begründet worden, dass die Mittel der Beratungshilfe auf Sachgebiete mit besonders hohem Beratungsbedarf und geringen anderweitigen Beratungsmöglichkeiten konzentriert würden. Im Steuerrecht hingegen erfolge ohnedies eine Beratung über Verbände, insbesondere Lohnsteuerhilfevereine. Diese Begründung, so das BVerfG, überzeuge jedenfalls nach der Aufnahme des Sozialrechts in die Beratungshilfe nicht mehr. Die anderweitigen Beratungsmöglichkeiten im Sozialrecht würden jedenfalls nicht hinter denjenigen im Steuerrecht zurückbleiben. Zudem sei die Mitgliedschaft in Lohnsteuerhilfevereinen beitragspflichtig und daher keine kostenneutrale Alternative. · Der Gleichheitsverstoß könne nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung behoben werden. Dem stünden der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers entgegen. · Das BVerfG stellt lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, erklärt die Norm des Beratungshilfegesetzes jedoch nicht für nichtig. Denn der Gesetzgeber habe verschiedene Möglichkeiten, das Beratungshilferecht nunmehr neu zu regeln. Bis der Gesetzgeber handelt, wird übergangsweise auch in Angelegenheiten des Steuerrechts unter den allgemeinen Voraussetzungen Beratungshilfe gewährt werden. Die Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06) ist im Volltext in AnwBl 2008, 874 ff. abgedruckt.


rechtsprechung

BGH: Kein Geld, keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft? Das Problem

Anwälte können ihr Vermögen verlieren. Spontan denken viele an den Berufsanfänger, dessen Haftungsfehler zu hohen Schadensersatzforderungen führt. Doch meistens trifft es den erfolgreichen Anwalt. Krankheit, Scheidung oder Fehlspekulationen zehren das Vermögen auf. Es geht also um das allgemeine, nicht das anwaltliche Lebensrisiko. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Anwalt – nicht nur vorübergehend – nicht in der Lage oder nicht willens ist, offene Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Es bestehen gesetzliche Vermutungen. Demnach liegt Vermögensverfall insbesondere vor, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird. Die Rechtsprechung hat aber zusätzlich tatsächliche Vermutungen entwickelt, die eher erfüllt sind. Es reicht zum Beispiel, dass auf vorläufig vollstreckbare Zahlungstitel nicht geleistet wird. Das Problem für den Anwalt in der Krise: Wie kommt er wieder auf einen grünen Zweig? Denn es droht ihm der Entzug der Zulassung. Dem finanziell angeschlagenen Anwalt traut man nicht zu, adäquat mit Mandantengeld umzugehen. Außerdem könnten seine Gläubiger in Mandantengeld vollstrecken. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Die Mandanten brauchen diesen Schutz. Mit einer Ausnahme: Wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, muss der Widerruf ausnahmsweise unterbleiben. Das ist der Rettungsanker für den Anwalt. Wie soll er sich auch sonst wieder aufrichten, wenn er den erlernten Beruf nicht mehr ausüben darf? Ihn interessiert vor allem, unter welchen Voraussetzungen ihm die Zulassung ausnahmsweise nicht widerrufen werden darf. Das hängt nach der Rechtsprechung des BGH ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. In diesem Fall entschied der BGH, dass der Widerruf zu Recht erging. Der Anwalt konnte die Gefährdungsvermutung nicht widerlegen. Der Anwalt hatte folgende Maßnahmen vorgetragen: Er arbeite nicht als Einzelanwalt, sondern in einer überörtlichen Sozietät. An dem Standort, an dem er tätig sei, arbeite ein weiterer Anwalt. Im Arbeitsvertrag habe er weitere Verpflichtungen übernommen: Er erscheine nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei. Er erstelle über Mandantengespräche lückenlose Aktenvermerke. Er führe keine eigenen Akten. Ihm würden bei der Aktenbearbeitung lediglich Aufträge erteilt werden. Seine Ergebnisse würden wöchentlich besprochen werden.

Der (redaktionelle) Leitsatz

Die Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts ist nur dann nicht zu widerrufen, wenn der Anwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vereinbart, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert.

Die wesentlichen Punkte der Begründung · Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden könne hier nicht ausgeschlossen werden, weil keine effektive Kontrolle des betroffenen Anwalts gegeben sei. · Der Anwalt sei zwar in eine Sozietät eingebunden. Nach dem BGH darf der betroffene Rechtsanwalt in einer Sozietät aber nicht an einem Standort eingesetzt werden, an dem nur ein weiterer Rechtsanwalt tätig ist. Diese Konstellation entspreche der Anstellung bei einem Einzelanwalt. In ständiger Rechtsprechung hält der BGH den Widerruf der Zulassung dort regelmäßig aufrecht. Hier sei die Überwachung ebenfalls nicht hinreichend eng, insbesondere im Falle der Ortsabwesenheit des einen anderen Anwalts durch Urlaub, Krankheit oder aus Dienstgründen. Außerdem habe der Rechtsanwalt keine Maßnahmen vorgetragen, wie die Einhaltung der im Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtungen sichergestellt werde. · Die Grenze bei der Kontrolle des Anwalts liegt nach dem BGH bei einem Verlust der Unabhängigkeit des Anwalts. Er hält es für zweifelhaft, ob die verpflichtende Mitzeichnung eines zweiten Anwalts vereinbart werden könne. Wirtschaftsprüfer können – nach Auffassung des OVG Münster – in dieser Weise dem Widerruf ihrer Bestellung entgehen. Ein Rechtsanwalt, der von einer Mitzeichnung abhängig ist, könnte aber nicht mehr als unabhängig anzusehen sein. Über diese Frage musste der BGH mangels entsprechenden Vortrags nicht entscheiden. Die Entscheidung vom 21. Juli 2008 (AnwZ (B) 12/08) ist im Volltext in AnwBl 2009, 64 f. abgedruckt. Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Vermögensverfall bei Rechtsanwälten von Rechtsanwältin Dr. Jana Bartosch-Koch ist abgedruckt in AnwBl 2008, 737 ff.

anwaltsblatt karriere / 51


rechtsprechung

BGH: Offenlegungspflicht für Mandate Als Unternehmer ist der Anwalt an vielen Mandanten interessiert. Dabei bleibt es nicht aus, dass er für einen Mandanten gegen Dritte prozessiert, die er früher ebenfalls vertreten hat oder in anderer Sache gegenwärtig vertritt. Damit verbundene Glaubwürdigkeitsverluste gehören für den Anwalt zum eigenen unternehmerischen Risiko. Es gibt aber auch gesetzliche Grenzen, die der Mehrfachvertretung einen Riegel vorschieben. Nach § 356 StGB (Parteiverrat) macht sich der Anwalt strafbar, der in derselben Rechtssache beiden Parteien dient. Das Berufsrecht (§ 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA) verbietet die Vertretung widerstreitender Interessen in derselben Rechtssache. Der BGH hat jetzt eine weitere Grenze gezogen, indem er eine neue Aufklärungspflicht schafft. Eine Mandantin klagte gegen ihre Anwälte. Sie hatte die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber einer Bank beauftragt. Es wurde ein Stundenhonorar von 500 € vereinbart und ein Anwalt der Kanzlei fertigte für die Klägerin den Entwurf einer einstweiligen Verfügung. Im Anschluss daran erklärte der Anwalt der Mandantin, er werde sie leider nicht vor Gericht vertreten können. Sein Kollege vertrete ständig die beklagte Bank und die Sozietät sei von der Bank aufgefordert worden, in dieser Sache nicht gegen sie aufzutreten. Die Klägerin forderte Schadensersatz. Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Leitsätze

1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht. 2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren. 3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.

52 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung · Der BGH bejaht einen Schadensersatzanspruch der Mandantin aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), hinsichtlich der Rückforderung des gezahlten Honorars verweist er außerdem auf § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. · Die Pflichtverletzung bestehe in einer unterlassenen Aufklärung. Der Rechtsanwalt müsse über Umstände aufklären, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung seien. Dazu zähle das häufige Tätigwerden für den Gegner, weil wirtschaftliche Abhängigkeiten entstehen könnten. Das gelte auch, wenn sich der Rechtsanwalt die Übernahme des Mandats zutraue. Es sei Sache des Mandanten, sich dieser Einschätzung – nach erfolgter Information – gegebenenfalls anzuschließen. Die Aufklärungspflicht folge aus dem Vertrauen, das dem Anwalt als unabhängigem Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) entgegengebracht werde. Nehme ein Anwalt ein angetragenes Mandat an, erkläre er aus der verobjektivierten Mandantensicht (§§ 133, 157 BGB) seine Bereitschaft, die Interessen des Mandanten ohne Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen der anderen Seite umfassend zu vertreten. · Weiter umfasse das Mandat in der Regel auch die Vertretung vor Gericht. Wolle der Anwalt seinen Mandanten nicht vor Gericht vertreten, müsse er darauf vor Mandatsübernahme hinweisen, weil bei einem Anwaltswechsel oder der Einschaltung eines weiteren Prozessanwalts höhere Gebühren entstünden (VV RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und Nr. 3400). · Darlegungs- und beweispflichtig ist die Klägerin für die Pflichtverletzung und die Kausalität. Wenn sie alsbald nach Bekanntwerden der versäumten Informationen gekündigt hat, spricht aber der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie bei pflichtgemäßer Aufklärung das Mandat bereits nicht erteilt hätte. Das wird das Berufungsgericht zu klären haben. · Dass dieser Einzelfall mandatenfreundlich entschieden wurde, dürfte keine Verwunderung hervorrufen. Es bleibt aber abzuwarten, wie sich die Lehre von der Offenbarungspflicht fortentwickelt und mit der Verschwiegenheitspflicht verträgt, denn freimütig darf der Anwalt nicht über seine Mandate berichten. Ihm ist bereits die Nennung des Auftragsgebers untersagt – und dieses Verbot ist nach § 203 StGB wieder strafbewehrt. Die Entscheidung vom 8.11.2007 (IX ZR 5/06) ist im Volltext in AnwBl 2008, 297 ff. abgedruckt und in demselben Heft auf S. 278 ff. von Rechtsanwalt Dr. Kleine-Cosack kommentiert.


Start in der Pole Position? Gut, wenn Sie sich davon überzeugen können.

Referendare W|M für alle Standorte

Einbindung in nationale und internationale Mandate, individuelle Förderung, Ziele mitgestalten – das ist bei Heuking Kühn Lüer Wojtek Unternehmensphilosophie. Und Grund genug für Referendare und Referendarinnen, sich für uns zu entscheiden. Wir sind eine der zwanzig größten, auf Wirtschaftsberatung spezialisierten Sozietäten in Deutschland. Über 200 Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare vertreten mittelständische und große Unternehmen. Unsere Fachkompetenz schließt alle Facetten des Wirtschaftsrechts ein, die wir branchenübergreifend und mit hoher Spezialisierung im Markt einsetzen. Beste Voraussetzungen für ein Referendariat, das Sie nach vorne bringt. Sie haben überdurchschnittliche Abschlüsse, verfügen über Auslandserfahrung, und Ihr gutes Englisch ist in der Praxis bewährt? Studienbegleitend erwarben Sie Qualifikationen oder Erfahrungen, die Ihre unternehmerischen Fähigkeiten erkennbar machen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung: Bettina Ramlau, Leiterin Human Resources, T + 49 (0)211 600 55 - 381, bewerbungreferendare@heuking.de. Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne unsere Partner und Partnerinnen. www.heuking.de

Berlin · Joachim Littig T +49 (0)30 88 00 97-57 · j.littig@heuking.de

Düsseldorf · Stephan Freund T +49 (0)211 600 55-245 · s.freund@heuking.de

Köln · Prof. Dr. Martin Reufels T +49 (0)221 20 52-331 · m.reufels@heuking.de

Brüssel · Gabrielle H. Williamson, J.D. T +32 (0)2 646 20-00 · g.williamson@heuking.de

Frankfurt · Dr. Holger Haas T +49 (0)69 975 61-445 · h.haas@heuking.de

München · Dr. Ulrike Helkenberg T +49 (0)89 540 31-211 · u.helkenberg@heuking.de

Chemnitz · Gilbert Toepffer T +49 (0)371 382 03-411 · g.toepffer@heuking.de

Hamburg · Dr. Thomas Wambach, LL.M. T +49 (0)40 35 52 80-29 · t.wambach@heuking.de

Zürich · Dr. Holger Erwin, M.JUR. (Oxford) T +41 (0)44 200 71-00 · h.erwin@heuking.de


existenzgründung

e Diskretion

noiterksiD

Die internationale Einzelanwältin

Wenn der Ausstieg aus der Großkanzlei zum Einstieg wird Text: Dr. Wolfgang Janisch

Die Großkanzlei verlassen, um Einzelanwältin zu werden. Ist das wirklich eine gute Idee? Jacqueline Piran meint: Ja. Aber nur, wenn man nicht zu viel darüber redet. Wahrscheinlich erzählt die Adresse mehr von Jacqueline Pirans Arbeit als sie selbst. Ein Büro in einer der oberen Etagen, direkt am Gendarmenmarkt in Berlin, hoch genug für die eindrucksvolle Aussicht auf den Französischen und den Deutschen Dom. Eine Adresse fürs urbane Wohlgefühl, im Herzen der aufstrebenden Metropole, nobel genug für die große Welt, in der schicke Adressen den Standard markieren. Es fällt nicht schwer, sich vorzustellen, wie eine Führungskraft der deutschen Wirtschaft (falls es noch eine „deutsche“ Wirtschaft gibt) durch die Glastür schreitet, mit dem Aufzug nach oben schwebt, um dort – nach einem anerkennenden Blick auf die Domkuppeln – das 54 / anwaltsblatt karriere

Beratungszimmer zu betreten, das die perfekte Atmosphäre für den erfolgsgewohnten Mandanten und sein heikles Problem bietet: ovaler Tisch mit Telefon, großformatige Kunst ohne Störpotenzial, ein kleines Regal mit NJW-Bänden. Stilvolle Neutralität, die sich nicht einmischt – gearbeitet wird nebenan. Sehr viel konkreter wird auch nach anderthalb Stunden Gespräch nicht, was die erfolgreiche und äußerst diskrete Anwältin eigentlich tut. Klar, sie macht Arbeitsrecht, und sie vertritt entweder Unternehmen oder Manager, letzteres in wachsendem Maße. Das ist rasch erzählt. Und natürlich ist juristische Fitness dafür beileibe nicht ausreichend, man benötigt dafür andere Fähigkeiten, die in keinem Seminar und keinem Repetitorium gelehrt werden, weil sie individuell erworben und intuitiv eingesetzt werden. Mit einem Wort: Man


existenzgründung

braucht Erfahrung, genauer internationale Erfahrung – „eines meiner größten assets“, sagt die 44-Jährige. Dieses „asset“ hat die elegante Anwältin, deren Diktion den täglichen Umgang mit dem internationalen Wirtschaftsleben verrät, bei einer der ganz großen Adressen erworben. Sieben Jahre war sie bei Baker & McKenzie, einer der international aufgestellten „law firms“, von der Sie gar nicht genug schwärmen kann. Spannende Fälle bearbeiten, Verantwortung übernehmen, Kontakte knüpfen: „Ich glaube, wenn Sie wirklich Anwalt werden wollen, bekommen Sie nirgendwo eine so qualifizierte Ausbildung.“ Ein Jahr war sie in Chicago, um zu komplettieren, was sie in ihrer Auslandsstation im Referendariat bereits angelegt hatte: Ihre Sicherheit in der englischen Sprache und vor allem im angloamerikanischen Rechtsraum. Kaum zu glauben, dass man eine solche Kanzlei verlässt, noch dazu, um sich als Einzelkämpferin niederzulassen, ohne internationale Standorte und omnipräsentes Hilfspersonal. Tut man das, weil man lieber sein eigener Chef ist statt eine kleine Figur im Moloch der Firma? Das Wort Moloch würde Jacqueline Piran nie verwenden, auch sonst lässt sie keinen Zweifel daran, dass Baker & McKenzie für sie nichts Anderes war als ein großer Glücksfall. Die Eintrittskarte in die Welt der qualifizierten anwaltlichen Beratung. „Wenn Sie wirklich erfolgreich arbeiten wollen, können Sie sich nicht einfach ein Schild an die Tür hängen, sondern müssen erst einmal Expertise aufbauen.“ Und dass sie sich einmal selbstständig machen würde – das sei schon immer ihr Ziel gewesen. Tatsächlich sind sieben Jahre Baker & McKenzie für ihr Geschäft ungleich mehr wert als ein LL.M. und ein Doktortitel zusammen. Piran hat keines von beiden, lediglich eine arbeitsrechtliche Fachanwaltschaft ziert ihre Visitenkarte. Mehr braucht sie nicht, denn das Topmanagement sucht nicht in den Gelben Seiten nach einer passenden Kanzlei. Wer zu Jacqueline Piran kommt, hat anderswo von ihr gehört. Beim Businesslunch oder beim Golfen. Ihr Geschäftsmodell ist die kompromisslose Ausrichtung aufs Arbeitsrecht. „Sie müssen sich spezialisieren heutzutage. Sie können sonst nicht gut arbeiten.“ Der Mehrwert, der sie von Mitbewerbern unterscheidet, ist ihr internationaler Background, der im Arbeitsrecht nicht selbstverständlich, aber in der globalen Wirtschaftswelt folgerichtig ist. Und eines hat die Einzelanwältin dem früheren Brötchengeber voraus: Wer eine kleine Kanzlei beauftragt, muss nicht den gigantischen Overhead einer international verzweigten Anwaltsfirma bezahlen – ein Vorzug, den Unternehmen durchaus zu schätzen wissen. Aber was macht Jacqueline Piran nun eigentlich genau? Wen sie wann vertreten hat, welche Schlachten sie geschlagen und welche Gegner sie erlegt hat: dazu schweigt sie, statt stolz eine Liste ihrer Siege zu präsentieren. Das ist nicht der vornehmen

