SaarZeitung - Ausgabe 23.05.2017 Merzig

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SAAR ZEITUNG

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Frage eines Vereinsmitglieds: Darf mich der Verein bestrafen, weil ich nicht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilgenommen habe? Generell bedürfen in einem Verein Beschlüsse, die Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder zum Gegenstand haben, einer hinreichend bestimmten Grundlage in der Satzung (Urt. v. 20.09.2016, Az. II ZR 25/15). Deshalb muss für eine Bestrafung der Nichtteilnahme an der Mitgliederversammlung zum einen die ansonsten nicht gegebene Pflicht der Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung festgelegt sein, zum anderen dass der Verein einen Verstoß dagegen ahnden darf und welche Arten von Strafen das sein können. Eine Regelung in einer einfachen Vereinsordnung genügt in der Regel nicht. Denn Vereinsordnungen dürfen als sogenanntes satzungsnachrangiges Recht keine Regelungen enthalten, die nur einer Satzungsregelung zugänglich sind oder Leitprinzipen des Vereinslebens berühren, da diese nur in der Satzung geregelt werden können (BGH, Urt. v. 24.10.1988, Az. II ZR 311/87). Strafenregelungen in Vereinsordnungen sind jedoch dann rechtlich ausreichend, wenn die Vereinsordnung wirklichen Satzungsrang hat. Dazu muss die Satzung ausdrücklich erklären, dass die Vereinsordnung Satzungsbestandteil ist. Darüber hinaus muss die Vereinsordnung, damit sie überhaupt Satzungsrang bekommt, bei einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein in das Vereinsregister eingetragen sein. Das ist in der Praxis meist nicht der Fall. Frage einer Gruppe von Personen, die einen Verein gründen wollen: Kann ein Verein zum Betreiben eines Kindergartens in das Vereinsregister eingetragen werden? Nach § 21 BGB werden nur Vereine in das Vereinsregister eingetragen, welche „ideelle“ Zwecke verfolgen. Vereine, deren Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeiten gerichtet ist, erhalten - wenn überhaupt ihre Rechtsfähigkeit durch die zuständige Landesbehörde (§ 22 BGB). Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit. Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der

Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins selbst kommt es dabei nicht an. Damit ist der auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung grundsätzlich eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (KG Berlin, Beschl. v. 11.04.2016, Az. 22 W 40/15). Allerdings kann ein im Wesentlichen durch die Eltern des den Kindergartens besuchende Kinder getragener Verein, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten, nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.06.2015, Az. 7 W 23/15). Es ist auch dann ein ideeller Verein gegeben, wenn nicht der Betrieb einer kleinen Kindertagesstätte als solcher, sondern die Umsetzung eines besonderen pädagogischen Konzepts im Vordergrund steht. Dann ist der Betrieb der Kindertagesstätte der Umsetzung des pädagogischen Konzeptes unmittelbar zuund untergeordnet und Hilfsmittel zu ihrer Erreichung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.12.2014, Az. 8 W 447/14). Frage eines Saarländers: Kann ein Verein zur Förderung des „Schwenkens“ gemeinnütziger Zweck eines Vereins ein? Grillen ist nicht gemeinnützig (FG Baden-Württemberg (Urt. v. 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15). Das wurde sogar betreffend einen Verein entschieden, der laut Satzung die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur beinhaltete. Die sportliche Abteilung des Vereins sollte an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teilnehmen. § 52 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) enthält einen Katalog der Zwecke, welche vom Staat als gemeinnützig anerkannt werden. Aber weder ist exzessives Grillen Sport, noch ist aufwändiges Grillen Kunst oder Kultur. Auch die anderen für die Gemeinnützigkeit anerkannten Zwecke passen nicht. Zwar enthält § 52 Abs. 2 Satz 2 AO eine sogenannte Öffnungsklausel. Doch dient Grillen der Gemeinwohlförderung nicht vergleichbar in der Weise, wie es den Zwecken des Katalogs in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO eigen ist.

Unser Vereinsrechts-Experte Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 1999 bundesweit tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Darüber hinaus ist er unter anderem Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, Fachexperte „Recht“ der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e.V. und gehört der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. sowie der Kommission Finanzen des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. an. Haben auch Sie Fragen an unseren Vereinsrechts-Experten Patrick Nessler, dann schicken Sie uns ihre Frage per E-Mail an rechtsexperte@saarzeitung.de. Aus allen Einsendungen wird Rechtsanwalt Nessler in der nächsten Ausgabe unserer SaarZeitung wieder drei Fragen kompetent beantworten.

Beim Gaueinzelfinale in Elm belegten die Turnerinnen des TV Beckingen gute Plätze.

