Der Freiheitsprozess im klassischen Altertum : insbesondere der Prozess um Verginia

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auf Grund des vom Liquidationsrichter festgestellten Schätzungswerts. Ist dies richtig, so finden wir, wie das vorauszusehn war, in der Sakramentalklage mittelst pronuntiatio und Liquidation denselben Effekt erreicht, der im Formularverfahren freilich einfacher durch die bekannte arbiträre Formel der dinglichen Klage erzielt wurde: si paret hominem etc. Ai Ai esse, ni N N arbitratu tuo restituat, Num Num Ao Ao quanti ea res est condemna. Die formlose Aufforderung zur Restitution liegt implicite bei der Sakramentalklage in der pronuntiatio über die Sakramente, bei der spateren petitorischen Klage in der Konzeption der Formel: wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so erfolgt in der ersten Periode Umsetzung des bereits vorher rechtsgiltig anerkannten Anspruchs in Geld durch den Liquidationsrichter, in der zweiten Yerurteilung auf quanti ea res est. Man sieht, der Unterschied ist ein rein formaler. Im Formularprozefs ist eine condemnatio in rem vollig unmöglich, in der Sakramentalklage mag man von einer solchen allenfalls insofern reden, als die Verpflichtung zur Restitution in der Entscheidung über die Sakramente unzweifelhaft enthalten ist, freilich eine Yerpflichtung, der die Exequierbarkeit ebenso versagt ist, wie dem formlosen arbitratus des iudex in der zweiten Periode. In dieser Richtung wird man die Erklarung der Gaianischen Meinung zu suchen haben, der sehr mit Unrecht die formale Verschiedenheit vor der faktischen Gleichheit, der Exekution auf den in Geld umgesetzten Anspruch, betonte. Hierin liegt gleichzeitig der Schlüssel für die Erkenntnis der altesten Exekutionsordnung und damit der Manusiniectionsklage. Ihr Wesen besteht eben darin, dafs sie die Exekution der aus der Sakramental- oder sonstigen Klage resultierenden Obligation ist, nachdem letztere yorher in Geld umgesetzt worden. So ist sie die Krönung des aus Sakramentalklage und Liquidationsyerfahren bestehenden Gebaudes, ihre Yoraussetzung demnach der liquide Geldanspruch. 4. Die Manusiniectionsklage. Schon oben wurde über die aufsere Form der Manusiniectionsklage das Nötigste gesagt; prüfen wir jetzt die bisher angedeutete Auffassung ihrer Theorie an den Detailzeugnissen. Gaius berichtet über sie folgendermafsen 1) : Per manus in) Graius IV, 21.

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