Zurückhaltung gehobener Kreise geschuldet, sondern bildet schlicht und ergreifend die Geschäftsgrundlage ihrer Kanzlei. Diskretion ist der Lebensnerv ihrer Arbeit. Sehr viel mehr als sonst in der Branche üblich vermeidet sie jede noch so winzige Andeutung, die Rückschlüsse auf die Identität ihrer Mandanten zulassen könnte. Nationale und internationale Unternehmen, Manager, Vorstände, Geschäftsführer – konkreter wird sie nicht. Als Beraterin im Hintergrund tritt sie kaum in Erscheinung, so wenig, dass mitunter nicht einmal die juristischen Gegner von ihr wissen: Einmal kam zuerst die Führungsriege eines Unternehmens zu ihr, um sich im Konflikt mit der Firma beraten zu lassen – bis dann auch noch, nichts ahnend, das Unternehmen anklopfte, um sich im selben Streit anwaltliche Hilfe zu holen. Ein Mandat, das sie dann doch ablehnen musste. Diskretion ist auch deshalb so entscheidend, weil die Menschen oft genug in einer existenziellen Krise stecken, wenn sie Pirans Kanzlei am Gendarmenmarkt betreten. Nicht, dass die Topmanager nichts auf die hohe Kante gelegt hätten. Bedrohlich ist eher der drohende Absturz aus den Höhen von Ruhm und Macht vor den Augen der gnadenlosen Branche – ein ultimativer Angriff auf Ego und Selbstwertgefühl. Zu den wichtigsten Aufgaben der Anwältin gehört deshalb, den guten Ruf ihrer Mandanten zu verteidigen – und sie damit psychologisch zu stabilisieren. Wer gewohnt ist zu entscheiden, hasst nichts mehr, als unversehens selbst Objekt eines Geschehensablaufs zu werden, den er nicht mehr steuern kann. Deshalb suchen Manager schon dann den Rat der Anwältin, wenn die drohende „Freisetzung“ am fernen Horizont erkennbar wird. Sie wollen das Heft des Handelns in der Hand behalten, wollen den Prozess steuern, bevor er sie überrollt. „Es geht darum, dem Manager das Gefühl zu geben, er ist Herr der Lage“, sagt Piran. „Er will im ‚driver’s seat‘ sitzen.“ Dabei kommt ihr zugute, dass sie bis heute oft genug auf der anderen Seite sitzt und deshalb weiß, wie Unternehmen ticken. Wie eine Schachspielerin versucht sie, den nächsten Zug des Gegners vorherzusehen und ihre Figuren rechtzeitig aufzustellen. „Dabei geht es natürlich auch um die Frage, in welcher Höhe wird ausgecasht“, sagt die Anwältin. Schließlich kann die Abfindung in Wirtschaftskreisen auch ein Signal dafür sein, wer im Konflikt die Oberhand behalten hat. Denn in erster Linie geht es nicht ums Geld, sondern um Gesichtswahrung: Wenn dem Manager schon der Stuhl vor die Tür gesetzt werden soll, dann muss Piran alles dafür tun, dass wenigstens die Reputation nicht leidet – ein sehr viel wichtigeres Guthaben als der Kontostand. Dann versucht die Anwältin, zumindest den Zeitpunkt des Ausscheidens so zu beeinflussen, dass ihr Mandant möglichst fugenlos in den nächsten Job wechselt – ganz so, als hätte er es immer geplant. Denn wenn der Fall vor Gericht landet, mit all dieser vernichtenden Öffentlichkeit: Dann hat die Anwältin etwas falsch gemacht. // anwaltsblatt karriere / 55


hörsäle


hörsäle

Text: Mareke Aden

Was Professoren von ihren Studenten mitbekommen

Wenn die Libido abkühlt

Der deutsche Hörsaal


hörsäle

„Na so leer ist es bei mir nun auch wieder nicht.“ Kiel

Er steht nie im Mittelpunkt: Der Hörsaal. Für Studierende ist er Kontaktbörse und Ort des Lernens – allerdings nur auf Zeit. Für die Professoren ist es ihr Arbeitsplatz – lebenslang. Der Fotograf Franz Brück portraitierte zwölf Hörsäle an zwölf Universitäten für Anwaltsblatt Karriere. Die Autorin Mareke Aden befragte die Professoren, die in diesen Räumen lehren. Das Ergebnis: Der deutsche Hörsaal hat keine Freunde – und Professoren bekommen mehr mit als Studenten glauben.

Wie viel Grau muss in einem Hörsaal sein? Da geht der Streit schon los. Professor Georg Borges beschwert sich, dass die fensterlosen Räume „nüchtern bis zum geht nicht mehr“ sind, und dass er angesichts des Bochumer Saals, in dem er Gesellschaftsrecht lehrt, schon einige Verantwortung dafür hat, dass die Leute wach bleiben. Schließlich handelt es sich um einen Raum, „wohin man nicht unbedingt Besucher bringen würde, um ihnen zu zeigen, wie schön es ist“. Dagegen meint sein 58 / anwaltsblatt karriere

Kollege Professor Martin Schmidt-Kessel: „Wir Juristen sind ja doch etwas nüchtern“, und dass das Grau der Wände und Sitze des Vorlesungsraumes seiner Uni in Osnabrück wenigstens nicht ablenkt. Insbesondere im Sommer sei das wichtig, dem klassischen Paarungssemester: Die Libido kühlt ab, der Geist kehrt zurück, das ist der Sieg des europäischen Privatrechts über den Sexualtrieb. Ein Sieg, den erst ein grauer Vorlesungssaal ermöglicht. Wenn Professoren die Bilder von Franz Brück sehen, dann identifizieren sie die Räume sofort mit merkwürdigen Namen wie HZO 10 oder B01. Und während Professor Thomas Giegerich, Kieler Völkerrechtler, lachend ruft: „Na so leer ist es bei mir nun auch wieder nicht“, füllen sich die aufgenommenen Säle vor den Augen vieler Professoren mit Studenten. Allerdings nur, wenn sie an den Semesteranfang denken, „am Ende sitzt man mit ein paar Hanseln da“, beschreibt Gebhard Rehm,


hörsäle

„…nüchtern bis zum geht nicht mehr…“ Bochum

der in München lehrt, eine Erscheinung, die er selbst so allerdings noch nicht erlebt hat. Und wenn sich die Säle füllen – das ist so eine Marotte der Studenten – dann nur im hinteren Drittel. „Selbst wenn der Saal pickepackevoll ist, setzen sie sich lieber auf die Treppen, als nach vorne zu kommen“, wundert sich Professor Henning Müller von der Uni Regensburg über ein Sozialphänomen. Und so sind die Räume oft beides: leer und voll. Damit aber stellen sie die Dozenten vor Probleme, für die es unterschiedliche Lösungsansätze gibt. Zum Beispiel die Seitenflitzermethode, „Dozenten, die durch den Hörsaal rennen und sich überall befinden“, so beschreibt es der Münchner Zivilrechtler Gebhard Rehm. Es gibt die Technikfreaks, die nach Möglichkeit Powerpoint und Beamer über einen Touchscreen steuern, wie Professor Schmidt-Kessel. Und es gibt die, die beides gleichzeitig machen: Nach hinten rennen, Fragen

stellen, dann wieder nach vorne düsen, um die moderne Technik zu bedienen, weil keine Fernbedienung funktioniert. „Vorlesungen sind auch Sport. Da ist immer Bewegung drin“, sagt der Strafrechtler Henning Müller. Ohne Mikrophon – das steht fest – geht gar nichts: Alles, was ein Student antwortet, muss erst mal über das Mikrophon für alle wiederholt werden. „Übersetzen“ nennt das die Tübinger Dozentin Barbara Remmert. Ihr Kieler Kollege Giegerich berichtet, dass ihm ein Hausmeister einmal attestierte: „Mikro? Haben wir gerade nicht“, woraufhin dessen Kollege seufzte: „Da brauchen wir hinterher wieder den Notarzt“. Tatsächlich fühlte sich Giegerich nach anderthalb Stunden Brüllen nicht blendend. Ganz schlimm ist es dort, wo die Hörsaalarchitekten eine Balustrade schick fanden wie im Audimax der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität. Dort sammeln sich die, die anwaltsblatt karriere / 59


hörsäle

„Selbst wenn der Saal pickepackevoll ist, setzen sie sich lieber auf die Treppen, als nach vorne zu kommen.“ Regensburg

nicht zum Lernen da sind: Die Schulklassen, die ihre Zukunft beäugen wollen, die Stadtstreicher für ihr Nickerchen, die Reisegruppen, die die Wirkungsstätte der Geschwister Scholl bestaunen. „Die sind nur deswegen so schnell wieder weg, weil die das Verwaltungsrecht auch nicht interessiert“, scherzt der Münchner Verwaltungsrechtler Jens Kersten. An Studenten, die dort sitzen, kommt man kaum noch ran, berichtet Gebhard Rehm: „Da entsteht dann so ein Bienensummen wie im Wald“. Während er so zum Imker wird, macht die Vorlesung seinen Kollegen Jens Kersten zum Seemann. Ihn erinnert das Knarren der Holzstühle an die Geräusche eines im Wind schaukelnden Segelschiffs auf hoher See: „Ich habe das nicht ausgehalten. Ich bin aus dem Saal geflohen“. Nach einem Monat reichte es ihm. Jetzt sitzt er mit seinen Studenten im modernen M 218. Rehm behilft sich anders: „Ich werde flapsig und arbeite auch mal mit sexuellen Anspielun60 / anwaltsblatt karriere

gen, dann passen die Leute auf“, sagt er. Nur zwei Haken habe das: Kollegen könnten ihm Unwissenschaftlichkeit vorwerfen und Studenten sich berufen fühlen, auch mal den Stand-upComedian zu geben. Dass es nicht leicht ist, aufmerksam zu bleiben, das merkt die Tübinger Professorin Remmert jedes Mal, wenn sie selbst im Hörsaal sitzt: „Nach einer dreiviertel Stunde auf den unbequemen Bänken von Hörsaal 9 bin ich gegenüber zappelnden Studenten sehr viel toleranter“, sagt sie. Es müsse für jeden Professor zur Pflicht gemacht werden, einmal im Jahr die Seite zu wechseln, fordert sie. Nicht einmal die Gutwilligsten erfassen als Mensch in der Masse alles, was weit vorne geredet wird, das hat auch Tonio Walter, Strafrechtsprofessor in Regensburg, erlebt. Als Joseph Ratzinger dort im Audimax mal wieder Theoretiker sein wollte anstatt nur Papst, ging kurze Zeit später ein Donnerhall durch


hörsäle

„Ich habe das nicht ausgehalten. Ich bin aus dem Saal geflohen.“ München

die muslimische Welt und seine „Regensburger Vorlesung“ wegen einiger Sätze über Vernunft im Islam in die Annalen ein. Der Katholik Walter, der für Benedikt vom Professor zum Schüler wurde und sich auf eine Bank des Audimax quetschte, war live dabei: „Mir ist zwar auch der Gedanke durch den Kopf gehuscht, ob das jetzt erforderlich war, aber der ging schneller weg, als er gekommen war“. Keiner der geschätzt 1.500 Leute im Saal hatte etwas gemerkt, erst als sich die entscheidenden Sätze über die Zeitungen verbreiteten, wurden sie heiß diskutiert. Dabei legen es Professoren nicht immer darauf an, dass man gut zuhören kann. Auf „pfiffige Formulierungen“ hat der Kieler Staatsrechtler Edzard Schmidt-Jortzig später als Justizminister im Bundestag geachtet, im Hörsaal eher auf Wissensvermittlung. In einem seiner anderen Jobs, als Verwaltungsrichter, merkte er dann, dass „dort leider sehr oft Anwaltskollegen sind, die sich nicht so gut auskennen“. Im Vorlesungssaal

– das steht für ihn fest – lernt niemand das, was er später als Anwalt dringend braucht: Argumentieren, meint er, muss man sich dann doch später selbst beibringen. Ein Konzept, den Lerneffekt zu steigern: Renovierungen. Immerhin wurden viele 40 Jahre alte Hörsäle gerade saniert. Grün aus den 70er Jahren weicht modernem Rot, Grau oder sogar Pechschwarz, „weil das nicht so zu Kritzeleien anregt“, vermutet der Kieler Professor Giegerich. Wo immer die Hörsäle schicker werden, verändert sich auch die Atmosphäre, beobachtet der Bochumer Dozent Christoph Krampe. „Das ist ein Faktor bei der Disziplin“, meint er. Anderen reicht das nicht: „Hey, Sie da in der roten Jacke, was meinen Sie denn dazu?“, das hat Georg Borges schon gehasst, als er selbst noch Student war. Höchstens 80 Leute sollten zusammen zuhören, Fragen stellen und diskutieren. Dass das geht, hat der Trierer Strafrechtsprofessor Hans-Heiner anwaltsblatt karriere / 61


hörsäle

„Nach einer dreiviertel Stunde auf den unbequemen Bänken von Hörsaal 9 bin ich gegenüber zappelnden Studenten sehr viel toleranter.“ Tübingen

Kühne in London erfahren. Er saß in einem Kämmerlein und studierte so vor sich hin, als der Dekan vorbeikam und ihn bat, für einen Kollegen einzuspringen. Allerdings müsse er eine große Gruppe unterrichten. „Als ich den Weg gefunden hatte und in einem kleinen Raum mit 40 Leuten ankam, bin ich fast wieder rausgepurzelt“, sagt er. Alles, was ihm in Deutschland fehlte, die kritischen Studenten, die statt auf die eigene Karriere auch mal auf den Sinn und Zweck achteten, fand er im angelsächsischen System. Auch deswegen versuchen immer mehr deutsche Universitäten, die großen Vorlesungen durch Kleingruppen zu ergänzen: Arbeitsgemeinschaften, Übungen, Uni-Reps, Schwerpunktveranstaltungen. „Infrastruktur- und Umweltrecht“, ein Angebot der Tübinger Hochschullehrerin Barabara Remmert, interessiert 30 Leute. Deswegen reißen sich Professoren nun zunehmend um kleinere Seminarräume. „Architektonisch ist 62 / anwaltsblatt karriere

diese Entwicklung nur zum Teil abgefangen“, sagt Remmert. Für Professor Gerard C. Rowe, Australier und Umweltrechtler an der Viadrina in Frankfurt Oder, ist gute Lehre aber nicht nur eine Frage der kleinen Gruppen. Ihm sind die deutschen Hörsäle ein Graus. In der letzten Reihe sitzt ein Student 20 Meter weit weg und 15 Meter über ihm. „Man könnte an eine Architektur denken, durch die niemand weiter weg als sieben Meter vom Dozenten sitzt“, das ginge auch für größere Gruppen. In Sydney gibt es Hörsäle in Hufeisenform. „Da hat sich mal ein Architekt Gedanken gemacht“, sagt Rowe. Denn wenn man beobachtet, wie sich Gruppen spontan auf der Straße um einen Sprecher versammeln, dann immer genau so. „Schon im antiken Theater hat man das mehr beachtet.“ Es ist nicht so, dass es nicht Vorbilder für die Architekten gegeben hätte. Als die Viadrina vor wenigen Jahren renoviert und das Gräfin-Dönhoff-Gebäude mit acht neuen Hörsälen sogar neu


hörsäle

„Genau so hätte man auch Anfang des 19. Jahrhunderts gebaut.“ Frankfurt (Oder)

errichtet wurde, konnte er es kaum fassen: „Genau so hat man auch Anfang des 19. Jahrhunderts gebaut“, sagt er, „an eine Ausgestaltung, die den Dialog fördert, hat man keine Sekunde gedacht“. So aber haben die Studenten es auch schwer, einander kennen zu lernen. „Sie sitzen bevorzugt an den Rändern, dazwischen 30 Meter, da kommt man nicht ins Gespräch“. Das ist schade an einer Uni, die auf Internationalität ausgelegt und an der ein Drittel der Studenten polnisch ist. Die Integration ist nicht perfekt, berichtet Rowe, jedoch weiß er von einigen deutsch-polnischen Liebespärchen. Überhaupt, findet der Münchner Professor Gebhard Rehm, sind Hörsäle doch wenigstens Kontaktbörsen. „Man trifft sich unverbindlicher als in einer Kneipe und tut noch was fürs Studium“, beobachtet er. Wenn erst einmal die Internetuni die Vorlesung abgelöst hat, fürchtet er, geht dieser soziale Kontaktraum verloren.

Immerhin, das zeigen seine Beobachtungen, haben Hörsäle für Professoren einen Vorteil: Sie sehen, was ihre Zuhörer machen. „Das unterschätzen die Studenten, was wir alles mitbekommen“, berichtet Rehm: Wer schmatzt und wer schwatzt und welcher Student „auf eine supergeschminkte Person schaut“. Insbesondere zu spät kommende Typen, die sich mit der „Mir ist alles egal“-Pose in die erste Reihe pflanzen, kennen viele Professoren. Die fallen selbst dann auf, wenn sie nicht, wie es der Regensburger Strafrechtsprofessor Henning Müller in seiner ersten Vorlesung in Bayern erlebte, ein Weizenbierglas vor sich stellen. Reagiert hat Müller darauf nicht. Der frisch aus Berlin eingeflogene Dozent dachte, „dass das in Bayern ganz normal ist, in der Vorlesung Bier zu trinken.“ Erst seine bayerischen Kollegen klärten ihn darüber auf, dass die Aktion wohl als Provokation gemeint war. Nota bene: Selbst Provozieren ist nicht leicht im deutschen Hörsaal. // anwaltsblatt karriere / 63


referendariat

r

Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-0, F -5003 Poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3024 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F-2638 www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m

Kammergericht Berlin - Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin T (030) 9013-0, F-2040 www.berlin.de/kg

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 rechtsreferendare@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n

Einstellungstermine für 2009

01.04. und 01.10.

erste Arbeitstage der Monate April und Oktober

erste Arbeitstage der Monate Februar, Mai, August und November

01.02., 01.05., 01.08., 01.11.

Wartezeit

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Uniabsolventen mit Prädikatsexamen: keine Wartezeit; Landeskinder: 3-18 Monate; Externe: bis 15 Monate

< 6 Monate

2006

827

1254

562

2007

867

1.444

803

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

919,32 €

974,11 €

908,79 €

900,80 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2009

Juni: 2.–16. Dezember: 1.–12.