Foto: TV Beckingen

Starker Nachwuchs beim TVB Großes Engagement in der Jugendarbeit lässt den Traditionsverein TV Beckingen zuversichtlich in die Zukunft blicken

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m Jahr 1909 gegründet, hat der TV Beckingen mittlerweile 108 Jahre auf dem Buckel – und doch steht der Traditionsverein ganz im Zeichen der Kinder und der Jugend. Bereits die Kleinsten werden im Eltern-Kind-Turnen an den Sport herangeführt, lernen ab einem Jahr spielerisch Turnhalle und -geräte kennen. „53 Kinder sind momentan mit viel Spaß an der Sache dabei“, erklärt Schriftführerin Pia Stoffel, die zusätzlich für die Bereiche Allgemeines Kinderturnen und Kin-Ball zuständig ist. Und die Begeisterung der Kinder für das Turnen lässt bei den Größeren (fünf bis 26 Jahre) nicht nach, ganz im Gegenteil: Die Jugendabteilung ist mit 144 weiblichen und 43 männlichen Aktiven beim Gerätturnen ein Aushängeschild des Vereins. „Dazu kommt dann noch das Allgemeine Kinderturnen mit 24 Jungen und 14 Mädchen“, ist Pia Stoffel zu Recht stolz auf ihren eifrigen Vereinsnachwuchs.

ner, Jule Schneider, Filiz Erdogdu und Marlene Zimmermann – für das Landeseinzelfinale in Kleinblittersdorf.

Auf dem Sprung ins Trainerinnenleben Doch Erfolge allein reichen nicht aus, um einen Verein für die Zukunft zu rüsten, weshalb Pia Stoffel sich ganz besonders über das Engagement der 14-jährigen Filiz Erdogdu und der ein Jahr jüngeren Marlene Zimmermann

freut, die zusammen mit dem ebenfalls 14-jährigen Felix Brosette aus der Jungenabteilung im Herbst 2016 die Trainerassistentenausbildung absolviert haben. Pia Stoffel: „Alle drei sind sehr engagiert, nicht nur als Nachwuchstrainer sondern auch als Helfer bei Veranstaltungen. Bei Planungen von zum Beispiel Hallenübernachtung oder Fastnachtsumzug steuern sie ebenfalls gute Ideen bei.“ Mit einer solchen Jugendabteilung im Rücken kann der TV

Beckingen der Zukunft gelassen entgegensehen. Denn beim 775 Mitglieder starken Turnverein, der seit 1990 vom Vorsitzenden Helmut Steil geleitet wird, stimmt die Mischung: Neben dem starken Nachwuchsbereich kann auch das Programmangebot für die Erwachsenen auf voller Linie überzeugen. Sechzehn Abteilungen bieten von verschiedenen Gymnastik- und Fitnessangeboten über Wandern und Koronarsport bis hin zu Volleyball und Kin-Ball eine bunte Palette

verschiedenster Bewegungsmöglichkeiten an. Der TV Beckingen ist bestens gerüstet für die nächsten 108 Jahre. Silke Rupp

AUF EINEN BLICK Weitere Infos über den TV Beckingen unter www.tv-beckingen.de. Ansprechpartnerin: Pia Stoffel, (0 68 35) 6 82 84 oder (01 76) 29 39 77 10.

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Die Erfolge kommen nicht von ungefähr Doch die Kinder und Jugendlichen des TVB sind nicht nur im Training ganz vorne mit dabei, sondern auch bei Wettbewerben. So war der TVB beispielsweise beim Turn-Talent-Cup 2017 im März mit 14 Turnern der teilnehmerstärkste Verein. „Die Jungs mussten in drei Wettkampfbereichen athletische, technische und koordinative Tests absolvieren. Der athletische Test umfasst Übungen wie Hockstütz am Stützbarren, Liegestütz, Klimmzüge und Seilspringen. Bei dem technischen Test werden klassische Turnübungen am Boden, Barren, Reck und beim Sprung abgefragt. Ein Hindernislauf sowie ein Wendesprint bilden den koordinativen Test“, erklären die Trainer Christian Braun und Thomas Seiwert. Bei diesem Turnier sprangen neben zwei ersten Plätzen – Laurens Block ( Jahrgang 2009) und Milo Berg ( Jahrgang 2008) standen ganz oben auf dem Treppchen – gleich sechsmal auch noch ein zweiter Platz heraus – eine tolle Bilanz. Die Mädels des TVB stehen den Jungs in nichts nach und qualifizierten sich gleich mit fünf Turnerinnen – Hannah Weich-

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