ProFu - TSV Satzung

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Vereinssatzung Förderkreis der Fußballabteilung im TSV Oerlinghausen e.V. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1)

Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Fußballabteilung im TSV Oerlinghausen e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold unter der Nummer VR1165 eingetragen.

(2)

Sitz des Vereins ist Oerlinghausen

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck (1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

Der Verein setzt sich zum Ziel die Förderung des Fußballsports in Oerlinghausen durch ideelle und materielle Unterstützung, insbesondere der Jugendarbeit.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)

Die Mittel des Verein dürfen nur :für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft (1)

Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Firmen, Körperschaften und Vereinigungen werden, die am Zweck des Vereins interessiert sind.

(2)

Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)

Einzelpersonen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben und nicht notwendigerweise Mitglied des Vereins zu sein brauchen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


(4)

Die Mitgliedschaft endet: 1.

sofort bei Einzelpersonen durch Tod,

2.

bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtfähigkeit sofort,

3.

durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei fortlaufende Jahre die Beiträge nicht bezahlt worden sind oder ein Rückstand in der Beitragsbezahlung vorhanden ist, der dem zweier Jahresbeiträge entspricht; die Wirkung des Ausschlusses tritt mit Beschlussfassung ein,

4.

durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist; der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen erklärt werden,

5.

durch förmliche Ausschließung in schwierigen Fällen (z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten, Veruntreuung von Vereinsgeldern etc.;

keine abschließende Aufzählung); der förmliche Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss kann das davon betroffene Mitglied Stellung nehmen. Dazu ist ihm eine angemessene Frist zu setzen.

§4 Beitragsleistungen, Jahresabschlussrechnung, Überschüsse (1)

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus vor Saisonbeginn (Juni) zu entrichten.

(2)

Der Beitrag soll in einer Summe im Wege des Bankeinzugsverfahrens entrichtet werden.

(3)

Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

(4)

Zur Mitgliederversammlung ist eine von den Kassenprüfern geprüfte Jahresabschlussrechnung vorzulegen.

(5)

Rechnungsmäßige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6)

Rechnungsmäßige Fehlbeträge müssen im folgenden Geschäftsjahr abgedeckt werden.

§5 Organe Organe des Vereins sind: §6  der Vorstand  die Mitgliederversammlung


§6 Vorstand, Rechte und Pflichten des Vorstandes (1)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der erweiterte Vorstand besteht neben Vorsitzendem und Stellvertreter aus einem Schriftfführer und einem Kassenwart. Der Vorsitzende der Fußballabteilung im TSV Oerlinghausen e.V. oder ein von dessen Vorstand für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode Bestimmter nimmt als geborenes Mitglied des Vorstandes an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann darüber hinaus von der Mitgliederversammlung um bis zu drei weitere Vorstandmitglieder als Beisitzer erweitert werden.

(2)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen vorzeitig abberufen mit der Maßgabe, dass in der gleichen Mitgliederversammlung entsprechende Ersatzwahlen stattfinden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrer Vorstandsmitglieder aus anderen Gründen erfolgt eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für

den Rest der Wahlperiode. (3)

Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter, berechtigt. Diese Vertretung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Vereins. In dringenden/eiligen außergerichtlichen Fällen entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese Entscheidungen sind dem Gesamtvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

(4)

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausrführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögen. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung; er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.

(5)

Die Einladungen zu den Vorstandssitzung sollten schriftlich unter Angaben der Beratungsgegenstände erfolgen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6)

Der Schriftführer hat über jede Sitzung ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied leisten.

(7)

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(8)

Der Vorstand ist verpflichtet in allen, namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


§8 Mitgliederversammlung (1)

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft sie schriftlich ein unter Beifügung der Tagesordnung und Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(2)

Die Mitgliederversammlung beschließt über

   

den Jahresbericht den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes die Entlastung des Vorstandes die Neuwahl des Vorstandes

(3)

Zur Mitgliederversammlung soll die Jahresabschlussrechnung gemäß § 4 Abs. 4 vorgelegt werden. Der Mitgliederversammlung ist ein über den rechnerischen Jahresabschluss hinausgehender mündlicher Bericht über das gelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss daran findet eine allgemeine Aussprache statt.

(4)

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer jeweils für ein Rechnungsjahr; jeder Rechnungsprüfer darf nur einmal direkt wieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer sind vor dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes zu hören.

(5)

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Bei der Entschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied besitzt nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen in offener Art und Weise. Auf Antrag, der von 1/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden muss, erfolgt die Abstimmung geheim. Diese Bestimmung gilt entsprechend für die Wahlen.

(6)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; oder wenn mindestens 30 (in Worten dreißig) % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

(7)

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§8 Veröffentlichung Veröffentlichung des Vereins erfolgen in den örtlichen Medien.

§9 Satzungsänderungen Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern


zugleich mit der Tagesordnung bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.

§10 Auflösung des Vereins (1)

Die Mitgliederversammlung, welche das Auflösen des Vereins beschließen soll, ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit satzungsgemäßer Tagesordnung unter Angaben der Gründe für die Auflösung des Vereins einzuladen ist, nicht mindestens ¾ der Vereinsmitglieder anwesend, ist erneut eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer weiteren Frist vonvier Wochen einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen an die Fußballabteilung des TSV Oerlinghausen e.V. weitergeleitet werden. Das Vereinsvermögen ist vom Empfänger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Oerlinghausen, den 04.07.2012


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