8. bis 23. Juni 26. November bis 10. Dezember

Juni: 2., 4./5., 9., 12., 15./16. September: 3./4., 7., 10./11., 14./15. Dezember: 3./4., 7., 10./11., 14./15.

Juni: 2., 4./5., 9., 12., 15./16. September: 3./4., 7., 10./11., 14./15. Dezember: 3./4., 7., 10./11., 14./15.

2010

Juni: 7.–18. Dezember: 3.–15.

8. bis 22. Juni 30. November bis 14. Dezember

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2264 www.jum.baden-wuerttemberg.de/ servlet/PB/menu/1153269/ index.html?ROOT=1153239

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

7 Klausuren

11 Klausuren

7 Klausuren

7 Klausuren

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündliche Prüfung einschließlich Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündliche Prüfung max. 45 Min. pro Prüfling

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

201 242

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2006

136 von 915 (=14,9%)

224 von 1.463 (= 15,3%)

132 von 752 (= 17,6%)

25 von 282 (= 8,9%)

2007

110 von 941 (=11,69%)

206 von 1.299 (= 15,86%)

183 von 911 (= 20,89%)

34 von 268 (= 12,69%)

Durchfallquote

2006

98 von 915 (=10,7%)

185 von 1.463 (= 12,6%)

183 von 752 (= 24,3%)

75 von 282 (= 26,6%)

2007

128 von 941 (=13,60%)

222 von 1.299 (= 17,09%)

172 von 911 (= 18,9%)

79 von 268 (= 29,5%)

(Bundesgebiet 2006=17,4%; 2007=18,1%)

64 / anwaltsblatt karriere


referendariat Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Sögestraße 62/64, 28195 Bremen T (0421) 361-4437, F -4451 verwaltung@ oberlandesgericht.bremen.de www.bremen.de/justizsenator

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42 , 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F (0381) 4590991 referendare@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

01.02., 01.06., 01.10.

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

erste Arbeitstage der Monate Januar, März, Mai, Juli, September u. November

1. Juni und 1. Dezember

Einstellungstermine für 2009

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

bis 24 Monate (je nach Punktzahl gem. Aufnahme VO)

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Wartezeit

74

300

820

79

2006

75

315

1.119

95

2007

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

905,73 €

900,00 €

930,00 €

850,00 €

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

Juni: 2., 4./5., 8./9., 12., 15/16. August: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. Oktober: 1./2., 5./6., 8./9., 12./13. Dezember: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.

Juni: 2., 4./5., 8./9., 12., 15/16. August: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. Oktober: 1./2., 5./6., 8./9., 12./13. Dezember: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.

Mai: 4./5., 7./ 8., 11./12., 14./15. Juli: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14. September: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. November: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.

1. Maihälfte; 1. Novemberhälfte

2009

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

1. Maihälfte; 1. Novemberhälfte

2010

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.hamburg.de/2-examen/ 169692/start.html

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.hamburg.de/2-examen/ 169692/start.html

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt 2. Staatsexamen: Mecklenburg-Vorpommern Prüfungsamt Puschkinstr.19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/ de/jm/Themen/Juristische_Pruefungen _und_Rechtspflegerpruefung

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung

mündliche Prüfung Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

24 von 91 (= 26,4%)

118 von 327 (= 36,1%)

189 von 1.061 (= 17,8%)

12 von 121 (= 9,9%)

11 von 81 (= 13,58%)

116 von 340 (= 34,12%)

191 von 998 (= 19,14%)

7 von 116 (= 6,03%)

2006 Absolventen vollbe2007 friedigend u. besser

10 von 91 (= 11,0%)

28 von 327 (= 8,6%)

146 von 1.061 (= 13,8%)

17 von 121 (= 14,0%)

2006 Durchfallquote

11 von 81 (= 13,58%)

40 von 340 (= 11,8%)

143 von 998 (= 14,3%)

24 von 116 (= 20,7%)

2007 (Bundesgebiet 2006=17,4%; 2007=18,1%)

Stationsaufteilung

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 65


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.jm.rlp.de www.olgko.justiz.rlp.de

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.jm.rlp.de www.olgzw.justiz.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5049 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 poststelle@olg-ce.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F-700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine für 2009

01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

zu jedem Monatsersten

erster Arbeitstag Mai und November

Anfang Februar, Mai, August und November

Wartezeit

max. 12 Monate

Düsseldorf: 3–6 Monate Hamm: ca. 2 Monate (allg.) Köln: durchschnittlich 9 Monate (allg.)

max. 6 Monate

ca. 6 Monate (allg.)

2006

582

2174

482

109

2007

592

2441

476

79

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

1.052,06 €

894,25 €

954,10 €

900,00 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2009

Mai: 4./5., 7./8., 11. Juli: 30./31. August: 3./4., 6./7., 10./11. Oktober: 30. November: 2./3., 5./6., 9./10., 12.

Mai: 4./5., 7./8., 11./12., 14./15. Juni: 2., 4./5., 8./9., 12., 15/16. Juli: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14. (weitere Termine unter www.anwaltsblatt-karriere.de)

April: 2./3., 6./7., 9., 14., 16./17. Oktober: 1./2., 5./6., 8./9., 12./13.

Juli: 2./3., 6./7., 9., 13./14. Oktober: 2., 5./6., 8./9., 12./13.

2010

stehen noch nicht fest

Januar: 4./5., 7./8., 11./12., 14./15. Februar: 1./2., 4./5., 8./9., 18./19. (weitere Termine unter www.anwaltsblatt-karriere.de)

April: 1., 6., 8./9., 12./13., 15./16. Oktober: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14.

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-108 1. Examen T (05141) 5939-214 2. Examen www.justizportal.niedersachsen.de/ master/C9346167_N8916105_120_ DO_I3749483.html

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz T (06131) 16-4905,F -5876 lpa@min.jm.rlp.de www.justiz.rlp.de/justiz

Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Landesprüfungsamt SaarlandReferat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

7 Klausuren

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (max. 10 Minuten ) Prüfungsgespräch (45 Minuten, von angemessener Pause unerbrochen)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2006

111 von 514 (= 21,6%)

477 von 2.951 (= 16,2%)

116 von 567 (= 20,5%)

16 von 136 (= 11,8%)

2007

97 von 636 (= 15,25%)

499 von 2.864 (= 17,42%)

115 von 528 (= 21,78%)

22 von 124 (= 17,74%)

Durchfallquote

2006

91 von 514 (= 17,7%)

641 von 2.951 (= 21,7%)

69 von 567 (= 12,2%)

18 von 136 (= 13,2%)

2007

123 von 636 (= 19,3%)

598 von 2.864 (= 20,9%)

63 von 528 (= 11,9%)

23 von 124 (= 18,5%)

(Bundesgebiet 2006=17,4%; 2007=18,1%)

66 / anwaltsblatt karriere


referendariat Quellen: Ausbildungsstatistik des BMJ 2006 und 2007 (www.bmj.bund.de) sowie die genannten Homepages der Justizprüfungsämter und OLGs

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0, F -1529 referendare@olg.justiz.sachsen.de www.oberlandesgericht-dresden.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 poststelle@olg-nmb.justiz.sachsenanhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=3014

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg.de

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

01.05. und 01.11.

1. März und 1. September

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

Mai und November

Einstellungstermine für 2009

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

4,6 Monate

keine Wartezeiten

Wartezeit

270

61

385

103

2006

270

60

402

123

2007

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 3 Monate

Wahlstation (3 Monate)

895,28 € Grundbetrag (Ausbildung im öffentl.-rechtl. Ausbildungsverhältnis)

865,28 €

911,75 €

973,16 € (in Sachsen und Thüringen monatliche Bruttonoch Beamte, daher Anwärterbezüge) Vergütung (Grundbetrag)

Juni: 2., 4./5., 8./9., 12., 15./16., 17. Dezember: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15., 16.

April: 2.–17. Oktober: 1.–13.

Juni: 2., 4./5., 8./9., 12., 15./16. August: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. Oktober: 1./2., 5./6., 8./9., 12./13. Dezember: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.

Juni und Dezember

2009

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

2010

Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle@smj.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-01, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=2834

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 www.hamburg.de/2-examen/ 169692/start.html

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

9 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündliche Prüfung

Kurzvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

39 von 478 (= 8,2%)

6 von 124 (= 4,8%)

63 von 417 (= 15,1%)

15 von 178 (= 8,4%)

33 von 412 (= 8,01%)

7 von 105 (= 6,67%)

72 von 426 (= 16,91%)

15 von 147 (= 10,20%)

2006 Absolventen vollbe2007 friedigend u. besser

117 von 478 (= 24,5%)

35 von 124 (= 28,2%)

75 von 417 (= 18,0%)

16 von 178 (= 9,0%)

2006 Durchfallquote

86 von 412 (= 20,9%)

26 von 105 (= 24,8%)

89 von 426 (= 20,9%)

18 von 147 (= 12,2%)

2007 (Bundesgebiet 2006=17,4%; 2007=18,1%)

Neu-Einstellungen pro Jahr

Stationsaufteilung

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 67


qwYruN oasJjk yvnmWi RZtIpO P*Azdg SeDFHl KLVyBh


Examen Anwaltsklausur

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richter oder Staatsanwälte. Dies gilt für alle Rechtsbereiche und vielleicht besonders für das Strafrecht, wo es häufig um die Freiheit des Mandanten geht und er den staatlichen Strafverfolgungsbehörden gegenüber steht. Guter anwaltlicher Beistand ist hier wichtig. Dabei kommt es nicht nur auf das materielle Recht, sondern vor allem auch auf das Prozessrecht an. Dies belegt nachfolgende Original-Klausur, die vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg erstellt und im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgegeben wurde. Eine Lösungsskizze finden Sie auf der Seite 74, den ausführlichen Prüfervermerk unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Anwaltshandakten von Rechtsanwalt Dr. Römer (Auszug)

Handaktenvermerk vom 27. Januar 2005:

Strafsache Bernd Berger

Nach Übersendung der Vollmacht, Ermittlung des Az. der Staatsanwaltschaft und tel. Absprache mit der zuständigen Staatsanwältin konnte heute AE genommen werden. Es wurden diverse Kopien gefertigt (Anlage). Der Mandant ist zur weiteren Besprechung bestellt.

R 95/05

Handaktenvermerk vom 3. Januar 2005:

Es erscheint der Mandant Bernd Berger und teilt folgenden Sachverhalt mit: In der Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau Marlene Berger sei heute morgen die Polizei erschienen, habe die Wohnung durchsucht, trotz des Protestes seiner völlig verstörten Frau verschiedene Unterlagen mitgenommen und ihr mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe sich das Az. notiert. Nachdem festgestellt worden sei, dass er sich dort nicht mehr aufhalte, seien die Polizeibeamten zunächst wieder abgezogen. Seine Frau habe der Polizei gegenüber keine Angaben gemacht, sei jedoch zu einer Vernehmung geladen worden. Sie habe ihn sofort nach dem Abzug der Polizei bei seinem Bruder (bei dem er derzeit wohne) angerufen, um ihn über die ganze Sache zu informieren. Herr Berger konnte sich den Anlass für diese Maßnahme und die Verfahrenseinleitung nicht erklären; er meinte zwar, er sei in der Vergangenheit „kein Unschuldslamm“ gewesen, habe aber gedacht, mit der im letzten Jahr erfolgten Verurteilung (unser Mandat R 355/04; Urteil LG Berlin 537 - 18/04 vom 2. August 2004, rechtskräftig seit dem 9. August 2004) sei nun alles geklärt und erledigt. Vollmacht wurde unterzeichnet. Ich habe alsbaldige AE zugesagt. Herr Berger ist jederzeit per Handy (Nummer notiert) zu erreichen.

Rö, 27.1.05

Urteil des LG Berlin vom 2. August 2004 (Auszug):

LANDGERICHT BERLIN Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: (537) 70 Js 518/03 KLs (18/04) Strafsache

gegen Bernd Berger (...) wegen Betruges

Die 37. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. Juli und 2. August 2004, an der teilgenommen haben: (...) in der Sitzung vom 2. August 2004

für Recht erkannt: Rö, 3.1.05

anwaltsblatt karriere / 69

examen

e


examen

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB Gründe:

(...) Der Angeklagte hatte im Jahr 1998 für seinen in der Albrechtstr. 15, 12167 Berlin betriebenen Bäckereigroßbetrieb bei der COLONIA Versicherungsgruppe AG eine Feuerversicherung abgeschlossen, bei der die Betriebseinrichtung für den Fall zum Neuwert versichert war, dass nach einem Brand ein Betriebsfortführungswille bestand; bei fehlendem Fortführungswillen sollte nur der Zeitwert ersetzt werden. Am 28. August 2003 brannte das Gebäude Albrechtstraße 15 bis auf die Grundmauern ab. Dabei wurde das Betriebsinventar vollständig zerstört. (...) Im Rahmen der Ermittlungen wegen Brandstiftung – am Brandort wurden Rückstände eines Brandbeschleunigers festgestellt – konnte dem Angeklagten eine Beteiligung hieran nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte machte mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig geltend, er wolle den Bäckereibetrieb alsbald wieder aufnehmen, und legte Belege über den Anschaffungswert der bei dem Brand zerstörten Betriebsgegenstände im Gesamtumfang von 376.822,05 € vor. Tatsächlich beabsichtigte er jedoch, mit dem Auszahlungsbetrag einen Barbetrieb auf Mallorca zu eröffnen, und stand bereits in Verhandlungen mit einem spanischen Makler. Der Zeitwert der betroffenen Geräte belief sich lediglich auf etwa 35.000,- €. Am 10. Januar 2004 überwies die Versicherung eine erste Rate von 150.000,- € an den Angeklagten (...) Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen ohne Einschränkungen eingeräumt hat. (...)

Auszug aus der Ermittlungsakte (Kopie f.d. anwaltliche Handakte):

Dir 1 VB II 3 – 020323/4435-3 Vermerk vom 4. Januar 2005:

70 / anwaltsblatt karriere

Aufgrund der geständigen Einlassung des gesondert Verfolgten und mittlerweile rechtskräftig verurteilten Paul Peters im Verfahren (532) 1 Bra 344/03 (12/04) hat sich der Verdacht der Brandstiftung am Objekt Albrechtstr. 15, 12167 Berlin auch gegen den Bernd Berger ergeben. Zur Sicherung weiterer Beweismittel wurde deshalb am gestrigen Tag um 6.00 Uhr die Wohnung Berger in der Roedernallee 15, 13407 Berlin aufgesucht. Dort hielt sich lediglich Frau Marlene Berger auf. Sie gab auf Befragen sehr nervös bereits an der Wohnungstür an, ihr Mann wohne nicht mehr dort und habe nur wenige Sachen in der Wohnung zurückgelassen. Bei der gleichwohl durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurde lediglich ein Karton mit diversen Schriftstücken gefunden, von denen Frau Berger behauptete, es handele sich um alte Firmenunterlagen und private Korrespondenz. Der Karton wurde zur Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft mitgenommen. Frau Berger war zu weiteren Auskünften zunächst nicht bereit und widersprach auch der Mitnahme der Unterlagen; sie wurde zur zeugenschaftlichen Vernehmung auf den 8. Januar 2005 bestellt. Der Beschuldigte Bernd Berger lebt nach den hiesigen Erkenntnissen seit einiger Zeit von seiner Ehefrau getrennt; er hat sich jedoch dort nicht abgemeldet. Ein neuer Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Körbel, KOK

Auszug aus einem in der Wohnung Berger aufgefundenen und beschlagnahmten Brief des Mandanten an Marlene Berger (Kopie f.d. anwaltliche Handakte):

Meine liebe Marlene, ich schreibe Dir in der Hoffnung, dass Du unserer Beziehung noch eine Chance gibst! Ich weiß ja, dass ich in der Vergangenheit viele Fehler gemacht habe.... aber glaube mir: Diese Sache im Schuhgeschäft in der Schönhauser Allee im Sommer war wirklich das letzte krumme Ding! Ich weiß nicht, was Dein Bruder Rüdiger Dir erzählt hat – meine Version sieht jedenfalls so aus: Ich habe der Verkäuferin nur gedroht, dass ich ihr ein paar verpasse, wenn sie uns nicht mit den Schuhen abziehen lässt. Wirklich getan hätte ich ihr aber natürlich nichts; Du kennst mich doch. Die dumme Kuh hat mir dann aber einfach die Tüte mit den Schuhen aus der Hand genommen – und: habe ich sie geschlagen? Nein, natürlich nicht! Wir haben gemacht, dass wir von da weg kamen. Also lass Dir von Rüdiger nicht einreden, dass ich gewalttätig sei! Überhaupt ist er ziem-


examen

lich bereitwillig mitgekommen und hat nur für sich nichts Passendes gefunden, sonst hätte er bestimmt auch zugegriffen. (...) Ach Marlene, überleg Dir doch noch mal, ob Du fünf Jahre Ehe wegen dieser dummen Sache einfach so wegwerfen willst!

Vor meiner Vernehmung wurde ich über meine Rechte und Pflichten als Zeugin belehrt. Ich habe diese Belehrung verstanden.

Aufgrund der Tatbeschreibung in dem in der Wohnung Berger sichergestellten Brief konnte der dort von Berger eingeräumte Vorfall ermittelt werden. Die in dem Schreiben angesprochene Angestellte, Frau Dahl, wurde bereits zur Vernehmung bestellt. Das Verfahren wurde nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt, der die beschlagnahmten Unterlagen durchgesehen hat, zum hiesigen Vorgang übernommen und verbunden. Der in dem Brief erwähnte „Rüdiger“ dürfte der Bruder der Frau Berger sein (Rüdiger Reinach, 15. März 1969 Berlin geb., weitere Personalien bekannt)

An den Vorfall am 26. Juli 2004 – das muss kurz vor Ladenschluss, so gegen 19.45 Uhr gewesen sein – in unserem Geschäft in der Schönhauser Allee 124 erinnere ich mich noch sehr lebhaft und erkenne den Mann, der die Schuhe eingesteckt hat, auf den mir hier vorlegten sechs Lichtbildern unter Nr. 4 eindeutig wieder. (Anm. des GJPA: Vom Abdruck der Lichtbilder wurde abgesehen; die Lichtbildvorlage erfolgte formell ordnungsgemäß, Bild 4 zeigt den Mandanten Bernd Berger.) Als ich ihn am Ausgang darauf ansprach, was er da in seiner Tasche – so ein Stoffbeutel war das – habe, war er zunächst sehr erschrocken. Ich habe ihm den Beutel kurzerhand aus der Hand genommen und mich ihm in den Weg gestellt. Meine Kollegin telefonierte ja schon mit der Polizei. Dann wurde er allerdings frech und sagte, wenn ich ihn und seinen Begleiter nicht ohne Aufsehen gehen ließe, würde er mir „ein Ding verpassen, das ich so schnell nicht vergessen würde“. Da wollte ich dann doch lieber kein Risiko eingehen und habe die beiden abziehen lassen. Das war auch ganz gut so, denn Ihre Kollegen haben sich 25 Minuten Zeit gelassen, bis endlich jemand kam! Die Schuhe waren schwarze Herrenschuhe Größe 44 zum Preis von 89,90 EURO. Der zweite Typ stand die ganze Zeit recht unbeteiligt daneben. Mehr kann ich zu dem Vorfall nicht sagen.

Körbel, KOK

geschlossen: 11.30 Uhr

selbst gel., gen. u. unterschrieben:

Körbel, KOK

Dorothee Dahl

Dein Bernie

Auszug aus der Ermittlungsakte (Kopie f.d. anwaltliche Handakte):

Dir 1 VB II 3 – 020323/4435-3 Vermerk vom 17. Januar 2005:

Auszug aus der Ermittlungsakte (Kopie f.d. Handakte): Der Polizeipräsident in Berlin

Datum 25. 01. 2005

Handaktenvermerk vom 31. Januar 2005:

Dir 1 VB II 3 – 020323/4435-3

App. 46 410 Beginn: 11.00 h

Es meldete sich telefonisch sehr aufgeregt der Mandant Bernd Berger und teilte mit, die Polizei habe am Wochenende versucht, in der Wohnung seines Bruders einen Haftbefehl gegen ihn zu vollstrecken. Er sei jedoch gerade nicht dort gewesen. Jetzt sei er vorübergehend bei einem Freund untergekommen. Ich habe ihm Klärung zugesagt. Herr Berger wird morgen zur weiteren Besprechung erscheinen. Nach telefonischer Nachfrage beim zuständigen Staatsanwalt erklärte sich dieser bereit, mir den Haftbefehl per Fax zukommen zu lassen.

Vernehmung eines Zeugen

Es erscheint auf Vorladung Familienname/Geburtsname/Vornamen

DAHL, Dorothee Geburtsdatum/Geburtsort

14.07.1951 Berlin Wohnanschrift (Telefon, freiwillige Angabe)

Swakopmunder Str. 6A, 13351 Berlin und erklärt folgendes:

Rö, 31.1.05

anwaltsblatt karriere / 71


examen Haftbefehl vom 28. Januar 2005 (Fax-Kopie f. d. anwaltliche Handakte):

Ausfertigung AMTSGERICHT TIERGARTEN Berlin-Tiergarten, Turmstr. 91/Wilsnacker Str. 4 Fernruf für direkte Durchwahl nebenstehend Fernruf (Vermittlung): 90 14-0, Intern: 90 14-111 Telefax-Nr. 90 14-20 10 PGiroKto der Justizkasse Berlin: 3 52-108 (BLZ 100 100 10)

343 Gs 1 Bra Js 557/04

(Geschäftsnummer bitte stets angeben)

Telefon (90 14 - 21 15)

Datum 28.01. 2005

Haftbefehl

Gegen den Bernd Berger (...) wird die Untersuchungshaft angeordnet. Er wird beschuldigt, in Berlin am 28. August 2003 und am 26. Juli 2004 1. ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung ganz zerstört zu haben, wobei er in der Absicht handelte, eine andere Straftat zu ermöglichen, 2. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angewendet zu haben, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

1. In den frühen Morgenstunden des 28. August 2003 – gegen 03.00 h – schüttete der Beschuldigte gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert Verfolgten und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Paul Peters in den Geschäftsräumen der von ihm betriebenen Großbäckerei in der Albrechtstr. 15, 12167 Berlin eine Menge von mindestens 25 l Brennspiritus aus und zündete diesen an. Das Inventar der Bäckerei und das im Miteigentum des Beschuldigten und seiner Mutter stehende Gebäude fingen wie vom Beschuldigten beabsichtigt sofort Feuer; das Gebäude brannte bis auf die Grundmauern nieder, das Inventar wurde vollständig zerstört. Der Beschuldigte plante hierbei, unberechtigterweise Ansprüche gegen die COLONIA Versicherungsgesellschaft geltend zu machen; insoweit wird auf das Verfahren 70 Js 518/03 verwiesen.

72 / anwaltsblatt karriere

2. Am 26. Juli 2004 gegen 19.45 h betrat der Beschuldigte gemeinsam mit einem bislang unbekannt gebliebenen Dritten die Geschäftsräume der Fa. Schuh-Schmidt in der Schönhauser Allee 124 in 10437 Berlin und steckte dort – vom anwesenden Personal zunächst unbemerkt – ein Paar schwarze Herrenschuhe zum Preis von 89,90 € in einen mitgeführten Stoffbeutel, um diese Schuhe ohne Bezahlung für sich zu behalten. Als er an der Ladentür von einer der Verkäuferinnen, der Zeugin Dahl, gefragt wurde, was er in seinem Beutel habe, forderte er die Zeugin auf, ihn und seinen Begleiter ohne weiteres Aufsehen mit den Schuhen gehen zu lassen; dabei drohte er ihr anderenfalls Schläge an. Dabei ging es ihm darum, die Schuhe behalten zu können. Die Zeugin ließ sich hiervon jedoch nicht beeindrucken und nahm ihm den Beutel mit den Schuhen aus der Hand. Daraufhin flohen der Beschuldigte und sein Begleiter. Verbrechen, strafbar gemäß §§ 252, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 53 StGB

Der Beschuldigte ist der Taten dringend verdächtig nach den Angaben der Zeugen Paul Peters und Dorothee Dahl sowie der weiteren zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere eines von ihm verfassten und am 3. Januar 2005 in der Wohnung der Ehefrau des Beschuldigten aufgefundenen undatierten Schreibens. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau getrennt; er ist jedoch noch in der früheren ehelichen Wohnung gemeldet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Er unterhält jedoch Beziehungen ins Ausland. Zudem ist seine frühere berufliche Existenz durch die Taten zerstört worden. Der Beschuldigte hat die Taten zum Teil während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Er muss im Fall einer Verurteilung mit der Verhängung einer erheblichen, einen Anreiz zur Flucht bietenden Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zudem muss der Beschuldigte im Falle der neuerlichen Verurteilung mit dem Widerruf der laufenden Bewährung rechnen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist daher verhältnismäßig. Groppler, RiAG – Rechtsbehelfsbelehrung – Anm. des GJPA: vom Abdruck wurde abgesehen


examen Handaktenvermerk vom 1. Februar 2005:

Heute erschien Herr Berger zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise. Er teilte mit, dass seine Frau ihm telefonisch zugesagt habe, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen; sie hat der Polizei gegenüber bislang keinerlei Angaben gemacht. Auch sein Schwager Rüdiger Reinach, der in dem Brief erwähnt sei, werde nicht gegen ihn aussagen. Zu dem im Haftbefehl erhobenen Brandstiftungsvorwurf wollte Herr Berger mir gegenüber keine Angaben machen. Zu dem Vorwurf des räuberischen Diebstahls gab er an, er habe die Schuhe in seine Tasche gepackt, weil er nicht genug Geld dabei gehabt habe. Er meinte, er verstehe nicht, warum so ein Aufheben gemacht werde, weil die Schuhe schließlich doch im Geschäft geblieben seien. Mehr wolle er dazu nicht sagen, wäre aber bereit, sein Verhalten insoweit und auch die Drohung einzuräumen. In keinem Fall sei er bereit, sich zu stellen und in Untersuchungshaft zu gehen. Er könne bei einem Freund unterkommen, bis die Sache geklärt sei. Außerdem habe er sich mit seiner Frau wieder versöhnt, wolle dort aber derzeit nicht einziehen, weil er dann ja wohl täglich mit seiner Verhaftung rechnen müsse. Die Sache mit der Bar auf Mallorca habe sich ja durch die Verurteilung bereits zerschlagen. Er habe zudem große Angst, dass die in der alten Sache noch bis zum 9. August 2007 laufende Bewährung widerrufen werden könnte. Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug enthält lediglich die hier bereits bekannte Verurteilung vom 2. August 2004. Ich habe Herrn Berger zugesagt, das Erforderliche vorzubereiten, um gegen den Haftbefehl vorzugehen. Er wird morgen nochmals erscheinen, um alles durchzusprechen.

Bearbeitervermerk: Versetzen Sie sich an die Stelle von Rechtsanwalt Dr. Römer. Fertigen Sie auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen einen an die zuständige Justizbehörde gerichteten anwaltlichen Schriftsatz an. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen materiellrechtlichen und prozessualen Fragen ein, soweit dies erforderlich ist. Es ist jedoch nicht auf materiell-rechtliche Fragen zu den §§ 306 ff. StGB einzugehen. Straftatbestände außerhalb des Strafgesetzbuchs sowie Ordnungswidrigkeiten sind ebenfalls nicht zu prüfen. Soweit in dem zu fertigenden Schriftsatz nicht alle aufgeworfenen Rechtsfragen behandelt werden, sind diese in einem ergänzenden Gutachten zu erörtern. Die Angaben des gesondert Verfolgten Paul Peters decken sich inhaltlich mit der im Haftbefehl enthaltenen entsprechenden Schilderung. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass RA Dr. Römer im Augenblick keine weiteren Informationen erlangen kann.

Zugelassene Hilfsmittel: Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung) Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Textsammlung) Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch (Kurzkommentar) Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (Kurzkommentar) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung (für Prüfungen nach der JAO Berlin 2003) oder STUD-JUR Nomos Texte Landesrecht Brandenburg (für Prüfungen nach der BbgJAO 2003)

Rö, 2.3.05

anwaltsblatt karriere / 73


examen

Lösungsskizze Für diese Klausur war nach der Aufgabenstellung kein Gutachten, sondern ein geeigneter anwaltlicher Schriftsatz zu entwerfen. Einen ersten Überblick über die anzusprechenden Probleme bietet nachfolgende Lösungsskizze der Redaktion, angelehnt an den anwaltlichen Schriftsatz aus dem Prüfervermerk. Den ausführlichen Prüfervermerk, der insbesondere auch die Formalien des Schriftsatzes, weitere Ausführungen des Anwalts und Literaturhinweise aufführt, finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Haftbeschwerde an das zuständige Amtsgericht I. Zulässigkeit (+)

Bereits die Existenz des Haftbefehls und die damit jederzeit drohende Verhaftung stellen hinreichende Beschwer dar. II. Voraussetzungen für Haftbefehl (-)

1. kein dem Haftbefehl entsprechender dringender Tatverdacht a) Vorwurf der Brandstiftung (-)

Absolutes Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs: Verurteilung wegen Betruges seit dem 9. August 2004 rechtskräftig. In den Urteilsgründen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im früheren Ermittlungsverfahren eine Beteiligung an einer eventuellen Brandstiftung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Die erneut vorgeworfene angebliche Brandstiftung ist – unbeachtlich der Frage eines ausreichenden Tatnachweises – Teil der durch das vorgenannte Urteil bereits rechtskräftig abgeurteilten prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO. Auch im Falle materiell-rechtlicher Tatmehrheit zwischen dem bereits abgeurteilten Betrug zum Nachteil der Versicherung und einem vorangegangenen Brandstiftungsdelikt ist wegen der notwendigen inhaltlichen Verknüpfung beider Taten ein einheitlicher Lebensvorgang und damit eine prozessuale Tat anzunehmen. Das Vorliegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses beseitigt einen etwaigen dringenden Tatverdacht. b) Vorwurf des räuberischen Diebstahls (–)

keine hinreichenden Beweismittel aa) Beweisverwertungsverbot des Briefes Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterliegen schriftliche Mitteilungen zwischen einem Beschuldigten und einem nach § 52 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen nicht der Beschlagnahme, wenn sie sich im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Der bei der Durchsuchung am 3. Januar 2005 aufgefundene Brief befand sich im Alleingewahrsam der Ehefrau, da der Mandant bereits vor der Durchsuchung

74 / anwaltsblatt karriere

aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Die Ehefrau hat der Beschlagnahme des Briefes ausdrücklich widersprochen. bb) keine Zeugenvernehmung Ehefrau und deren Bruder werden von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Soweit auf Grund der Durchsicht des Briefes eine Zeugin ermittelt wurde, ist nach Ansicht der Lehre eine Fernwirkung dieses Verfahrensmangels anzunehmen, so dass auch die Angaben der Zeugin Dahl nicht verwertet werden können. Folgt man der anders lautenden Auffassung der Rechtsprechung, trägt die danach verwertbare Aussage der Zeugin den Tatvorwurf dennoch nicht: Danach habe sie dem Täter den Beutel mit den Schuhen aus der Hand genommen und sich ihm und seinem Begleiter in den Weg gestellt. Erst danach habe der Täter sie bedroht und ihr für den Fall, dass sie den Weg nicht frei mache, damit er das Geschäft verlassen könne, körperliche Gewalt angedroht. Der Mandant räumt dieses Verhalten zwar ein, mangels der für § 252 StGB erforderlichen Besitzerhaltungsabsicht des Täters erfüllt es aber nicht den Tatbestand des räuberischen Diebstahls. In der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse lägen lediglich ein Diebstahl sowie eine nachfolgende Nötigung vor. 2. Haftgrund (-)

Keine Fluchtgefahr, da sowohl familiäre Bindung als auch feste Wohnung. Auszug aus der früheren ehelichen Wohnung hatte private Gründe; polizeiliche Abmeldung noch nicht erfolgt; Pläne für neue berufliche Existenz haben sich durch die vorherige Verurteilung erledigt; äußerst geringe Straferwartung. 3. Fortbestand des Haftbefehls (-)

nicht verhältnismäßig a) Derzeit lediglich die Vergehen Diebstahl und Nötigung vorwerfbar, zudem ist kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. b) Kein Widerruf der Bewährungsstrafe: Diese Geschehnisse erfolgten nicht während der Bewährungszeit, sondern bereits am 26. Juli 2004, damals war der Mandant noch unbestraft. Daher stattdessen Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB. c) Voraussichtliches Strafmaß: Verhängung von Einzelgeldstrafen für die weiteren Delikte und als Gesamtergebnis bestenfalls moderate Erhöhung der Bewährungsstrafe. Damit stünde Vollstreckung des Haftbefehls in einem krassen Ungleichgewicht zur Bedeutung der Strafsache und der Rechtsfolgenerwartung. III. Anregung:

Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO


examen

Taktik und Gefahren

zum schwierigen Job eines Strafverteidigers Text: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer

Die Lösung des Prüfungstextes bewegt sich weitgehend in schulischen Bahnen, die dem jungen Anwalt geläufig sind. Für den praktisch tätigen Anwalt enthält der Fall einige zusätzliche interessante Aspekte: · Der Mandant des Strafverteidigers ist im Prüfungsfall „auf der Flucht“. Diese Situation mündet nicht selten in Konstellationen, die beim Anwalt höchste Sensibilität voraussetzen, um sich nicht plötzlich selbst dem Verdacht auszusetzen, strafvereitelnd tätig zu werden. Vorliegend agierte der Anwalt distanziert, ohne dass er sich einem solch gravierenden Verdacht selbst aussetzte. Allgemein gilt hier Vorsicht: Zulässig ist selbstverständlich jeder Rechtsrat. Die Frage der Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen kann vom Anwalt genauso beantwortet werden wie die aufgrund Rechtsrecherche ermittelten Staaten, die möglicherweise keine Auslieferung des Mandanten vornehmen würden. Unzulässig ist demgegenüber jede Hilfestellung außerhalb dieses Rechtsrats. Hierzu könnte schon der persönliche Rat des Anwalts gehören, der Mandant möge sich vorläufig nicht stellen. Eindeutig unzulässig sind Unterstützungshandlungen, die dem Mandanten durch Geldzuwendungen oder Ähnliches die Aufrechterhaltung der Fluchtsituation ermöglichen. · Der Strafverteidiger war in vorliegendem Fall vor eine interessante strategische Frage gestellt. Er monierte die Unverwertbarkeit eines Beweismittels mit der Folge, dass der im Raum stehende Vorwurf des räuberischen Diebstahls durch die Staatsanwaltschaft prozessual nicht umgesetzt werden könnte. Die Verteidigung hätte es konsequenter Weise dabei belassen können. Folgt das Gericht dieser Rechtsansicht, läge kein dringender Tatverdacht vor. Stattdessen zieht der Verteidiger eine zweite Verteidigungslinie auf, indem er einen strafbaren Sachverhalt einräumt. Die Einlassung geht allerdings dahin, dass das Geschehen nicht als räuberischer Diebstahl, sondern lediglich als Diebstahl in Verbindung mit einer Nötigung bewertet werden kann. Im Ergebnis stellt der Verteidiger hier selbst die Weichen für eine mögliche spätere Verurteilung des Mandanten. Hier hat der Verteidiger vor der Abgabe der Begründung der Haftbeschwerde mit dem Mandanten intensive Abwägungsgespräche über die möglichen Gefahren zu führen. Denn: Würde er keine Angaben zum Sachverhalt machen, besteht die Gefahr, dass Gericht und Staatsanwaltschaft seiner

Rechtsansicht nicht folgen und damit der dringende Tatverdacht eines schwerwiegenden Delikts zementiert wird. Auf der anderen Seite besteht bei der Einlassung nicht nur die Gefahr einer späteren Verurteilung auf dieser Grundlage. Vielmehr kann auch die damit verbundene Hoffnung trügen, dass der Haftrichter die eingeräumten Delikte als derart minimal ansieht, dass auch bei Bildung einer Gesamtstrafe eine Fluchtgefahr nicht mehr gegeben wäre. Ob vorliegend der Strafverteidiger in Absprache mit dem Mandanten die „richtige“ (weil erfolgreiche) Entscheidung getroffen hat, wird mangels Darstellung der Haftentscheidung des Amtsrichters leider nicht deutlich. · Der Strafverteidiger hätte noch ein sehr viel weitergehendes Argumentationspotenzial gehabt, das in der Musterlösung nicht angesprochen wird. Das reklamierte Verwertungsverbot für die bei der Ehefrau des Mandanten sichergestellten Unterlagen hätte noch auf eine stabilere Basis gestützt werden können: Die Polizeibeamten haben offensichtlich eine Durchsuchung der Wohnung vorgenommen, ohne sich zuvor eine entsprechende richterliche Genehmigung zu verschaffen. Der willkürliche Verstoß gegen das gesetzliche Gebot des Richtervorbehalts ist in der Praxis ebenso häufig wie dessen Reklamation durch die Verteidigung Erfolg versprechend. Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren mehrfach auf den hohen Wert des Richtervorbehalts hingewiesen. Dennoch wird er nach wie vor missachtet. Polizisten erscheint häufig die Hausdurchsuchung aus kriminaltaktischen Gründen Erfolg versprechend und die sofortige Umsetzung notwendig. Demgegenüber schreibt das Gesetz vor, dass regelmäßig die Einholung einer richterlichen Erlaubnis versucht werden muss. Infolge dieser Rechtsprechung sind Notrufnummern bei Amtsgerichten eingerichtet worden, so dass auch zu ungewöhnlichen Zeiten ein Richter für die Polizei erreichbar wäre. Die bewusste Missachtung dieses Gebots und darüber hinaus die Missachtung des ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willens der Hausrechtsinhaberin sollte – so die herrschende Meinung – zu einem absoluten Verwertungsverbot der hierdurch sichergestellten Unterlagen führen. Für einen Verteidiger sollte die Überprüfung der Einhaltung des Richtervorbehaltes bei Zwangsmaßnahmen regelmäßigen Prüfungspunkt darstellen. // anwaltsblatt karriere / 75


mandantenfragebogen

m Der Mandant: Mustang – ein deutsches Familienunternehmen Sein Vater Albert produzierte 1948 im schwäbischen Künzelsau die erste Jeans in Europa. Mit Erfolg: 1958 wurde die Marke Mustang daraus. Sein Sohn Heiner Sefranek blieb den Jeans treu und machte aus Mustang eine weltweit aktive Marke. Was ein Familienunternehmer in dritter Generation außer guten Ideen braucht? Gute Anwälte für die Umsetzung. Wer muss kämpferischer sein:

Der Anwalt.

Mandant oder Anwalt? Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Ruf der Kanzlei, Referenzen, Spezialisierung, Größe und Internationalität der Kanzlei, Spektrum, das von der Kanzlei abgedeckt wird

am meisten?

Sachkenntnis, Genauigkeit, Realitätssinn, Chanceneinschätzung, Schnelligkeit, Preis-/Leistungsverhältnis, internationale Kontakte

Gibt es einen Punkt, der Sie bei

Nein.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt

Anwälten so richtig stört? Was darf ein Anwalt / Rechtsrat bei Ihnen kosten?

Das hängt vom jeweiligen Projekt ab. Nach oben offen. Für die laufenden Angelegenheiten haben wir eine eigene Rechtsabteilung. Mustang-Logo,1968

76 / anwaltsblatt karriere


DIE PERSONALMESSE

TOP-JURISTEN GESUCHT

» Führen Sie Karrieregespräche mit den Verantwortlichen aus Top-Wirtschaftssozietäten und namhaften Unternehmen » Nutzen Sie Ihre Chance und erweitern Sie Ihr persönliches Karrierenetzwerk

FRANKFURT 10. JUNI 2009 10 – 17 Uhr · Forum der Messe · Ludwig-Erhard-Anlage 1

Führen Sie Karrieregespräche mit diesen Kanzleien und Unternehmen:

(Stand 9.03.2009)

3 Aderhold Gassner Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH

3 Gleiss Lutz Rechtsanwälte

3 Nörr Stiefenhofer Lutz

3 Allen & Overy LLP

3 GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten

3 Norton Rose LLP

3 GSK STOCKMANN & KOLLEGEN

3 Olswang

3 Ashurst LLP

3 HAARMANN Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Notar

3 Oppenhoff & Partner

3 Baker & McKenzie Partnerschaftsgesellschaft

3 hemmer.consulting

3 BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

3 Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law

3 Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

3 ARENDT & MEDERNACH

3 BEITEN BURKHARDT

3 Jones Day

3 Bird & Bird LLP

3 K&L Gates LLP

3 Buse Heberer Fromm

3 King & Spalding LLP

3 Clifford Chance

3 Kirkland & Ellis International LLP

3 CMS Hasche Sigle

3 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

3 Commerzbank AG

3 Kümmerlein Simon & Partner

3 Deutsche Bank AG 3 Dewey & LeBoeuf LLP

3 Latham & Watkins LLP

3 Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft

3 Linklaters LLP 3 Lovells LLP

3 FLICK GOCKE SCHAUMBURG

3 Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

3 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

3 Mayer Brown LLP

3 PricewaterhouseCoopers

3 Redeker Sellner Dahs & Widmaier Rechtsanwälte 3 RP Richter & Partner 3 Salans LLP 3 SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER 3 Shearman & Sterling LLP 3 SIBETH Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer 3 Simmons & Simmons 3 Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP 3 Sullivan & Cromwell LLP 3 Weil, Gotshal & Manges LLP 3 White & Case LLP 3 Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP

Ansprechpartner für Kanzleien: Sebastian Krug · 069/794095-35 · sk@iqb.de

Tageskasse: € 10,– · Für alle Online-Bewerber: Eintritt frei Infos und Bewerberservices unter:

In Kooperation mit:

www.juracon.de · Info-Telefon: 069 / 79 40 95-55

Hauptmedienpartner:

Veranstalter:


LL.M.

Text: Helene Bubrowski

Einj채hriges Auslandsstudium als Karriereschub? Teil 5: Neuseeland, Australien, S체dafrika, Kanada


Was haben Neuseeland, Australien, Südafrika und Kanada gemacht einen Unterschied von etwa 3.500 Euro. Mit Südafrika meinsam? Die Länder sind unter jungen Juristen kein geheigibt es kein Abkommen, trotzdem kann man an den dortigen mer Tipp mehr für einen Master of Laws. Die Universitäten Law Schools schon ab 2.000 Euro pro Jahr studieren – das ist sind nicht so bekannt wie Harvard oder Yale in den USA oder etwa 15mal weniger als die meisten US-amerikanischen UniOxford in England. Falsch wäre aber der Schluss, ein LL.M. aus versitäten verlangen. Anders sieht es mit den Studiengebühren Auckland, Toronto, Cape Town oder Melbourne wäre deshalb in Kanada und Australien aus. Hier muss man schon – je nach weniger wert. Abschlüsse von diesen Universitäten sind unter Universität – mit 10.000 Euro oder mehr rechnen. jungen Anwälten keine Seltenheit mehr. Das zeigt auch der Hat man einen Studienplatz ergattert, können an den meisBlick in die internationalen Großkanzleien. ten Law Schools die Kurse nach eigenem Gusto gewählt werWarum diese vier Länder inzwischen so attraktiv geworden den. In der Regel gibt es drei Wege zum LL.M.-Titel: Eine Mögsind? Die Absolventen loben die gute Ausstattung der lichkeit ist der Besuch von Lehrveranstaltungen und die erfolgBibliotheken, die geringe Teilnehmerzahl in den Kursen und reiche Teilnahme an Klausuren (LL.M. by coursework). Die die Hilfsbereitschaft der Dozenten. Die inhaltliche Vielfalt des notwendigen Punkte (credits) können auch komplett durch das Studienangebots überzeugt viele: Neben dem allgemeinen Verfassen einer Master-Arbeit erworben werden (LL.M. by theMaster steht eine ganze Bandbreite spesis/by research). Ein Kompromiss zwizialisierter Programme zur Verfügung. schen diesen Modellen ist der LL.M. by Die Auswahl reicht von Kommunikacoursework and minor thesis. tionsrecht über Tax und Sports Law bis Verhandlungssicheres Englisch ist zum Recht indigener Stämme (vgl. die nicht nur in Großkanzleien wichtig. Die LL.M.-Serie in Anwaltsblatt Karriere Übersicht ab S. 80). Und Englisch lernt Auch auf Seerecht spezialisierte Kanzman dort genauso wie in England und leien brauchen Mitarbeiter mit internaDie wichtigsten und interessantesten LL.M.Programme für zukünftige Anwälte stellt den USA. tionaler Erfahrung. Wie begegnet man Anwaltsblatt Karriere vor. Bisher erschienen: Also alles bestens? Kritiker verweidort Bewerbern mit einem LL.M. aus eiGroßbritannien und Irland (Heft 1/2007), sen darauf, dass die Universitäten in nem so fernen Land? „Ein südafrikaniUSA (Heft 2/2007), Kontinentaleuropa (Heft diesen Ländern keine Auslese betrieben scher LL.M. in Shipping Law ist absolut 1/2008) und Deutschland (Heft 2/2008). und jeden Interessierten nähmen. Doch nicht exotisch!“, sagt Rechtsanwalt Marstimmt das wirklich? Ist der Bewerkus Eichhorst von der Kanzlei Ince & bungsaufwand geringer? Und wie steht Co, einer internationalen Seerechtses mit den Studiengebühren? Hier lohnt kanzlei in Hamburg. Bei ihm arbeiten sich ein differenzierter Blick auf jedes sechs Rechtsanwälte, die ihre Spezialieinzelne der vier Länder – eigentlich sogar auf jede einzelne sierung an der University of Cape Town erworben haben. Und Universität. Rechtsanwalt Dierk Nickelsen von der Bremer Boutique für Während man in Neuseeland mit einer mittleren Drei im Transportrecht Heitmann Schubert Nickelsen sagt: „Ein LL.M. Examen gute Chancen auf einen Studienplatz hat, verlangen ist im Bewerbungsverfahren immer ein klarer Vorteil. Dass ein viele kanadische Law Schools mindestens einmal vollbefriediMaster aus Australien vielleicht etwas weniger renommiert ist gend. Auch der Bewerbungsaufwand für Kanada entspricht als ein Abschluss von einer amerikanischen Elite-Uni, ist da fast dem im US-amerikanischen Nachbarland. Dagegen wird ein echtes Luxusproblem.“ es denjenigen, die sich für Australien und Neuseeland entDoch das Vorurteil ist hartnäckig: Wer in Neuseeland oder schieden haben, besonders leicht gemacht: Das Institut RankeAustralien seinen LL.M. gemacht hat, hat ein Jahr Urlaub geHeinemann bietet einen Rundum-Service an, von der Auswahl macht. Wer so denkt, der ist geblendet von den Bildern der pader Universität bis zur Nachbetreuung des Aufenthalts. Das Inradiesischen Strände und der exotischen Landschaft. Denn tatstitut vertritt die Hochschulen in Deutschland. Die Bewerbung sächlich wird der LL.M. von keiner Universität verschenkt. Und erfolgt also direkt beim Institut. Dass die Ansprechpartner zum Glück schätzen Kanzleien an Auslandsaufenthalten nicht deutsch können, räumt für viele Interessierte eine hohe Hürde nur fachliches Know-how. „Allein die Bereitschaft, ein Jahr ins zum Auslandsstudium aus dem Weg. Ausland zu gehen, sagt eine Menge über einen Menschen aus“, Und die Kosten? Wegen eines völkerrechtlichen Abkomsagt Eichhorst. „Mir ist es sehr wichtig, mit sympathischen mens zwischen Deutschland und Neuseeland zahlen deutsche Leuten zusammenzuarbeiten. Und wenn jemand in Australien Studierende für neuseeländische Programme nur die „domesoder Neuseeland neben dem Jurastudium noch Zeit zum tic fees“, also die Studiengebühren der Einheimischen. Das Surfen hatte, kann man mit ihm bestimmt gut auskommen.“ anwaltsblatt karriere / 79

report

r


report

NEUSEELAND

NEUSEELAND

NEUSEELAND

UNIVERSITY OF AUCKLAND

UNIVERSITY OF CANTERBURY, CHRISTCHURCH

UNIVERSITY OF OTAGO, DUNEDIN

Studienabschluss: LL.M. (1, 17) Bewerbungsfrist: 1. November für Studienbeginn im Februar, 1. Mai für Studienbeginn im Juli, keine Ausschlussfrist Studiendauer: 12 Monate Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 100 Punkte, 22 im Teilbereich Writing (internet-based), 600 Punkte, Essay 5.0 (paper-based), 250 Punkte, Essay 5.0 (computer-based)) Studiengebühren: 2.015 € www.laws.canterbury.ac.nz/courses/ pg_programme.shtml

Studienabschluss: LL.M. (1, 7, 19, 25) Bewerbungsfrist: jederzeit möglich Studiendauer: 12 Monate Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Beschreibung des Studienvorhabens, Englischkenntnisse (IELTS: 6,5 oder TOEFL: 587 Punkte, Essay 4.5 (paperbased), 240 Punkte, Essay 4.5 (computer-based)) Studiengebühren: 1.877 € Internet: www.otago.ac.nz/courses/qualifications/llm.html

NEUSEELAND

NEUSEELAND

AUSTRALIEN

UNIVERSITY OF WAIKATO, HAMILTON

VICTORIA UNIVERSITY OF WELLINGTON

BOND UNIVERSITY, GOLD COAST

Studienabschluss: LL.M. (1, 23) Bewerbungsfrist: Mitte Februar für Studienbeginn Ende Februar, Mitte Juni für Studienbeginn im Juli Studiendauer: 12 Monate Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Beschreibung des Studienvorhabens, Lebenslauf, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5, 6.0 im Teilbereich Writing oder TOEFL: 650 Punkte, Essay 5.5 (paper-based), 250 Punkte, Essay 5.0 (computer-based)) Studiengebühren: 2.137 € www.waikato.ac.nz/law/study/postgrad/llm.shtml

Studienabschluss: LL.M. (1) Bewerbungsfrist: 1. Dezember für Studienbeginn im Februar (bevorzugt), 1. Mai für Studienbeginn im Juli Studiendauer: 12 Monate Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen (mind. 65 Punkte), Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Lebenslauf, 2 Empfehlungsschreiben, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 575 Punkte, Essay 5.0 (paper-based), 237 Punkte, Essay 5.0 (computer-based)), Veröffentlichungen und Zusatzqualifikationen erwünscht Studiengebühren: 2.584 € www.victoria.ac.nz/law/degrees/LLM.aspx

AUSTRALIEN

AUSTRALIEN

AUSTRALIEN

LA TROBE UNIVERSITY, MELBOURNE

MONASH UNIVERSITY, MELBOURNE

UNIVERSITY OF TECHNOLOGY SYDNEY

Studienabschluss: LL.M. (1, 3, 4, 27) Studienbeginn: Februar und Juli; alternativ bei Fast Track Option: Januar, Juni und Dezember Studiendauer: 1 Jahr Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 88 Punkte, (internet-based), 575 Punkte, Essay 5.0 (paper-based), 233 Punkte, Essay 5.0 (computer-based)) Studiengebühren: 9.659 € www.latrobe.edu.au/international/

Studienabschluss: LL.M. (1, 7, 9, 15, 17, 19) Studienbeginn: März und Juli Studiendauer: 1 Jahr Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 90 Punkte, 22 im Teilbereich Writing (internet-based), 580 Punkte, Essay 4.5 (paper-based), 237 Punkte, Essay 4.5 (computer-based)) Studiengebühren: 14.561 € www.monash.edu.au/study/coursefinder/course/0068/

Studienabschluss: LL.M. (1, 4, 9, 13, 15, 17, 18) Bewerbungsfrist: 15. Dezember für Studienbeginn im März, 30. Mai für Studienbeginn im August Studiendauer: 12 Monate Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Personal Statement, Beschreibung des Studienvorhabens, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 90 Punkte, 21 im Teilbereich Writing (internet-based), 575 Punkte, Essay 4.5 (paper-based), 231 Punkte, Essay 4.5 (computer-based)) Studiengebühren: 11.145 www.handbook.uts.edu.au/law/pg/c04143.html

AUSTRALIEN

SÜDAFRIKA

SÜDAFRIKA

THE UNIVERSITY OF ADELAIDE

UNIVERSITY OF CAPE TOWN

STELLENBOSCH UNIVERSITY

Studienabschluss: LL.M. (1, 7) Bewerbungsfrist: 1. Dezember für Studienbeginn im Februar, 15. Mai für Studienbeginn im Juli Studiendauer: 1 bis 2 Jahre Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Personal Statement, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 90 Punkte (internet-based), 573 Punkte, Essay 4.5 (paper-based), 230 Punkte, Essay 4.5 (computer-based)) Studiengebühren: 12.900 € www.adelaide.edu.au/programs/pg/prog/law/

Studienabschluss: LL.M. (1, 4, 8, 9, 10, 11, 17, 21, 24, 26, 29, 31, 32) Bewerbungsfrist: 31. Oktober für Studienbeginn im Januar, 30. März für Studienbeginn im Juli Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 570 Punkte (paper-based), 230 Punkte (computer-based)) Studiengebühren: 3.548 € www.law.uct.ac.za/

Studienabschluss: LL.M. (1, 18, 21) Bewerbungsfrist: 30. September für Studienbeginn im Januar, 30. März für Studienbeginn im Juli, keine Ausschlussfrist Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Lebenslauf, optional: 1 Empfehlungsschreiben Studiengebühren: 1.516 € www.mymaties.com/portal/page/portal/law/index.english

Studienabschluss: LL.M. (1, 9, 11, 26) Bewerbungsfrist: 8. Dezember für Studienbeginn im Februar, 4. Juli für Studienbeginn Ende Juli Studiendauer: 12 Monate Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen (überdurchschnittliche Note), Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 100 Punkte, 24 im Teilbereich Writing (internet-based), 600 Punkte, Essay 5.0 (paperbased), 250 Punkte, Essay 5.0 (computer-based)) Studiengebühren: 2.778 € www.law.auckland.ac.nz/uoa/law/for/ postgraduate/programmes/llm.cfm

80 / anwaltsblatt karriere

Studienabschluss: LL.M. (1, 4, 9, 15, 18, 22) Bewerbungsfrist: Januar, Mai und September, je nach Studienbeginn Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, mind. 1 Empfehlungsschreiben, Personal Statement, Englischkenntnisse (IELTS: Gesamtpunktzahl 6.5, 6.0 in den Teilbereichen Writing, Listening, Speaking oder TOEFL: 570 Punkte (paper-based)) Studiengebühren: 12.869 € www.bond.edu.au/study-areas/law/degrees/pg/mlp.html


report SÜDAFRIKA

SÜDAFRIKA

UNIVERSITY OF PRETORIA

UNIVERSITY OF WITWATERSRAND – WITS LAW SCHOOL, JOHANNESBURG

Studienabschluss: LL.M. (1, 5, 8, 9, 10, 14, 18, 21, 25, 32) Bewerbungsfrist: 31. August für Studienbeginn im Januar Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Motivationsschreiben, Englischkenntnisse (TOEFL) Studiengebühren: 1.223 € www.up.ac.za/academic/law/lld.htm

Studienabschluss: LL.M. (1, 6, 11, 19, 21, 28, 32) Studienbeginn: Januar und Juli Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 578 Punkte (paper-based)) Studiengebühren: 2.038 € www.law.wits.ac.za/LLM/

SÜDAFRIKA

KANADA

UNIVERSITY OF WESTERN CAPE, BELLVILLE

MCGILL UNIVERSITY, MONTREAL

Studienabschluss: LL.M. (1, 16, 18, 19) Bewerbungsfrist: 26. Oktober für Studienbeginn im Januar Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse Studienbeiträge: 2.022 € www.uwc.ac.za/

Studienabschluss: LL.M. (1, 2, 11, 12) Bewerbungsfrist: 1. Februar für Studienbeginn im September Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, 2 Empfehlungsschreiben, Lebenslauf, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 86 Punkte (internet-based), 550 Punkte, Essay 5.0 (paper-based), 213 Punkte, Essay 5.0 (computer-based)), Grundkenntnisse in Französisch Studiengebühren: 7.782 € www.mcgill.ca/law/

KANADA

KANADA

UNIVERSITY OF TORONTO

UNIVERSITY OF ALBERTA, EDMONTON

Studienabschluss: LL.M. (1) Bewerbungsfrist: 16. Februar für Studienbeginn im September Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, 2 Empfehlungsschreiben, Lebenslauf, Auszug einer juristischen Arbeit oder Beschreibung des Studienvorhabens, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (TOEFL: 100 Punkte, 22 im Teilbereich Writing (internet-based), 600 Punkte (paper-based), 250 Punkte (computer-based)) Studiengebühren: 12.877 € www.law.utoronto.ca/

Studienabschluss: LL.M. (1) Bewerbungsfrist: 1. Dezember für Studienbeginn im September Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, 3 Empfehlungsschreiben, Lebenslauf, Auszug einer juristischen Arbeit (5 bis 7 Seiten), Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (TOEFL: 600 Punkte (paper-based)) Studiengebühren: abhängig von der Wahl der Kurse, etwa 5.000 € www.law.ualberta.ca/Graduate-Program/

KANADA

KANADA

UNIVERSITY OF OTTAWA

THE UNIVERSITY OF BRITISH COLUMBIA, VANCOUVER

Studienabschluss: LL.M. (1, 11, 20, 30, 33) Bewerbungsfrist: 1. Februar für Studienbeginn im September Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, mindestens 2 Empfehlungsschreiben, Beschreibung des Studienvorhabens, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 100 Punkte (internet-based), 600 Punkte (paperbased), 250 Punkte (computer-based)) Studiengebühren: etwa 3.000 € www.llmlld.uottawa.ca

Studienabschluss: LL.M. (1) Bewerbungsfrist: 15. Januar für Studienbeginn im September Studiendauer: 2 Semester Bewerbungsvoraussetzungen: Erstes Staatsexamen, 3 Empfehlungsschreiben, Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, Lebenslauf, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 100 Punkte (internet-based), 600 Punkte, Essay 5.5 (paper-based), 250 Punkte, Essay 5.5 (computerbased)), Veröffentlichungen und Berufserfahrung verbessern die Bewerbungschancen Studiengebühren: 16.723 € www.law.ubc.ca/prospective/juris/index.html

LL.M. Abschlüsse im Überblick: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Master of Laws Bioethics Law Business Law Alternative Dispute Resolution, Arbitration Child Law Communications Law Comparative Law Constitutional and Administrative Law Corporate and Commercial Law Criminal Justice, Criminal Law Environmental Law European Studies Familiy Law Insolvency Law Intellectual Property, Information Technology International and Natural Resources Law International Law International Trade Law Human Rights Law Humanitarian and Security Law Labour Law Legal Practice Maori/Pacific & Indigenous Peoples Marine Law Procedural Law Public Law Public Interest Law Regulatory Law Shipping Law Social Justice Sports Law Tax Law Woman Studies

Kriterien für die Auswahl der 20 LL.M.-Programme Jeweils fünf Universitäten in Neuseeland, Australien, Südafrika und Kanada wurden ausgewählt, um einen Überblick über die Bewerbungsvoraussetzungen, die thematischen Schwerpunkte und die Kosten in jedem dieser Länder zu vermitteln. Die Studiengebühren (ohne Application Fee etc.) wurden in Euro umgerechnet. Kursschwankungen sind zu beachten. Als Bewerbungsvoraussetzung ist stets das erste Staatsexamen genannt. Inwiefern andere Abschlüsse aus Deutschland oder dem Ausland als gleichwertig angesehen werden, ist bei den Universitäten zu erfragen. Bei vielen australischen und neuseeländischen Programmen gibt es keine Ausschlussfristen für die Bewerbung. Wo es ganz an zeitlichen Vorgaben fehlt, wurde jeweils der Zeitpunkt des Studienbeginns angegeben. In „LL.M. by thesis/by research“- Programmen ist die thematische Vielfalt in der Regel noch sehr viel größer.

anwaltsblatt karriere / 81


report

Der Master in Neuseeland Erwartungen und Erfahrungen

Judith Erren geht im Sommer, Patrick Knäble war vor drei Jahren da. Das Ziel: Das Masterstudium an der University of Auckland. Beide promovieren zurzeit. Nach dem 2. Staatsexamen hat Erren als Anwältin, Knäble als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer internationalen Großkanzlei gearbeitet. Anwaltsblatt Karriere fragte nach: Warum Neuseeland?

INTERVIEW JUDITH ERREN Neuseeland kennt man nicht als Studienort. Warum Neuseeland?

Seit der Schulzeit wollte ich für eine längere Zeit ins Ausland, aber nie hat es richtig gepasst. Wenn die Dissertation abgeschlossen ist, möchte ich mir noch ein Jahr gönnen, in dem ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden kann: einen englischsprachigen Titel erwerben und gleichzeitig ein Land entdecken, neue Leute kennenlernen und damit meinen Horizont erweitern. Das geht auch in England.

Auf Neuseeland bin ich gekommen, weil es für mich das schönste und faszinierendste Land ist, in dem man einen LL.M. erwerben kann. Außerdem sind Studiengebühren und Lebenshaltungskosten in Neuseeland deutlich niedriger. Die Bewerbung ist weniger aufwendig. Und wer gute Noten im Examen hat, bekommt recht leicht einen Studienplatz. Was erwarten Sie von dem Jahr?

Wichtig ist mir natürlich, meine Englischkenntnisse zu perfektionieren, vor allem in der Rechtssprache. Ich möchte an einem allgemeinen LL.M.-Programm teilnehmen. Außerdem hoffe ich, in der Freizeit möglichst viel von dem Land und der fremden Kultur zu erleben. Was sagen Kanzleien zu Neuseeland?

In Bewerbungsgesprächen waren die Reaktionen fast durchweg positiv. In Großkanzleien gibt es nach meinem Eindruck inzwischen recht viele Anwälte mit einem neuseeländischen LL.M. Nur sehr selten habe ich gehört, dass ein Studium in einem so exotischen Land wie Neuseeland zeige, dass man „nur Spaß haben wolle“, und ich lieber an eine „renommierte“ Uni gehen solle. Ich sehe das anders.

INTERVIEW PATRICK KNÄBLE Wie sind Sie auf Neuseeland gekommen?

Nach dem 1. Examen wollte ich keine Zeit verlieren und direkt ins Ausland gehen. Meine mündliche Prüfung zum ersten Staatsexamen war im Januar 2005 und da passte es gut, dass das LL.M.-Programm in Neuseeland im Februar begann. Wie haben Sie von diesem Jahr profitiert?

Ich habe mich zum ersten Mal intensiv mit WTO-Recht beschäftigt und beschlossen, 82 / anwaltsblatt karriere


report

mich auch beruflich eingehender mit Handels- und Wettbewerbsrecht auseinanderzusetzen. Der Aufenthalt war eine wichtige Weichenstellung für meine derzeitige Tätigkeit in einer internationalen Großkanzlei. Auch die fachspezifischen Englischkenntnisse haben sich als unverzichtbar erwiesen. Der LL.M. ist insoweit wichtiger als der Doktortitel. Den braucht man eher für die Visitenkarte. Was bietet Neuseeland touristisch und kulturell?

Die Landschaft ist unglaublich vielfältig. Es gibt Sandstrände wie an der französischen Atlantikküste, Fjorde wie in Norwegen und Steilküsten wie im Süden Englands. Außerdem bietet Neuseeland aktive Vulkane, kalte Regenwälder und eine artenreiche Vogelwelt. Die interessante Kultur der eingeborenen Maoris schlägt sich im neuseeländischen Alltag leider kaum nieder. Wie waren die Studien- und Wohnbedingungen?

Die Ausstattung und Betreuung an der Law School war vorbildlich: Moderne Einrichtungen, kleine Kurse und stets gesprächsbereite Dozenten. Mit der Unterkunft hatte ich viel Glück. Da ich gerne mit Neuseeländern zusammenwohnen wollte, habe ich eine Suchanzeige geschaltet und zusammen mit einer Neuseeländerin eine WG gegründet.

Praktische Tipps /////////////////////////////////////////////////////////////////////////////

$

Hilfe bei Bewerbungen Bei Bewerbungen um einen Studienplatz in Neuseeland und Australien hilft das RankeHeinemann-Institut (www.ranke-heinemann.de). Das Institut vertritt alle australischen und neuseeländischen Universitäten in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Die Mitarbeiter beraten die Bewerber bei der Auswahl des Studienprogramms und helfen bei der Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen und der Einschreibung. Die Kosten für diese Serviceleistungen werden durch die Studiengebühren abgedeckt. Wer sich direkt bei den Hochschulen bewirbt, verzichtet damit automatisch auf die Leistungen des Instituts. An allen Universitäten gibt es Abteilungen, die für die Bewerbung ausländischer Studenten zuständig sind. Informationen zu den Programmen, den Bewerbungsvoraussetzungen und Fristen können dort telefonisch oder per Mail erfragt werden.

"

Kosten und Stipendien Geringere Studiengebühren für Deutsche in Neuseeland: Deutsche Postgraduierte bezahlen beim Studium in Neuseeland nur

die „domestic fees“, die Studiengebühren für Einheimische. Dies regelt ein deutschneuseeländisches Abkommen. Der Unterschied zu Studierenden aus anderen Nationen liegt bei etwa 3.500 Euro. Keine Application Fee: An einigen Universitäten in Neuseeland, Südafrika und Australien müssen keine Gebühren für die Bewerbung entrichtet werden. Informationen darüber gibt es auf den Websites der Universitäten. Stipendien: Einige Universitäten bieten Stipendien für Bewerber aus dem Ausland an. In einigen Fällen werden auch die Studiengebühren teilweise erlassen (tuition waiver). Die Frist endet in der Regel früher als für die Bewerbung um einen Studienplatz. Weitere Informationen auf den Websites der Universitäten. Außerdem gibt es Stipendien folgender Institutionen: DAAD: www.daad.de; Haniel-Stipendienprogramm: www.studienstiftung.de/haniel-stipendien.html, Rotary Foundation: www.rotary.org; Bucerius-Jura-Programm: www.studienstiftung.de/bucerius-jura-programm.html; Gleiss Lutz: Alfred-Gleiss-Stipendium: www.gleisslutz.com/de/karriere/stipendium.html; Linklaters & Alliance Scholarship: www.linklaters.com; Zemplin-Stiftung: www.deutsches-stiftungszentrum.de

! Visum

In der Regel muss sich der Bewerber selbst um ein Visum für die Dauer des Studienaufenthalts kümmern. Informationen zu den Voraussetzungen für die Visumserteilung (Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Impfungen) und zum Verfahren findet man auf den Websites der Universitäten. Zum Teil sind dort auch Formulare zum Download erhältlich. Zu beachten ist, dass in der Regel die Studiengebühren bezahlt werden müssen, bevor ein Visum erteilt wird.

#

Wohnungssuche Die Universitäten kümmern sich zum Teil um die Vermittlung von Plätzen in Studentenheimen. Oft wohnen dort allerdings vor allem internationale Studenten. Bei der Suche nach Wohngemeinschaften mit Einheimischen hilft das Internet (z.B. www.craigslist.org/about/ sites und www.easyroommate.com).

anwaltsblatt karriere / 83


O.K.

Selbstsicherheit Bescheidenheit Flexibilit채t Teamf채higkeit kreative Ideen unternehmerisches Verst채ndnis

K.O.

Urlaubswunsch feste Arbeitszeiten garantierte Standortbindung Pokern


bewerbungstipps

Anwalts Lieblinge Womit Kandidaten beim Verhandeln über das Gehalt punkten Text: Martin Dommer

Beim Start in den Anwaltsberuf öffnen gute Examensnoten Türen. Doch worauf kommt es bei Anwälten an, wenn über das Gehalt verhandelt wird? Anwaltsblatt Karriere hat bei kleineren und mittleren Kanzleien nachgefragt.

Der Markt für Junganwälte ist faktisch eine Zwei-KlassenGesellschaft. „Ein ,vollbefriedigend‘ im Examen verheißt Karriere, alles darunter Kampf“, sagt Dr. Susanne Djie. Die Rechtsanwältin arbeitet als Personalberaterin in Köln. Ihre Kunden: deutsche und internationale Kanzleien, die sich bei Fusionen oder bei der strategischen Auswahl von Partnern und angestellten Rechtsanwälten an sie wenden. Gegen Erfolgshonorar sondiert Djie für sie den Markt und spricht als „Headhunterin“ gezielt Kandidaten in Hochschulen und Kanzleien an, die dem gewünschten Profil entsprechen. Auch ein Abwerben von der Konkurrenz gehört bisweilen zum Geschäft. Und das ist hart. „Vor allem kleinere und weniger bekannte Kanzleien kommen bei der Suche nach geeignetem Nachwuchs mit klassischen Stellenanzeigen meist nicht weiter“, sagt Djie. Eine Erfahrung, die auch Rechtsanwalt Thomas Markworth aus Dessau gemacht hat. Nach der Wende baute der gebürtige Hanseat in der ostdeutschen Provinz erfolgreich eine Regionalkanzlei auf, bearbeitet heute mit seinen Partnern vor allem Immobilien-Projekte für Großinvestoren – bundesweit. „Gerade in der Provinz sind mittelständische Kanzleien oft gut aufgestellt“, sagt Markworth. Dennoch sei es schwer geworden, an gute Leute zu kommen. Markworth: „Die Bewerberqualität ist vielfach schlechter als in den Ballungsräumen. Zu wenige Absolventen sehen die guten Chancen, die ihnen gerade auch mittelgroße Städte für den Berufseinstieg bieten können.“ Hinzu kommt, dass die Zahl der Top-Absolventen, um die große wie kleine Kanzleien gleichermaßen buhlen, traditionell

gering ist. Im Wettlauf um den talentierten Nachwuchs stellt das gerade kleinere Kanzleien und spezialisierte Boutiquen vor eine Herausforderung. „Man muss versuchen, die Attraktivität seiner Kanzlei durch andere Akzente als Einstiegsgehalt und Mandatsgröße herauszustreichen“, sagt Peter Kothe aus Stuttgart. Der Fachanwalt für Verwaltungs- sowie Bau- und Architektenrecht sieht den Vorteil der Mittelständler „vor allem darin, dass sie jungen Bewerbern mittel- und langfristige Perspektiven anbieten können – etwa in Form von Partnerschaften.“ Djie formuliert es drastischer: „Das schönste Einstiegsgehalt in einer renommierten Kanzlei nützt einem Neuling am Ende nichts, wenn der in Frage stehende Geschäftsbereich

„Wer bei uns als Bewerber erfolgreich sein will, muss teamfähig, ehrgeizig und konstruktiv sein.“ wenig später aufgegeben wird und er gehen muss.“ Vielen Absolventen ist nach den langen Jahren der Ausbildung zudem daran gelegen, endlich praktisch zu arbeiten – mit engem Kontakt zu den Mandanten. „Hier liegt ein klarer Pluspunkt kleinerer Sozietäten“, sagt Kothe. „Man hat von Anfang an Mandanten aus Fleisch und Blut vor sich, während man in den Großkanzleien anfangs im Hinterzimmer Projekte bearbeitet.“ Mit Blick auf das Gehalt plädiert er für Offenheit: Erfolgsorientierte Komponenten wie eine prozentuale Beteiligung am eigenen Umsatz oder Boni für die Akquise neuer Mandate könnten für Einsteiger ebenso attraktiv sein, wie die Option anwaltsblatt karriere / 85


bewerbungstipps

auf eine Partnerschaft innerhalb eines vertraglich fixierten Zeitraumes. Das erfordere allerdings „Flexibilität von Kanzlei und Bewerber.“ Oft schreckten Anfänger vor solchen Gehaltsmodellen zurück, weil es ihnen an Erfahrung fehle, wie viel

„Jeder Neuling ist am Anfang überbezahlt …“ sich binnen eines Jahres realistisch erwirtschaften ließe. Hier sei der potentielle Arbeitgeber gefragt, ein „realistisches Bild der Lage zu zeichnen.“ Margarete von Oppen, die mit drei Partnern eine junge, auf Energierecht und neue Medien spezialisierte Kanzlei in Berlin betreibt, verweist auf „Mentalitätsunterschiede“ zwischen großen und kleinen Kanzleien. Bei letzteren stehe das Bild des Anwalts als „Freiberufler und selbständiger Unternehmer“ im Vordergrund. „Wer bei uns als Bewerber erfolgreich sein will, muss teamfähig, ehrgeizig und konstruktiv sein“, sagt sie. Es gehe darum, Verantwortung „über die Akte“ hinaus zu übernehmen. Von Oppen: „Jeder Neuling ist am Anfang überbezahlt, umso wichtiger ist, dass er diese Qualitäten aufweist und sich gut ins Team einpasst.“ Das sieht der Berliner Dr. Klaus Olbing von der Steueranwaltskanzlei Streck Mack Schwedhelm ähnlich. Gefragt seien eigener Antrieb, kreative Ideen und unternehmerisches Ver-

„Ein ,voll befriedigend‘ im Examen verheißt Karriere, alles darunter Kampf.“ ständnis. Zudem müssten sich Bewerber weit mehr auf den Dienstleistungsgedanken konzentrieren als in großen „Anwaltsfabriken.“ Bei der Rekrutierung von Nachwuchs setzt die Kanzlei, in der insgesamt elf Partner arbeiten, vor allem auf eine „frühe Einbindung der Junganwälte in die Arbeit mit Mandanten.“ Sie will Perspektiven bieten. „Wer gut ist, kann bei uns grundsätzlich nach vier Jahren Partner werden“, sagt Olbing. Mit Blick auf die maximale Gehaltshöhe gebe es allerdings eine interne „rote Linie. Dann gehen auch die besten Bewerber.“ Dass in kleinen Kanzleien nicht weniger gearbeitet wird als in großen, ist ein offenes Geheimnis. Insbesondere hoch spezialisierte Sozietäten konkurrieren häufig direkt mit dem Leistungsangebot von Großkanzleien, die es sich erlauben können, sogar den einen oder anderen unwirtschaftlichen Fall anzu86 / anwaltsblatt karriere

nehmen, um interessante Mandanten zu akquirieren. Fragen der Bewerber nach Urlaub, festen Arbeitszeiten oder einer garantierten Standortbindung zählen deshalb nach einhelliger Auffassung der befragten Anwälte zu den K.O.-Kriterien bei Gehaltsverhandlungen. „Pokern ist ebenfalls tödlich“, sagt Steuerexperte Olbing. Es sei wichtig, frühzeitig klare Gehaltsvorstellungen zu formulieren. „Wir schätzen Offenheit, Selbstsicherheit und Bescheidenheit.“ Peter Kothe formuliert es so: „Im Gespräch muss mir der Bewerber zu erkennen geben, dass er sich bewusst ist, als Anwalt in einem Beruf zu arbeiten, der grundsätzliche Flexibilität erfordert.“ Dazu gehörten eben auch Mandanten-Termine außerhalb der üblichen Bürozeiten.

„Wer gut ist, kann bei uns grundsätzlich nach vier Jahren Partner werden.“ Wie sich Finanzkrise und wirtschaftlicher Abschwung auf die Rechtsanwälte und ihre Gehälter auswirken werden, lässt sich pauschal kaum einschätzen, zu vielschichtig ist die Branche: Während Transaktionsberater und auf Private-EquityMandate spezialisierte Boutiquen von den Pleiten der vergangenen Monate tendenziell stärker in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind viele Arbeitsrechtler, Restrukturierer und Insolvenzrechtler zurzeit gut beschäftigt. Je nach Rechtsgebiet können aber schon innerhalb einer Sozietät Umsätze und Auslastung der Abteilungen sehr unterschiedlich ausfallen. Das bleibt mittelfristig nicht ohne Auswirkung auf die Personalund Gehaltspolitik. Zudem zwingt es die Bewerber, sich noch frühzeitiger über Strukturen und Schwerpunkte der Kanzleien zu informieren. „Es geht längst nicht allen schlecht“, sagt Klaus Olbing, und es klingt wie eine Aufmunterung: „Gerade in Zeiten wie diesen haben gute Anwälte alle Hände voll zu tun.“ //


wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika und mehr. Die Kombination: Im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de und gedruckt in Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere, der neuen Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.


stellenmarkt

s

Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 1/2009. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Rechtsanwaltskanzlei in München-Schwabing sucht zum baldigen Eintritt

einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin

für allgemeines Zivilrecht, bevorzugt Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht, für halbtags oder auf Teilzeitbasis. Eventuell Sozietät möglich. Eichler & Meyer-Kulak Friedrichstraße 20 * 80801 München

ID 10804

caspers

ID 10798

ID 10899

Bürogemeinschaft

geboten für selbständige/n Kollegin/Kollegen ab dem 01.07.2009 mit dem Ziel vertrauensvoller Zusammenarbeit. Beeker Rechtsanwälte Freiligrathstraße 13, 40479 Düsseldorf www.ra-beeker.de

mock

Anwälte Wir sind eine der größten Kanzleien in Rheinland-Pfalz mit weiteren Standorten in Frankfurt/Main und Saarbrücken. Für die Gebiete des

Bau- und Architektenrechts,

des

Arbeitsrechts,

des

Öffentlichen Rechts

des

Mietrechts

sowie des

Medizinrechts

suchen wir weitere

Rechtsanwälte (w/m) Berufserfahrung und FA-Kurs sind von Vorteil. Sind Sie - durch Prädikatsexamina belegt - überdurchschnittlich qualifiziert? Dann senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen zu. Wir arbeiten Sie kurzfristig ein, eröffnen Ihnen zügig die Möglichkeit zu selbständigem Arbeiten. Sie arbeiten ebenso beratend wie forensisch in einem gleichberechtigten Team und das Wochenende gehört trotzdem Ihnen. Rechtsanwalt Peter Sprengart Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rudolf-Virchow-Strasse 11, 56073 Koblenz Tel. (02 61) 404 99 24 • Fax (02 61) 404 99 39 www.caspers-mock.de sprengart@caspers-mock.de 88 / anwaltsblatt karriere

Wir sind eine national und international tätige Partnerschaft mit mehr als 40 Rechtsanwältinnen und Rechstanwälten an den Standorten Köln, Leipzig, Berlin. Für unser Kölner Büro suchen wir zur Mitarbeit in unseren vielfältigen Geschäftsfeldern:

Referendare/Referendarinnen

Köln Leipzig Berlin

für zwei Tage in der Woche (während der Anwalts- und/oder Wahlstage sowie vor und/oder nach Stage auch im Rahmen einer Nebentätigkeit).Wir bieten Ihnen eine gezielt examensorientierte Ausbildung.

Bitte senden Sie Ihre Bewerbung an: HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwältin Dr. Christiansen-Geiss, Brabanter Straße 2, 50674 Köln, E-Mail: chg@hwhlaw.de. Weitere Informationen über uns finden Sie unter

www.hwhlaw.de


stellenmarkt ID 10828

ID 10802

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/n

McDonald's Deutschland ist mit derzeit ca. 1300 Restaurants der Marktführer in der deutschen Gastronomie. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bieten wir

Referendar / Rechtsanwalt (m/w). Wir erwarten überdurchschnittliche juristische Kenntnisse in den Rechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Steuerrecht, hohe Motivation und unternehmerisches Engagement. Was wir Ihnen bieten, erfahren Sie unter www.augustin-krueckel.de. Ihre Bewerbung senden Sie bitte an:

Rechtsreferendar(en)Innen die Möglichkeit, ihr Pflichtwahlpraktikum nach dem schriftlichen Teil der 2. Juristischen Staatsprüfung in unserer Rechtsabteilung in der Hauptverwaltung in München zu absolvieren. Vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz (Landesjustizprüfungsamt) sind wir allgemein als Ausbildungsstelle für das Pflichtwahlpraktikum für die Berufsfelder 4 "Wirtschaft" und 5 "Arbeits- und Sozialrecht" zugelassen. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Einblick in die Arbeitsabläufe unserer Rechtsabteilung und in die Zusammenhänge in unserem Unternehmen. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie Ihr Wissen einbringen und uns aktiv unterstützen.

Rechtsanwälte Augustin & Krückel, Jößnitzer Straße 71, 08525 Plauen, info@augustin-krueckel.de

Interessierte Rechtsreferendar(e)Innen werden gebeten, ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen online unter www.mcdonalds.de/jobs an Frau Heiderose Marten zu richten.

Anwaltsnotar mit Einzelkanzlei im westlichen Münsterland möchte sich aus Altersgründen ab Mitte 2009 auf die notarielle Tätigkeit beschränken und sämtliche Anwaltssachen einem jüngeren Kollegen / einer jüngeren Kollegin überlassen, bevorzugt zunächst in

Wir suchen Referendare (m/w) für Stage oder Nebentätigkeit während der Referendarzeit / Wartezeit

Bürogemeinschaft.

Wir sind eine überregionale Kanzlei mit Spezialisierung im Insolvenzrecht. Für unsere Büros in Berlin, Erfurt, Frankfurt am Main und Kassel suchen wir engagierte und qualifizierte Nachwuchskräfte (m/w).

Spätere Übernahme der Kanzlei möglich. Ihre Bewerbung senden Sie bitte an Anwaltsblatt Karriere * Chiffre # 10904 Littenstraße 11 * 10179 Berlin

ID 10904

Zusammenarbeit, Innenstadt Frankfurt am Main

Vorraussetzungen sind: Interesse am Wirtschaftsund Insolvenzrecht, gute Noten, Einsatzbereitschaft und Flexibilität.

Alt eingesessene Kanzlei bestehend aus vier Kollegen mit Fachanwaltschaften in Versicherungsrecht, Verkehrsrecht und Arbeitsrecht bietet jüngerer/m Kollegin/Kollegen mit eigenem - wenn auch noch nicht ausreichendem - Mandantenstamm die Möglichkeit einer Zusammenarbeit.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an

Die genaue Ausgestaltung von Art und Umfang dieser Zusammenarbeit sollte persönlich bei einer Tasse Kaffee besprochen werden. Erwünscht sind Vorkenntnisse oder zumindest die Bereitschaft zu einer Weiterbildung im Mietrecht, Reiserecht und gegebenenfalls Familienrecht.

Leonhardt Westhelle & Partner Herrn Rechtsanwalt Marc Fritze Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin m.fritze@leonhardt-westhelle.eu

Wir freuen uns von Ihnen zu hören. Für den Erstkontakt wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Kappus, Kappus@Kanzlei-Poppe.de, Tel. 069 / 29989219. ID 10889

Poppe, Poppe & Kappus Schillerstraße 30-40, 60313 Frankfurt

ID 10908

anwaltsblatt karriere / 89


stellenmarkt

German speaking law firm is open for

ID 10910

legal-trainees (Rechtsreferendare) with English language skills for attorney-station (full range of 9 month is necessary). We offer interesting education in a very lively environment (IT-law); you may attend directly in client-negotiations and can add some interesting names to your curriculum vitae. Must be based in the Rhein-Main area and forward your complete contact-data with documentation. We will call you in order to discuss matters in English and German, so please provide us with a reliable phone-number and a voice-mail. Rechtsanwälte Weiß & Partner

Westerbachstraße 179, 65936 Frankfurt am Main Tel. 069/ 47 87-46 47, info@rwup.de

KROHN

ID 10909

H•A•U•S•E•R Rechtsanwälte

ID 10793

RECHTSANWÄLTE

Wir sind eine 2-Mann-Kanzlei mit festen Beratungsmandaten und einem gewissen Schwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht und suchen

ist eine wirtschaftsrechtlich ausgewiesene, international tätige Sozietät mit Standorten in Hamburg und Berlin (www.krohnlegal.de).

Dritten Mann / Erste Frau,

Für den Standort Berlin suchen wir für die Schwerpunkte

Gesundheitsrecht, Internationale Transaktionen 2 Referendare/Referendarinnen, die referendariatsbegleitend und (gegen angemessene Vergütung) praktische Erfahrung sammeln wollen, im 1. Staatsexamen mindestens ein "befriedigend" erreichten und über gute englische Sprachkenntnisse verfügen. Ihre Bewerbung erbitten wir (gerne auch per EMail) an Dr. Thomas Miller Kurfürstendamm 54, 10707 Berlin berlin@krohnlegal.de 90 / anwaltsblatt karriere

möglichst mit abgeschlossener Promotion bzw. absehbarem Abschluss, als engagierten Berufseinsteiger/engagierte Berufseinsteigerin mit konkreter Zukunftserwartung. Kurze, aber aussagekräftige Bewerbung an: H•A•U•S•E•R Rechtsanwälte z. Hd. Rechtsanwalt Dr. Harald Hauser Kaiser-Wilhelm-Straße 6 * 67059 Ludwigshafen Tel. 0621 / 51 12 01 * Hauser-Rechtsanwaelte@t-online.de

Für unsere wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei suchen wir eine/n oder mehrere

Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen mit oder ohne Berufserfahrung schwerpunktmäßig für die Bereiche • Baurecht • Handels- und Gesellschaftsrecht • allgemeines Wirtschaftsrecht ebenso wie Referendare/innen für engagierte Nebentätigkeit in verschiedenen Rechtsgebieten mit der Perspektive zur langfristigen Zusammenarbeit. Peters, Borowiak & Magnus Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Neuer Wall 72 · 20354 Hamburg Tel. 040 / 374114-0 · email: borowiak@p-b-m.de

ID 10830


stellenmarkt

Anwaltsstationen

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

CMS Hasche Sigle

01097

Dresden

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Pfefferle Koch Helberg & Partner

01109

Dresden

Bank-/Kapitalmarktrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht

Station

10680

Dr. Kreuzer & Coll.

01309

Dresden

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

Station

10838

Kanzlei Karin Schulze

02625

Bautzen

Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht

Station

10770

CMS Hasche Sigle

04109

Leipzig

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Boeltzig Lehmann Stuckas

04924

Bad Liebenwerda

Familienrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10900

KMS Krauß Mäckler Schöffel

09111

Chemnitz

Arbeitsrecht, Baurecht, Zivilrecht

Station/ Nebentätigkeit

10679

audalis Schick Struß & Kollegen

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10870

Baker & McKenzie

10117

Berlin

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10906

TSP Theißen Stollhoff & Partner

10117

Berlin

Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht

Station /Nebentätigkeit

10882

Ihde & Partner

10119

Berlin

Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

Station / Nebentätigkeit

10891

Liebert & Röth

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10902

Deutscher Anwaltverein e.V.

10179

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station

10789

Gentz und Partner

10179

Berlin

Familienrecht

Station

10783

Dr. Jula und Partner

10627

Berlin

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht

Station

10852

Reisert & Groppler Rechtsanwältinnen

10715

Berlin

Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10871

SKW Schwarz Rechtsanwälte

10719

Berlin

öffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht

Station

10890

CMS Hasche Sigle

10785

Berlin

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Jager, Köhler & Partner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

Station

10826

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht

Station

10863

CMS Hasche Sigle

20355

Hamburg

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Lufthansa Technik Logistik Services GmbH

22335

Hamburg

Arbeitsrecht

Station

10657

Ahlers & Vogel

28203

Bremen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10655

MLS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

28359

Bremen

Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Urheber-/Medienrecht

Station

10658

Göhmann Rechtsanwälte Notare

30159

Hannover

Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10678

Prof. Versteyl Rechtsanwälte

30169

Hannover

Baurecht, Umweltrecht, Vergaberecht

Station

10873

Prof. Versteyl Rechtsanwälte

30938

Burgwedel

Baurecht, Umweltrecht, Vergaberecht

Station

10873

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10859

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht, Nachbarrecht

Station

10893

anwaltsblatt karriere / 91


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

CMS Hasche Sigle

40213

Düsseldorf

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Runkel Schneider Weber

40215

Düsseldorf

Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht

Station

10866

Baker & McKenzie

40221

Düsseldorf

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10906

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10822

Christof Wieschemann

44805

Bochum

Sportrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10865

Dr. Gröning & Plewka

45657

Recklinghausen

Ausländer-/Asylrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10834

Wollburg & Wegner

45879

Gelsenkirchen

Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10843

Kanzlei am Ärztehaus Frehse Mack Vogelsang

48159

Münster

Medizinrecht

Station/ Nebentätigkeit

10766

Kümpers & Kollegen

48431

Rheine

Zivilrecht

Station

10896

Böcker, Frieler-Berendes & Partner GbR

48683

Ahaus

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10660

Meisterernst Düsing Manstetten

49151

Münster

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10724

HTM Meyer Venn & Partner

49499

Hamminkeln

privates Baurecht, Verwaltungsrecht

Station

10813

Oetzel & Dieth Rechtsanwälte

50667

Köln

Medienrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10803

Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner

50670

Köln

Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-/Medienrecht

Station

10880

Wülfing Zeuner Rechel

50672

Köln

Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Urheber-/Medienrecht

Station

10767

CMS Hasche Sigle

50678

Köln

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Krell & Weyland Rechtsanwälte

51645

Gummersbach Europarecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Station

10659

Stein & Partner Rechtsanwälte

52076

Aachen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht

Station

10836

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10878

Michael Rechtsanwälte und Notare

58285

Gevelsberg

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht

Station/ Nebentätigkeit

10874

Goswin Simons von Bockum-Dolffs Anwaltskanzlei

59494

Soest

Erbrecht, Zivilrecht

Station / Nebentätigkeit

10784

Engemann & Partner

59555

Lippstadt

Recht der Erneuerbaren Energien, Baurecht, Verwaltungsrecht

Station

10829

Binnewies Rechtsanwälte Steuerberater GbR

59581

WarsteinBelecke

verschiedene Rechtsgebiete

Station

10808

Baker & McKenzie

60311

Frankfurt am Main

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10906

Matthias Möller-Meinecke

60323

Frankfurt am Main

öffentliches und privates Baurecht, Fachplanungsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10656

CMS Hasche Sigle

60325

Frankfurt am Main

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Rack Rechtsanwälte

60439

Frankfurt am Main

Arbeitsschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Umweltrecht

Station / Nebentätigkeit

10897

Lufthansa Technik Logistik Amadeus Germany GmbH

60546 61348

Frankfurt Arbeitsrecht Bad Homburg EDV-Recht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht

Station Station

10657 10681

Sparkasse Langen-Seligenstadt

63500

Seligenstadt

Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

Station

10905

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz

63667

Nidda

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

Station

10806

CMS Hasche Sigle

70597

Stuttgart

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Stirm Staudenmayer & Kollegen

70734

Fellbach

verschiedene Rechtsgebiete

Station

10796

92 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Dr. Rolf Schumacher

72458

Albstadt

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10849

Caemmerer Lenz

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Bankrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10862

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

79098

Freiburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10850

Baker & McKenzie

80333

München

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10906

CMS Hasche Sigle

80333

München

Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Dr. Schäder & Schittko

80339

München

Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

Station

10811

Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte

84034

Landshut

Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10841

Thomas Schmid

89077

Ulm

Allgemeinreferat

Station

10877

Dr. Kreuzer & Coll.

90402

Nürnberg

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

Station

10838

Eck & Partner

94036

Passau

Steuerrecht, Tschechisches Recht, Wirtschaftsrecht

Station

10840

Baumann Rechtsanwälte

97072

Würzburg

Verwaltungsrecht

Station

10791

Deutscher Anwaltverein e.V.

B-1040 Brüssel

alle Rechtsgebiete

Station

10789

CMS Hasche Sigle

B-1040 Brüssel

Beihilferecht, Europarecht, Kartellrecht

Station/ Nebentätigkeit

10876

Mariscal & Asociados

E-28001 Madrid (Spanien)

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

Station / Nebentätigkeit

10825

William Fry

IRLDublin 2

Handels-/Gesellschaftsrecht, Patentrecht, Steuerrecht

Station

10775

Dublin

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Dr. Kreuzer & Coll.

01309

Dresden

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

10839

Kanzlei Karin Schulze

02625

Bautzen

Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht

10771

Köhne Heinrich Fiedler

03046

Cottbus

Arbeitsrecht, Erbrecht, IT-Recht

10847

Stapper & Korn

04229

Leipzig

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsverwaltung

10892

Boeltzig Lehmann Stuckas

04924

Bad Liebenwerda

Familienrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

10901

Baker & McKenzie

10117

Berlin

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

10906

TSP Theißen Stollhoff & Partner

10117

Berlin

Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht

10883

Liebert & Röth

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10903

Jurimediate GmbH

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

10867

Jager, Köhler & Partner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

10827

Stephan Poley Anwaltskanzlei

20097

Hamburg

Arbeitsrecht, Englisches Recht, Zivilrecht

10913

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht

10864

anwaltsblatt karriere / 93


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

RAe Schumacher, Lipsius pp.

28309

Bremen

Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht

10853

Dehne Ringe Grages Bolte

31137

Hildesheim

Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

10846

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

10860

von Hollen, Konnertz & Buschmann

33613

Bielefeld

alle Rechtsgebiete

10848

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht, Nachbarrecht

10894

Baker & McKenzie

40221

Düsseldorf

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

10906

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10823

Dr. Gröning & Plewka

45657

Recklinghausen

Ausländer-/Asylrecht, Strafrecht, Zivilrecht

10835

Johannes Hakes

47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

10869

Neusser und Muhs

50259

Pulheim

Erbrecht, Familienrecht

10845

Wülfing Zeuner Rechel

50672

Köln

Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Urheber-/Medienrecht

10768

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht

10861

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

10879

Dr. med Kumpmann & Gurk Rechtsanwaltskanzlei

55116

Mainz

Medizinrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht

10872

Baker & McKenzie

60311

Frankfurt am Main

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

10906

Dr. Reiß & Kollegen

60329

Frankfurt am Main

Arbeitsrecht, Erbrecht, Italienisches Recht

10844

Rack Rechtsanwälte

60439

Frankfurt am Main

Arbeitsschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Umweltrecht

10898

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz

63667

Nidda

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

10807

Rechtsanwaltskanzlei Leukert

68161

Mannheim

Arbeitsrecht, Markenrecht, Vertragsrecht

10858

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10837

Stirm Staudenmayer & Kollegen

70734

Fellbach

verschiedene Rechtsgebiete

10797

Marion Leising

71638

Ludwigsburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

10855

Rilling & Coll.

72762

Reutlingen

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

10854

Dr. Reiß & Kollegen

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Erbrecht, Italienisches Recht

10844

RAe Beisel & Nossek

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht

10856

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

79098

Freiburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

10851

Baker & McKenzie

80333

München

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

10906

Dr. Schäder & Schittko

80339

München

Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

10812

Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte

84034

Landshut

Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

10842

Dr. Kreuzer & Coll.

90402

Nürnberg

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

10839

Anwaltskanzlei Dr. Georg Fischer

95444

Bayreuth

Öffentliches Recht, Strafrecht, Zivilrecht

10868

Baumann Rechtsanwälte

97072

Würzburg

Verwaltungsrecht

10792

Hoffmann & Partner

B-1050 Brüssel

europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht

10780

Mariscal & Asociados

E-28001 Madrid (Spanien)

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

10824

Weissberg Gaetjens Ziegenfeuter & Associés

F-69003 Lyon

Internationales Wirtschaftsrecht

10857

Schaub, May & Partner

I-20123

Handelsrecht, Italienisches Recht, Zivilrecht

10885

94 / anwaltsblatt karriere

Mailand


Gewinnspiel

Frage: Die Anwaltsrobe dient nicht nur als optisches Abgrenzungsmerkmal, sondern steht auch für die Rechtsstellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Je nach Funktion unterscheiden sich die Ausführungen der jeweiligen Juristenroben, insbesondere in ihren Besätzen. Nur in einem OLG-Bezirk dürfen Anwältinnen und Anwälte auch Samtbesätze tragen, die üblicherweise die Richterrobe zieren. In welchem? Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Stunden der Entspannung.

1. Preis Wand CD-Player von Muji 17x17x4 cm, integrierte Lautsprecher

weitere Preise 10 DAV-Ratgeber, 12. Auflage

Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere – Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de.

Achtung: Einsendeschluss ist der 30. Juni 2009. Die Gewinner werden im August benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger E-Mail-Adresse sowie postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.

Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind Sabine Störmer, Schönberg; Meryem Buz, Frankfurt a.M.; Christian Fischer, Mainz; Jaroslav Fishman, Brandenburg; Robert Jülke, Berlin; Martin Meinhard, Lörrach; Maximilian Ott, München; Nicole Siewertsen, Jülich; Kamil Sobolewski, Benediktbeuern; Martin Stracke, Bremen; Ulrike Walter, Dresden.

anwaltsblatt karriere / 95

gewinnspiel

g


autoren

a

Unsere Autoren

Mareke Aden ist Staatsanwältin in Bremen. Davor hat sie journalistisch gearbeitet für Spiegel, taz, Frankfurter Rundschau, Kursbuch, dummy und Nachrichtenagenturen.

Dr. Wolfgang Albin ist Rechtsanwalt und freier Journalist. Er veröffentlichte in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und der Zeitschrift Europäisches Wirtschaftsund Steuerrecht.

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Referent beim Deutschen Anwaltverein.

Jochen Brenner ist freier Journalist in Hamburg. Er schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland und Der Spiegel.

Helene Bubrowski ist Promotionsstudentin an der Universität zu Köln. Sie hat bereits in der Berliner taz und dem Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht. Bubrowski hat unter anderem an der Erstellung der Studie „Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium“ (Deutscher Anwaltverlag 2007) mitgewirkt.

Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts“ (Nomos-Verlag 1998).

Antje Jungk ist leitende Justitiarin der Abteilung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Allianz Versicherungs-AG. Hartmut Kilger, Rechtsanwalt in Tübingen, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Michael Kleine-Cosack, Rechtsanwalt in Freiburg, ist Vorstandsmitglied des DAV. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum anwaltlichen Berufsrecht, unter anderem eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Verlag C. H. Beck 2009).

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Von 1998 bis 2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz. Tobias Sommer ist Rechtsanwalt in Berlin

Martin Dommer ist freier Journalist und

und Journalist. Er schreibt insbesondere über wettbewerbs- und medienrechtliche Themen. Texte von ihm erschienen in der Zeitung Die Welt, der Berliner Morgenpost und der Verkehrsrundschau. Sommer ist Redakteur der Zeitschrift AdVoice.

schreibt für die F.A.Z., Die Zeit, Spiegel Online sowie den Norddeutschen Rundfunk.

Anja Tyzak ist Rechtsanwältin in Berlin.

Prof. Dr. Reinhard Gaier ist Richter des

Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.

Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Wolfgang Janisch ist justizpolitischer Korrespondent der Deutschen PresseAgentur (dpa) in Karlsruhe und schreibt für das Handelsblatt und die Zeitschrift Das Parlament. Er ist Autor von „Investigativer Journalismus und Pressefreiheit – ein 96 / anwaltsblatt karriere

Priv.-Doz. Dr. Christian Winterhoff ist Rechtsanwalt in Hamburg. Er veröffentlichte zuletzt Beiträge über das Thema „Privatisierung im Strafvollzug“ im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2008/2009 (Verlag für Polizeiwissenschaft, 2009) sowie zum Thema „Die CMA auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts“ im Jahrbuch des Agrarrechts (Nomos Verlag, 2008). Er schreibt regelmäßig für DÖV und das Anwaltsblatt.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68, info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: Titel; S. 38, S. 41, S. 42; Holger André: S. 98; Franz Brück: S. 56–63; Daniel Schludi: S. 32; Karsten Schmelzle: S. 48; Ina Schoof: S. 16, S. 18; Tobias Sommer: S. 30–31; privat: S. 14, S. 28–29, S. 44; elektraVisions: S. 19; istockphoto: S. 3, S. 9, S. 10, S. 12, S. 22, S. 25, S. 26–27, S. 34–37, S. 46, S. 54, S. 78, S. 80–81, S. 84 Muji: S. 95; Mustang Jeans GmbH: S. 76 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


leserbriefe

Leserbriefe

Ideen, Anregungen oder Kritik? Schreiben Sie der Redaktion einen Brief (Deutscher Anwaltverein, Anwaltsblatt Karriere, Littenstraße 11, 10179 Berlin) oder eine E-Mail: anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de. Ihre Redaktion

Durch Zufall bin ich letztens auf Anwaltsblatt Karriere gestoßen. Die Zeitschrift liegt bei uns an der Uni aus! Nach erstem Durchblättern stand für mich fest: eine äußerst informative Zeitschrift! Ein guter Aufbau, interessante Themenwahl, so sollte ein Blatt sein. Besonders gut finde ich den Nachrichtenteil, denn dort werden in knapper Form Themen angesprochen, die für viele Studenten sehr hilfreich sein können. Die Beiträge, in denen berufserfahrene Anwälte von ihrer Ausbildung und dem Berufsstart berichten, sind ebenfalls sehr informativ und man kann sich ein Bild vom Anwaltsberuf machen. Nur macht bitte eines besser: Teilweise sorgen die grellen Farben für Unruhe beim Lesen! Und noch eines: Das Cover hat mich als Studentin nicht angesprochen. Aber ansonsten ist Anwaltsblatt Karriere eine tolle Zeitschrift! Ich werde sie auf jeden Fall weiterhin lesen. Mit freundlichem Gruß Katharina Neiss

Aufgrund des sich nähernden Endes des Referendariats hat der Gehälter- und Einstellungsreport mir eine gute Übersicht geben können. Hervorzuheben ist vor allem, dass über die bloße Gegenüberstellung von Kanzlei und Gehalt auch die Standorte, Schwerpunkte und Zusatzqualifikationen aufgenommen wurden. Die Höhe des Gehalts ist schließlich nicht allein das ausschlaggebende Kriterium für die Bewerbung. Im Kontrast zur üblicherweise dargestellten Großkanzleitätigkeit war der Artikel „Feld, Wald, Wiese“ auch sehr interessant.

Ein großes Lob an Ihr Magazin. Sowohl vom Layout als auch von der Themenauswahl eine gekonnte Leistung. Weiter so! Mit freundlichen Grüßen Andreas Milch

Ein großes Lob zum Heft 2/2008, das viele spannende Beiträge enthielt, auch aus interessanten Blickwinkeln und in variierender Gestaltung – wenngleich das Layout zuweilen verwirrend ist. Es macht Spaß, darin zu lesen, und bietet gerade für Referendare wie mich viele wertvolle Tipps und Perspektiven für die Ausbildung! Allerdings zielen die Beiträge (fast) ausschließlich auf den Anwaltsberuf und lassen die anderen Möglichkeiten für die juristische Karriere (weitgehend) außer Acht. Hier könnte Anwaltsblatt Karriere gerne einen Blick über den (Anwalts-)Tellerrand wagen! Mit freundlichem Gruß Christian Peifer, Referendar

Mit großem Interesse habe ich die vergangene Ausgabe 2/2008 gelesen. Besonders gefallen hat mir dabei die Portrait-Serie mit dem Titel „Nur die Harten kommen in den Garten – Wer will Anwalt werden“. Mit seinen ausdrucksstarken schwarz-weiß Aufnahmen und den Kurzinterviews gelingt es Ihrem Fotografen Franz Brück sehr gut, die Beweggründe, Sorgen und Ziele der Studenten darzustellen. Auch wenn meine eigene Studienzeit inzwischen schon zwei Jahre zurück liegt, habe ich mich in vielen Antworten wiedergefunden. Und natürlich konnte ich mir auch teilweise ein Schmunzeln nicht verkneifen… Mit herzlichem Gruß aus Hamburg Eva Frankenberger, Rechtsreferendarin

Mit besten Grüßen aus Hamburg Hans-Georg Schulze

anwaltsblatt karriere / 97


schlussplädoyer

s Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Professor

Rechtsanwalt

Uwe Wesel ist Rechtsanwalt. Nach über 30 Jahren Universitätsprofessur hat sich Uwe Wesel 2006 als Rechtsanwalt zugelassen. Und das mit vollem Bewusstsein um das Risiko. In seinem Klassiker „Risiko Rechtsanwalt“ beschreibt er den Zustand und die Zukunft anwaltlicher Tätigkeit – und das keineswegs positiv. Wesel studierte klassische Philologie und Jura. Nach seiner Habilitation zum Bürgerlichen und Römischen Recht erhielt er 1968 einen Ruf an die Freie Universität Berlin. Wesel, 1969 –1973 Vizepräsident der FU Berlin, analysierte die damaligen Unruhen 2002 in seinem Buch „Die verspielte Revolution. 1968 und die Folgen“. Er veröffentlichte zudem regelmäßig in der Zeitung „Die Zeit“ und arbeitete als Journalist in Rundfunk- und Fernsehsendungen. Als Hochschullehrer konnte er bereits als Strafverteidiger auftreten, was er gerne in politischen Verfahren wahrnahm. Seit 2006 nun kann er sich noch stärker auf den riskanten Beruf des Rechtsanwalts konzentrieren. 98 / anwaltsblatt karriere

Ich habe Jura studiert, weil ...

… ich beim Studium der klassischen Philologie merkte, dass ich nur Lehrer für Griechisch und Latein oder Professor werden konnte, der Griechisch- und Latein-Lehrer ausbildet, und weil ich in der studentischen Selbstverwaltung des Hamburger Europa-Kollegs merkte, dass man den Senatsvertretern hilflos ausgeliefert ist, wenn man nicht juristisch mitreden kann. Nach dem Studium bin ich Professor geworden, weil …

… ich von einem wunderbaren Bilderbuchprofessor gefragt worden war, ob ich bei ihm Assistent an der Münchener Juristenfakultät werden möchte und er mich einige Zeit nach der Promotion fragte, ob ich Professor in Berlin werden möchte, wofür ich allerdings habilitiert sein und ihm schnell eine Habilschrift liefern müsste, die ich dann in drei Monaten geschrieben habe. Ich bin heute Anwalt, weil …

… ich gefragt worden bin, ob ich in diese Berliner Kanzlei in der Schlüterstraße eintreten möchte und ich schon während des Jurastudiums immer gedacht habe, es gäbe für mich drei Traumberufe, nämlich Journalist, Professor oder Rechtsanwalt. Mit Jura kann man …

… Menschen helfen. Ein Tipp für den Start in den Beruf:

Was immer Euch geschieht, so tief dürft Ihr nie sinken, von dem Kakao, durch den man Euch zieht, auch noch zu trinken. (Erich Kästner)


Workshop - Banking & Finance 26. Juni 2009

Oliver Socher: Warst Du nicht letztes Jahr eine der Glücklichen, die sich beim Kartrennen einen Platz auf dem Siegerpodest erkämpft haben? Vivian Schmidt: Nein – aber gewonnen habe ich trotzdem: unheimlich viele interessante Einblicke in die Mandatsarbeit und viele nette Kollegen. Oliver Socher: Wie ist es uns gelungen Dich davon zu überzeugen, bei uns im Banking & Finance Team als wissenschaftliche Mitarbeiterin voll durchzustarten? Waren es die interessanten Fallbeispiele? Das Kartrennen? Unser Team? Oder…? Vivian Schmidt: …alles zusammen!

Machen Sie sich Ihr eigenes Bild bei unserem diesjährigen Workshop! Bewerbungsschluss: 07. Juni 2009 Handeln Sie. Erfahren Sie mehr. Baker & McKenzie - Partnerschaftsgesellschaft, Axel Hamm, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main, Telefon +49 (0) 69 2 99 08 600, E-mail: axel.hamm@bakernet.com www.bakernet.com

Vivian Schmidt Wissenschaftliche Mitarbeiterin Banking & Finance, Frankfurt

Dr. Oliver Socher, LL.M. Partner Banking & Finance, Frankfurt

Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr. 1602 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht.



Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.